Mittwoch, 31. Oktober 2007

Ab 01.11.2007 alle Gerichte im Land Brandenburg über Elektronischen Gerichtsbriefkasten erreichbar

Das Brandenburgische Justizministerium hat mitgeteilt, dass ab 01.11.2007 alle Gerichte in Brandenburg im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erreichbar sind:

"Entsprechend der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 18. Juni 2007 wird der Elektronische Rechtsverkehr in zivilgerichtlichen Verfahren ab 1. November 2007 bei den Gerichten im Landgerichtsbezirk Cottbus eröffnet. Darüber hinaus sind mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 1. Oktober 2007 die landesrechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geschaffen worden. Ab dem 1. November 2007 sind damit alle Gerichte im Land Brandenburg über den Elektronischen Gerichtsbriefkasten erreichbar.

Nutzer des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) können ihre Nachrichten an das Landessozialgericht Berlin Brandenburg alternativ auch über diesen Weg versenden."

Montag, 29. Oktober 2007

Einrichtungen zur Behandlung Drogenabhängiger in Berlin

Im Amtsblatt für Berlin vom 26.10.2007 wurde auf den Seiten 2801 bis 2803 die Liste der staatlich anerkannten Einrichtungen zur Behandlung Drogenabhängiger im Land Berlin nach §§ 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes veröffentlicht.

Die Liste ist hier zu finden.

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 b StPO in Berlin

Im Amtsblatt für Berlin vom 26.10.2007 wurde auf den Seiten 2799 ff die Liste der anerkannten Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe im Land Berlin veröffentlicht, deren Mitarbeiter ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3b der Strafprozessordnung haben.

Die Liste ist hier zu finden.

Donnerstag, 18. Oktober 2007

Vertretung des Landes Berlin im Bereich der Justiz

Von Zeit zu Zeit fragt man sich, wer zum Beispiel bei dem Antrag auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen der richtige Drittschuldner ist, wenn ein Bundesland beteiligt ist. In Berlin wurde gerade die Zuständigkeitsregelung im Amtsblatt für Berlin Nr. 44 vom 12.10.2007, Seiten 2641 ff veröffentlicht (Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007; Just I B 10 (V.)

Soweit das Land Berlin im Justizbereich Drittschuldner ist, wird es vom Generalstaatsanwalt in Berlin (z.Zt. Ralf Rother)- Elßholzstr. 30-33
10781 Berlin, vertreten:

"V. Drittschuldnervertretung
§ 15 – Grundsatz
(1) Der Generalstaatsanwalt in Berlin vertritt das Land Berlin als Drittschuldner, soweit es den Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz angeht, bei der Entgegennahme von Pfändungstiteln (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen usw.) oder Benachrichtigungen von bevorstehenden Pfändungen, bei der Abgabe von Drittschuldnererklärungen sowie bei der übrigen Sachbehandlung im Pfändungsverfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.
(2) Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auch auf Forderungspfändungen, die nach Durchführung strafprozessualer Maßnahmen von der Polizeibehörde verwahrte Gegenstände oder verwahrtes Geld betreffen.
§ 16 – Behandlung durch eine unzuständige Stelle
Ist der Pfändungstitel oder die Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung einer anderen Justizbehörde als dem Generalstaatsanwalt in Berlin zugestellt worden, so hat die un- zuständige Stelle das Schriftstück unverzüglich an den Generalstaatsanwalt in Berlin weiterzuleiten und der Gläubigerin oder dem Gläubiger die Abgabe unter Hinweis auf die richtige Zuständigkeit und unter Nennung des § 189 ZPO mitzuteilen.
§ 17 – Sachbehandlung im Vor-/Pfändungsverfahren
(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.
(2) Die Pfändungstitel oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung sind – erforderlichenfalls nach vorheriger telefonischer Ankündigung – unverzüglich derjenigen Stelle, die sie angehen (Staatsanwaltschaft Berlin, Amtsanwaltschaft Berlin, Kosteneinziehungsstelle der Justiz, Hinterlegungsstelle, Zentrale Besoldungs- und Vergütungsstelle der Justiz (ZBV), Zahlstellen oder Hauskammern der Justizvollzugsanstalten usw.) zuzuleiten.
(3) Der Stelle, die für die Anordnung des Bewirkens der Leistung zuständig ist, obliegt
a) die unverzügliche Durchführung der Beschlagnahme,
b) die Entscheidung über die Auszahlung bzw. Herausgabe unter Benennung der Forderungsinhaberin oder des Forderungsinhabers,
c) – binnen 10 Tagen – die Erteilung aller zur Abgabe der Drittschuldnererklärung benötigten Informationen,
d) die Erledigungsmitteilung an den Generalstaatsanwalt in Berlin.

