Samstag, 31. Mai 2008

Bundesarbeitsgericht: Keine doppelte Schriftformklausel im Formularvertrag

Nach dem einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 - - 9 AZR 382/07 - zu Grunde liegenden Formulararbeitsvertrag bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Die Schriftformklausel ist nach der Entscheidung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erwecke beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2007 - 9 Sa 143/07 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums zu Existenzsicherung und Erwerbsanreiz

Das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen
"Existenzsicherung und Erwerbsanreiz "wurde am 29.05.2008 veröffentlicht.

Die geltende Rechtslage wird dort u.a. wie folgt zusammengefasst:


Die geltende Rechtslage
Das Arbeitslosengeld II, zu dem die zuvor an bedürftige Erwerbsfähige geleistete Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt wurden, setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, der Übernahme der Kosten für eine angemessene Wohnung (einschließlich Heizung), sowie einzelnen Sachleistungen (z.B. Gutscheine für Möbel oder Kleidungsstücke). Die Regelsätze (Stand 2007) betragen für Alleinstehende 347 €, für (Ehe-) Paare 624 € sowie für Kinder bis 13 Jahre 208 € und von 14 bis 18 Jahre 278 €. Mit dem 20. Lebensjahr hat ein Kind einen eigenen Anspruch; er reduziert sich aber auf 80 % (278 €), wenn das Kind unter 25 Jahren ist und bei den Eltern wohnt.
Betroffene erhalten das ALG II aber nur, wenn sie Möglichkeiten für eine Selbstversorgung ausgeschöpft haben. Das bedeutet im Einzelnen:
Sie müssen zunächst auf ihr Vermögen zurückgreifen. Bestimmte Vermögensgegenstände, wie z.B. Wohneigentum in angemessener Größe, Hausrat oder ein angemessenes Auto, sind allerdings anrechnungsfrei. Im Übrigen bestehen gewisse Freibeträge. Der Grundfreibetrag beträgt 150 € pro Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen und seines Partners, mindestens 4.100 € und höchstens 9.750 € pro Person. Darüber hinaus gibt es einen Freibetrag von 150 € pro Familienmitglied für notwendige Anschaffungen. Vor 1948 Geborene haben Anspruch auf einen höheren Freibetrag von 520 € pro Lebensjahr. Daneben gelten zusätzliche Freibeträge für so genanntes Schonvermögen, das der Alterssicherung dient. Voraussetzung ist, dass der Betroffene – z.B. laut Sparvertrag – nicht vor seinem Ruhestand darüber verfügen kann. Diese Freibeträge liegen bei 250 € pro Lebensjahr, maximal 16.250 €.
Sie müssen vorrangig ihre privaten Unterhaltsansprüche geltend machen. Dies gilt für Ansprüche gegenüber dem Ehepartner oder früheren Ehepartner, aber auch für die vom Gesetzgeber geschaffenen Ansprüche gegenüber Partnern in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Als eheähnlich gelten in jedem Fall Lebensgemeinschaften von Paaren, die gemeinsame Kinder haben. Bei kinderlosen Paaren scheint diese Vorrangigkeit wenig wirksam. Zum einen können sich Lebenspartner ihrer Verpflichtung schon dadurch entziehen, dass sie sich eine eigene Wohnung nehmen. Zum anderen können sie sich als bloße Wohngemeinschaft ausgeben. Die zuständigen Behörden versuchen dann nachzuweisen, dass es sich bei den betreffenden Partnerschaften eben doch um mehr als eine bloße Wohngemeinschaft handelt. Die herangezogenen Indizien reichen von der Existenz eines gemeinsamen Bankkontos (überzeugend) bis zur gemeinsamen Butterdose im Kühlschrank (abwegig). So oder so sollte es den Partnern leicht fallen, die Beweisführung zu verhindern. Nicht zuletzt wegen der Findigkeit der betroffenen Bürger wurden die fiskalischen Kosten des ALG II zunächst erheblich unterschätzt. Wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen von Eltern und – erwachsenen – Kindern werden nicht berücksichtigt. Wie immer man die Rolle von Familien im Sozialstaat – auch unter dem Aspekt der Subsidiarität – beurteilt, ist dies für die Anspruchsberechtigten gegenüber der früheren Sozialhilfe eine wesentliche Erleichterung, da es für Mittellose
besonders belastend war, mit ihren Anträgen auf Hilfe Rückforderungen bei ihren Familienangehörigen auszulösen. (Viele haben deswegen auf Sozialhilfe verzichtet.) Die Kehrseite der Vernachlässigung derartiger Rückgriffsmöglichkeiten wird von manchem darin gesehen, dass erwachsene Kinder (möglicherweise auch 16-jährige) aus der elterlichen Wohnung ausziehen, um eigene ALG II-Ansprüche zu erhalten. Entsprechende Wohnkosten werden aber nur übernommen, wenn zwingende, schwerwiegende Gründe für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung sprechen.
• Wichtig ist, dass die Antragsteller alle Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme nutzen. Zumutbar ist jede Arbeit, auch nicht sozialversicherte Minijobs und öffentliche Arbeitsgelegenheiten (so genannte „Ein-Euro-Jobs"), es sei denn, die Arbeit ist sittenwidrig, entspricht nicht der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, erschwert dessen Rückkehr in seine frühere Tätigkeit, gefährdet die Erziehung der Kinder oder ist nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar. Das ALG II kann bei Arbeitsverweigerung drastisch gesenkt und der Regelsatz kann im Wiederholungsfalle auf null reduziert werden. Dies scheint allerdings selten zu passieren – möglicherweise, weil zu wenige öffentliche Arbeitsgelegenheiten angeboten werden, vielleicht aber auch deswegen, weil die zuständigen Verwaltungskräfte mit derartigen Entscheidungen überfordert sind. Möglicherweise sind die Beweislage zu unklar und die juristische Durchsetzbarkeit zu ungewiss. ..........

