Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts hat entschieden, dass besonders gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete nach der seit 2004 geltenden Fassung des Berliner Landeswaldgesetzes auch durch einen gewerblich betriebenen Hundesauslaufservice genutzt werden dürfen. Der Entscheidung liegt Folgendes zugrunde:
Der Betroffene betreibt einen gewerblichen Hundeauslaufservice. Am 3. April 2003 führte er etwa 20 Hunde in einem als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebiet im Grunewald aus (Revier Dachsberg, Jagen 43).
Die Behörde „Berliner Forsten“ verhängte gegen den Betroffenen deswegen mit Bescheid vom 31. März 2004 eine Geldbuße von 50 €, da der Betroffene nach der damals noch geltenden Fassung des Landeswaldgesetzes (§ 20 Absatz 1 Nr. 15 alte Fassung) „im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betrieben“ habe.
Der Betroffene legte dagegen Einspruch ein. Das Amtsgericht Tiergarten sprach den Betroffenen am 9. März 2005 frei. Gegen diese Entscheidung hat die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2006 verworfen.
Der Senat weist in seiner Entscheidung daraufhin, der Betroffene habe zwar nach der bis zum 28. September 2004 geltenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nr. 15 Landeswaldgesetz ordnungswidrig gehandelt, da er das Hundeauslaufgebiet zum Betrieb seines Gewerbes genutzt habe. Doch sei diese Bestimmung bei der Neufassung des Landeswaldgesetzes weggefallen mit der Folge, dass eine Ahndung der Tat nun nicht mehr möglich sei.
Der Betroffene habe auch nicht gegen andere Bestimmungen des neuen Landeswaldgesetzes verstoßen. Entgegen der Ansicht der Amtsanwaltschaft habe der Betroffene insbesondere nicht den Tatbestand des § 23 Absatz 2 Nr. 5 Landeswaldgesetz (neue Fassung; entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 2 Nr. 6 der früheren Fassung) erfüllt.
Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der „den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1…. vorgesehenen Art [also zur Erholung] benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.“ Doch ergebe sich schon aus der Existenz der in demselben Gesetz aufgeführten Hundeauslaufgebiete (vgl. etwa § 23 Absatz 1 Nr. 2 Landeswaldgesetz), dass über die eigene Erholung hinaus auch bestimmte andere Zwecke, die Nutzung des Waldes rechtfertigen könnten.
Im Beschluss des Senats heißt es dazu: „Wer in einem solchen Gebiet einen oder mehrere Hunde ausführt, betritt den Wald in der Regel von vornherein nicht zum Zwecke der Erholung …, sondern deswegen, um einen Hund oder mehrere Hunde ohne Leinenzwang auszuführen. Eine Erholung des Hundebesitzers … ist daher eher fern liegend.“
Die Behörde „Berliner Forsten“ verhängte gegen den Betroffenen deswegen mit Bescheid vom 31. März 2004 eine Geldbuße von 50 €, da der Betroffene nach der damals noch geltenden Fassung des Landeswaldgesetzes (§ 20 Absatz 1 Nr. 15 alte Fassung) „im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betrieben“ habe.
Der Betroffene legte dagegen Einspruch ein. Das Amtsgericht Tiergarten sprach den Betroffenen am 9. März 2005 frei. Gegen diese Entscheidung hat die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2006 verworfen.
Der Senat weist in seiner Entscheidung daraufhin, der Betroffene habe zwar nach der bis zum 28. September 2004 geltenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nr. 15 Landeswaldgesetz ordnungswidrig gehandelt, da er das Hundeauslaufgebiet zum Betrieb seines Gewerbes genutzt habe. Doch sei diese Bestimmung bei der Neufassung des Landeswaldgesetzes weggefallen mit der Folge, dass eine Ahndung der Tat nun nicht mehr möglich sei.
Der Betroffene habe auch nicht gegen andere Bestimmungen des neuen Landeswaldgesetzes verstoßen. Entgegen der Ansicht der Amtsanwaltschaft habe der Betroffene insbesondere nicht den Tatbestand des § 23 Absatz 2 Nr. 5 Landeswaldgesetz (neue Fassung; entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 2 Nr. 6 der früheren Fassung) erfüllt.
Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der „den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1…. vorgesehenen Art [also zur Erholung] benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.“ Doch ergebe sich schon aus der Existenz der in demselben Gesetz aufgeführten Hundeauslaufgebiete (vgl. etwa § 23 Absatz 1 Nr. 2 Landeswaldgesetz), dass über die eigene Erholung hinaus auch bestimmte andere Zwecke, die Nutzung des Waldes rechtfertigen könnten.
Im Beschluss des Senats heißt es dazu: „Wer in einem solchen Gebiet einen oder mehrere Hunde ausführt, betritt den Wald in der Regel von vornherein nicht zum Zwecke der Erholung …, sondern deswegen, um einen Hund oder mehrere Hunde ohne Leinenzwang auszuführen. Eine Erholung des Hundebesitzers … ist daher eher fern liegend.“
Mit der Entscheidung des Senats ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen.
Beschluss vom 23. Januar 2006 – 5 Ws (B) 478/05
vgl. LiLa, zum Schluss ergänzt.
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