§ 18 – Drittschuldnererklärung
Der Generalstaatsanwalt in Berlin benachrichtigt die Schuldnerin oder den Schuldner sowie die Stelle, die für die Anordnung des Bewirkens der Leistung zuständig ist, vom Inhalt der Drittschuldnererklärung bzw. – sofern eine Drittschuldnererklärung nicht abzugeben ist – Gläubigerin oder Gläubiger und Schuldnerin oder Schuldner vom Veranlassten.
§ 19 – Dauer der Vorpfändung
Bei Zustellung einer Vorpfändung hält die Stelle, die für die Anordnung des Bewirkens der Leistung zuständig ist, die Beschlagnahme aufrecht, bis sie der Generalstaatsanwalt in Berlin vom fruchtlosen Fristablauf benachrichtigt."
Die vollständige Anordnung ist hier zu finden.

Kindergeld nach Examen vor Beginn der Referendarzeit

Kindergeld für den Zeitraum nach der Prüfung bis Beginn der Referendarzeit kann u. U. auch dann beansprucht werden, wenn sich der Eintritt in den Referendardienst verzögert.

Im Urteil vom 16. August 2007 (Az.: 1 K 2123/06) hatte sich das Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz mit der Frage zu befassen, ob Kindergeld gewährt werden kann, wenn nach der ersten Staatsprüfung die Referendariatsstelle - wegen hoher Bewerberzahlen - nicht sogleich, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

Im Streitfall hatte die Tochter des Klägers im März 2006 die erste Staatsprüfung erfolgreich abgelegt. Der Kläger teilte der Familienkasse mit, dass die Tochter ihre Referendarzeit erst im Februar 2007 beginnen könne. Darauf hin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2006 auf und begründete das damit, dass das Kind das Studium beendet habe und sich nicht mehr in Ausbildung befinde.

Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger vorgetragen, dass nach einer Bestätigung der für den Vorbereitungsdienst (Referendariat) zuständigen Behörde wegen der hohen Bewerberzahl ein Beginn der Referendarszeit zum nächsten Termin, dem ersten August 2006, nicht möglich gewesen sei, der nächste Vorbereitungsdienst beginne am ersten Februar 2007. Daher habe seine Tochter die Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen können und es sei Kindergeld für den Zeitraum bis zum Beginn der Referendarszeit zu gewähren. Der Einspruch hatte allerdings keinen Erfolg.

Die anschließende Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz war jedoch erfolgreich. Der Ansicht der Familienkasse, das Kind hätte sich zunächst um eine Referendarstelle zum Einstellungstermin erster August 2006 bewerben müssen, erst mit der Entscheidung der Behörde, dass die gewünschte Referendarstelle nicht vergeben werden könne, hätte festgestanden, dass das Kind seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe fortsetzen können, vermochte sich das FG Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen. Im Streitfall stehe aufgrund des Schreibens der für den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde fest, dass die Tochter wegen der hohen Bewerberzahl zum ersten August 2006 eine Referendarstelle nicht erhalten hätte. Insoweit erscheine die Forderung der Familienkasse, das Kind hätte sich zum Einstellungstermin im August 2006 bewerben müssen, obwohl schon klar gewesen sei, dass es die Referendarstelle nicht bekomme, als Formalismus. Daher reiche das angesprochene Schreiben der Behörde als Nachweis dafür aus, dass die Tochter die Ausbildung zum ersten August 2006 nicht habe fortsetzen können. Inzwischen habe das Kind die Referendariatsstelle auch am 1. Februar 2007 erhalten. Damit war weiterhin Kindergeld bis zum Beginn der Referendarszeit zu gewähren.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Pressemeldung vom 18.10.2007