1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden.
Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Mittwoch, 31. März 2010
Zusätzliche Sicherung bei abgetretenen Grundschulden
Sonntag, 28. März 2010
Land Berlin muss 13.143.000,-- € an Bund zahlen - Gemischte Gefühle bei verfassungswidriger Mischverwaltung
Der Berliner Senat meinte es gut mit Hartz IV-Betroffenen, die in der unglücklichen Lage waren, in einer Wohnung zu leben, die nach den Ausführungsvorschriften für die Übernahme der Kosten der Unterbringung zu teuer war und verschafften ihnen 1 Jahr Frist, indem er in einer Verwaltungsvorschrift einfach anordnete, dass die gesetzlich gebundene Regelung der zulässigen Wohnungskosten erst mit der Verzögerung von einem Jahr angewendet werden sollte.
„Art 104a GG ………..
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. ….“
Die Haftung gelte auch für die vorliegende verfassungswidrige, aber bis Ende 2010 hingenommene Form der Mischverwaltung von Bund und Ländern.
Das Bundessozialgericht führt u.a. aus:
„Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art 104a Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG sind erfüllt. Der Beklagte hat durch den Erlass der AV-Wohnen vorsätzlich und schwerwiegend seine Pflicht verletzt, im Rahmen der grundgesetzlich vorgegebenen Kompetenzordnung höherrangiges Recht (Art 31 GG) beim Erlass von Verwaltungsvorschriften zu beachten (vgl zu dieser Pflicht allgemein zB BVerfGE 30, 292, 332; Ossenbühl in: Isensee/P. Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 2. Aufl 1996, § 62 RdNr 5 f) .
Nr 4 Abs 3 AV-Wohnen regelte folgenden Jahresbestandsschutz:
"(3) Die Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten werden zunächst für die Dauer eines Jahres ab Beginn des Leistungsbezuges in tatsächlicher Höhe übernommen. Sofern diese Kosten nach den Vorschriften dieser Ausführungsvorschriften als nicht angemessen zu bewerten waren, gelten im Anschluss an diesen Zeitraum die Regelungen der Nummer 4 Abs 8 ff; erstmalig jedoch ab 1.1.2006."
"(8) Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, werden die Kosten der Wohnung gemäß § 22 Abs 1 SGB II so lange übernommen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete Weise (z. B. durch Untervermietung) die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als 6 Monate. Dieser Zeitraum kann in den besonders begründeten Einzelfällen (Härtefälle) und/oder wenn eine Kündigungsfrist für den Mieter von mehr als 6 Monaten verbindlich ist, auf bis zu 12 Monate erweitert werden."