Montag, 6. Februar 2006

Vermieter bleibt auf Schaden sitzen

Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbeziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 148/05 - OLG Schleswig
LG Itzehoe


Der Vermieter hatte gegen den Mieter ein rechtskräftiges Räumungsurteil erstritten. Der Mieter und seine Familie wäre obdachlos geworden. Deshalb wies ihn die zuständige Behörde trotz des Räumungsurteils wieder in die Wohnung ein und übernahm die laufende Miete. Die Einweisungszeit ging vorüber, die Wohnung hinüber: Schadenshöhe über 27.000 Euro. Der Vermieter darf allenfalls versuchen, sich beim zahlungsunfähigen Mieter schadlos zu halten. Von der Behörde bekommt er nichts.

(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005)

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