Donnerstag, 29. März 2007

Zwillingen droht Fahrtenbuchauflage

Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz: "Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung wegen großer Ähnlichkeit mit eineiigem Zwillings­bruder darf zum Anlass für gebührenpflichtige Androhung einer Fahrtenbuchauflage im Wieder­holungsfall genommen worden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rhein­land-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeugs, mit dem im August 2005 in Heidelberg eine rote Ampel überfahren wurde. Zur Person des Fahrers machte sie keine Angaben. Auf dem von der Überwachungskamera gemachten Photo war eine männliche Person zu erkennen, die dem Ehemann der Klägerin glich. Dieser äußerte sich zu dem Vorwurf nicht, sondern legte das Photo seines ihm zum Verwechseln ähnlichen eineiigen Zwillingsbruders vor. Daraufhin wurde der von der Stadt Heidelberg gegen den Ehemann der Klägerin erlassene Bußgeld­bescheid aufgehoben. Die beklagte Stadt Pirmasens drohte der Klägerin jedoch für den Wiederholungsfall die Führung eines Fahrtenbuchs an und setzte hierfür eine Verwaltungs­gebühr in Höhe von 10,20 € fest. Die Klägerin hält dies für rechtswidrig, weil die Ermittlung des Fahrers durch Einholung eines anthropologischen Gutachtens möglich gewesen wäre. Dieser Argumentation ist bereits das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und wies die gegen die Gebührenfestsetzung gerichtete Klage ab. Das Oberverwaltungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Ermittlungsbehörde habe alle zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrers durchgeführt. Nachdem die Klägerin und ihr als Fahrer in Betracht kommender Ehemann anlässlich ihrer Anhörung keine verwertbaren Angaben gemacht hätten, sei sie nicht ver­pflichtet gewesen, weitere wenig Erfolg versprechende Ermittlungen vorzunehmen. Ins­besondere wäre die Einholung eines anthropologischen Gutachtens angesichts des kon­kre­ten Verkehrsverstoßes - Überfahren einer roten Ampel - offensichtlich unverhältnis­mäßig gewesen.

Beschluss vom 19. März 2007, Aktenzeichen: 7 B 11420/06.OVG - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz"

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

War nicht bisher die Rechtsprechung so, dass man sich nach 14 Tagen (!) nicht mehr daran erinnern muss, wer gefahren ist und dies ohne Auflage eines Fahrtenbuches.