Montag, 26. Juni 2006

Feinstaubplaketten in rot, gelb und grün

Am 31. Mai 2006 hat das Bundeskabinett eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Kennzeichnungsverordnung) nach §40 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes beschlossen. Sie soll dazu beitragen, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die in den Städten derzeit vielfach zu hoch ist. Dazu sieht die Verordnung eine bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Autos, Lastwagen und Bussen mit Plaketten nach Höhe ihrer Feinstaubemission vor. Zudem wird ein neues Verkehrszeichen „Umweltzone“ eingeführt, das ein feinstaubbedingtes Fahrverbot signalisiert. Bei einem solchen Fahrverbot dürfen künftig lediglich Fahrzeuge fahren, die eine bestimmte Feinstaubplakette auf der Windschutzscheibe tragen.

Dies und vor allem die Einzelheiten sind hier, bei dem wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages, zu finden.

Samstag, 24. Juni 2006

Krankenhausverzeichnis Berlin - Stand 01.06.2006

Das Verzeichnis der Krankenhäuser, Universitätskliniken und Sonderkrankenhäuser in Berlin wurde im Heft 29 des Amtsblatts für Berlin vom 22.06.2006 nach dem Stand vom 01.06.2006 veröffentlicht. Die Nur-Lese-Version ist hier zu finden.

Freitag, 23. Juni 2006

Elektronisches Personenstandsregister geplant

Heute im Bundestag Nr. 196 fasst zusammen, was in der Bundestagsdrucksache 16/1831 in der elektronischen Vorab-Fassung ausführlich zu lesen ist - die vorgesehenen Änderungen im Persomenstandsrecht:

Die Bundesregierung plant, anstelle der bisherigen Personenstandsbücher in den kommunalen Standesämtern ein elektronisches Personenstandsregister einzuführen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Reform des Personenstandsrechts (16/1831) vorgelegt.
Die vorgesehenen Personenstandsregister (Eheregister, Lebenspartnerschaftsregister, Geburtenregister, Sterberegister) sollen den heutigen Personenstandsbüchern nachgebildet sein. Das bisherige Familienbuch soll durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern überflüssig werden.
Darüber hinaus ist vorgesehen, die Beurkundungsdaten zu reduzieren. Neu ordnen will die Regierung die Benutzung der Personenstandsbücher, und schließlich soll eine rechtliche Grundlage für eine Testamentsdatei geschaffen werden.
Die Regelungen sehen unter anderem vor, dass der Standesbeamte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Registerdaten bescheinigt. Auf die Angabe des Berufs, der heute keine personenstandsrechtliche Aussagekraft mehr habe, solle künftig verzichtet werden.
Die Standesämter sollen zudem dadurch entlastet werden, dass die Personenstandsregister nach Ablauf bestimmter Fristen den zuständigen Archiven zur Übernahme angeboten werden. Die Regierung erhofft sich erhebliche Einsparungen bei den Standesämtern durch den Wegfall des Familienbuches. Langfristig sei mit einem jährlichen Einsparvolumen von rund 46 Millionen Euro zu rechnen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme 48 Änderungs- und Prüfwünsche zu dem Gesetzentwurf geäußert. Unter anderem hat er vorgeschlagen, zunächst nur dringende Einzelfragen wie die Abschaffung des Familienbuchs, die Straffung der Beurkundungsinhalte und die Überarbeitung der Benutzungsregelungen zu regeln.
Die elektronische Personenstandsführung sollte nach Meinung der Länderkammer aber erst in einer zweiten Reformstufe eingeführt werden. Dabei sollte ein Bundesland die zentrale elektronische Registerführung in einem Pilotprojekt übernehmen.
Der Bundesrat hält ferner eine weitere Diskussion über das künftige Beurkundungssystem für erforderlich, die einige Zeit in Anspruch nehmen und zu einer zeitlichen Verzögerung führen werde. Schließlich sollte der Bund die Kosten für die Einrichtung der elektronischen Personenstandsbuchführung übernehmen.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung eine Aufteilung in zwei Teilgesetze und eine Ausklammerung der Vorschriften über die elektronische Registerführung ab. Dadurch würde das Kernanliegen der Reform auf einen fernen Zeitpunkt verschoben. Auch der Kostenübernahme durch den Bund stimmt die Regierung unter Hinweis auf das Finanzverfassungsrecht nicht zu.

Donnerstag, 22. Juni 2006

Bundesrat fordert Änderungen des AGG-Entwurfs

Der Bundesrat hält den Entwurf zur Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien der Bundesregierung für überarbeitungsbedürftig.

