Dienstag, 31. Januar 2006

Chronik zu früh bezahlt: Untreuevorwurf

Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft:

Anklage gegen den Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wegen des Verdachts der Untreue


Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen den Präsidenten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR), Ernst Mausbach, wegen des Verdachts der Untreue Anklage zum Strafrichter beim Amtsgericht Tiergarten erhoben.

Ihm wird vorgeworfen, in der Zeit von August 1998 bis Januar 1999 ohne rechtliche Grundlage insgesamt 60.000 DM in drei Raten zu je 20.000 DM für die angebliche Erstellung einer Chronik des BBR gezahlt zu haben. Nach dem zu Grunde liegenden Vertrag sollen 35% der Summe mit Vorlage eines abstimmungsreifen Entwurfes und die letzten 50% erst nach Abnahme des druckreifen Werkes fällig gewesen sein. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat zum Zeitpunkt der letzten Zahlung weder ein solcher Entwurf noch ein druckreifes Werk vorgelegen.

Der Zahlungsempfänger und Autor der später erstellten Chronik soll seit Januar 1999 Angestellter des BBR und seit Oktober des selben Jahres persönlicher Referent des Angeschuldigten Mausbach sein. Gegen ihn und den vormaligen persönlichen Referenten ist in dem oben bezeichneten Zusammenhang Anklage wegen des Verdachts der Beihilfe zur Untreue erhoben worden.

Grimassen und unwillige Gesichter bei der mündlichen Steuerberaterprüfung

Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz:

Das FG Rheinland-Pfalz, das nicht nur für das Steuer- und Kindergeldrecht, sondern auch für berufsrechtliche Angelegenheiten der Steuerberater (u.a. Prüfungsentscheidungen der Steuerberaterprüfung) zuständig ist, hat mit Urteil vom 22. November 2005 (Az. 2 K 1410/05) zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen die Durchführung der mündlichen Steuerberaterprüfung von einer Kandidatin, die die Prüfung nicht bestanden hat, beanstandet werden kann.

Im Streitfall war die Kandidatin nach dem schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung zwar zur mündlichen Prüfung zugelassen worden. Ihre Leistungen in der mündlichen Prüfung wurden jedoch so bewertet, dass sich ein für das Bestehen der Steuerberatungsprüfung negatives Prüfungsgesamtergebnis ergab. Die drei Mitbewerber bestanden die Prüfung.

Vor dem FG Rheinland-Pfalz führte die Klägerin gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung Klage und begründete das u. a. damit, dass sie die Prüfungskommission „schlecht behandelt“ habe. Die Protokollierung der mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung der Prüfungsgruppe und der Prüfungskommission werde beanstandet. Sie - die Klägerin - habe als erste in der Reihe der Prüflinge gesessen, obwohl die Sitzordnung alphabetisch geordnet gewesen sei und ihr Nachname mit einem Buchstabe beginne, der das nicht rechtfertige. Sie sei immer als erste befragt worden. Während ihres Kurzvortrages habe ein Prüfer ständig „Grimassen“ gezogen, hierdurch sei sie irritiert worden. Die Prüfungszeit sei zu kurz gewesen. Teilweise sei nicht eindeutig klar gewesen, worauf ein Prüfer hinausgewollt habe.

Die Klage, die auf eine Neubewertung der in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen gerichtet war, hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, es sei nicht festzustellen, dass den Leistungsbewertungen in der mündlichen Prüfung sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegen hätten oder dass allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen missachtet worden seien. Die klägerische Rüge der „schlechten Behandlung“ sei viel zu pauschal. Die über die mündliche Prüfung gefertigte Niederschrift entspreche den notwendigen Voraussetzungen. Die Prüfungsnettozeit von rd. 135 Minuten sei nicht zu kurz bemessen gewesen. Eine Prüfungszeit von durchschnittlich rd. 34 Minuten pro Bewerber reiche in der Regel aus, um sich ein hinreichend sicheres Bild der Kenntnisse und Befähigung von Prüflingen zu verschaffen. Hinsichtlich der Kandidatenzusammensetzung sei anzumerken, dass es dem Gebot der Chancengleichheit entspreche, in etwa gleich starke, bzw. schwache Kandidaten in einer Prüfungsgruppe zusammenzufassen, als eine „Mischung“ vorzunehmen. Die Klägerin habe die Position ihres Sitzplatzes bis zum Ablauf der Prüfung nicht gerügt. Außerdem weise die Prüfungskommission zu Recht darauf hin, dass es hilfreich sei, schwächere Kandidaten als erste zu befragen, um den entsprechenden Einstieg zu erleichtern. Erfahrungsgemäß beginne ein Prüfungsgespräch mit leichteren Fragen.