Fazit der Gratwanderung zu einer Lösung, wie Existenzsicherung unmd Erwerbsanreiz in Einklang gebracht werden können, zitiert aus dem Gutachten:

Beginn des Zitats:
    • Das Bürgergeld – oder bedingungslose Grundeinkommen – ist der falsche Weg.
    • Allgemeine gesetzliche Mindestlöhne verringern die Beschäftigung
      Geringqualifizierter und verschärfen damit die deutschen Arbeitsmarktprobleme.
    • Reformen, die nicht lediglich auf eine Alimentierung Arbeitsloser zielen,
      kommen nicht ohne negative Anreize aus. Wer erwerbsfähig ist und keine Arbeit findet, kann vom Staat nur dann Zuwendungen erhalten, wenn er im Gegenzug zu arbeiten bereit ist. Den Arbeitslosen sollten daher Arbeitsgelegenheiten im öffentlichen Bereich oder die Vermittlung in privatwirtschaftliche Beschäftigung durch Leiharbeitsfirmen angeboten werden. Wird eine solche Arbeitsaufnahme verweigert, sollte der Bezug staatlicher Transfers – also heute das Arbeitslosengeld II – empfindlich gekürzt werden. Für ein derartiges Workfare-Modell spricht nicht zuletzt, dass von ihm anders als von anderen Formen der Existenzsicherung keine oder doch nur geringe Anreize für die Immigration von ausländischen Arbeitslosen ausgehen.