Heute im Bundestag Nr. 191 vom 21.06.2006 fasst zusammen:

Insbesondere ist der Bundesrat der Auffassung, dass das umfassende Diskriminierungsverbot für private Mietverträge nicht gelten soll. Auch sollte es nicht ausreichen, Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen "glaubhaft" zu machen.
Deswegen sei die Beweisleistung in dem Gesetzentwurf neu zu fassen. Ferner müsse das zusätzliche Klagerecht für Betriebsräte gestrichen werden. Auch sei klarzustellen, dass ausschließlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gälten, wenn die Benachteiligung in einer Entlassung liegt.
Der Bundesrat ist der Auffassung, die vorgeschlagenen Regelungen des Anti-Diskriminierungsgesetzes würden zu einem erheblichen Bürokratiezuwachs sowohl in der privaten Wirtschaft als auch im öffentlichen Bereich führen: Unternehmen und öffentliche Dienststellen müssten bestehende Beschwerdestellen beibehalten oder neue einrichten, die über jede behauptete Benachteiligung entscheiden müssten.
Durch eine neue Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber über sämtliche Vorgänge, die auch nur entfernt diskriminierungsrelevant sein könnten, entstünde die Notwendigkeit, sämtliche Entscheidungskriterien für alle Phasen des Beschäftigungsverhältnisses niederzulegen, um sie im Streitfall nachweisbar darlegen zu können. Dieses führte zu einem erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung und für die Unternehmen.

Im Beschluss des Bundesrates vom 16.06.2006 (Bundesrats-Drucksache 329/06)heisst es:

Der Bundesrat hält eine Änderung des Gesetzentwurfs für erforderlich.
Insbesondere fordert der Bundesrat:

a) das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot auf das europarechtlich Notwendige sowie auf Massengeschäfte zu beschränken (§ 19 AGG);

b) eine Erstreckung des umfassenden Diskriminierungsverbots auf private Mietverträge auszuschließen. Die Wohnungswirtschaft würde dadurch erheblich
getroffen. Jährlich zehntausende Gerichtsverfahren könnten folgen. Im AGG ist ausdrücklich festzustellen, dass private Wohnraummietverträge keine Massengeschäfte im Sinne des Gesetzes sind. Im Übrigen liegt es im Interesse einer aktiven, auf soziale Stabilität ausgerichteten Wohnungspolitik, dass eine unterschiedliche Behandlung bei der Wohnraumvermietung aus übergeordneten Erwägungen zulässig bleiben muss und nicht nur bleiben kann (§ 19 AGG);

c) die Beweislastregelung nach § 22 AGG neu zu fassen. Die derzeitige Fassung ermöglichte die Auslegung, dass es zum Nachweis von Diskriminierungen nach dem Gesetzentwurf bereits ausreichte, Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen, "glaubhaft" zu machen;

d) die Streichung eines zusätzlichen Klagerechts des Betriebsrats oder einer im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 17 AGG). Dies gilt erst recht, wenn die Klage gegen den Willen der/des Betroffenen erhoben werden kann, wenn die Klage auch gegen nicht grobe Verstöße möglich ist oder wenn die Klage sich gegen ein Unternehmen richtet, für das das Betriebsverfassungsgesetz wegen zu geringer Beschäftigtenzahl nicht gilt;

e) klarzustellen, dass ausschließlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten, wenn die Benachteiligung in einer Kündigung liegt
(§ 2 AGG);

f) den Schadensersatz auf Vermögensschäden zu beschränken und die Höhe des Ersatzes von Vermögensschäden und die Dauer des Zeitraums, für den Schadensersatz verlangt werden kann, zu regeln (§ 15 AGG);

g) die Möglichkeit der Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände "als Bevollmächtigte" zu streichen (§ 23 AGG).

Mittwoch, 21. Juni 2006

Skripte, Skripte, Skripte

Wer Skripte sucht, wird hier viel finden: thinklaw

Berliner Justizreform

Die Berliner Senatorin für Justiz äußerst sich optimistisch über die Entwicklung der Berliner Justiz. Mir fiel auf, dass das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mittags abgeschlossen wird und man über das Parkhaus oder wenn gerade jemand herauskommt, die offene Tür nutzen muss.

Hier die Ausführungen der Senatorin Schubert auf eine kleine Anfrage
.

