Dienstag, 31. Mai 2005

Feinstaubabwehrklage in Stuttgart in erster Instanz erfolgreich

neues aus schwabenheim berichtet über Feinstaub-Klage: Staat verliert und verweist auf die Pressemeldung aus Stuttgart. LiNo hat berichtet.

3 Monate Kündigungsfrist für Mieter ab 01.06.2005 auch für fast alle Alt-Mietverträge

Im Bundesgesetzblatt I vom 31.05.2005. Seite 1425, wurde die Änderung des EGBG veröffentlicht: Art. 229 § 3 Absatz 10 wurde dahingehend geändert, dass ab 01.06.2005 Kündigungen der Mieter mit einer Frist von 3 Monaten auch bei Mietverträgen über Wohnungen möglich sind, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen worden sind und bei denen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine längere Kündigungsfrist festgeschrieben wurde. Dies betrifft die ganz überwiegende Zahl der Alt-Mietverträge. Ausgenommen sind nur Alt-Verträge, bei denen die längeren Kündigungsfristenn individuell ausgehandelt wurden.

Sicherungsschein vor Reisebeginn schützt vor Insolvenz des Reiseveranstalters

Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV)

.....

Muster für den Sicherungsschein

(ggf. einsetzen Ordnungszeichen des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters)

Sicherungsschein für Pauschalreisen

gemäß § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs

für
............................................................

(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter "den umseitig bezeichneten Reisenden" oder die Nummer der Reisebestätigung) 1)

(ggf. einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)2)

Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter "für den umseitig bezeichneten Reiseveranstalter" oder: Namen und Anschrift des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm erstattet werden

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Hochstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (Angabe des Zeitraums), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.3)

Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).

(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)

Kundengeldabsicherer

1) Diese Angaben können entfallen In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen: "Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer "

2) Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen

3) Dieser Absatz entfallt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651 k Abs 2 BGB nicht vereinbart wird



Text des § 651k BGB:

BGB § 651k

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden erstattet werden

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.

(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.

(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muß.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

Montag, 30. Mai 2005

EUROPA bei der Bundeszentrale für politische Bildung

Europathemen bei der bpb sind hier zu finden.

EUROPÄISCHES PARLAMENT online

Informationen vom Parlament in Europa sind hier ausführlich aufgeführt.

49 links mit Informationen über Europas Verfassung und EUROPA

Informationen über EUROPA sind an 49 Informationsstellen hier zu finden.

Dritte EU-Geldwäscherichtlinie mit weitergehenden Ausnahmen bei Rechtsanwälten?

Änderungen der dritten EU-Geldwäschrichtlinie sind veröffentlicht worden. Die Kommission hatte vorgeschlagen:

"(13) Wenn selbstständige Angehörige von Berufen der Rechtsberatung, die gesetzlich anerkannt sind und überwacht werden, wie beispielsweise Rechtsanwälte, die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, wäre es nach der Richtlinie allerdings nicht angebracht, diese Berufszweige im Hinblick auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche zu verpflichten. Es sollten Freistellungen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor oder nach einem Gerichtsverfahren bzw. während eines Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Folglich sollte die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen , es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäschevorgängen beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche in Anspruch nimmt."

Das Europäische Parlament jetzt weitergehend:

"(13) Wenn selbstständige Angehörige von Berufen der Rechtsberatung, die gesetzlich anerkannt sind und überwacht werden, wie beispielsweise Rechtsanwälte, die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder einen Klienten in einem gesetzlich normierten Verfahren vertreten, wäre es nach der Richtlinie allerdings nicht angebracht, diese Berufszweige im Hinblick auf diese Tätigkeiten zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verpflichten. Es müssen Freistellungen von der Pflicht zur Meldung von Informationen vorgesehen werden, die vor oder nach einem Gerichtsverfahren bzw. während eines Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Folglich unterliegt die Rechtsberatung weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt."

Zum vollständigen Text.

Sonntag, 29. Mai 2005

Limited-Gründung - Merkblatt der IHK Berlin

Die IHK in Berlin stellt eine achtseitige pdf-Datei mit Informationen über die Gründung einer englischen limited zur Verfügung. Ergänzend kann bei größerem Interesse und Bereitschaft, ein Buch für 75 EURO zu kaufen, das Angebot der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer helfen, und zwar hier näher erläutert.

Pauls Schreibtischübungen

Das BMGS wirbt für Vorsorge . Auf den neuen Seiten wird unter anderem für Büroarbeiter(innen) für Pauls Schreibtischübungen für alle, die schon immer ein schlechtes Gewissen hatten, weil sie sich zu wenig bewegen, mit einem Minimalbewegungsprogramm für Faule mit der Anregung, endlich wenigstens dies und dann mehr zu tun, geworben, die als Bildschirmschoner oder als pdf-Datei zur Verfügung stehen.

Samstag, 28. Mai 2005

Gesetz gegen Filesharing-Missbrauch in Schweden

heise online: Am 25. Mai 2005 hat das schwedische Parlament ein Gesetz beschlossen, das den vergütungsfreien Austausch Copyright-geschützten Materials übers Internet verbietet und Urhebern eine Grundlage dafür liefert, Schadenersatzklagen gegen Freunde unerlaubter Gratiskopien im Netz anzustrengen. Mit dem Gesetz, das am 1. Juli in Kraft treten soll, will der schwedische Staat versuchen, das wilde Up- und Downloaden von Musik, Filmen und Computerspielen einzudämmen. Nicht nur elektronische Unterhaltung ist betroffen; auch das Fotokopieren ganzer Bücher soll künftig verboten sein. Zum vollständigen Heise-Artikel

Außenwirtschaftsgesetz: Gepanzerte Jeeps ohne Genehmigung in den Irak exportiert

Die Welt und der Tagesspiegel berichten über einen Strafprozess gegen den Brandenburger Fred Stoof aus Borkheide vor dem Landgericht Potsdam, dem vorgeworfen wird, ohne die erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, 15 von ihm gepanzerte Jeeps Toyota Landcruiser im Jahr 2003 an britische Regierungsstellen in den Irak und nach Afghanistan exportiert zu haben.

