Montag, 28. Juli 2014

Was tun, wenn das Amt am GmbH-Geschäftsführer ungewollt klebt?

Manchmal werden Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht entlassen, sondern sie wollen die Last als Geschäftsführer nur einfach loswerden. Sie müssen nicht, wie das Kaninchen auf die Schlange, in Schockstarre darauf warten, dass die Gesellschafter ihrer wieder und wieder vorgetragenen Aufforderung, einen anderen Geschäftsführer zu bestellen, endlich nachkommen.

Bei ergebnisloser Kündigung des Geschäftsführervertrags (die arbeitsrechtliche Seite sollte durch Kündigung geklärt sein) und Aufforderung zur eigenenen Abberufung und Bestellung eines neuen Geschäftsführers können und sollten die künftigen Ex-Geschäftsführer selbst aktiv werden. Im Normalfall ohne Katastrophenszenario im Hintergrund ( z.B. faktischer Geschäftsführer wütet im Hintergrund; Insolvenzgefahr; strafbae Handlungen drohen) empfiehlt sich Folgendes:

Der Geschäftsführer erklärt schriftlich und nachweisbar die Niederlegung seines Geschäftsführeramtes gegenüber allen Gesellschaftern der GmbH für einen Zeitpunkt, der ihm genügend Zeit lässt, die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit noch selbst wärend er noch Geschäftsführer ist, formgerecht (also notariell beglaubigt) bei dem Registergericht anzumelden. Wenn er sein Amt nämlich mit sofortiger Wirkung niederlegt, bleibt er im Handelsregister als Geschäftsführer vermerkt und es erfordert einige Verrenkungen, um die entstandene fortdauernde Schein-Geschäftsführereigenschaft gemäß Handelsregistereintragung zu beenden, ohne selbst sein Ausscheiden als Geschäftsführer anmelden zu können.

Daher: Niederlegung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn keine andere Gefahr droht, die mit der Geschäftsführerverantwortung zusammenhängt.

Der Anmeldung muss in elektronischer Form die Niederlegungserklärung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern (mit Zugangsnachweis!) beigefügt sein. Dieser Nachweis kann

  • eine Empfangsbestätigung der Gesellschafter oder
  • Erklärung der Amtsniederlegung in der Gesellschafterversammlung mit entsprechender Aufnahme im Protokoll
  • Zustellungsurkunde eines Gerichtsvollziehers (sicherster Weg) oder
  • Einschreiben/Rückschein-Nachweis (wem Komplikationen beim Zustellungsnachweis nichts ausmachen)
sein.

Bei dieser Vorbereitung und ohne Problemhintergrund (s. oben) wird die Selbstanmeldung  der unmittelbar bevorstehenden Beendigung des Geschäftsführeramtes über einen Notar ein problemloser befreiender Schritt weg von dem im Einzelfall nur noch als Ballast empfundenen Geschäftsführeramt.

Übrigens: wer frühzeitige Beratungskosten scheut, läuft Gefahr, hinterher um so mehr zu zahlen.

Advokatenschelte

Schon die immer wieder gern zitierte Kabinettsorder vom 15. Dezember 1726  von König Friedrich Wilhelm I. zur Einführung einer einheitlichen Juristentracht in den Gerichten in Preußen wirft ein Schlaglicht darauf, wie beliebt sie sind:

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.“

Die betroffenen Mandanten bringen ihr Unbehagen auch zum Ausdruck, manchmal auch groß und deutlich auf ihrer Hauswand, wie dieses Beispiel aus dem im Nordosten von Hessen gelegenen Rotenburg an der Fulda, das ein mir wohlgesonnener ehemaliger Mandant präsentiert hat:

Ihr Leut´ laßt´s Prozessieren sein!
Es bringt Euch doch nichts ein.
Verloren sind bald Kalb und Kuh
samt Haus, Hof und Ihr dazu

Wie Ihr hier könnt sehn -
zwei streitend gegenüberstehen.
Indessen melkt in guter Ruh
der Advokat die fette Kuh ...



Sonntag, 27. Juli 2014

Nicht gesicherte Übertragungswege per E-Mail - bitte nur normale Briefpost

"Im Hinblick auf die nicht hinreichend gesicherten Übertragungswege haben wir die Bitte, die weitere Korrespondenz nicht per E-Mail, sondern mit normaler Briefpost zu führen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Unterlagen."  Dies teilte der Notarversicherungsfonds freundlich, aber bestimmt, zum Glück für die Betroffenen mit konkreten freundlichen Hinweisen, worauf es bei der Schadenmeldung ankommt,  Geschädigten mit, nicht ohne zu vergessen darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwaltskosten nicht bezahlt werden. Schließlich könne der Geschädigte den Sachverhalt belegt zusammengefasst selbst schildern. 