    Wie der dadurch ausgelöste Lohndruck flankiert werden soll, ist jedoch nicht
    leicht zu entscheiden. Vieles spricht dafür, den ALG II-Empfängern großzügigere Hinzuverdienstmöglichkeiten einzuräumen (Subjektförderung). Zusätzlich verdientes Einkommen sollte nicht zur Gänze auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Dadurch bleiben auch bei geringer Entlohnung noch positive Arbeitsanreize erhalten.
    Einiges spricht aber auch für eine Subventionierung der Arbeitsplätze Geringqualifizierter (Objektförderung). Schließlich kommt es darauf an, dass Arbeitslose, die aus der Workfare drängen, auch einen regulären
    Arbeitsplatz finden. Um dafür die Chancen zu erhöhen, könnte man den
    Arbeitgebern, also den Arbeitsnachfragern, für jeden Arbeitsplatz
    Geringqualifizierter einen Zuschuss zahlen. Dadurch sinken die für die
    Unternehmen relevanten Arbeitskosten und es entstehen positive Anreize zur
    Schaffung von Arbeitsplätzen im geförderten Bereich. Allerdings erfordert eine
    solche Politik eindeutige Regeln, um die Verdrängung normaler Arbeitsplätze zu vermeiden und allzu starke Mitnahmeeffekte zu verhindern. Auch gilt es
    auszuschließen, dass die Tarifparteien die Lohnsubventionen für ihre jeweils
    eigenen Ziele und zu Lasten der Allgemeinheit nutzen: die Arbeitgeber zu
    Lohnsenkungen und die Gewerkschaften zu höheren Lohnforderungen. Also dürfen allgemeine Lohnsubventionen für Geringqualifizierte nur in einem engen Lohnkorridor zugelassen werden.
    Lohnaufstockungen an die Arbeitnehmer und Lohnzuschüsse an die Arbeitgeber stehen insoweit im Konkurrenzverhältnis, als sie beide aus öffentlichen Mitteln gespeist werden müssen. Sie sind aber auch in
    Kombination vorstellbar. Welches Gewicht dabei der einen oder der anderen, die Workfare ergänzenden Maßnahme zukommen sollte, ist nicht allgemein vorzugeben, sondern könnte nach entsprechenden empirischen Experimenten entschieden werden.
    Deutschland hat einen solchen Weg mit den begonnenen Arbeitsmarktreformen im Grunde eingeschlagen; sie sollten nicht zurück genommen, sondern durch ein konsequenteres Workfare fortentwickelt werden.

Ende des Zitats des Fazits der Experten.

Das gesamte Gutachten ist hier zu finden.

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009

"Verschiedene Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts" sollen auch enthalten sein. Das klingt wie Hohn, wenn man sich das Gesamtwerk durchliest. Das Jahressteuergesetz 2009 wirft seine Schatten in Form eines Referentenentwurfs voraus.

Das Bundesfinanzministerium fasst den Inhalt relativ kurz zusammen:

  • Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage: Die Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah, bleibt unberücksichtigt.
  • Neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein so genanntes "optionales Faktorverfahren" eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden.
  • Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese von der Besteuerung befreit werden.
  • Unternehmen können Buchführung ins Ausland verlegen: Immer mehr Unternehmen sind weltweit tätig. Häufig wäre es da von Vorteil, Buchführungsaufgaben ins Ausland zu verlagern. Dies ist bisher rein rechtlich gesehen nicht möglich. Um Bürokratiekosten zu senken, soll diese Beschränkung aufgehoben und zumindest die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung erlaubt werden.
  • Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können, extremistischen Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahresteuergesetz sieht hierzu unter anderem vor:
  • Steuerstraftaten verjähren weniger schnell: Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Nun soll dies erst nach zehn Jahren der Fall sein – angesichts der jüngsten Fälle von Steuerhinterziehung eine sinnvolle Maßnahme, um Steuerbetrug einzudämmen.
  • Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit: Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit verlieren verfassungsfeindliche Vereine ihre Steuervorteile, sind zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbsteuer befreit und müssen künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.
  • Besteuerung von ausländischen Familienstiftungen: Für ausländische Familienstiftungen galt nach § 15 des Außensteuergesetzes schon immer, dass die Erträge der Stiftung den im Inland ansässigen Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen sind, d.h. sie erhöhen die Einkünfte der Stifter oder Begünstigten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stiftung tatsächlich Zuwendungen an den Stifter oder die Begünstigten leistet. Daran soll sich im Grundsatz nichts ändern.
  • Die im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vorgesehene Änderung des § 15 des Außensteuergesetzes sieht vor, dass die Zurechnung der Erträge der ausländischen Stiftung entfällt, wenn die Stiftung Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und nachgewiesen wird, dass es sich um eine echte Stiftung handelt und nicht um eine Scheinstiftung. Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit dem Staat, in dem sich Sitz oder Geschäftsleitung der Stiftung befindet, kein Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke möglich ist. Die Gesetzesänderung ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH notwendig geworden. Die Besteuerung der Zuwendungen der Stiftung bleibt unberührt.
  • Das deutsche Steuerrecht muss des Weiteren an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Unter anderem sollen folgende Punkte neu geregelt werden:
  • Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen werden von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit.
  • Schulgeld nicht nur bei deutschen Schulen absetzbar: Künftig soll Schulgeld, das bei Privatschulen, die sich im europäischen Ausland (und im europäischen Wirtschaftsraum) befinden, anfällt, auch als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar sein. Dies soll dann nicht mehr auf dreißig Prozent des Schulgeldes gelten, sondern auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 3.000 Euro beschränkt werden. Dieser Betrag soll jährlich um 1.000 Euro verringert werden. Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule schicken, können das Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen.