Unstreitig ist, dass eine Genehmigung erforderlich war, dass sie weder beantragt noch erteilt war und dass die Genehmigung erteilt worden wäre, hätte sie der Unternehmer nur beantragt. Es steht auch fest, dass die deutschen Zollbehörden bei der Ausfuhr nicht bemerkten, dass die eigentlich erforderliche Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht erteilt worden war. Es ist auch nicht umstritten, dass es um sieben Ausfuhrgeschäfte ging.

Das Problem besteht in der Strafvorschrift des Außenwirtschaftsgesetzes. Allein die sieben genehmigungspflichtigen Ausfuhren aus Deutschland ohne Erteilung der erforderlichen BAFA-Genehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgegesetz stellen sieben strafbare Handlungen dar die jeweils mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verbunden sind (§ 34 Absatz 1 AWG).

Damit nicht genug. § 34 Absatz 6 AWG lautet:

"(6) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt oder
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds handelt."

Der Unternehmer handelte bei dem Exportgeschäft zweifellos gewerbsmäßig. Er rüstet mit seiner spezialisierten und sehr erfolgreichen Firma serienmäßig hergestellte Jeeps in Sicherheitsfahrzeuge um. Sie werden mit satellitengestützten Navigationssystemen, gepanzertem Fahrwerk und Panzerglasscheiben ausgestattet. Sie sollen selbst Maschinengewehrbeschuss oder die Detonation einer Mine widerstehen. Seine Fahrzeuge fahren weltweit, z.B.UN und das Rote Kreuz.

Nach dem Gesetzeswortlaut heißt dies zunächst einmal theoretisch, dass dem Unternehmer nach dem Anklagevorwurf sieben Einzelstrafen von mindestens 2 Jahren drohen, die im Wege der Gesamtstrafenbildung reduziert würden, und zwar durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, die höher als die höchste Einzelstrafe und geringer als die Summe der Einzelstrafen sein muß.

Aber: Es muss zunächst einmal das Verschulden des Unternehmers konkret festgestellt werden. Für ihn spricht die unübersichtliche Regelungsweise des Außenwirtschaftsgesetzes, die offensichtlich dazu geführt hat, dass nicht einmal die täglich damit konfrontierten Zollbehörden den Verstoß - fehlende Genehmigung - bemerkt hatten. Dies spricht gegen vorsätzliches Handeln. Allerdings wird in den Zeitungsberichten nach Informationen des Pressesprechers des Landgerichts Potsdam, Tiemann,erwähnt, dass der Unternehmer gegenüber erklärt hätte, er habe gegenüber einem Zollbeamten erklärt, das Genehmigungsverfahren nicht abwarten zu können, da ihm sonst ausländische Konkurrenz zuvor gekommen wäre. Die Behauptung, er habe das Bafa-Prüfungsverfahren nicht abwarten wollen, sei angeblich in einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Zollbeamten gefallen.

Fred Stoof: "Dieser Satz ist von mir nie gesagt worden." Der Unternehmer ist sich keiner Schuld bewußt.

Aus Zeitungsberichten kann siemand ein genaues Bild vom Sachverhalt machen.

Zu der angeblichen Äußerung des Herrn Stoof wird das Gericht Beweis erheben und neben der Anhörung des Zeugen sicher auch klären müssen, ob aus der Sicht des Unternehmers tatsächlich Zeitdruck bestand, der bei einem durch das Genehmigungsverfahren hinausgeschobenen Liefertermin zu vertraglichen Problemen geführt hätte (Liefertermine vereinbart? Vertragsstrafenklausel? Rücktrittsvorbehalt bei Nichteinhaltung der Lieferfrist?)

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Fall mit dem drohenden unbilligen Ergebnis für den Fall einer vorsätzlichen Begehung wie folgt als fahrlässig begangene Tat gelöst werden wird:

§ 34 Absatz 7 AWG:

"(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."

Im übrigen scheint die Staatsanwaltschaft bei dem mit den angeklagten Ausfuhrgeschäften verbundenen Umsatz von 1,8 Millionen EURO Umsatz mit Gewinn verwechselt zu haben, wenn sie den genannten Umsatz als entstandenen Schaden bezeichnet. Bei dem erzielten Kaufpreis des Unternehmers fallen die erheblichen Umbaukosten und der Kauf der Fahrzeuge vom Hersteller gewinnmindernd ins Gewicht.

Die Staatsanwaltschaft sollte auf dem Boden der Tatsachen bleiben, das und Wesentliche erkennen, nämlich dass es im Kern um Verwaltungsunrecht geht - eine formelle Rechtsverletzung.

DSW klagt gegen T-Online-Verschmelzung mit Telekom

ZDNet.de News: Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) wird gegen die Wiedereingliederung des Internet-Anbieters T-Online in den Mutterkonzern Deutsche Telekom klagen. Zuvor hatten bereits andere Aktionärsvertreter Klagen vor dem Landgericht Darmstadt angekündigt. Die Anleger sollen 0,52 Telekom-Aktien je T-Online-Aktie erhalten. Umgerechnet entspricht dies rund 8 Euro. Beim Börsengang im April 2000 hatten die Aktionäre 27 Euro je T-Online-Anteilsschein bezahlen müssen. Begründung: T-Online könne Wachstumspotenziale in den Segmenten Breitband und Internet besser als selbstständiges Unternehmen realisieren denn als voll integrierter Geschäftsbereich des Telekom-Konzerns. Die vollständige Meldung steht hier.

