Mittwoch, 29. März 2006

Grundsicherung für Arbeitslose - Aktuelle Änderungen

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine übersichtliche Zusammenfassung (pdf-Datei) der Änderungen bei der Grundsicherung von Arbeitsuchende veröffentlicht.

Zum Beispiel:

Bedarfsgemeinschaften werden um Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erweitert.
Nach bisherigem Recht bildeten nur minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Sie erhielten 80% der Regelleistung. Sobald sie volljährig wurden, bildeten sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhielten 100% der Regelleistung, auch wenn sie weiterhin bei den Eltern wohnten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass dabei nicht dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushalts (Versicherungen, Strom, etc.) zu tragen hätten.

Deshalb werden nun auch Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Ihr Regelbedarf wird von 100% auf 80% reduziert. (Inkrafttreten: ab 1.7.2006 zum Ende eines Bewilligungsabschnitts)


Einschränkung der Umzugsmöglichkeiten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Jugendliche, die entweder vor ihrem Umzug wegen der Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben, war bisher mit hohen Kosten für die öffentlichen Haushalte verbunden. Durch das neue Gesetz müssen Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des kommunalen Leistungsträgers einholen. Die Zustimmung zum Umzug soll dieser erteilen, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III) ein Verweis des Jugendlichen auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit des Umzugs gegeben ist. Ziehen Jugendliche ohne die Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem Haushalt der Eltern aus, so erhalten sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die gleiche Regelleistung (nämlich nur 80%), die ihnen gewährt worden wäre, wenn sie mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hätten. Darüber hinaus werden keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Diese Regelung soll den Anreiz vermindern, auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei vollen Regelleistungen zu beziehen. (Inkrafttreten: ab 1.4.2006).

Hier ist die vollständige Information zu finden.

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