Bei Unklarheiten in der Fragestellung hätten die Kandidaten nachfragen können. Unwissenheit der Prüflinge könne allerdings nicht mit angeblich mangelnder Prüferkompetenz überdeckt werden, auch insoweit mangele es an einer Konkretisierung durch die Klägerin. Abgesehen hiervon sei festzustellen, dass es sich bei den Prüfern um hohe Beamte beim Finanzministerium, bzw. der Oberfinanzdirektion, bzw. langjährig tätige Freiberufler und leitende Angestellte der freien Wirtschaft handele. Den Vorwurf des „Grimassenschneidens“ eines Prüfers weise das Gericht zurück. Bei einer mündlichen Prüfung habe es der Prüfling mit Menschen und nicht mit Maschinen zu tun. Es sei daher in der Regel unvermeidlich, dass ein Prüfer bei falschen bzw. abwegigen Ausführungen des Kandidaten einen unwilligen Gesichtsausdruck annehme. Das werde auch im späteren Leben so sein. Als Steuerberaterin müsse die Klägerin damit fertig werden. Außerdem habe kein Zwang bestanden, den am äußersten Ende des Prüfertischs sitzenden Prüfer anzusehen, die Klägerin hätte bei ihrem Vortrag nämlich in der Mitte des Tischs gesessen. Eine etwaige krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit hätte die Klägerin vor Prüfungsbeginn geltend machen müssen Ein „spekulatives“ Abwarten des Prüfungsergebnisses verletze den Grundsatz der Chancengleichheit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Montag, 30. Januar 2006

Gelbe Paprikastreifen oder "Außer Spesen nichts gewesen"

Mit der Qualität gefrorener Paprikastreifen hatte sich die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I zu befassen. Am Ende eines langwierigen Rechtsstreits zeigte sich, dass gegenüber sämtlichen einzelnen Kostenpositionen (Lagerung der Ware, Kosten der Beweisaufnahme, Gerichts- und Anwaltsgebühren) der erzielbare Verkaufswert der gelieferten Ware den geringsten Betrag ausmachte.
Eine spanische Frucht- und Gemüsehändlerin klagte auf Zahlung von € 11.884,14. Dies war der vereinbarte Preis einer Lastwagenladung "gelber Paprikastreifen 5 bis 7 mm IQF" (Individually Quick Frozen), den eine im Raum München ansässige Großhändlerin bestellt hatte. Die Ware hatte die Klägerin im Juni 2001 einem Kühlfrachtunternehmen übergeben, das diese direkt aus Murcia an den Abnehmer der Beklagten in Halle lieferte. Bei der Ankunft machte dieser geltend, die Paprikastreifen seien glasig, zu 36 % gebrochen und mit Eiskristallen verblockt. Dies gab die Beklagte an die Klägerin weiter, wies darauf hin, dass der Kunde die Lieferung nicht gebrauchen könne und Ersatz erwarte, und fragte nach, was mit der Ladung geschehen solle. Diese ließ der Kunde einstweilen in ein Kühlhaus einlagern. Ein Versuch der Klägerin, die Ware an einen anderen Abnehmer zu liefern, schlug fehl. Im November erklärte sie daher, sie werde die Ware nicht mehr abholen, woraufhin die Beklagte sie im Dezember an einen Konservenhersteller verkaufte. Da sie dabei nur einen Preis von 3.229,42 € erzielte und zudem (neben weiteren Kosten) schon allein für die Lagerung im Kühlhaus 3.408,50 € aufgewandt hatte, war sie zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht bereit.
Die Lieferantin erhob Klage zum Landgericht München I. Da sie behauptete, die Ware der Kühlspedition mangelfrei übergeben zu haben, musste der als Einzelrichter tätige Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen in detektivischer Kleinarbeit den gesamten Weg der Lieferung nachvollziehen und klären, ob Mängel vorlagen, wo diese entstanden und wer für sie verantwortlich war. Nach Vernehmung von drei Zeugen und der Anhörung eines Sachverständigen in München, der Erholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens, einer schriftlichen Zeugenbefragung und der Vernehmung von zwei Zeugen im Rechtshilfewege durch Amtsgerichte in Murcia und Albacete, Spanien, sah der Vorsitzende Richter klarer:
Er stellte fest, dass
- die Paprikastreifen in Halle tatsächlich gebrochen und zusammengefroren ankamen;
- die Kühltemperatur der Ware beim Beladen des Lkw in Spanien -22° und bei der Ankunft in Halle -19° betrug;
- Verblockung bei Gemüsestreifen, die als "IQF" angeboten werden, einen gravierenden Mangel darstellt, da die
Weiterverarbeitung erheblich erschwert wird, was die Ware nahezu unverkäuflich macht;
- ein Anteil von 36 % gebrochener Streifen ebenfalls nicht hinnehmbar ist;
- sowohl der Bruch als auch die Verblockung bereits bei der Ablieferung der Ware durch die Klägerin an die Spedition vorgelegen
haben muss, da die Verblockung erst bei Temperaturen über -15° einsetzt und Kühl-Lkws nicht in der Lage sind, derart erwärmte
Ware wieder auf -19° herunterzukühlen;
- die Beklagte die Vertragswidrigkeit der Ware rechtzeitig und (in englischer Sprache per E-Mail) in einer nach dem anwendbaren
UN-Kaufrecht ausreichenden Form gerügt hat.
Der Vorsitzende Richter, Dr. Helmut Krenek, kam daher zu folgendem Ergebnis:
"Die Nichterfüllung der Pflicht aus Art. 35 Abs. 1 CISG zur Lieferung vertragskonformer Ware stellt vorliegend eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Die Mängel sind als gravierend zu betrachten, weil sie mit zumutbarem Aufwand in angemessener Zeit nicht zu beheben sind und der Käufer hierfür keine vertragsangemessene Verwendung hat. Ware, die zu mehr als einem Drittel gebrochen ist und die auch nicht vertragsgemäß vom Abnehmer der Beklagten weiterverarbeitet werden kann, ist in erheblichem Maße als mangelhaft zu bezeichnen. Eine Beseitigung der Verblockung und des Bruchs ist nicht möglich. Die Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Qualität sind erheblich. Deshalb kann es der Beklagten als Käuferin auch nicht zugemutet werden, die Ware zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen. Es liegt hier angesichts des erheblichen Ausmaßes der Schäden keine Situation vor, die derjenigen vergleichbar wäre, in der die Handelsware mit kleinen Fehlern vom Käufer abgenommen werden muss, wenn er sie – verbilligt – weiterveräußern kann und sich die Rechtsbehelfe dann auf Minderung oder Schadensersatz beschränken."
Er wies die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf. Dabei sind allein für die erforderlich gewordene Beweisaufnahme € 3.685,69 angefallen. Hinzu kommen noch die Gerichtskosten und die Kosten der beteiligten Anwälte, die diesen Betrag sogar übersteigen dürften.