Persönliches Vorsprechen in Köln wurde immerhin nicht verlangt.  

Passt irgendwie zum rückständigen Denken in manchen Notariatsbereichen, auch wenn seit 2007 Handelsregisteranmeldungen nur noch elektronisch erfolgen und das Grundbuchamt Dresden von Notaren seit dem 01.04.2014 (kein Aprilscherz) Dokumente nur noch elektronisch mit den zugehörigen XML-Daten über EGVP entgegennimmt.

Samstag, 26. Juli 2014

Notaranderkonto geplündert - und nun?

Aus gegebenem Anlass stellt sich die Frage, wieviel verloren ist, wenn ein Notar sich oder andere am Guthaben von Notaranderkonten pflichtwidrig bereichert.

Jeder Notar ist  gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 500.000 € für jeden Versicherungsfall zu unterhalten. Dies wird auch geprüft. Diese Berufshaftpflichtversicherung ist wertlos, wenn der Notar wissentlich seine Amtspflicht verletzt, so wie es bei dem Notar Dr. Jobski der Fall war, als er Notaranderkontenguthaben vertragswidrig auf zweifellos nicht berechtigte Empfängerkonten überweisen ließ.

Genau für derartige Fälle bestehen Vertrauensschutzversicherungen und Fonds, die (hoffentlich) ausreichen werden und in drei Stufen ablaufen:



Erste Stufe: 

Vertrauensschadenversicherung, abgeschlossen von der Berliner Notarkammer, die gemäß § 67 Absatz 3 Nr. 3 BNotO für alle Notare im Bezirk des Kammergerichts gilt. Nach dem Gesetz müssen Schäden bis zu 250.000 €  je Versicherungsfall, gedeckelt auf 1 Million € pro Notar und Jahr versichert werden und sind es auch.

Zweite Stufe:

Über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus  haben die Notarkammern der Länder eine sogenannte Excedentenversicherung abgeschlossen. Dies ist eine gemeinsame Versicherung, die Problemfälle abdecken soll, wenn ein Notar mehrere Schäden verursacht. Die Excedentenversicherung deckt Schäden ab, die über eine Million € pro Jahr und Notar hinausgehen und zwar bis zur Höhe von 3,5 Millionen € . Obergrenze für den jeweiligen Schadenfall ist auch für den von der Excedentenversicherung erfassten Bereich von über einer Million € bis rund  3,5 Millionen € Schaden ein Betrag von rund 250.000 €.

Dritte Stufe:

Der 1981 errichtete Vertrauensschadenfonds, inzwischen umbenannt in Notarversicherungsfonds, mit Sitz in Köln schützt Geschädigte seit 1983. Grundlage ist § 67 Absatz 4 Nr. 3 BNotO. Es handelt sich um ein von allen Notaren aufgebrachtes nicht-rechtsfähiges Zweckvermögen des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Absatz 4 des Statuts des Notarversicherungsfonds- Einrichtung der deutschen Notarkammern - vom 12.12.1987, in der Fassung vom 24.06.1991, zuletzt geändert am 21.06.2010.  Dieser Fonds soll Schäden ausgleichen, die wegen der genannten Obergrenzen nicht durch die in den oben aufgeführten Versicherungen ersetzt werden können. Ein Rechtsanspruch gegen den Fonds besteht allerdings nicht. Dies wirkt sich beispielsweise im Fall kollusiven Zusammenwirkens des betroffenen Notars mit einzelnen Urkundsbeteiligten aus. Wenn der Schadensausgleich im Rahmen der Möglichkeiten des Fonds erreicht werden kann, dürfen die Geschädigten mit Hilfe rechnen.
Der Fonds betrifft Fälle, bei denen entweder im Einzelfall ein höherer Schaden als rund 250.000 € durch einen vorsätzlich handelnden Notar entstanden ist oder die Obergrenze des Schadens aller Fälle pro Jahr aus der zweiten Stufe (rund 3,5 Millionen €) hinausgeht. Die dritte Stufe kommt nur zum Tragen, wenn die Möglichkeiten der Stufen 1 und 2 erschöpft sind.


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Mit Hilfe des inzwischen bekannten Abwicklers des Notariats wird es weiterhin möglich sein, die Geldflüsse zu verfolgen und unter Umständen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung gegebenfalls veruntreuter Geldbeträge, die Notar Dr. Jobski von seinen Notaranderkonten überweisen ließ, zu ergreifen.

