Samstag, 28. März 2015

Vier Tage auf Verdacht in Haft




Das Polizeigesetz heißt in Berlin Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln)

 Auffällig ist die vorgesehene Verdachtsinverwahrnahme von Bürgern auf Grund richterlicher Anordnung für einen Zeitraum bis zu 4 Tagen gemäß §§ 30 Absatz 1 Nr. 2, 33 Absatz 1 Nr. 3 ASOG auf Grund richterlicher Anordnung.  Die nachfolgend kursiv eingefügten Änderungen wurden am 26.03.2015 im Berliner Abgeordnetenhaus von der Mehrheit der Großen Koalition in zweiter Lesung beschlossen.

Das Gesetz ist vom Präsidenten des Berliner Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen und dann binnen 2 Wochen zu verkünden (Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin). Es soll am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich noch rechtzeitig vor dem 01.05.2015 sein

Auszug aus dem geänderten ASOG:

§ 29 ASOG
Platzverweisung; Aufenthaltsverbot
(1) 1 Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. 2 Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
(2) 1 Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). 2 Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. 3 Es darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. 4 Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 29a ASOG

Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen


(1) 1 Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für diese Wohnung, die Wohnung, in der die verletzte oder gefährdete Person wohnt, den jeweils unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. 3 Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbots verfügt werden.
(2) 1 Die Polizei hat die von einem Betretungsverbot betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen. 2 Die Polizei hat der verletzten Person die Angaben zu übermitteln.
(3) 1 Das Betretungsverbot endet spätestens 14 Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung. 2 Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung.


§ 29b ASOG  Blockierung des Mobilfunkverkehrs
Bei einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben kann die Polizei im Nahbereich einer Sprengvorrichtung zur Entschärfung den Mobilfunkverkehr blockieren.

§ 30 ASOG   Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1.   das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

2.   das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,

3.   das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 29 oder eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot nach § 29a durchzusetzen,

4.   das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 31  ASOG
Richterliche Entscheidung
(1) 1 Wird eine Person auf Grund von § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 30 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. 2 Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
(2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
(3) 1 Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Amtsgericht Tiergarten zuständig. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des
Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3 In Fällen des Absatzes 2 ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. 4 Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 5 Gebühren werden nur für die Entscheidung, die die Freiheitsentziehung für zulässig erklärt, sowie das Beschwerdeverfahren erhoben.

§ 32  ASOG
Behandlung festgehaltener Personen
(1) 1 Wird eine Person auf Grund von § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 Satz 3 oder      § 30 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. 2 Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren. 3 Zu der Belehrung gehört der Hinweis, dass eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) 1 Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. 2 Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. 3 Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 4 Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist ein Betreuer für sie bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.
(3) 1 Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. 2 Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. 3 Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

§ 33 ASOG   Dauer der Freiheitsentziehung

(1)      Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

1.   sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,

2.   wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

3.   in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist; über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der oder die Betroffene Straftaten gegen Leib oder Leben oder Straftaten nach den §§ 125, 125a, 306 bis 306c, 306f und 308 des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes begehen oder sich hieran beteiligen wird; in der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 darf in diesen Fällen vier Tage nicht überschreiten.

 (2)   Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.


Begründung zur Neuregelung des § 33 ASOG:
Seiten 16, 17 der Drucksache 17/1795 des Abgeordnetenhauses von Berlin (Vorlage der Senatsverwaltung für Inneres):

„Die Neuregelung ist unerlässlich, um die bevorstehende Begehung von Straftaten, insbesondere im Umfeld von länger andauernden Großlagen (wie beim 1. Mai oder Staatsbesuchen), Versammlungen, (sportlichen) Großveranstaltungen (wie der Kirchentag oder bei Fußballspielen) oder äußerst gewaltbereiten Gruppierungen (z.B. im Rockermilieu) zu verhindern. Hierbei kann es zu Einzellagen kommen, die es gebieten, potenzielle Störer schon unmittelbar vor dem Ereignis aus dem Gefahrenbereich herauszunehmen, weil ein späteres Zuwarten auf den konkreten Schadenseintritt weder möglich noch – gemessen an der zu erwartenden Schadensschwere – vertretbar ist. Die bisherige maximale Festhaltedauer von 48 Stunden reicht insbesondere bei länger andauernden Ereignissen oftmals nicht aus, um eine Person von der Begehung von Straftaten abzuhalten.
Die Verlängerung der Höchstdauer auf vier Tage entspricht insbesondere auch der Rechtslage in Brandenburg.
Die Regelung bestimmt hierbei die Gesamtzahl der Tage, die betroffene Personen im Gewahrsam verbringen. Anders als bei der Zählung in Stunden, ist allein das Tagesende für die Zählung entscheidend. Insofern gilt bereits der Tag der Ingewahrsamnahme unabhängig von der Uhrzeit als der erste Tag des Gewahrsams.
Die Anordnung eines verlängerten Unterbindungsgewahrsams steht gemäß Art. 104 Absatz 2 Satz 3 GG unter Richtervorbehalt. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen für Anordnungen einer präventiv-polizeilichen Freiheitsentziehung schon jetzt außerordentlich hohe Anforderungen sowohl in Bezug auf die Prognosedichte im Anordnungsfall als auch auf die organisatorischen Voraussetzungen, insbesondere bei der Rechtzeitigkeit der Richtervorführung. Durch die engen Voraussetzungen für eine Verlängerung der maximalen Festhaltedauer wird daher auch zukünftig im konkreten Einzelfall nicht unverhältnismäßig in das Freiheitsgrundrecht der betroffenen Person eingegriffen. Um den Ausnahmecharakter hervorzuheben, wurde die Verlängerung der Höchstdauer auf die Verhinderung bestimmter Straftatbestände beschränkt. Diese entsprechen sich sowohl im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit ihrer Rechtsgüter als auch in Bezug auf das vorgesehene Strafmaß. Weiterhin stimmt die Einschränkung der verlängerten Höchstdauer auf die Verhinderung bestimmter Straftatbestände weitestgehend mit der gesetzlichen Regelung im Land Brandenburg (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 BbgPolG) überein.“

Neuer Stand vom 18.04.2015:

Das 16. Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 07.04.2015 wird am 20.04.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 5 auf den Seiten 66 und 67 veröffentlicht  und damit verkündet werden. Es tritt somit am 21.04.2015  in Kraft.

2 Kommentare:

Unknown hat gesagt…

Irgendwie hat diese Nummer für mich ein ganz abscheuliches Geschmäckle, auch wenn die Begründung in blumiger Leichtigkeit abgeht. In der Schule war mal die "Verordnung zum Schutz von Volk und Staat" Gegenstand des Unterrichts...

Lichtenrader Notizen von Rolf Jürgen Franke hat gesagt…

Ein Vergleich der Änderungen des Landespolizeigesetzes mit der Reichstagsbrandverordnung ist abwegig.