Sonntag, 21. Mai 2006

Berliner Wohnungseigentümer haften für Straßenreinigungskosten als Gesamtschuldner

Trotz Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, (BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05) haftet in Berlin jeder einzelne Wohnungseigentümer mit der vollen Schuld für die Straßenreinigungsentgelte und nicht nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil. Dies beruht auf § 7 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes. So hat es jedenfalls das Kammergericht in seinem am 06.04.2006 verkündeten Urteil (1 U 96/05) entschieden. Dies entnimmt das Gericht den Regelungen des der § 7 Absatz 2 Satz 2 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes und § 427 BGB.

Einzelheiten hier.

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