Urteil des Landgerichts München I vom 29.11.2005, Az.: 5 HK O 10734/02 (rechtskräftig).

Pressemeldung von Pressesprecher RiLG Dr. Peter Guntz

Samstag, 28. Januar 2006

Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversichering (SGB IV) sind in der Neufassung am 26. Januar 2006 im Bundesgesetzblatt Teil II auf den Seiten 86 bis 137 veröffentlicht worden. Hier ist die Nur-Lese-Version zu finden.

Bundesrepublik haftet nicht generell für Verbindlichkeiten der DDR

Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: (URTEIL vom 30.11.2005 - IV ZR 4/04):

1. Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht im Wege der Universalsukzession für Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
2. Im Einigungsvertrag und auch sonst nicht besonders geregelte Verbindlichkeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nicht mit übernomme-nen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen (sog. isolierte Verbind-lichkeiten), sind ersatzlos weggefallen.
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Der Staatsfiskus der DDR hatte auf der Basis eines später eingezogenen Erbscheins einen Nachlasswert vereinnahmt. Ein Anspruch des rechtmäßigen Erben, des Bruders des Erblassers, gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Erteilung eines neuen Erbscheins wurde verneint.

So heißt es u.a.:

Allerdings geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 2. März 2005 (NJW 2005, 2530 unter Textziffer 77, 81) davon aus, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der DDR geworden sei. Er hat daraus aber gerade nicht die Folgerung gezogen, dass die Beklagte für alle Verbindlichkeiten der DDR hafte. Im Gegenteil stellt der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich fest, die Beklagte sei nicht verpflichtet, Unrecht und Schäden wieder gutzumachen, zu denen es auf Veranlassung der DDR als eines anderen Staates gekommen ist. Soweit sich die Beklagte gleichwohl entschlossen habe, die Folgen bestimmter Handlungen der DDR zu beseitigen, stehe der Beklagten bei der Umsetzung dieser Politik ein weiter Beurteilungs-spielraum zu (Textziffer 111).
......... Danach sind Verbindlichkeiten, die - wie im vorliegenden Fall - nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen ("isolierte" Verbindlichkeiten) und auch sonst keine besondere Regelung gefunden haben, anders als viele andere Verbindlich-keiten mit dem Untergang der früheren Schuldner ersatzlos weggefallen.

........ Mit der Nichtübernahme nicht ausdrücklich geregelter, "isolierter" Verbindlichkeiten, wie sie hier in Rede stehen, auf neue Rechtsträger hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum aber nicht in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise überschritten. Der Gleichheitssatz wäre nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden ließe, die Regelung also als willkürlich bezeichnet werden müsste. Im vorliegenden Fall liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber für die Überleitung von Verbindlichkeiten, die mit aktiven, von neuen Rechtsträgern übernommenen Vermögenswerten in einem näheren Zusammenhang stehen, sachliche Gründe sehen konnte. Das nötigte aber nicht zu einer generellen Übernahme sämtlicher Schulden der DDR. Dass hierzu gerade keine Verpflichtung bestehen sollte, steht auch hinter der Regelung des Art. 135a Abs. 2 GG (vgl. BGHZ 139, 152, 160 f.).

b) Die Übernahme sämtlicher Schulden der DDR ist auch nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geboten. Dessen Schutz erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz trat dort auch nicht rückwirkend in Kraft. Nur soweit der Einigungsvertrag vermögenswerte Rechte anerkannt hat, standen diese auch unter dem Schutz des Grundgesetzes (BVerfG NJW 1999, 2493 unter C I 1 b aa = BVerfGE 100, 1, 33 f.). Das ist bezüglich der hier geltend gemachten "isolierten" Verbindlichkeit aber gerade nicht der Fall.

Das vollständige Urteil ist hier zu finden.

Dienstag, 24. Januar 2006

Gemeindesteuerreform - Selbständige betroffen?

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat wieder einmal eine sachliche und anschauliche Zusammenfassung veröffentlicht - diesmal zur Gemeindesteuerreform.

Einer der Vorschläge:

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) ist eine entschiedene Befürworterin der Beibehaltung der Gewerbesteuer. In ihrem 2003 unterbreiteten „Vorschlag für eine modernisierte Gewerbesteuer“ (Köln, 28.2.2003“) ist vorgesehen, die Steuerpflicht auf alle Selbstständigen zu erweitern, die Staffeltarife abzuschaffen und die Zinsen der Veräußerungsgewinne von Personenunternehmen mit in die Gewerbesteuerpflicht einzubeziehen.

Begleitetes Fahren ab 17 auch in Berlin

Pressemitteilung vom 24.01.2006: Der Senat hat auf Vorlage von Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer die Verordnung über die Erprobung des „Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre“ im Land Berlin erlassen. Er kommt damit der bereits anlässlich der gemeinsamen Kabinettssitzung der Länder Berlin und Brandenburg am 13. Dezember 2005 getroffenen Vereinbarung nach, den Modellversuch in beiden Ländern durchzuführen. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Verordnung rechtskräftig. Start für das Modellprojekt ist in Berlin wie im Land Brandenburg am 1. Februar 2006.

Senatorin Junge-Reyer: „Die Umsetzung des Modellversuches ‚Begleitetes Fahren mit 17‘ ist ein Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für junge Leute. Er bietet uns die Chance, das überproportional hohe Unfallrisiko zu reduzieren. Alle Vergleiche zeigen, dass die Möglichkeit, üben zu können, z. B. begleitet von den Eltern oder Verwandten mit längerer Fahrpraxis, die Verkehrssicherheit für die 18- bis 24-Jährigen - und somit auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer - erhöht.“

Bei dem Modellversuch „Begleitetes Fahrens ab 17 Jahre“ können Jugendliche mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten nach entsprechender Fahrschulausbildung und Prüfung die Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE bereits mit 17 Jahren erwerben. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate, die praktische frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhalten die Fahranfänger zunächst eine Prüfungsbescheinigung, in die auch die Namen der Begleitpersonen eingetragen werden. Bis zum 18. Geburtstag darf dann nur mit dem eingetragenen Begleiter gefahren werden. Dadurch werden die Jugendlichen nicht eigenständig in das Verkehrsgeschehen entlassen, sondern erwerben unter dem Einfluss der Begleitung eines erfahrenen Kraftfahrers bzw. einer erfahrenen Kraftfahrerin im ersten Jahr ihrer Fahrerkarriere weitere Fahr- und Verkehrskompetenz.

Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B oder der alten Klasse 3 besitzen und darf nicht mehr als drei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister haben. Sie hat nur eine beratende Rolle; die jungen Fahranfängerinnen und -anfänger führen das Fahrzeug eigenverantwortlich. Aus den Erfahrungen der anderen Länder ist bekannt, dass im weit überwiegenden Teil der Fälle die Eltern begleiten und auch das elterliche Auto benutzt wird.

Der Berliner Fahrerlaubnisbehörde (LABO) liegen zurzeit etwa 150 Anträge vor, die von 17-Jährigen nach „altem“ Recht gestellt worden sind (also Ausbildung ab 17 1/2 Jahre und Prüfung kurz vor dem 18. Lebensjahr, Aushändigung des Führerscheins aber erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres). Das LABO nimmt eine Umstellung dieser Anträge auf Teilnahme am Modellversuch des „Begleiteten Fahrens ab 17“ vor, sofern dies gewünscht wird. 60 Jugendliche haben bereits ihr Interesse zur Teilnahme an dem Modellversuch bekundet.

Erfahrungen anderer Staaten, z. B. Österreichs und Schwedens, die das Modell seit einigen Jahren bereits erfolgreich durchführen, haben gezeigt, dass die unter der Begleitung erworbenen fahrpraktischen Kenntnisse zu einer Absenkung des Unfallrisikos nach der Begleitphase führen: in Österreich um 15 Prozent und in Schweden um bis zu 40 Prozent.

Auch die ersten Auswertungen des in Niedersachsen im Rahmen einer Ausnahmeregelung durchgeführten Modellversuches zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ seit April 2004 lassen einen deutlichen Rückgang selbst verschuldeter Unfälle (40 Prozent) erkennen.

Die Mehrheit der Bundesländer hat den Modellversuch bereits eingeführt. Die Bundesanstalt für Straßenwesen wird den bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Modellversuch evaluieren.

Anträge auf Teilnahme am Modellversuch zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ können in Berlin - zunächst zentral - beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Puttkamerstraße 16-18, 10958 Berlin, gestellt werden (Formulare sind im Internet abrufbar). Ab 1. Februar 2006 können die Anträge dann auch bei den Bürgerämtern gestellt werden.

Quelle hier.