Abwicklung über Notaranderkonto wegen der besonderen Sicherungsfunktion

"Wegen der besonderen Sicherungsfunktion wünschen die Parteien die Abwicklung über ein Notaranderkonto." So steht es in einer Vielzahl von Urkunden. Auch in Urkunden des am 02.07.2014 verstorbenen Notars Dr. Jobski in Berlin.

Nach dem Tod des Notars erhielten Beteiligte folgende oder ähnliche Nachrichten:

"Die Einarbeitung in den Vorgang „P...weg" hat indessen bestürzende Erkenntnisse erbracht. Dr. Jobski hat den von Ihnen hinterlegten Kaufpreis von ...........€ veruntreut und für Zwecke verwendet, die mit Ihrer Angelegenheit nichts zu tun haben. Er hat diesen Kaufpreis auf das Anderkonto, welches den Vertrag H. / J. (für das Gesamtgrundstück) betraf, geleitet. Auf dieses Konto hat er auch die Kaufpreise anderer Erwerber eingezahlt. Er hat dann von jenem Konto Zahlungen veranlasst, die mit der Angelegenheit P...weg nichts zu tun hatten, sondern aus Veruntreuungen vorangegangener vergleichbarer Art stammten, um damit vorhandene Löcher zu stopfen. Dies hat dazu geführt, dass auch der von Ihnen stammende Kaufpreis veruntreut worden ist und nicht mehr zur Verfügung steht. Sie sind in schwerstem Maße durch diesen Sachverhalt geschädigt. …..“

und

„…in dieser Angelegenheit musste ich feststellen -vgl. mein Schreiben in der Vertragsangelegenheit -, dass Dr. Jobski den hinterlegten Erschließungsbetrag von ......... € zweckwidrig dem Notaranderkonto entnommen hat und es auf ein dafür nicht bestimmtes Anderkonto (J./H.) eingezahlt hat. Er hat dann von dort die Beträge zweckwidrig verwendet, so dass sie für die Firma H. nicht zur Verfügung stehen. Ich bedauere, Ihnen dies auf diesem Wege mitteilen zu müssen.“

Ein Maklerbüro hat Strafanzeige gegen unbekannt erstattet. Gegen den bekannten Beschuldigten kommt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr in Betracht.

Die Notarkammer und die Dienstaufsicht wurden eingeschaltet. Der RBB hat einen ersten Bericht veröffentlicht.

Tatsache ist: der beschuldigte Notar Dr. Jobski hat vorsätzlich gegen mehrere ihm auferlegte vertraglich festgelegte Treuhandauflagen verstoßen. Die auf mehreren Notaranderkonten hinterlegten Beträge stehen zur Abwicklung des der Verträge nicht zur Verfügung. Damit steht eine Vielzahl von Existenzen auf dem Spiel. 

Hintergrund ist im genannten Fall, soweit dies zur Zeit erkennbar ist (Sachverhaltsermittlung steht erst am Anfang), dass der Notar Dr. Jobski bereits im März 2013 einen Kaufvertrag über eine nicht bebaute Teilfläche eines Grundstücks in Berlin beurkundete. Zur Abwicklung dieser Kaufpreiszahlung wurde für diesen ersten Vertrag die Abwicklung über ein Notaranderkonto vereinbart - wegen der erwähnten besonderen Sicherungsfunktion, die den Beteiligten jetzt auf die Füße gefallen ist.

Wie in der Regel üblich, teilte die Ersterwerberin das erworbene Trennstück planerisch in mehrere, hier wohl 13, Untertrennstücke auf, um wohl 12 davon als "werdende Eigentümerin" weiter zu verkaufen. Das 13. Untertrennstück wurde als Gemeinschaftsweg nochmals in Miteigentumsanteile aufgeteilt, die jeder der Erwerber der anderen Untertrennstücke  anteilig zusätzlich mit erwarb. In einem Erschließungsvertrag wurden zusätzlich (wieder über die Hinterlegung auf jeweils einem anderen Notaranderkonto des Notars Dr. Jobski) von den jetzt Geschädigten Erschließungskosten eingezahlt, die vom Notar nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt werden durften, die noch nicht vorlagen, aber gleichwohl von Notar Dr. Jobski ausgezahlt wurden.