Einzelheiten im Referentenentwurf.

Freitag, 30. Mai 2008

Kreditnehmerschutzgesetz auf dem Weg

Am 25. April 2008 hat der Bundesrat den Entwurf eines Kreditnehmerschutzgesetzes beschlossen, um die missbräuchliche Abtretung von Gundschuldforderungen zu verhindern. Nach geltendem Recht sollte der Verbraucher (Darlehensnehmer) mit der Bank vertraglich vereinbaren, dass die Abtretung der Grundschuldforderung nur mit Einverständnis des Eigentümers und nur bei Nichteinhaltung der vertraglichen Darlehensrückzahlungspflicht zulässig ist.

Vgl. den ursprünglichen Entwurf aus Bayern.

Nach dem eingebrachten Entwurf wird die gesetzliche Neuregelung im BGB folgenden Test erhalten:

"§ 488a Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag
(1) Ein Immobiliardarlehensvertrag ist ein Darlehensvertrag, bei dem die
Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht wird; der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß
§ 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.


(2) Ist bei einem Immobiliardarlehensvertrag für einen bestimmten Zeitraum
von mehr als einem Jahr ein fester Zinssatz vereinbart, so ist der Darlehensnehmer
drei Monate vor dem Ende der Zinsbindung auf deren Ablauf und auf die Bestimmungen des § 489 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 in Textform hinzuweisen.
Unterbleibt der Hinweis, muss der Darlehensnehmer den Ablauf der Zinsbindung
nicht gegen sich gelten lassen. Erfolgt der Hinweis verspätet, muss der Darlehensnehmer den Ablauf der Zinsbindung erst drei Monate nach Zugang
des Hinweises gegen sich gelten lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend
bei einer vereinbarten Beendigung des Kreditvertrages.


(3) Beabsichtigt der Darlehensgeber, den Darlehensvertrag oder einzelne Forderungen aus diesem an einen Dritten zu übertragen, so hat er dies sowie die Kontaktdaten des neuen Gläubigers dem Darlehensnehmer unmittelbar vor Vertragsschluss mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der ursprüngliche Darlehensgeber
mit dem Einverständnis des Zessionars gegenüber dem Darlehensnehmer nach wie vor als Darlehensgeber auftritt oder wenn der Wechsel des Darlehensgebers
auf Grund umwandlungsrechtlicher Vorschriften erfolgt und an der Umwandlung ausschließlich Rechtsträger beteiligt sind, die der deutschen Kreditaufsicht unterliegen.


(4) Von dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers
abgewichen werden; sie findet auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltung umgangen wird."

