Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Via ElbeBlawg: Handelsblatt.com berichtet über vernachlässigte Pflichten von deutschen Betreibern englischer Ltds: Britische Billig-GmbH birgt Risiken - hier und hier.
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Anonym
hat gesagt…
Die Ausführungen des Notars sind teilw. irreführend (eben Nur-Notar). Als RA und Inhaber von drei Ltds. (die englische Erklärung ist eine DIN A4-Seite) hat die Ltd. nur einen Nachteil: der Einwand, " muss ich ja in England klagen..." Diesen Einwand kann man nicht aus der Welt schaffen. Die Lösung ist die Ltd & Co. KG, die gerade vor dem aktuellen Urteil des BSG die beste Lösung ist. Vorteile einer deutschen Gesellschaft ohne die Nachteile der GmbH.
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Die Ausführungen des Notars sind teilw. irreführend (eben Nur-Notar). Als RA und Inhaber von drei Ltds. (die englische Erklärung ist eine DIN A4-Seite) hat die Ltd. nur einen Nachteil: der Einwand, " muss ich ja in England klagen..." Diesen Einwand kann man nicht aus der Welt schaffen. Die Lösung ist die Ltd & Co. KG, die gerade vor dem aktuellen Urteil des BSG die beste Lösung ist. Vorteile einer deutschen Gesellschaft ohne die Nachteile der GmbH.
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