Diese als Kettenverträge bezeichnete Lösung funktioniert normalerweise, wenn der Notar die Beteiligten pflichtgemäß und hinreichend auf die Risiken hinweist. Eine alle Beteiligte schützende Vertragsformulierung, die sicherstellt, dass die Vermögensinteressen keiner Partei, insbesondere des Erstverkäufers und der Zweitkäufer ist nicht in der Form möglich (wird aber durchaus vorgenommen), dass der vom Zweitkäufer gezahlte Kaufpreis direkt an den Erstverkäufer durchgereicht wird, auch wenn dies logisch erscheinen könnte, und Erstkäufer gern eine Zwischenfinanzierung des Kaufpreises bis zur Zahlung durch den Zweitkäufer vermeiden möchten. 

Die Probleme scheinen im Fall des Notars Dr. Jobski nicht an der juristischen Fehlkonsruktion zu liegen (was nicht ohne die Prüfung der Vorverträge geklärt werden kann, die den Geschädigten zunächst einmal nicht vorliegen). 

Dr. Jobski hat sich offenbar schlicht vorsätzlich über die eindeutigen Treuhandauflagen hinweggesetzt. Über die Gründe, die möglicherweise über den erwähnten Fallkomplex hinausgehen, kann beim jetzigen Informationsstand nur spekuliert werden. Offenbar existieren noch andere Problemfälle, wie sich aus der Hin- und Her- Überweiserei, die nach Verschleierungsversuch aussieht, und einer erstatteten Strafanzeige ergibt.

Was tun?


Der Notar haftet gemäß § 19 der Bundesnotarordnung persönlich. Nach dem Tod des Notars haften seine Erben.

Die Berufshaftpflichtversicherung für Notare ersetzt keine Schäden, die der Notar vorsätzlich herbeigeführt hat. Aber:

§ 67 Absatz 4 Nr. 3 und 4 der Bundesnotarordnung: 

4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
3.allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Pflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,
4.allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Notaren ermöglichen.

Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht - die Seiten des Notarversicherungsfonds helfen weiter.

Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, geht es um Schadensbegrenzung und vor allem darum, Wege zu finden, die Verträge schnellstmöglich (schnell ist allerdings Wunschdenken) im Einvernehmen mit allen Beteiligten doch noch vollziehen zu können, um Schlimmeres zu verhindern.

Übrigens: schwarze Schafe gibt es auch bei Richtern hier und dort, bei Staatsanwälten und auch bei Ärzten und vielen anderen Berufsgruppen, ohne dass sie das Bild prägen.



Donnerstag, 24. Juli 2014

Maserati-Harry liess sich letztes Wort nicht nehmen

Wie der Tagesspiegel heute veröffentlicht, war der Angeklagte Ehlert gestern - LiNo hat berichtet - während der Urteilsberatungspause im Saal 500 des Landgerichts Berlin erschienen. Die 14. Strafkammer trat wieder in die Verhandlung ein und gewährte dem Angeklagten erneut rechtliches Gehör und auch das letzte Wort. Der Angeklagte nahm diese Gelegenheit wahr und brachte sein Unverständnis über die Beurteilung seines Verhaltens als erfolgreichen Sozialunternehmers und der Umstände durch das Gericht erregt zum Ausdruck.Das Ergebnis der Strafkammer ist bekannt: 1 Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verteidiger kündigte an, Revision gegen das Urteil vom 23.07.2014 einlegen zu wollen.

GmbH-Gründer werden von Betrügern erwartet

Wir können nicht oft genug darauf hinweisen: Rechnungen der Justizkassen für Eintragungen in das Handelsregister nach Gesellschaftsgründungen oder der Anmeldung von Änderungen im Handelsregister oder anderen öffentlichen Registern sollten genau geprüft werden. Die Bundesnotarkammer hat ein Merkblatt veröffentlicht, in dem vor betrügerischen Rechnungen mit Beispielen gewarnt wird.


Mittwoch, 23. Juli 2014

Maserati-Harry - jetzt im Jaguar unterwegs - zu 1 Jahr auf Bewährung verurteilt

Der 32. Verhandlungstag vor der 14. Strafkammer des Landgerichts Berlin fand heute, am 23.07.2014, erneut ohne den Angeklagten Ehlert statt. Der Verteidiger hielt heute notgedrungen sein Plädoyer in dem am 26.08.2013 mit dem 1. Verhandlungstag begonnenen Verfahren und  beantragte, den Angeklagten freizusprechen. Am Montag hatte der Staatsanwalt nach Beendigung der Beweisaufnahme sein Plädoyer überraschend aus dem Stegreif gehalten und damit die Verteidigung offenbar überrascht. Es wird berichtet, dass der Verteidiger vergeblich um eine vierstündige Unterbrechung der Hauptverhandlung gebeten hatte, um seinen Mandanten telefonisch zu erreichen. Das Gericht wartete nur eine halbe Stunde. Danach beantragte der Staatsanwalt eine Bewährungsstrafe (1 Jahr 2 Monate) wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in der Höhe von mindestens rund 600.000 Euro. Er hatte darauf hingewiesen, dass die Privatnutzung des Maserati auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im ein weiterer Dienstwagen, ein BMW X5 der gemeinnützigen Gesellschaft zur Verfügung stand eine Gemeinnützigkeit im Wege stand. Ohne Gemeinnützigkeit hätte die Treberhilfe Berlin gGmbH den genannten Betrag an das Finanzamt abführen müssen.