Dienstag, 20. Juni 2006

FDP wendet sich gegen AGG -Entwurf

Aus Heute im Bundestag Nr. 190 vom 20.06.2006:

Die Bundesregierung soll bei der Umsetzung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht nicht über deren Regelungsgehalt hinausgehen. Dies verlangt die FDP-Fraktion in einem Antrag mit dem Titel "Bürokratie schützt nicht vor Diskriminierung - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist der falsche Weg"


Im einzelnen heisst es in der in Bundestagsdrucksache 16/1861 u.a.:

- Der Gesetzentwurf fordert von den Arbeitgebern neben Maßnahmen im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung auch ausdrücklich vorbeugende Maßnahmen. Dies bedeutet für Arbeitgeber zusätzliche Kosten und weitere Bürokratie. Die Aufforderung an den Arbeitgeber, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Antidiskriminierung durchzuführen steht im eklatanten Widerspruch zu den in der Einleitung des Gesetzentwurfs beschriebenen Folgekosten des Gesetzes für Unternehmen. Dort heißt es, dass Unternehmen aus der Anwendung des Gesetzes zusätzliche Kosten nur dann entstehen, wenn sie im Geschäftsverkehr unzulässige Unterscheidungen wegen der vom Gesetz genannten Merkmale vornehmen. Kosten entstehen den Unternehmen aber auch ohne Verstoß gegen das Gesetz.

- Arbeitgeber werden künftig jeden einzelnen Vorgang sorgfältig dokumentieren müssen im Hinblick auf mögliche juristische Auseinandersetzungen. Nur so können sie später belegen, dass sie die vom Gesetz als Pflichtverletzung begriffene Benachteiligung nicht zu vertreten haben. Dies gilt von der ersten Stellenausschreibung, über die Ablehnung einer Bewerbung bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus. Der hierdurch entstehende bürokratische Aufwand ist für die Arbeitgeber groß, da sich die durch den präventiven Schutz ergebenden Dokumentationsobliegenheiten durch das gesamte Arbeitsleben ziehen. Einem vertrauensvollen Miteinander von Arbeitnehmern und Arbeitgebern dienen solche Maßnahmen nicht.

- Künftig soll bei fehlendem Betriebsrat einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft erlaubt sein, gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorgehen zu können und das sogar gegen den Willen des Betroffenen. Diese falsch verstandene Fürsorgepflicht ist in Wirklichkeit eine Bevormundung der Interessen des Arbeitnehmers. Es bedeutet für Arbeitgeber ein unkalkulierbares Prozessrisiko. Schon heute kann der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten vorgehen.

- Das ohnehin überregulierte Kündigungsschutzrecht wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz weiter verkompliziert. Künftig soll neben dem allgemeinen
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz auch noch der spezielle Kündigungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes treten. Die wechselseitige Überlagerung der beiden Regelungsbereiche wird schwerwiegende Abgrenzungs- und Überschneidungsprobleme zur Folge haben. Es besteht daher die Gefahr, dass Arbeitnehmer bei einer Kündigung neben der Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz auch noch eine vermeintliche Diskriminierung geltend machen. Es wird daher jede Kündigung zusätzlich auf Diskriminierungsfreiheit zu prüfen sein. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt dann auch für kleinere Unternehmen, die der Gesetzgeber extra vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen hat.

- Die Regelungen über die Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände gehen zu weit. Die Richtlinien verlangen nur, dass sich die Verbände an der Durchsetzung von Ansprüchen beteiligen können. Der Gesetzentwurf räumt den Verbänden darüber hinaus die Möglichkeit ein, in gerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigte aufzutreten. Antidiskriminierungsverbände werden von dem Verbot der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsberatung freigestellt. Hier ergeben sich große Probleme hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Qualifikation solcher Verbände. Zudem ist die Missbrauchsgefahr durch diese Regelung sehr hoch. Die Verbände werden ein Eigeninteresse daran haben, möglichst viele Diskriminierungsprozesse zu führen, um Einnahmen zu erwirtschaften und damit ihre Existenz zu sichern.

- Große Rechtsunsicherheit bringt der Gesetzentwurf im Zivilrecht. Der Gesetzentwurf beschränkt sich im Zivilrecht zwar weitgehend auf sog. Massengeschäfte. Er definiert jedoch nicht, was darunter konkret zu verstehen ist. Insbesondere für Vermieter, die mehrere Wohnungen anbieten, ist derzeit nicht absehbar, ob das Gesetz für sie anwendbar ist oder nicht. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnte es sich bereits bei der Vermietung von drei Wohnungen um ein Massengeschäft handeln. Hier wird den Gerichten die Aufgabe zukommen, klare Kriterien zu benennen und die Gesetzeslücken auszufüllen. Der Gesetzgeber gibt damit seine ureigenste Aufgabe aus der Hand, klare und bestimmbare Gesetze zu schaffen.

