Aus einem nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 6 K 5279/03 - :
"....stellt der von der Klägerin seinerzeit erworbene Pkw entgegen Tz. 27.2.5. BAföGVwV verwertbares Vermögen dar, da nicht ersichtlich ist, daß ein Pkw für die allgemeine Lebensführung eines Studenten notwendig sein soll, was jedoch alleine den Vermögensschutz für Haushaltsgegenstände nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG rechtfertigt. Insbesondere sind Studenten nicht in einem Maße typischerweise auf Mobilität angewiesen, dem lediglich mit einem eigenen Pkw Rechnung getragen werden könnte. Ihnen ist es vielmehr zuzumuten, am Ausbildungsort eine Wohnung zu nehmen und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln, deren Benutzung im übrigen aufgrund der vielerorts bestehenden sog. „Semestertickets" nahezu kostenfrei ist, zur Ausbildungsstätte zu fahren,
vgl. OVG NRW, Beschluß vom 17. März 2006 - 4 B 399/06 - VG Minden, Urteil vom
15. Dezember 2005 - 9 K 4304/04 -, NRW-E; VG Köln, Urteil vom 21. März 2006 - 22 K 36 8366/04 Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, § 27 Rn. 11."
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen