Freitag, 2. April 2010

Kostenloses Auskunftsrecht gegen SCHUFA, Creditreform, Bürgel u.a. - Musterschreiben


Seit dem 01.04.2010 steht den Verbrauchern das Recht zu, einmal jährlich kostenlos Auskunft von datensammelnden Auskunfteien - zum Beispiel diesen - über die von ihnen gespeicherten Informationen zu verlangen. Rechtsgrundlage ist die ab 01.04.2010 geltende Fassung des § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes.


Zur Kostenfreiheit heißt es in § 34 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes:

(8) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn

1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder

2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.



Hinweis schon gefunden hier und hier. S. auch bei Verbraucherzentrale Bundesverband.



2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Jetzt stellt sich nur noch die Frage, ob man bereits allein durch die Wahrnehmung seines Auskunftsrechts seinen Scoring-Wert verschlechtert (frei nach dem Motto: wenn jemand schon so eine Anfrage stellt, wird das wohl seinen Grund haben).

Lichtenrader Notizen von Rolf Jürgen Franke hat gesagt…

Nach gesundem Menschenverstand sollte dies ausgeschlossen sein. Im übrigen lese ich § 34 Absatz 5 so, dass über die Auskunftserteilung hinaus nichts Weiteres - auch nichts hinsichtlich der Bewertung der Bonität - mit der Anfrage veranlasst werden darf:
§ 34 BDSchG: ....
"(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind sie zu sperren."