„Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen
vorherigem Gruß stellt keine - grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung
berechtigen könnte..........
Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer
ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken.
Der Arbeitgeber, den dies stört und der nicht abwarten will, ob der Arbeitnehmer bald wieder zu dem im Betrieb und außerhalb des Betriebes üblichen Grüßen zurückkehrt, kann Anlass haben, den Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespräch zu bitten und ihn daran zu erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.“
Ob die dauerhafte Verweigerung des Grußes auch nach einer Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen kann, hat das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden gehabt. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.11.2005 - Az.: 9 (7) Sa 657/05)
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln
wo es weiter heisst:
vorherigem Gruß stellt keine - grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung
berechtigen könnte..........
Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer
ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken.
Der Arbeitgeber, den dies stört und der nicht abwarten will, ob der Arbeitnehmer bald wieder zu dem im Betrieb und außerhalb des Betriebes üblichen Grüßen zurückkehrt, kann Anlass haben, den Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespräch zu bitten und ihn daran zu erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.“
Ob die dauerhafte Verweigerung des Grußes auch nach einer Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen kann, hat das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden gehabt. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.11.2005 - Az.: 9 (7) Sa 657/05)
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln
wo es weiter heisst:
Ein Unternehmen, das mit Bäckereimaschinen handelt, hatte einem Außendienstmitarbeiter
nach mehr als zehnjähriger Beschäftigungszeit gekündigt und begründete das in erster
Linie mit einer betrieblichen Umorganisation. Zudem warf es dem Arbeitnehmer vor, kurz vor der Kündigung bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegrüßt zu haben. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen in einem Wald nicht gegrüßt zu haben. Dieses sei entschuldbar. Der Geschäftsführer habe ihm zuvor zu verstehen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen wolle.
Das Landesarbeitsgericht hat die Verweigerung des Grußes nicht als Kündigungsgrund
anerkannt und auch den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverhältnis aus
diesem Grunde gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dieses ist nach dem Kündigungsschutzgeset dienliche weitere Zusammenarbeit“ nicht erwarten lassen.
nach mehr als zehnjähriger Beschäftigungszeit gekündigt und begründete das in erster
Linie mit einer betrieblichen Umorganisation. Zudem warf es dem Arbeitnehmer vor, kurz vor der Kündigung bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegrüßt zu haben. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen in einem Wald nicht gegrüßt zu haben. Dieses sei entschuldbar. Der Geschäftsführer habe ihm zuvor zu verstehen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen wolle.
Das Landesarbeitsgericht hat die Verweigerung des Grußes nicht als Kündigungsgrund
anerkannt und auch den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverhältnis aus
diesem Grunde gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dieses ist nach dem Kündigungsschutzgeset dienliche weitere Zusammenarbeit“ nicht erwarten lassen.
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