- Die geplante Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird weitaus größer als die Richtlinien dies vorsehen. Insgesamt wird der Aufwand für Berichte, Fortbildungen
u.ä. mindestens doppelt so hoch, wie von den Richtlinien gefordert. Die Bundesbehörden sind künftig verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dadurch wird neue Bürokratie geschaffen. Für die neue Behörde schätzt der Gesetzentwurf die jährlichen Kosten auf ca. 5,6 Mio. € S.tatt eine neue Behörde zu schaffen, wäre die inhaltliche Stärkung der bisher schon vorhandenen Beauftragten der Bundesregierung ausreichend gewesen.

- Zusätzlich zur Errichtung einer Antidiskriminierungsstelle sieht der Gesetzentwurf die Berufung eines Beirats vor. Dem Beirat sollen 16 Mitglieder und 16 stellvertretende Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirats sollen Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder haben. Hierdurch kommen auf den Bund beträchtliche Kosten zu.

Neue Pauschalabgaben für Minijobs ab 01.07.2006

Die Pauschalabgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse werden ab dem 1. Juli 2006 von 25 auf 30 Prozent erhöht. Damit wird der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von bisher 11 auf 13 Prozent und der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von bisher 12 auf 15 Prozent angehoben. Der einheitliche Pauschsteuersatz bleibt unverändert.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten sind von der Erhöhung nicht betroffen.

Die Erhöhung des Pauschalbeitrages zur Rentenversicherung auf 15 Prozent bringt es mit sich, dass Arbeitnehmer, die vollwertige Rentenansprüche erwerben möchten und deshalb auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten, ab dem 1. Juli anstelle des bisherigen Eigenanteils von 7,5 Prozent nur noch 4,5 Prozent des Arbeitsentgelts zahlen müssen.


Dies teilt die Minijobzentrale mit, weil der Bundesrat dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 am 16.06.2006 zugestimmt hat. Mehr hier.
I
m Haushaltsbegleitgesetz 2006 (hier der Entwurf) soll unter anderem geregelt werden:

Artikel 10
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung
- in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch ......................., wird wie folgt
geändert:
1. § 163 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert“
durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum
31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160.“
2. In § 168 Abs. 1 Nr. 1b wird die Angabe „12 vom
Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“
ersetzt.

Montag, 19. Juni 2006

Schwarze Listen über löschungsreife und gelöschte Limiteds britischen Rechts

Wer sich über gelöschte oder möglicherweise bald zur Löschung anstehende Limiteds - womöglich die eigene - informieren will, kann "schwarze Listen" darüber durchsehen, die alle 14 Tage veröffentlicht werden sollen. Hier die Listen vom 30.05.2006, vom 06.06.2006 und vom 13.06.2006 - alle auf der Homepage des Unternehmensgründungsberaters Firmenwelten.

Der Kollege Michael Seidlitz hat dankenswerterweise darauf hingewiesen.

Sonntag, 18. Juni 2006

Neue Justizvollzugsanstalt Heidering in Großbeeren

Pressemitteilung - aus der Sitzung des Senats am 13. Juni 2006:

Der Senat hat auf Vorlage von Justizsenatorin Karin Schubert einen Bericht an das Abgeordnetenhaus zum Neubau einer Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Männervollzugs beschlossen. Es wurde entschieden, die geplante neue Justizvollzugsanstalt (JVA) Heidering in Großbeeren zu errichten. Diese Entscheidung wurde durch ein vom Senat in Auftrag gegebenes Wirtschaftlichkeitsgutachten vorbereitet.

Vorgesehen ist, den Betrieb der neuen Vollzugsanstalt zum Teil privaten Unternehmern zu übertragen. Im Wesentlichen kommen hierfür das Gebäudemanagement, die Qualifizierung und Beschäftigung der Gefangenen, die Durchführung von Freizeitmaßnahmen für Gefangene sowie Teile der Versorgung der Gefangenen in Betracht. In seiner Entscheidung, lediglich einige Aufgaben im Vollzug privaten Unternehmen zu überantworten, hat sich der Senat von dem Grundsatz leiten lassen, dass alle für die Sicherheit und Resozialisierung der Gefangenen bedeutsamen Aufgaben von staatlichen Bediensteten erledigt werden sollen.

Private sollen nur dort eingesetzt werden, wo staatliche Tätigkeit sinnvoll durch privatwirtschaftlichen Sachverstand ergänzt werden kann.