Ergänzend s. LiLa

Samstag, 21. Januar 2006

Zocken des AG-Vorstands nur auf eigenes Risiko

Das Landgericht München I hat zwei frühere Vorstände einer Aktiengesellschaft zur Erstattung von 834.857,85 € zuzüglich Zinsen verurteilt. So hoch war der Schaden, den diese der klagenden Gesellschaft durch den pflichtwidrigen Abschluss eines riskanten Währungsswapgeschäfts zugefügt haben.
Die beiden Beklagten hatten im Jahr 1998 für die Klägerin ein Darlehen über 10 Mio. DM aufgenommen. Der Zinssatz sollte variabel sein und 0,65 % über LIBOR betragen. Anfänglich wären dies 4,15 % gewesen. In der Meinung, die Zinsbelastung insgesamt senken zu können, vereinbarten die Beklagten mit der Bank wenig später einen Zinssatz- und Währungstausch, wonach das Darlehen in japanischen Yen zurückgezahlt werden sollte und zwar in Höhe von exakt 806.321.561 JPY; dafür wurde der Zins in Höhe von 1,6 % p.a. festgeschrieben. Allerdings hatten die Beklagten es unterlassen, das erhebliche Währungskursrisiko, das sich aus dem Swap ergab, durch Abschluss entsprechender Deckungsgeschäfte abzusichern. Tatsächlich stieg der Yen kurze Zeit später gegenüber der DM so stark an, dass die Bedienung des Darlehens für die Klägerin von Anfang an erheblich teurer war als nach der ursprünglichen Vereinbarung. Die Klägerin hatte den Beklagten daher vorgeworfen, der Abschluss eines ungesicherten Währungsswaps sei gänzlich unvertretbar gewesen, da die Entwicklung des Devisenkurses völlig unvorhersehbar war. Es habe sich bei dem Geschäft letztlich nur um eine Wette gehandelt. Die Beklagten hätten mit dem Geld ebenso gut Roulette spielen können.
Das Landgericht München I hatte bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 20.06.2002 (Az. 5HK O 23975/00) festgestellt, dass – wenn auch der konkrete Anstieg des Währungskurses nicht vorhersehbar war – die Beklagten "einen erheblichen ihnen vorwerfbaren Fehler in der Beurteilung des Chancenrisikoverhältnisses begangen haben" und daher zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Die Höhe des Schadens stand im Jahr 2002 wegen des noch laufenden Darlehensvertrages aber noch nicht fest und wurde durch die 5. Handelskammer nun im vorliegenden Rechtsstreit festgesetzt. Die Richter stellten mit Hilfe eines Sachverständigen fest, dass eine Transaktion mit 20 Devisenterminkäufen das Währungsrisiko sachgerecht abgesichert hätte. Der Gesamtaufwand für das Darlehen hätte dann bei maximal € 6.054.452,28 liegen können. Da die Klägerin in Folge fehlender Absicherung tatsächlich € 834.857,85 mehr aufwenden musste, liege hierin der von den Beklagten verursachte und zu ersetzende Schaden der Klägerin.

Pressemitteilung des LG München I vom 20.01.2006 - Urteile des Landgerichts München I vom 20.06.2002, Az.: 5HK O 23975/00 (rechtskräftig) und 20.10.2005, Az.: 5HK O 22188/03 (Berufung eingelegt, Az. 7 U 5267/05)

Freitag, 20. Januar 2006

Hundegesetz in Hamburg - neu ab 1.4.2006

Das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz) wurde am 19.01.2006 im Hamburger Parlament beschlossen. Mit dem Gesetz werden neue Vorschriften für das Halten von Hunden in Hamburg im Allgemeinen sowie von gefährlichen Hunden erlassen.

Zusammen mit weiteren noch zu erlassenden Ausführungsvorschriften zur Gehorsamsprüfung und zum Wesenstest wird das Hundegesetz am 01. April 2006 in Kraft treten. Das Gesetz sieht auch eine Reihe von Übergangsfristen vor, so dass Hundehalter in wesentlichen Bereichen bis zum 01. Januar 2007 Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen. Das neue Hundegesetz löst die Hundeverordnung vom 18.07.2000 ab.

Zusammenfassung der neuen Regelungen:

1. Alle Hunde betreffende Regelungen:

Fälschungssichere Kennzeichnung

Jeder Hund ab dem vollendeten 6. Lebensmonat muss bis spätestens 31. Dezember 2006 mittels Mikrochip fälschungssicher gekennzeichnet sein.


Hundehalterhaftpflichtversicherung

Für jeden Hund ist spätestens bis zum 31. Dezember 2006 eine Hundehalter­Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Mio. Euro zur Deckung der durch den Hund möglicherweise verur­sachten Schäden abzuschließen.


Anzeige- und Mitteilungspflicht

Alle Hundehalter müssen ihren Hund beim zuständigen Bezirksamt anmelden.

Dabei gilt:

Wer am 01. April 2006 schon einen Hund hält, muss diesen erst bis zum 31. Dezember 2006 anmelden – dies gilt auch, wenn der Hund bereits bei der Hundesteuerstelle angemeldet ist.


Wer sich nach dem 01. April 2006 neu einen Hund anschafft, muss den Hund unverzüglich anmelden.

Die Anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung nach dem Hundesteuergesetz.

Ordnungswidrig handelt und mit einem Bußgeld rechnen muss, wer seine Hundehaltung nach dem 31.12.2006 nicht entsprechend gemeldet hat.


Zentrales Hunderegister

Für die Erfassung aller in Hamburg gehaltenen Hunde wird ein zentrales Register errichtet, in dem u. a. die Mikrochip-Nummer und die Gefährlichkeit des Hundes erfasst werden sollen.


Allgemeine Anleinpflicht

Die derzeit in Hamburg geltenden Regelungen zum Anleinen werden in eine ab 1. Januar 2007 geltende allgemeine Anleinpflicht für Hunde überführt. Diese allgemeine Anleinpflicht gilt in ganz Hamburg, außer in den gekennzeichneten Hundeauslaufzonen. Verstöße gegen die allgemeine Anleinpflicht gelten dann als Ordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld geahndet. Besondere Anleinpflichten (z. B. in Grün- und Erholungsanlagen, Fußgängerzonen, Einkaufszentren, an Orten und bei Veranstaltungen mit großen Menschenan­samm­lun­gen, für läufige Hündin­nen sowie für Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sonst erheblich belästigt haben) und Mitnahmeverbote (z. B. auf Kinderspielplätze) gelten weiter wie bisher.


