Dienstag, 31. März 2020

Abmilderung der Corona-Folgen im Mietrecht: Artikel 240 EGBGB

Erstinformation

Artikel 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht Bundesgesetzblatt 2020, Seiten 569 ff (572 ff.) vom 27.03.2020

Hier nur: mietrechtliche Folgen

§ 2  Artikel 240 EGBGB Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1)Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grund-stücke oder über Räume nicht  allein  aus  dem Grund kündigen,  dass  der  Mieter  im Zeitraum  vom  1.  April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der  COVID-19-Pandemie beruht.  Der  Zusammenhang zwischen  COVID-19-Pandemie  und  Nichtleistung  ist
glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2  sind auf  Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze  1 bis 3 sind nur  bis  zum  30.  Juni 2022 anzuwenden.

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