Der Senat plant die Inbetriebnahme der JVA Heidering für das Jahr 2012. Mit ihrem Neubau (650 Haftplätze) wird dem seit Beginn der 90er Jahre kontinuierlich gestiegenen Belegungsdruck in den Berliner Justizvollzugsanstalten, insbesondere im geschlossenen Männervollzug, Rechnung getragen.

Kostenlose Haufe-Steuerinformationen 2006

Gerade im Think Law BlawG gefunden: Link zum kostenlosen Steuerratgeber 2006 der Haufe-Gruppe - Steuer Guide 2006. Vgl. hier die Haufe-Information.

Kostenlose Telefon-Erstberatung misslungen - Werbung erfolgreich?

Berlin/New Yorker Anwaltskollegen berichten per Anzeige von ihrem misslungenen kostenlosen Beratungsversuch und bemühen sich statt dessen anscheinend um einen Werbeerfolg durch Publicity. Zu letzerer trage ich gern ein wenig bei, auch wenn ich nicht kostenlos für Mandanten arbeite. Die im Original ca. 6 cm * 5 cm kleine Anzeige ist hier vergrößert wiedergegeben.

Samstag, 17. Juni 2006

Berliner AV-Wohnen zu § 22 SGB II geändert

Im Amtsblatt für Berlin wurden am 16.06.2006 die geänderten Verwaltungsvorschriften über die Wohnungskostenübernahme veröffentlicht. Im folgenden gebe ich die geänderten Passagen zur Übernahme von Mietrückständen zur Vermeidung der Wohnungslosigkeit wieder.

Zunächst die gesetzliche Vorgabe:
§ 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
Die Verwaltungsvorschriften - AV-Wohnen in Berlin sind hier veröffentlicht.

Nun die neue Passagen der

Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen)


Nummer 11.2 Abs. 1 wird in neuer Fassung zu Absatz 3. Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) Die Übernahme von Mietschulden dient dem Erhalt von Wohnraum.“

5. Nummer 11.2 Abs. 2 entfällt. Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„2) Bei der Übernahme von Schulden zur

a) Sicherung der Wohnung (Mietschulden) oder

b) Behebung einer vergleichbaren Notlage (z. B. Sperrung der Energie, Wasser- oder Heizungszufuhr)

handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen hat. Sie kann nur erfolgen, wenn bereits Leistungen für Wohnung und Heizung erbracht werden. Grundsätzlich sind bei der Ausübung des Ermessens auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu beachten.“

6. Die bisherige Fassung der Nummer 11.2 Abs. 1 wird in folgen- der Fassung zu Absatz 3:

„(3) Ist die Übernahme von Mietschulden zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit gerechtfertigt und notwendig, ist das Ermessen so weit eingeschränkt, dass im Regelfall die Hilfe wegen der erheblichen Folgen von Wohnungslosigkeit zu gewähren ist, wenn nur so ein Räumungsurteil abgewendet oder eine drohende Räumung vermieden werden kann.
Für die Frage, ob die Hilfeleistung gerechtfertigt ist, sind auch das bisherige Verhalten der Hilfesuchenden sowie die Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung der Notlage (auch der vorrangige Einsatz geschützten Vermögens gemäß § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) zu beachten.

a) Wohnungslosigkeit droht, wenn der Vermieter nach § 543 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB die Wohnung wegen der Mietschulden gekündigt hat oder eine Kündigung deswegen konkret in Aussicht steht. Es ist bei der Entscheidung über die Übernahme von Mietschulden zu beachten, dass

aa) die Verpflichtung zur Übernahme der Mietschulden bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage die Kündigung unwirksam macht (allerdings nur, wenn nicht innerhalb der vorangegangenen 2 Jahre schon einmal eine unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist);

bb) die Übernahme der Mietschulden den Wohnraum tat- sächlich sichern muss. Dies ist, wenn noch andere Kündigungsgründe vorliegen, in der Regel nicht möglich;

cc) die Zusicherung des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gegebenenfalls entscheidend für die Sicherung des Wohnraumes ist.

b) Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II informieren die Gerichte den örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle, wenn eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches eingegangen ist. Es ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Information unverzüglich beachtet wird und die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II getroffen werden können.“

7. Die bisherige Nummer 11.2 Abs. 3 wird in folgender Fassung zu Absatz 4:

„(4) Die Übernahme von Mietschulden auf der Grundlage des § 22 Abs. 5 SGB II soll als Darlehen erfolgen. Bei der Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten ist sicherzustellen, dass ein in Aussicht stehendes Beschäftigungsverhältnis durch die Rückzahlung nicht gefährdet wird.“



Die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz hat einen Flyer und ein Merkblatt zum Thema AV-Wohnen veröffentlicht.