Die Strafkammer hatte eine Zeugin gehört, eine in der Nachbarschaft des Angeklagten wohnende Studentin aus Caputh, die bekundete, dass sie den Angeklagten am Sonntag Abend mit seinem Jaguar vorfahren sah und sich dieser mit ihrem Ehemann über geschäftliche Dinge unterhalten habe (der Maserati steht ihm ja nicht mehr zur Verfügung). Die Verteidigung hatte vor 2 Monaten, am 28. Verhandlungstag, ein Attest vorgelegt, wonach der Angeklagte schlechte Zuckerwerte habe und nicht verhandlungsfähig sei. Die Strafkammer sah das anders. Der Angeklagte Ehlert sei nach Einschätzung eines Arztes zumindest reisefähig und fehle eigenmächtig, so dass ohne ihn verhandelt werden könne. Ob nach Beratung noch heute ein Urteil verkündet wird, ist noch nicht veröffentlicht worden.




Update: Die Strafkammer hat den - am 32. Verhandlungstag erschienenen - Angeklagten - noch nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung mit dreijähriger Bewährungszeit zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte soll über den Wert  des Maserati  wohl getäuscht den den BMW X 5 als eigenen weiteren Dienstwagen ganz verschwiegen haben (was der Angeklagte im Verfahren bestritt). Vgl. hier.

Dienstag, 22. Juli 2014

Prozess gegen Maserati-Harry der Treberhilfe kurz vor der Entscheidung

Hochmut kam vor dem Fall. Harald Ehlert fuhr als Gesellschafter-Geschäftsführer der bis dahin wirtschaftlich außerordentlich erfolgreichen Treberhilfe Berlin gGmbH (das kleine "g" vor GmbH steht für gemeinnützig) mit einer monatlichen Geschäftsführervergütung von ca. 35.000 Euro und einer Seevilla in Caputh am Templiner See als Wohnung einen Maserati als Geschäftsfahrzeug (Nachvollziehbar: eine Gesellschaft, die gemeinnützig keinen Gewinn erzielen will, produziert Kosten).  Ein Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes mit dieser Luxuskarosse brachte den Stein ins Rollen: Die Maseratinutzung wurde hinterfragt.  Steuerbegünstigung schloss private Nutzung aus.Der Ruf des "Maserati-Harry" war schnell ruiniert. Öffentliche Aufträge wurden storniert. Untergebrachte Obdachlose drohten erneut obdachlos zu werden, weil die gemeinnützige Gesellschaft immer weniger Mittel aufbringen und Mieten nicht mehr vollständig zahlen konnte.  Der Obdachlosenhelfer mit der goldenen Nase kassierte im Gegensatz dazu bis zur  Insolvenz der Gesellschaft erhebliche Summen. Eröffnet wurde das Insolvenzverfahren am 01.12.2011.  Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen ihn wegen Steuerhinterziehung mit der Begründung, dass der Geschäftsführer der gemeinnützigen GmbH den Maserati auch privat nutzte, was dieser energisch bestritt. Nach ca. 11 Monaten Verhandlung vor dem Landgericht Berlin hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Angeklagten Ehlert zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten zu verurteilen, die nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Bewährung ausgesetzt werden soll.Am Mittwoch, dem 23.07.2014, soll die Verteidigung plädieren. vgl. auch hier. Wie die BZ berichtet, soll ohne den Angeklagten verhandelt werden, der nach Angaben einer Nachbarin nunmehr mit einem Jaguar unterwegs sein soll.

Sonntag, 20. Juli 2014

Zum Grundbuchamt nur über das Familiengericht

Ein Brandanschlag auf die Tür des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg  in der Nacht zum 27.06.2014, für die, verbunden mit einer Morddrohung gegen einen Baustadtrat, eine anonyme Gruppe Verantwortung übernommen hat, zeigt immer noch Folgen: Zugang zum Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nur über das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg um die Ecke.