Giersch vs. Google wg. gmail oder g-mail

Google - Golem.de berichtet über den Gmail-Namenskonflikt: Daniel Girsch hat eine einstweilige Verfügung gegen Google erwirkt, wonach dem Suchmaschinenbetreiber untersagt wird, die Bezeichnung "Gmail" für den E-Mail-Dienst zu verwenden. Deutschen Nutzern darf Google vorläufig auch keine E-Mail-Adressen mit der Kennung gmail.com zur Verfügung stellen, entschied das Landgericht Hamburg (via Peter Müller; vgl. auch Blogomat und Handakte sowie Heise).

LiNo hatte im Februar 2005 über die Abmahnungen in Zusammenhang mit Gmail-Account-Verkäufen berichtet.

Laut Google soll noch keine Einstweilige Verfügung zugestellt worden sein.

Zu den Aktivitäten von Daniel Giersch in Zusammenhang mit g-mail s. hier. Man kann gespannt sein, ob Google eine Chance und Giersch das finanzielle Stehvermögen hat, einen Rechtsstreit mit Google durchzuführen. Es wird so oder so teuer - vermutlich für Google.

Freitag, 27. Mai 2005

Globalisierung der Sprache und das Internet in Frankreich

TP: Im Kampf mit der Globalisierung der Sprache Heise berichtet von den Bemühungen in Frankreich, die Flut der englischen Vokabeln zu dämmen. Hier eine Aktualisierung der Liste mit den französischen Vokabeln, denen ich die englische Bedeutung in Klammern gleich angefügt habe:

bloc-notes, n.m. (: blog, web log, weblog)

Définition : Site sur la toile, souvent personnel, présentant en ordre chronologique de courts articles ou notes, généralement accompagnés de liens vers d’autres sites.
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bombe logique (logic bomb)

Définition : Logiciel malveillant conçu pour causer des dommages à un système informatique et qui est déclenché lorsque certaines conditions sont réunies.

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canular, n.m. (hoax)

Définition : Information fausse transmise par messagerie électronique et incitant les destinataires abusés à effectuer des opérations ou à prendre des initiatives inutiles, voire dommageables.
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cheval de Troie (Trojan horse)

Définition : Logiciel apparemment inoffensif, installé ou téléchargé et au sein duquel a été dissimulé un programme malveillant qui peut par exemple permettre la collecte frauduleuse, la falsification ou la destruction de données.
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fenêtre d’attente (splash screen)

Définition : Fenêtre qui s’affiche provisoirement sur un écran pendant l’installation d’un logiciel.
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logiciel antivirus Forme abrégée : antivirus, n.m. (antivirus program, antivirus software, vaccine program)
Définition : Logiciel conçu pour détecter les virus et les vers et, le cas échéant, les éliminer ou suggérer des remèdes. Voir aussi : ver, virus.

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modérateur, -trice, n. (moderator)
Définition : Personne qui veille au respect de l’objet et du règlement des échanges de messages électroniques effectués dans un cadre organisé.
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riper, v.tr. : (rip (to).)

Définition : Extraire directement d’un support enregistré des données numériques en vue de les reporter sur un autre support, sans recourir à la conversion analogique intermédiaire habituellement nécessaire.
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signature de virus (virus signature)

Définition : Suite d’éléments binaires commune à chacune des copies d’un virus ou d’un ver particulier, et utilisée par les logiciels antivirus pour détecter leur présence.
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ver, n.m. (worm)

Définition : Logiciel malveillant indépendant qui se transmet d’ordinateur à ordinateur par l’internet ou tout autre réseau et perturbe le fonctionnement des systèmes concernés en s’exécutant à l’insu des utilisateurs.
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virus, n.m. (: virus)

Définition : Logiciel malveillant, généralement de petite taille, qui se transmet par les réseaux ou les supports d’information amovibles, s’implante au sein des programmes en les parasitant, se duplique à l’insu des utilisateurs et produit ses effets dommageables quand le programme infecté est exécuté ou quand survient un évènement donné.

Mehrstaatenvertrag über grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Das Bundesinnenministerium teilt mit, dass die zuständigen Minister Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und Österreichs heute in Prüm/Eifel einen multilateralen Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration unterzeichnet haben. Damit sollen besser Straftaten verhindert und verfolgt werden können.

Die beteiligten Staaten gewähren untereinander bestimmte Zugriffsrechte auf DNA- und Fingerabdruckdateien sowie Fahrzeugregister, und zwar:

* Zur Verfolgung von Straftaten kann jeder künftig durch einen direkten Zugriff auf die DNA- und Fingerabdruckdateien der anderen Staaten feststellen, ob dort zu einer DNA-Spur oder einem Fingerabdruck Daten gespeichert sind. Kommt es zu einem Treffer, übermitteln die Staaten einander die Daten der gesuchten Person (z.B. den Namen, die Adresse und weitere Informationen) – wie bisher auch – im Wege der Rechtshilfe.

* Im Falle der Fingerabdruckdateien ist ein solcher Zugriff auch zur Verhinderung von Straftaten zulässig.

* Zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr kann außerdem jeder dieser Staaten in Zukunft Daten aus den Fahrzeugregistern der anderen Staaten direkt abrufen.

Sonstige wesentliche Inhalte des Vertrags sind:

* Austausch von Informationen zu präventiven Zwecken über reisende Gewalttäter und Hooligans (z.B. vor Fußballspielen, Europäischen Räten und anderen internationalen Gipfeltreffen).

* Zur Verhinderung terroristischer Straftaten können (personenbezogene) Informationen über sog. „terroristische Gefährder“ übermittelt werden; der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern ist vorgesehen.

* Als Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration sind der Einsatz von Dokumentenberatern und die gegenseitige Unterstützung bei Rückführungen vorgesehen.

* Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit ermöglicht der Vertrag gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr (z.B. gemeinsame Streifen), grenzüberschreitendes Eingreifen zur Gefahrenabwehr bei gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Hilfeleistung bei Großereignissen und Katastrophen (auch durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern). Ferner konkretisiert er die bisher bereits nach den Schengener Regelungen mögliche Zusammenarbeit der Polizeibehörden auf Ersuchen.


Zum Inkrafttreten soll so schnell wie möglich ein entsprechendes Vertragsgesetz auf den Weg gebracht werden.

Kronzeugenregelung: Anhörung im Rechtsausschuss am 30.05.2005

Der Entwurf zum Gesetz zur Ergänzung der Kronzeugenregelungen im Strafrecht und zur Wiedereinführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten (KrzErgG) ist Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am Montag, 30. Mai 2005, 15 Uhr im Paul-Löbe-Haus, Raum 4 300 in Berlin.

Liste der Sachverständigen

Rolf Jaeger, Stellv. Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, Birkenwerder

Florian Jeßberger, Institut für Kriminalwissenschaften, Humboldt-Universität zu Berlin

Stefan König, Rechtsanwalt, Mitglied des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins e. V., Berlin

Prof. Dr. Cornelius Nestler, Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Universität zu Köln

Jasper Graf von Schlieffen, Rechtsanwalt, Geschäftsführer der Strafverteidigervereinigungen, Berlin

Uwe Schulz, Bundesanwalt a. D., Karlsruhe

Dr. Christoph Strötz, Generalstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München

Bundespolizei statt Bundesgrenzschutz vom Bundesrat akzeptiert

DER BUNDESRAT hat in seiner 811. Sitzung vom 27.,05.2005 das Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei ohne Anrufung des Ermittlungsausschusses durchlaufen lassen.

Mit dem Gesetz soll der Bundesgrenzschutz in Bundespolizei umbenannt werden. Hierdurch soll dem heutigen Aufgabenspektrum durch eine zeit- und aufgabengerechte Namensgebung Rechnung getragen werden. Die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes beschränken sich nicht mehr auf den klassischen Schutz der Grenzen der Bundesrepublik, sondern sie gestalten sich vielfältig im Sinne einer einzeldienstlich orientierten Polizei (z.B. Aufgaben als Bahnpolizei, ständiger Einsatz auf Großflughäfen, Schutz der Verfassungsorgane des Bundes sowie Schutz deutscher diplomatischer und konsularischer Auslandsvertretungen, Unterstützung der Polizeien der Länder, insb. bei Großveranstaltungen, Hilfeleistungen bei Katastrophen und besonderen Unglücksfällen). Eine Erweiterung der Zuständigkeiten oder eine Umstrukturierung des Bundesgrenzschutzes ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Mit dem vorliegenden Gesetz sollen das Bundesgrenzschutzgesetz - künftig "Gesetz über die Bundespolizei - Bundespolizeigesetz (BPolG)" und eine Vielzahl von Gesetzen
und Verordnungen des Bundes redaktionell der neuen Bezeichnung angepasst werden.

Die Behörden des Bundesgrenzschutzes sollen somit wie folgt neu bezeichnet werden:

Alt - Neu:

Grenzschutzpräsidium - Bundespolizeipräsidium
Grenzschutzdirektion - Bundespolizeidirektion
Grenzschutzamt - Bundespolizeiamt
Grenzschutzinspektion - Bundespolizeiinspektion
Grenzschutzschule - Bundespolizeiakademie.

Einen Sonderfall stellt die GSG 9 dar, deren Bezeichnung aus Gründen des nationalen und internationalen Bekanntheitsgrades - allerdings nur als Abkürzung - regelungstechnisch beibehalten werden soll ("GSG 9 der Bundespolizei").

Wohnmobilbesteuerungsänderung nicht auf der Tagesordnung des Bundesrates

Das Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung - Bundesratsdrucksache 229/05 - des Landes Nordrhein-Westfalen aus der Zeit vor der letzten Landtagswahl wurde von der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates vom 27.05.2005 genommen. Damit dürfte in dieser Legislaturperiode insoweit nichts mehr geschehen.

Bayerischer Gesetzentwurf zur genetischen Klärung von Vaterschaften vom Bundesrat an die Ausschüsse verwiesen

Der bayerische Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie (Bundesratsdrucksache 369/05) wurde an die Ausschüsse verwiesen.

Berichtigung! BUNDESRAT akzeptiert Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung doch nicht

Der BUNDESRAT hat in seiner heutigen Sitzung am 27.05.2005 beschlossen, hinsichtlich des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung) doch den Vermittlungsausschuß angerufen, so dass Verzögerungen eintreten werden. LiNo hat berichtet. Es wird nun doch zweifelhaft, ob das Gesetz zum 01.07.2005 in Kraft treten können wird. Der Beschluss mit den Gründen zur Anrufung des Vermittlungsausschusses ist hier veröffentlicht,

Bundesrat stimmt EU-Verfassung zu

Der Deutsche Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Gesetz zu dem Vertrag vom 29.10.2004 über eine Verfassung von Europa (BT-Drucksachen 15/4900 und 15/4939)mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Vgl. Bundesratsdrucksache 339/05.

Weiterhin hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung dem Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union zugestimmt.

Die vorausgegangenen Erläuterungen des Direktors des Bundesrates zur Tagesordnung der 811. Sitzungs des Deutschen Bundesrates vom 27.05.2005 lesen sich wie folgt:


Mit dem Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für dessen In-Kraft-Treten gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes geschaffen werden. Artikel 1 des Gesetzes sieht daher die Zustimmung zu dem Verfassungsvertrag vor.

Am 29. Oktober 2004 wurde der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Rom von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet. Der Vertragstext basiert auf einem Entwurf, den der Europäische Konvent, der am 5. Dezember 2001 durch den Europäischen Rat von Laeken eingesetzt worden war, unter Vorsitz des früheren französischen Staatspräsidenten Valéry Giscard d'Estaing erarbeitet hat.
Der Verfassungsvertrag soll die Voraussetzungen für ein vereintes Europa der Staaten und der Bürger schaffen und die Handlungsfähigkeit der EU angesichts der am 1. Mai 2004 vollzogenen Erweiterung um zehn neue Staaten auf 25 Mitgliedsnationen verbessern.