LiNo hat hier und hier berichtet.

Einige weitere Hinweise und links hier.

Donnerstag, 15. Juni 2006

Europäisches Institut für Gleichstellung von Männern und Frauen

Es muss nicht immer ein Ausschuss gebildet werden - manchmal ist es auch ein Institut:

Ein unabhängigen Institut soll gebildet werden, das als Kompetenzzentrum auf EU-Ebene die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Sensibilisierung der Bevölkerung für Gleichstellungsfragen unterstützen soll. Die neue Agentur soll in erster Linie Informationen und Daten zur Geschlechtergleichstellung
analysieren und der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Einzelheiten sind übersichtlich zusammengestellt bei dem wissenschaftlichen Dienst des Detuschen Bundestags.

GEZ darf keine Daten mit Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin abgleichen

Antwort auf eine kleine Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus:

"Für den Regeldatenabgleich zwischen der GEZ und den Kfz-Zulassungsbehörden gibt es keine Rechts-grundlage. Die Fahrzeugregister werden zweckgebunden geführt (§ 32 Straßenverkehrsgesetz - StVG). Das StVG regelt explizit, an wen, wie und unter welchen Vorausset-zungen Fahrzeug- und Halterdaten übermittelt werden dürfen."

Einzelheiten hier.

Aktueller Regierungsentwurf Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Aus Heute im Bundestag vom 15.06.2006:

Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung, des Alters sowie der sexuellen Identität und des Geschlechts sollen künftig verhindert oder beseitigt werden.
Dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (16/1780) vorgelegt, der vier EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzen soll. Laut Regierung geben die Richtlinien in ihrem jeweiligen Geltungsbereich Definitionen für die unterschiedlichen Arten von Diskriminierung vor und verpflichten unter anderem zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie zu Beweiserleichterungen für die Betroffenen. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Auffassung der Bundesregierung dazu liegen noch nicht vor.
SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten im vergangenen Jahr mit ihrer seinerzeitigen Koalitionsmehrheit schon einmal einen Bundestagsbeschluss herbeigeführt, mit dem die vier EU-Richtlinien in deutsches Recht (15/4538) umgesetzt werden sollten.
Dagegen hatte die Länderkammer Einspruch eingelegt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Wegen der bevorstehenden Bundestagswahlen kam es im Vermittlungsausschuss aus Bundestag und Bundesrat jedoch nicht mehr zu einem Ergebnis.
Die Grünen haben nun ihren im vergangenen Jahr vom Parlament verabschiedeten Gesetzentwurf erneut in den Bundestag eingebracht (16/297); die Linksfraktion drängt ebenfalls mit einem Antrag (16/370) darauf, die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zu verabschieden.

Vgl. zum bisherigen Stand unter dem Stichwort Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG - hier

Freitag, 9. Juni 2006

Blutgrätsche oder nur Regelverstoß?

Pressemeldung es Landgerichts München I:
Urteil vom 8.6.2006, Az.: 34 O 13010/05 (nicht rechtskräftig)(Pressesprecher: RiLG Dr. Peter Guntz)

