Artikel 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht Bundesgesetzblatt 2020, Seiten 569 ff (572 ff.) vom 27.03.2020
Hier nur: mietrechtliche Folgen
§ 2 Artikel 240 EGBGB Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1)Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grund-stücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist
glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.
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