Diesem Ziel dienen die folgenden wesentlichen Inhalte des Verfassungsvertrages:

- Die EU wird als Bürger- und Staatenunion definiert. Sie erhält Rechtspersönlichkeit und stützt sich einerseits unmittelbar auf die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, demgegenüber sie öffentliche Gewalt ausübt, z. B. durch die unmittelbar geltenden europäischen Gesetzte. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger üben dementsprechend gegenüber der EU unmittelbar demokratische Kontrolle aus, insbesondere in den Wahlen zum Europäischen Parlament. Andererseits stützt sich die EU auf die Mitgliedstaaten, deren Regierungen, die ihrerseits demokratisch legitimiert sind, über den Rat maßgebliche Entscheidungsbefugnisse behalten. Die Mitgliedstaaten bleiben Herren der Verträge, die EU wird nicht zum Bundesstaat. Der Charakter der EU als Rechts- und Wertegemeinschaft wird durch die Aufnahme der Grundrechtecharta als
subjektive Grundrechtsgewährleistungen und objektive Werteordnung deutlich unterstrichen.

- Durch die einheitliche Rechtspersönlichkeit der EU wird mehr Transparenz und Verständlichkeit ihrer Struktur geschaffen. Die Vereinfachung der Verfahren und eine bessere Systematisierung und klarere Bezeichnung der Rechtsinstrumente der EU tragen ebenfalls hierzu bei.

- Die Handlungsfähigkeit der erweiterten EU wird gesichert durch tiefgreifende Reformen im institutionellen Bereich - die Einführung der doppelten Mehrheit, den Präsidenten des Europäischen Rates und den Außenminister der EU - und durch die deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der qualifizierten Mehrheit. Der Präsident des Europäischen Rates wird künftig von diesem für 2 1/2 Jahre gewählt. Ab 1. November 2009 wird die qualifizierte Mehrheit als so genannte "doppelte Mehrheit" berechnet werden. Entscheidungen kommen danach künftig im Rat zustande, wenn 55 % der Staaten, die gleichzeitig 65 % der EU-Bevölkerung vertreten, zustimmen.

- Die demokratische Legitimation der EU wird gestärkt durch die Ausdehnung der Befugnisse des Europäischen Parlaments, z. B. bei der Wahl des Kommissionspräsidenten und neue direkte Mitwirkungsrechte der Unionsbürgerinnen und -bürger im Rahmen einer europäischen Bürgerinitiative.

- In den Sachpolitiken werden weitere Integrationsfortschritte erreicht. Insbesondere die Bestimmungen zur gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie zur Justiz- und Innenpolitik werden neu gefasst. Damit wird der Auflösung der "Säulenstruktur" Rechnung getragen. Die Verwirklichungen einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, sowie die Vollendung der EU als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind zentrale Bereiche für die weitere Vertiefung der EU in den kommenden Jahren.

- Die Flexibilitätsinstrumente werden ausgebaut. Sie ermöglichen die Weiterentwicklung der EU innerhalb des Rahmens der Verfassung, ohne das es auf absehbare Zeit weiterer Vertragsänderungen bedarf, die mit zunehmender Mitgliederzahl immer schwerer zu erreichen sein werden. Besonders wichtig ist hier die Möglichkeit, durch einstimmige Entscheidung den Übergang von der Einstimmigkeit in die qualifizierte Mehrheit zu beschließen.

- Gleichzeitig mit der Stärkung der Handlungsfähigkeit der EU und den genannten Integrationsfortschritten verwirklicht der Verfassungsvertrag auch das langjährige deutsche Ziel einer besseren Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Dieses Ziel wird insbesondere erreicht durch:

-- die Einführung von Kompetenzkategorien für die Zuständigkeiten der EU,
-- die unmittelbare Einbeziehung der nationalen Parlamente in das europäische Gesetzgebungsverfahren durch den neuen Subsidiaritäts-Kontrollmechanismus, verbunden mit einem Klagerecht jeder Kammer eines nationalen Parlaments und
-- die weitere Stärkung des Subsidiaritätsprinzips in einem eigenen Protokoll.

Das Ratifikationsgesetz bedarf nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates, da der Verfassungsvertrag eine Übertragung von Hoheitsrechten vorsieht, die als verfassungsrelevante Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Dies gilt jedenfalls für die Überführung der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die bisher Teil der intergouvernementalen Zusammenarbeit waren und die so genannte "dritte Säule" bildeten, in den allgemeinen Rahmen der EU als Teil der geteilten Zuständigkeit für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und die in diesem Bereich erweiterten bzw. neu geschaffenen Handlungsmöglichkeiten der EU.

Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung am 18. Februar 2005 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 983/04 (Beschluss)). Er begrüßte den Verfassungsvertrag als Meilenstein für die europäische Integration sowie als einen wesentlichen Fortschritt für eine bessere Wahrnehmung der berechtigten Interessen von Bund, Ländern und Gemeinden und stellte die Ratifikation des Verfassungsvertrags
in Aussicht. Der Bundesrat hielt aber innerstaatliche Rechtsänderungen für erforderlich, um die neuen Rechte der Länder auch ausüben zu können. Diese Rechtsänderungen liegen dem Bundesrat als Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (vgl. BR-Drucksache 340/05) gesondert zur Zustimmung vor.