Zum Auftakt der Fußballweltmeisterschaft hat sich auch das Landgericht München I mit dem Thema Fußball befassen müssen. Es hat mit am 8.6.2006 verkündetem Urteil die Klage eines Stürmers des FC Ismaning gegen den Torwart der Spielvereinigung Unterhaching auf Schadensersatz in erster Instanz abgewiesen.
Bei dem Bayernligaspiel der Männermannschaften der beiden Vereine am 22.5.2004 im Sportpark Unterhaching war der Kläger in Richtung des Unterhachinger Tores gelaufen und dabei mit dem Torwart der SpVgg Unterhaching zusammengeprallt, der dem Kläger aus dem Tor heraus entgegenlief. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Unterschenkelbruch, der Beklagte wurde durch den Schiedsrichter dafür vom Platz gestellt.
Der Kläger hatte behauptet, er habe den Ball längst weg geschlagen gehabt, als der Beklagte mit gestrecktem Bein grob regelwidrig in seinen linken Unterschenkel hineingegrätscht sei. Infolge der Verletzung habe er mindestens ein Semester seines Studiums nicht absolvieren können und ihm sei die Möglichkeit genommen worden, als Spieler Vergütungen und Prämien zu erhalten. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt habe er 8 Wochen nur auf Krücken gehen können. Seinen finanziellen Schaden von über 10.000,- Euro und ein Schmerzensgeld machte er mit der Klage geltend.
Der beklagte Torwart hingegen war der Ansicht, es habe sich um einen normalen sportlichen Zweikampf zwischen ihm und dem Stürmer etwa 13 - 14 Meter vor dem Strafraum gehandelt. Er habe eine realistische Chance gehabt, an den Ball zu gelangen und habe in torwarttypischer Abwehrposition versucht, den Stürmer am Torschuss zu hindern. Er habe bei der Rückwärtsbewegung im Fallen das Bein des Klägers getroffen. Aus einer reinen Regelwidrigkeit resultiere noch keine zivilrechtliche Haftung.
In mühevoller Kleinarbeit versuchte die zuständige Richterin, das Geschehen mit Hilfe zahlreicher Zeugen und einiger Fotos des Ereignisses zu rekonstruieren. Sie kam zu dem Ergebnis, dass eine so genannte "Blutgrätsche" nicht festgestellt werden kann. Es habe sich vielmehr um einen Kampf um den Ball bzw. einen Zweikampf zwischen Stürmer und Torwart gehandelt. Ein absichtliches Grätschen des Torwarts war nicht festzustellen, der Zusammenprall habe sich vielmehr zwangsläufig aus den Bewegungsabläufen der beiden Spieler ergeben.
Nachdem eine rohe und rücksichtslose Spielweise durch das Gericht nicht gesehen werde, könne der Beklagte nicht in Haftung genommen werden, auch nicht bei erheblichen Verletzungen.

Donnerstag, 8. Juni 2006

Starre Fristenregelung bei Gewerberaummiete auch unwirksam (OLG Düsseldorf, n.rkr.)

Pressemitteilung und nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2006 - I-10 U 174/05 -
Für Mietverträge über Wohnraum ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Klausel, die
den Mieter ungeachtet des konkreten Zustandes der Mietsache in vertraglich festgelegten
Zeiträumen zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Für Mietverträge über Gewerberäume wurde dies von einer
verbreiteten Rechtsauffassung bislang anders gesehen. Dem ist der 10. Zivilsenat nunmehr
entgegen getreten. Im Streitfalle ging es um die Vermietung eines Ladenlokales zum Betrieb einer Änderungsschneiderei.
Der Mietvertrag enthielt die Klausel: "Schönheitsreparaturen sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen." Der Vermieter hatte auf Einhaltung dieser Verpflichtung beharrt und schließlich im Klagewege deren Feststellung verlangt. Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Senats ist der Mieter gewerblicher Räume, was die Renovierungspflichten
betrifft, nicht weniger schutzbedürftig als ein Wohnraummieter. Eine starre Fristenregelung
benachteilige auch ihn unangemessen, weil sie ihn mit Renovierungspflichten belasten könne, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen. Eine solche Klausel müsse daher auch in Mietverträgen über Geschäftsräume als unwirksam angesehen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen.

(10. Zivilsenat, Urteil vom 4. Mai 2006 – I-10 U 174/05)

Donnerstag, 1. Juni 2006

Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Der Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende scheint es in sich zu haben. Man muss allerdings erst einmal das gesetzestechnische Kauderwelch durcharbeiten, vor allem mit dem vorhandenen Gesetzestext abgleichen und vergleichen, denn der Entwurf ist aus sich heraus nicht verständlich. Zunächst einmal die zusammenfassende Erläuterung aus der Bundestagsdrucksache 16/1410:

– Gleichgeschlechtliche Partner, die nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, aber in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zusammenleben, sollen den eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt werden und somit zukünftig ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Zudem soll Forderungen der Praxis Rechnung getragen und eine Beweislastumkehr bei der Prüfung, ob eine eheähnliche oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft vorliegt, eingeführt werden.

– Der bisherigen Praxis bei der Berücksichtigung von Pflegegeld für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder entsprechend soll klargestellt werden, dass ein Teil des Pflegegeldes, das für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, in Abhängigkeit von der Kinderanzahl anrechnungsfrei bleibt.

– Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG bzw. der Berufsausbildungsbeihilfe haben und bei denen dieser Leistungsanspruch nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, erhalten einen Zuschuss zu den Wohnkosten.

– Die Zuständigkeiten der Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Träger hinsichtlich Berufsberatung, Ausbildungsstellen- und Arbeitsvermittlung und Aufstockern, die sowohl Leistungen nach dem SGB II als auch dem SGB III beziehen, wird gesetzlich klargestellt.


