Dienstag, 18. Mai 2010

Keine Restschuldbefreiung bei ungenügender Bemühung um einen Arbeitsplatz

Ein Schuldner wollte eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs darüber herbeiführen, welche Bemühungen um einen Arbeitsplatz nötig seien und ob und wie sie glaubhaft gemacht werden müssten, um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Der IX. Zivilsenat hielt eine Grundsatzentscheidung nicht für erforderlich, weil bereits alles obergerichtlich klargestellt wurde:
"In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass ein beschäftigungsloser Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehalten ist, sich nach-weisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Ver-schuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbs-möglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsge-suche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen."
Bundesgerichtshof BESCHLUSS - IX ZB 267/08 - vom 27. April 2010

1 Kommentar:

Rüdiger hat gesagt…

Mein Fazit daraus ist, das man der juristischen Entscheidung so wenig vertrauen kann, wie der Politik