Befreiung von der Anleinpflicht

Auf Antrag kann jeder Halter seinen Hund von der allgemeinen Anleinpflicht (nicht aber von den besonderen Anleinpflichten) befreien lassen, wenn er mit ihm eine Gehorsamsprüfung bestanden hat. Damit weist der Halter nach, dass er seinen Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von dem Hund voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen ausgehen. Für alte und kranke Hunde können Ausnahmeregelungen getroffen werden. Dem zuständigen Bezirksamt ist hier ein entsprechendes tierärztliches Attest vorzulegen.

Die Gehorsamsprüfung wird von Sachverständigen durchgeführt, die von der zuständigen Behörde anerkannt sein müssen. Diese stellen den Nachweis über die erfolgreich bestandene Gehorsamsprüfung aus. Im Sinne einer bürgerfreundlichen Regelung ist hier geplant, dass die Sachverständigen auch eine entsprechende Meldung an das Bezirksamt übernehmen, so dass ein weiterer Gang zum Bezirksamt für die Hundehalter nicht erforderlich sein wird.

Hundehalter, die mit ihrem Hund bereits eine gleichwertige Prüfung abgelegt habe, können den entsprechenden Nachweis bei der Anmeldung der Hundehaltung dem Bezirksamt vorlegen und so von der Anleinpflicht befreit werden. Welche Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden, wird der Senat in einer ergänzenden Rechtsverordnung festlegen, die voraussichtlich auch zum 1. April 2006 in Kraft treten wird.

Die Befreiung von der Anleinpflicht erfolgt nur für den Hund, mit dem der Halter die Gehorsamsprüfung bestanden hat. Sie gilt auf Gehwegen sowie auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit diese dafür freigegeben sind.

Kotbeseitigungspflicht

Für alle Hundehalter gilt außerhalb des eigenen Grundstückes eine Kotbeseitigungspflicht. Ein Verstoß gegen die Kotbeseitigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.


Straftatbestände

Strafbar sind künftig


Die Zucht mit gefährlichen Hunden und die Ausbildung von gefährlichen Hunden mit dem Ziel einer weiteren Steigerung der Aggressivität und Gefährlichkeit.


Die Zucht und Ausbildung zu gesteigerter Aggressivität bei allen Hunden, egal welcher Rasse.


Das Hetzen eines Hundes auf Menschen oder Tiere.


Ausnahmen

Ausnahmen für alle Regelungen des Gesetzes gelten für Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden, für Jagdhunde im Rahmen der Jagdausübung und –ausbildung und für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz.

2. Gefährliche Hunde betreffende Regelungen:

Die Regelungen der Hundeverordnung zu gefährlichen Hunden, insbesondere auch die beiden Rasselisten, sind im Wesentlichen unverändert in das Hundegesetz übernommen worden. Für Halterinnen und Halter gefährlicher Hunde ändert sich daher nicht viel – insbesondere gilt für Hunde, bei denen die Gefährlichkeit stets und unwiderlegbar vermutet wird nach wie vor die Erlaubnispflicht und die grundsätzliche Leinen und Maulkorbpflicht. Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nur widerlegbar vermutet wird, können nach wie vor nach einem bestandenen Wesenstest von den Bezirksämtern von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt werden. Bestehende Erlaubnisse und Freistellungen gelten weiter.

Neu ist:

Erleichterungen für Welpen und Junghunde: Die Maulkorbpflicht gilt für alle gelisteten Hunderassen künftig nicht vor Vollendung des 9. Lebensmonats. Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird muss jedoch immer noch vor Beginn der Hundehaltung beantragt werden.


Zu den Hunden, bei denen die Gefährlichkeit stets und unwiderlegbar vermutet wird, zählen jetzt auch die Bullterrier. Halter von Bullterriern müssen dafür ab dem 1. April 2006 die für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften beachten, insbesondere darf der Hund nur mit Maulkorb und Leine geführt werden und muss ausbruchssicher untergebracht werden. Für Bullterrier, die nach der bisherigen Hundeverordnung von der Erlaubnispflicht freigestellt worden sind, benötigen Hundehalterinnen und Hundehalter keine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, solange die Freistellung gültig ist. Zu den Hunden, bei denen die Gefährlichkeit vermutet wird, solange sie nicht im Einzelfall widerlegt werden kann, zählen jetzt auch die Rottweiler. Die Haltung eines Rottweilers wird ab 1. Januar 2007 erlaubnispflichtig; die Erlaubnis muss spätestens bis 31.12.2006 unter Vorlage der erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Freistellung von der Erlaubnispflicht kann jederzeit beantragt werden.

Zucht- und Verpaarungsverbot

Die Zucht oder das Zulassen der Verpaarung gefährlicher Hunde sowie deren Ausbildung zu gesteigerter Aggressivität sind - ebenso wie der gewerbliche Handel mit gefährlichen Hunden - verboten. Verstöße gegen das Zuchtverbot sind strafbewehrt.

Informationen über das neue Hundegesetz

Das Hundegesetz selbst wird nach der Einarbeitung der jüngsten fraktionsübergreifenden Ergänzungswünsche in Kürze im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht und dann unter www.hundegesetz.hamburg.de ins Internet eingestellt. Für die Regelungen zur Gehorsamsprüfung, zum Wesenstest und zum zentralen Register wird eine erläuternde Rechtsverordnung geschaffen werden.

Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zum 01. April 2006 sollen die Hundehalter mit einem übersichtlichen Infoblatt über alle neuen Regelungen informiert werden. Daraus wird ersichtlich, an wen sie sich wenden müssen und welche Formalitäten sie zu erfüllen haben. Darüber hinaus wird dann auch erneut eine Telefon-Hotline geschaltet, bis dahin gilt für Bürgeranfragen weiterhin die Telefonnummer 428 37 36 05. Allgemeine Informationen dazu werden dann auch auf oben genannte Internet-Seite eingestellt.

Zur vollständigen Pressemitteilung

Freitag, 13. Januar 2006

Katalog der Ordnungswidrigkeiten in Berlin

Im Amtsblatt für Berlin Nr. 2/2006 ist die Anlage zum Berliner "Erlass über die Ermächtigung von Polizeidienstkräften zur Erteilung von Verwarnungen" nach dem Stand vom 20.12.2005 (in Nur-Lese-Funktion) veröffentlicht worden.

Wer seine Grundstücknummer am Haus während der Dunkelheit nicht beleuchtet, muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen, denn dies verstößt gegen die Verordnung über die Grundstücksnummerierung vom 09.12.1975. Gleiches erwartet denjenigen, der nach Neunummerierung die alte Grundstücksnummer nicht durchstreicht.

Die Verordnung zum Schutz gegen Tollwut verbietet es Hunde und Katzen, die über drei Monate alt sind, außerhalb befriedeter Grundstücke ohne Halsband, Gurt oder sonstiges Hundegeschirr, auf dem oder an dem der Name und die Anschrift des Besitzers befestigt ist, laufen zu lassen. Bei Zuwiderhandlung beträgt das Verwarnungsgeld 20 EURO, das sich um 5 EURO erhöht, wenn es in einem Tollwut gefährdeten Bezirk geschieht. Ausnahme: ausreichende Impfung wird nachgewiesen oder Hunde werden von einer Person begleitet, der sie auch gehorchen.

Hundebesitzern droht nach dem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin ein Verwarnungsgeld von 15 Euro, wenn sie dem Hund kein Halsband anlegen. Auf 25 Euro erhöht sichdas Verwarnungsgeld, wenn Hunde bei öffentlichen Versammlungen etc., in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten sowie in Fußgängerzonen und öffentlichen Straßen und Plätzen nicht an der Leine geführt werden.

Es ist eine Vielzahl weiterer Ordnungswidrigkeiten mit Verwarnungsgeldangaben aus den verschiedensten Rechtsgebieten aufgezählt.

Online-Registereinsicht rund um die Uhr in Rheinland-Pfalz

Pressemitteilung des Justizministeriums Rheinland-Pfalz vom 13.01.2006:
"Ab heute sind die Daten der rheinland-pfälzischen Handelsregister über die Homepage www.ehr.rlp.de jederzeit für alle topaktuell einsehbar. „Handelsregisterauszüge stehen künftig auf Knopfdruck zur Verfügung. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Kreditinstitute und Behörden können unmittelbar und rund um die Uhr auf den Datenbestand der Gerichte zugreifen“, erläuterte Mertin.

Der Minister betonte, die elektronische Registerführung sei ein entscheidender Beitrag für eine moderne und bürgerfreundliche Justiz. Die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger könnten bei jedem Amtsgericht die gewünschte Registerauskunft erhalten. „Keine langen Wege zum Gericht und jederzeit sekundengenaue Aktualität - das sind überzeugende Argumente für die Internet-Registerauskunft“, betonte der Minister. Die Digitalisierung eröffne allen am Geschäftsverkehr beteiligten Personen und Firmen einen schnellen und kostengünstigen Zugang zu den notwendigen Informationen.

Nach Einführung des elektronischen Grundbuchs sei jetzt auch das Handelsregister in elektronische Form gebracht. „Mit großem Erfolg wurde in Rheinland-Pfalz bereits das elektronische Grundbuch eingeführt. Durch die elektronische Registerführung erfährt der Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz jetzt eine weitere Aufwertung", erklärte Mertin.

Das von mehreren Bundesländern entwickelte Programm RegisSTAR ermögliche auch den Länder übergreifenden Datenabruf, so Mertin. So könne etwa ein Notar in Rheinland-Pfalz noch während eines Beurkundungstermins online auf ein bayerisches Registerblatt zugreifen. RegisSTAR sei zudem ein Schritt zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bereich der Registerführung. Zukünftig könnten Anträge zum Registergericht elektronisch übermittelt sowie Jahresabschlüsse, Gesellschafterlisten, Satzungen und sonstige Schriftstücke elektronisch eingereicht, archiviert, online recherchiert und abgerufen werden. „Ziel ist die elektronische Akte im Registerverfahren. "


Vgl. auch hier

Montag, 9. Januar 2006

Berliner Zweitwohnungssteuergesetz wird geändert

Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 - und - 1 BvR 2627/03 - hat der Berliner Senat am 09.01.2006 auf Vorlage von Finanzsenator Thilo Sarrazin einen Gesetzentwurf zur Änderung des Berliner Zweitwohnungssteuergesetzes beschlossen. Er passt das Gesetz an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes an, nach der von Verheirateten, die aus beruflichen Gründen an verschiedenen Orten leben, keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden darf. Der Gesetzentwurf wird vom Senat im Abgeordnetenhaus von Berlin eingebracht.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei verheirateten Personen, die nicht dauernd getrennt leben, unter bestimmten Umständen gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beruflich veranlasste Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde befindet als die eheliche Wohnung. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es in diesen Fällen den betroffenen Personen nicht freisteht, die Wohnung am Beschäftigungsort zum Hauptwohnsitz zu bestimmen: Die Meldegesetze schreiben zwingend vor, dass die von der Familie vorwiegend genutzte Wohnung als Hauptwohnsitz anzugeben ist.