– Im Interesse von Bürgernähe und Rechtsklarheit soll klargestellt werden, dass die Bundesagentur für Arbeit auch für Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialge- setzbuch Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX ist, und zwar sowohl bei den Arbeitsgemeinschaften als auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern. Damit wird sichergestellt, dass die Fachkompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger auch für erwerbs- fähige und hilfebedürftige Behinderte erhalten bleibt.

– Um die Verfahren zur Feststellung, ob Hilfebedürftige, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen oder erhalten, erwerbsfähig sind, zu beschleunigen, sollen künftig die Krankenkassen in Zweifelsfällen die Einigungsstelle anrufen und sich mit ihrer Sachkenntnis am Verfahren beteiligen.

– Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sollen künftig nicht mehr ausschließlich die Agenturen für Arbeit, sondern die Stellen zuständig sein, die die Leistungen bewilligen, d. h. die Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger.

– Im Interesse der Rechtsklarheit sollen die datenschutzrechtlichen Zuständigkeiten eindeutig zugeordnet werden. Die Bundesagentur für Arbeit soll die datenschutz- rechtlich verantwortliche Stelle für die im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten sein.

– Der sparsame und verantwortungsvolle Umgang mit Steuermitteln des Bundes setzt eine wirksame Aufsicht voraus. Deshalb soll klargestellt werden, dass die Länder die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften hinsichtlich ihrer organisatorischen Ausgestaltung nach § 44b SGB II haben, dass diese Arbeitsgemeinschaften die Aufgaben der Agenturen für Arbeit aufgrund eines gesetzlichen Auftrags wahrnehmen und dass deshalb die Agenturen für Arbeit die Befugnisse des Auftraggebers des gesetzlichen Auftrags haben.

– Durch organisatorische Maßnahmen innerhalb der Bundesagentur für Arbeit werden die Interessen des Bundes bei der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewahrt


Bei allen staatlichen Leistungen – nicht nur für den Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik – besteht die Notwen- digkeit, Missbrauch zu bekämpfen und die Leistungen auf den tatsächlich anspruchsberechtigten Personenkreis zu kon- zentrieren. Das trägt dazu bei, die Bereitschaft zum solidarischen Ausgleich in unserer Gesellschaft auf eine verlässliche Basis zu stellen. Deshalb enthält der Gesetzentwurf Regelungen, die dazu beitragen sollen, Leistungsmissbrauch konsequent zu bekämpfen und zu gewährleisten, dass Leistungen nur diejenigen erhalten, die auf sie angewiesen sind:

Um in anderen Staaten der Europäischen Union vorhandenes Vermögen (Konten und Depots) von Antragstellern und Leistungsbeziehern aufzudecken, soll ein automatisierter Datenabgleich mit aufgrund der Zinsinformationsverordnung gespeicherten Daten ermöglicht werden. Darüber hinaus soll ein automatisierter Datenabgleich auch mit Leistungsdaten der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung ermöglicht werden. In Einzelfällen sollen außerdem Überprüfungen mit Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes und der Meldebehörden möglich sein.

– Personen, die erstmals einen Antrag auf Leistungen stellen, sollen nach Prüfung der individuellen Situation Sofortangebote zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung unterbreitet werden.

– Leistungsmissbrauch kann erfolgreich in erster Linie vor Ort von den Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern bekämpft werden. Daher kommt den Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Trägern eine besondere Verantwortung zu, Außendienste einzurichten, so dass Verdachtsfälle auf Leistungsmissbrauch erkannt und beseitigt werden.

Folgendes ist nicht so leicht herauszulesen:

Beziehern von Arbeitslosengeld II (Alg II) können nach dem Entwurf bei wiederholten Pflichtverletzungen, etwa dem dreimaligen Ablehnen eines angebotenen Jobs, die Leistungen komplett gestrichen werden.

Dies bezieht sich nicht nur auf die Regelleistung, sondern auch auf die Zahlungen für Unterkunft und Heizung.

Soweit ersichtlich, wären dann von der hundertprozentigen Kürzung auch an der Pflichtverletzung unbeteiligte Partner oder Kinder betroffen. Einzelheiten wären zu prüfen. So wäre es m.E. unter keinen Umständen haltbar und zur Wohnungslosigkeit der Betroffenen führen.

Erster Eindruck: unausgegoren und mit heißer Nadel gestrickt.

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 31.05.2006 mit Änderungsvorschlägen ist hier zu finden.


Der Gesetzentwurf wurde am 01.06.2006 im Plenum des Deutschen Bundestages abschließend in 2. und 3. Lesung behandelt. Er wurde nach namentlicher Abstimmung mehrheitlich angenommen.