Der Bundestag hat dem Ratifikationsgesetz in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages zugestimmt. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Mahnkostenerstattung in Europa richtet sich nach jeweiligem nationalem Recht

Der Deutsche Anwaltverein weist auf ein URTEIL DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-235/03 hin. Es wurde die Erstattung der Anwaltskosten für ein gerichtliches Mahnverfahren gegen einen spanischen Schuldner versagt, weil das spanische Recht dies nicht vorsieht und die europäische Richtlinie 2000/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr selbst keine Anspruchsgrundlage bilde. Tenor der Vorabentscheidung vom 10.03.2005:

"Besteht auf der Grundlage des nationalen Rechts keine Möglichkeit, in die Berechnung der Kosten, in die ein privater Schuldner einer Geschäftsschuld verurteilt werden könnte, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Gläubigers in einem gerichtlichen Verfahren zur Beitreibung dieser Schuld einzubeziehen, so kann die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr als solche nicht als Grundlage für eine derartige Möglichkeit dienen."

In der genannten Richtlinie ist zum Beitreibungsverfahren folgendes geregelt:

Artikel 5

Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein vollstreckbarer Titel unabhängig von dem Betrag der Geldforderung in der Regel binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden. Dieser Verpflichtung haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsund Verwaltungsvorschriften nachzukommen.
(2) Die jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen für alle in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Gläubiger die gleichen Bedingungen vorsehen.
(3) In die Frist des Absatzes 1 von 90 Kalendertagen sind nachstehende Zeiträume nicht einzubeziehen:
a) die Fristen für Zustellungen,
b) alle vom Gläubiger verursachten Verzögerungen, wie etwa der für die Korrektur von Anträgen benötigte Zeitraum.
(4) Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.


Bei der Einleitung von Mahnverfahren gegen Schuldner in anderen EU-Ländern muss der Anwalt jeweils klären, ob die Rechtsanwaltskosten im Zielland erstattungsfähig sind, und den Gläubiger ggf. darauf hinweisen, dass er auf den Rechtsanwaltskosten für das gerichtliche Mahnverfahren sitzen bleibt, wie es bei spanischen Schuldnern regelmäßig der Fall ist.

Soweit ein deutscher Titel über die zu erstattenden Kosten besteht, wird zu prüfen sein, ob die die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen weiter hilft. (Konsolidierte Fassung in ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 3.).

Dort heißt es einserseits:

"TITEL III
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Artikel 25
Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl,einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.
1. A b s c h n i t t
Anerkennung
Artikel 26
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden."

und andererseits:

"Artikel 27

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde;

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte;

3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4. wenn das Gericht des Ursprungsstaats bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, daß die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden
wären;
5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für
ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.

Artikel 28

Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt.
Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der im vorstehenden Absatz angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats
seine Zuständigkeit angenommen hat. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf,
unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1.

Artikel 29

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden."

Bei Anwendung
des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen besteht die Möglichkeit, einen deutschen Vollstreckungsbescheid, in dem die Kosten des deutschen Rechtsanwalts im gerichtlichen Mahnverfahren nach der deutschen Zivilprozessordnung festgesetzt sind, in Spanien zu vollstrecken. Die Vollstreckung dürfte kaum der öffentlichen Ordnung in anderen EU-Ländern widersprechen.

Berliner Wirtschaftsbericht II/2005 erschienen

Die Senatverwaltung für Wirtschaft hat den Bericht über die Berliner Wirtschaft mit der Bemühung veröffentlicht, positive Tendenzen zu finden und hervorzuheben. Der Bericht ist online als pdf-Datei hier zu finden.

Rentenratgeber Stand Mai 2005

Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung: Ein aktueller Rentenratgeber von A-Z steht online als pdf-Datei zur Verfügung und kann auch bestellt werden unter Angabe der Bestell-Nummer A 815 per:

Telefon: 0180 / 5 15 15 10 (12 Cent pro Minute)
Fax: 0180 / 5 15 15 11 (12 Cent pro Minute)
Brief: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Information, Publikation, Redaktion
Postfach 500
53108 Bonn
Email: info@bmgs.bund.de

Mainz 77 - FS-Sperrfristabkürzung im Gnadenwege wegen Nachschulung

Justiz Rheinland - Pfalz: Von November 2004 bis April 2005 sind weitere 91 Führerscheinsperren im Gnadenwege verkürzt werden, nachdem die Betroffenen an entsprechenden Nachschulungskursen teilgenommen hatten. Damit kamen seit der Wiedereinführung des Modells im März 1996 bereits 2.202 Autofahrer wieder früher in den Besitz einer Fahrerlaubnis. In Rheinland Pfalz können Kraftfahrer, denen ihr Führerschein wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde, schneller wieder in den Besitz einer neuen Fahrerlaubnis kommen, erläuterte JustizministerMertin. Die Staatsanwaltschaft könne bereits verhängte Sperren im Gnadenwege um zwei Monate abkürzen, wenn der Kraftfahrer an einem mehrwöchigen Nachschulungskurs mit vier Sitzungen zu je drei Stunden teilgenommen habe. In diesem Kurs würden ihm die schlimmen Folgen des Alkoholgenusses für den Straßenverkehr und Techniken zur Selbstkontrolle aufgezeigt. „Der Besuch eines solchen Nachschulungskurses ist im Interesse der Verkehrssicherheit wesentlich effektiver als das bloße Verstreichenlassen einer Führerscheinsperrfrist in voller Länge", erklärte Mertin.

Das Angebot gelte nur für Verkehrsteilnehmer, die zum ersten Mal wegen eines Trunkenheitsdelikts mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als zwei Promille aufgefallen seien, betonte der Minister. Außerdem dürften keine sonstigen Straftaten von erheblichem Gewicht vorliegen. Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr entzogen worden sei oder tatsächliche Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit vorlägen, sei seit Januar 1999 auf Grund einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zusätzlich noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Zur vollständigen Pressemitteilung.