Das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz wird mit Wirkung zum 01.01.2006 an diese Rechtsprechung des BVerfG angepasst. Die geänderte Fassung sieht vor, dass künftig eine Wohnung, die eine verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Person aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, nicht der Zweitwohnungsteuer unterliegt, wenn die eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt.

Die Erklärungsvordrucke zur Zweitwohnungssteuer wurden bereits an die geänderte Rechtslage angepasst. Bereits bestandskräftige Bescheide bis einschließlich Kalenderjahr 2005 bleiben von dieser Änderung unberührt. Steuerpflichtige, denen gegenüber bereits Zweitwohnungsteuer für Zeiträume ab 2006 festgesetzt worden ist, erhalten automatisch einen Fragebogen zu ihrem Familienstand und dem Anlass des Zweitwohnsitzes, ggf. werden die entsprechenden Bescheide dann nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung aufgehoben. (Pressemeldung vom 09.01.2006)

Bisherige Fassung des Zweitwohnungssteuergesetzes Berlin

Freitag, 6. Januar 2006

Arbeitsvermittlung an Phantomfirma - 1 Million Euro Schaden

Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft: In einem seit Ende 2004 durch Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt Berlin geführten Ermittlungsverfahren wegen Arbeitsvermittlungsbetruges mit einem geschätzten Schaden von einer Million Euro wurde am 05.01.2006 in Erfurt ein Tatverdächtiger festgenommen.

Silvio K. (38) steht im Verdacht, über die in Erfurt ansässige Vermittlungsfirma „Future Personal Management“ in mehreren Bundesländern rund 500 Arbeitnehmer für die real nicht existente, angeblich in Berlin ansässige Arbeitgeberfirma „Institut für Markanalyse“ (IfM) eingestellt zu haben. Alle Arbeitnehmer mussten einen Vermittlungsgutschein abgeben, der – noch nach alter Gesetzeslage - sofort bei der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung der ersten Provisionsrate i. H. v. 1000.-€ eingereicht wurde.
Die Arbeitnehmer wurden inzwischen bei der Sozialversicherung angemeldet (dies war Voraussetzung für die Auszahlung der Vermittlungsprovision) und pro forma mit Umfragetätigkeiten beschäftigt. Als sie nach Ablauf eines Monats ihren ersten Lohn verlangten, wurde dieser nicht gezahlt, und ein Verantwortlicher der Firma. IfM war nicht erreichbar.
Der - vermutlich vorgeschobene – Verantwortliche der Fa. IfM, ein „Dr. Stahl“, konnte trotz Öffentlichkeitsfahndung nicht ermittelt werden.
Die Ermittlungen ergaben stattdessen den Verdacht, dass der Beschuldigte K. das beschriebene Szenario selbst konstruiert hat, um so die Auszahlung einer Vielzahl von Vermittlungsprovisionen zu erlangen.
Die Schadenshöhe durch nicht gezahlte Löhne, vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge und unrechtmäßig erhaltene Vermittlungsprovisionen soll sich bislang auf geschätzte eine Million Euro belaufen.

Die Ermittlungen dauern an.

Absenkung des GmbH-Mindestkapitals in Deutschland

Die Bundesregierung hat sich in einer Antwort auf eine Anfrage der FDP zur Behandlung der sich ausbreitenden englischen Limited in Deutschland und zur Anpassung des deutschen Gesellschaftsrechts, nämlich der Herabsetzung des Mindeststammkapitals deutscher Gesellschaften mit beschränkter Haftung geäußert. Vgl. auch hier.

Dienstag, 3. Januar 2006

Ergebnisse der juristischen Staatsexamen in Berlin 2000 bis 2004

Im Jahr 2004 wurden 1138 Rechtskandidaten in Berlin im Ersten Juristischen Staatsexamen in Berlin geprüft. 786 Kandidaten haben die Prüfung bestanden (=69,1%). Sehr gut hat 2004 niemand geschafft. 15 Kandidaten bestanden mit gut (1,3%). Vollbefriedigend schafften 147 (12,9%), befriedigend 367 (32,2%) und ausreichend 257 Kandidaten (22,6%). Nicht bestanden entsprechend: 352 Kandidaten (30,9%).

Die Ergebnisse 2004 im Zweiten Juristischen Staatsexamen in Berlin:Teilnehmer insgesamt: 902 Kandidaten. 766 Kandidaten haben die Prüfung bestanden (=84,9%). Sehr gut hat 2004 niemand geschafft. 14 Kandidaten bestanden mit gut (1,6%). Vollbefriedigend schafften 147 (16,3%), befriedigend 352 (39%) und ausreichend 238 Kandidaten (28,0%). Nicht bestanden entsprechend: 136 Kandidaten (7,4%).

Zusammenfassung der Ergebnisse 2000 bis 2004 hier
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