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2. Nach § 489 wird folgender § 489a eingefügt:


"§ 489a Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen


(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber
einen Immobiliardarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu
tilgen ist, nur kündigen, wenn

1. der Darlehensnehmer mit einem Betrag, der mindestens einem Viertel der
für ein Jahr geschuldeten Leistungen entspricht, in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine vierwöchige Frist
zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass
er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung
ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung
anbieten.


(2) Von dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers abgewichen
werden, sofern dieser Verbraucher ist; sie findet auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltung umgangen wird."

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3.
Dem § 490 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer eines Immobiliardarlehensvertrages zur Kündigung nach § 314 berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensgeber

1. seine Treue- oder Vertragspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer oder
dem Sicherungsgeber erheblich und nachhaltig verletzt oder


2. besondere wirtschaftliche Interessen des Darlehensnehmers missachtet."

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4. § 492 Abs. 1a Satz 2 wird aufgehoben.


5. Nach § 1192 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft
worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund
des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld
zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber
der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine
Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt."

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
Drucksache 152/08 (Beschluss) 1997 I S. 1061), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird

folgender § 18 angefügt:

"§ 18 Übergangsvorschrift zum
Kreditnehmerschutzgesetz vom ...
[einfügen: Datum
der Bekanntmachung]

§ 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des
Kreditnehmerschutzgesetzes ist nicht anzuwenden, soweit Einreden aus der
Sicherungsvereinbarung bereits durch gutgläubigen einredefreien Erwerb vor
dem ... [einfügen: Tag des Inkrafttretens des Kreditnehmerschutzgesetzes]
erloschen sind."

Sportwettenanbieter in Berlin - Verbot weiter auf der Kippe

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte am 02.04.2008 in einer Eilentscheidung durchgesetzt, dass Sportwetten in Berlin zumindest vorläufig weiter angeboten werden können. Vgl. die zusammenfassende Pressemitteilung vom 16.04.2008.

Auf eine kleine Anfrage des FDP-Abgeordneten Kluckert im Berliner Abgeordnetenhaus

Wie geht es weiter mit privaten Wettanbietern?

antwortete der Senator für Inneres:


Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre nicht erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt:

1. „Wie geht der Senat mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2008 um, in welcher das Gericht ausgeführt hat, dass die Berliner Ausführungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag wohl verfassungswidrig sind und private Wettanbieter somit zunächst weiter am Markt verbleiben dürfen?“
2. „Wird die Entscheidung auch auf andere laufende Verfahren bezüglich privater Wettanbieter angewendet oder hält der Senat den Beschluss für eine Einzelfallentscheidung?“

Zu 1. und 2.: Das Verwaltungsgericht Berlin hat in dem angesprochenen Beschluss vom 2. April 2008 dem Eilantrag eines privaten Wettanbieters auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine behördliche Untersagungsverfügung mit der Begründung stattgegeben, dass nach summarischer Prüfung bzw. trotz Fehlens einer abschließenden Überzeugungsbildung des Gerichts zumindest erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken am Sportwettenmonopol im Land Berlin bestehen und den Interessen des privaten Anbieters daher vorläufig ein stärkeres Gewicht einzuräumen ist. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht erhobenen Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Sportwettenmonopols nicht; das Land Berlin hat daher gegen die Entscheidung Beschwerde vor dem OVG Berlin-Brandenburg eingelegt.


Berlin, den 07. Mai 2008
Dr. Ehrhart Körting Senator für Inneres und Sport
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2008)

Keine Zweitwohnungssteuer bei Studenten - Bestätigung vorläufiger Entscheidung

Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.05.2008:

Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohn­sitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340,00 € jährlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Stadt Mainz ein­gelegte Berufung zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom 29. Januar 2007 (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2007).

Eine Zweitwohnungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebens­bedarfs hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuer­rechtlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungs­gericht zugelassen.


Urteil vom 22. April 2008, Aktenzeichen: 6 A 11354/07.OVG

Vgl. hier