Abfallbeseitigung in Berlin ab 01.06.2005 nur nach Vorbehandlung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin beschreibt in einer aktuellen Pressemitteilung die Änderungen bei der Abfallentsorgung in Berlin. "Der 1. Juni 2005 beschreibt einen markanten Wendepunkt in der bundesdeutschen und der Berliner Abfallpolitik. Ab diesem Datum ist die Ablagerung unbehandelter, organischer, biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle nicht mehr zulässig.
Berlin wird sein Abfallwirtschaftskonzept fristgerecht umsetzen und die Vorgaben der Bundesregierung einhalten. Es werden keine unvorbehandelten Siedlungsabfälle aus Berlin mehr zur Ablagerung kommen.
Senatorin Ingeborg Junge-Reyer: „Mit dem Ende der Deponierung unbehandelten Hausmülls wird ein weiterer Schritt in Richtung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft in Berlin vollzogen. Durch den Einsatz moderner innovativer Entsorgungstechnik, die durch das Engagement und eine enge Kooperation mit privaten Unternehmen in Berlin und seinem Umland erstellt wurde, ist das Abfallwirtschaftskonzept des Landes Berlin nun Realität geworden. Damit wird neben der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit bei ökonomisch verträglicher Gebührengestaltung für die nächsten Jahre auch ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz sowie zur Ressourcen-schonung durch eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft geleistet.“
Die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Hausmülldeponien Schöneicher Plan und Schwanebeck im Land Brandenburg, auf denen bisher rund die Hälfte der Berliner Siedlungsabfälle abgelagert wurde, werden geschlossen. Die Abfälle werden nun, neben der thermischen Behandlung in der Müllverbrennungsanlage Ruhleben (MVA Ruhleben), die mit einer Kapazität von 520.000 t/a rund 53 % der in Berlin anfallenden Siedlungsabfälle behandelt, einer mechanisch-biologischen bzw. mechanisch-physikalischen Behandlung zugeführt. Hierzu wurden eine Mechanisch-Physikalische Stabilisierungsanlagen (MPS) in Berlin-Reinickendorf, eine Mechanische Aufbereitungsanlage (MA) in Berlin-Köpenick sowie eine Mechanisch-biologische Aufbereitungsanalge (MBA) nach dem Rotteverfahren in Schöneiche (Brandenburg) errichtet. Eine weitere MPS-Anlage in Berlin-Pankow wird zum 1. Juni 2006 ihren Betrieb aufnehmen.
Zur Erstellung und zum Betrieb dieser neuen Anlagen haben sich die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) für eine Kooperation mit privaten Entsorgern entschieden. In der europaweiten Ausschreibung konnten sich Betriebe aus der Region behaupten. Einen wesentlichen Part wird hierbei die Firma ALBA übernehmen, die den Zuschlag als privater Partner der BSR im Public Private Partnership-Modell (PPP-Modell) erhalten hat. Im Rahmen dieses PPP-Modells wurde eine gemeinsame Gesellschaft von der Firma ALBA und den BSR gegründet, die MPS Betriebsführungsgesellschaft mbH. Sie wird die beiden MPS-Anlagen mit einer Kapazität von jeweils 160.000 t/a betreiben. Weitere mit einem Dienstleistungsvertrag verbundene Partner sind die Firma Otto-Rüdiger Schulze Holz- und Baustoffrecycling, Betreiber der MA-Anlage in Köpenick, und die Märkische Entsorgungsanlagen- und Betriebsgesellschaft (MEAB), die jeweils eine mechanisch-biologische Behandlungsanlage (MBA) an den Standorten Schöneiche und Vorketzin betreiben wird.
Die neuen Abfallbehandlungsanlagen (MPS und MA) dienen der Herstellung von Ersatzbrennstoff aus Abfall. Die heizwertreichen Bestandteile des Abfalls werden anschließend als Ersatzbrennstoff in Kraftwerken und in einem Zementwerk mitverbrannt, d.h. sie werden energetisch verwertet. Über die Nutzung des energetischen Potentials des Abfalls und die damit einhergehende Substitution primärer Brennstoffe werden zukünftig schätzungsweise rund 500.000 Mg an Kohlendioxidemissionen vermieden. Die Einsparung dieser Menge entspricht der jährlichen Verbrennung von ca. 200.000 Mg Steinkohle (rund 10 Prozent der von dem Berliner Energieversorgungsunternehmen BEWAG jährlich eingesetzten Steinkohlemenge).
Mit Hilfe dieses modernen Entsorgungskonzeptes wird das Land Berlin in der Lage sein, den Anteil der Deponierung von rd. 50 % auf 5 % zu senken. Dieser noch verbleibende Rest wird gemäß den Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung weitestgehend keine biogenen Abfallbestandteile mehr enthalten, da nur noch die Rückstände aus der MBA (Rotterest) sowie ein sehr geringer Teil der Rückstände der MPS abgelagert werden. Hierdurch wird eine Umweltgefährdung durch die zukünftige Ablagerung minimiert und durch die Nutzung der heizwertreichen Abfallbestandteile ein ökologisch hoher Verwertungsstandard erreicht."

Zivildienstgesetz - ZDG - Neufassung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die aktuelle Fassung des ZDG wurde heute im Bundesgesetzblatt I, Seiten 1347 ff(application/pdf-Objekt) veröffentlicht.

Rechnungshof von Berlin gibt Jahresbericht 2005 bekannt

Eine ausführliche Presseerklärung, eine Anlage mit Beispielen und der 162-seitige Bericht selbst stehen online zur Verfügung.

Die Berliner Morgenpost, die Berliner Zeitung, die taz, die BZ, der Berliner Kurier, die Märkische Oderzeitung, der Rundfunk Berlin-Brandenburg und der Tagesspiegel, um nur einige zu nennen, berichten, wie jedes Jahr erneut, über die eine Mischung aus Wut und Ohnmacht erzeugende Verschwendung öffentlicher Mittel.

Familienporsche

manager-magazin.de: "So lang, dass hinten eine dritte Sitzreihe Platz hätte, und so hoch, dass das Modell schon fast die Ausmaße des Gelandewagens Cayenne erreiche. Es soll eine Art Kombi werden. So wird die möglicherweise 2008 angebotene vierte Baureihe beschrieben. Wegen der hohen Entwicklungskosten wird vermutet, dass die Entwicklungskosten durch Kooperation mit VW oder Audi begrenzt werden sollen. Zum Artikel.

Bodenrichtwert Tauentzienstr. 19 in Berlin: 17.000 EURO/qm

Berichtigung des Richtwerts Im Bereich Tauentzienstraße zwischen Marburger Straße und Passauer Straße ist ein Bodenrichtwert fehlerhaft dargestellt. Der dort dargestellte Bodenrichtwert muss anstelle 1.700,- EUR/m2 richtig 17.000,- EUR/m2 lauten. Hiervon sind der Atlas, die CD-ROM sowie BRW Online betroffen. Dies teilt der Gutachterausschuss Berlin mit (http://www.Gutachterausschuss-Berlin.de).

Donnerstag, 26. Mai 2005

Faxmüll und mehr


Versuchte Erpressung? Nötigung? Racheaktion gegen angegebenen angeblichen Absender, der eifriger Spam-Abmahner sein soll?

Berliner Tabelle Stand 01.07.2005

Beck (via Peter Müller)stellt die Berliner Tabelle nach dem Stand vom 01.07.2005 online zur Verfügung. Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen. Die in den Anmerkungen genannten Selbstbehalte und Bedarfssätze sind in ganz Berlin gleich hoch, da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen. Für die im früheren Ostteil Berlins wohnenden Kinder gelten bis auf weiteres die Regelbeträge Ost wie im sonstigen Beitrittsgebiet.

Die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt erfolgt nur noch insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135%igen Regelbetrag übersteigt (§ 1612b Abs. 1 und 5 BGB). Der Kindergeldabzug berechnet sich mit folgender Formel:

Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt ab 1. Januar 2002 77 EUR für das 1. bis 3. Kind sowie 89.50 EUR für das 4. und jedes weitere Kind, BGBl I 2001, 2074, 2077f.) + Unterhaltsbedarfsbetrag - 135%iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung). Zur Berliner Tabelle.

Gesetzesvorhaben von Rot-Grün und Neuwahlen

LexisNexis listet auf, welche Gesetzesvorhaben wahrscheinlich durch die geplanten Neuwahlen nicht mehr in dieser Legislaturperiode zum Tragen kommen. Zur Aufstellung.

Mittwoch, 25. Mai 2005

Das Bundesverfassungsgericht zur Revisionsrüge: Verletzung des § 261 StPO

Das Bundesverfassungsgericht - Beschluss 25. Januar 2005 - - 2 BvR 656/99 - - 2 BvR 657/99 - - 2 BvR 683/99 - - (vgl. LiNo hier) hat sich zu der wichtigen Frage des Umfangs einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Absatz 2 Satz 2 StPO) der Verletzung des § 261 StPO geäußert, wenn es darum geht, dass eine nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingebrachte Urkunde im Urteil verwertet wird. Es ist auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig der Vortrag erforderlich, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat im entschiedenen Fall aber festgestellt, dass die Anforderungen an dén Vortrag in der Revisionsbegründung überspannt gewesen seien, weil vom BGH die Mitteilung von Tatsachen gefordert worden war, die mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Inhalt der Ladungsverfügung eines Zeugen, aus der sich indirekt das Einbringen von Urkunden durch diesen Zeugen ergeben könnte, musste nicht in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden, weil sich aus der Ladungsverfügung nicht ergeben konnte, dass dieser Zeuge auch tatsächlich insoweit vernommen wurde.

Gesetzentwurf zur Aenderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Das Bundesministerium für Justiz teilt mit, dass der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des WEG vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Aus der Pressemitteilung:

* Der Gesetzentwurf lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.

* Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Das FGG-Verfahren ist häufig aufwändiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet.

* Der Gesetzentwurf verbessert die Möglichkeiten sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

* Schließlich führt der Gesetzentwurf für sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

„Wir reagieren mit dem Gesetzentwurf auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmenvielfach nicht oder kaum zu erreichen. Die neuen Regelungen ermöglichen es, insbesondere ältere Wohnanlagen in einen Zustand zu versetzen, wie er allgemein üblich ist. So bleibt das Wohnungseigentum auch in der Zukunft attraktiv – nicht zuletzt als eine immer stärker genutzte Form der Altersvorsorge“, sagte Zypries.

Zur vollständigen Pressemitteilung

Gesetzentwurf als pdf-Datei

Das Bundesverfassungsgericht zur einseitigen Antragstellung des Generalbundesanwalts bei Revision in Strafsachen

Das Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 und 2 BvR 683/99 –

hatte u. a. zu der mit der Verfassungsbeschwerde gerügten ungleichen Praxis des Generalbundesanwalts zu entscheiden, bei Revisionen der Staatsanwaltschaft stets Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins zu beantragen, bei Angeklagtenrevisionen hingegen Verwerfung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren. Bei Revisionen der Angeklagten werde in etwa 85 bis 90 % der Fälle ein Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt, Terminsanträge dagegen nur ausnahmsweise (vgl. hierzu auch den Aufsatz des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1., Die alltägliche Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, StraFO 1998, S. 325 <327>, auf den er verweist). Die Konsequenz sei, dass nur ein geringer Teil von Angeklagtenrevisionen aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden werde. Hingegen sei von der Übung, staatsanwaltschaftliche Revisionen grundsätzlich mündlich zu verhandeln, seit Gründung des Bundesgerichtshofs nur in einem Fall (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1992 - 1 StR 669/91 -, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 1) abgewichen worden; so würden grundsätzlich auch offensichtlich unbegründete Revisionen der Staatsanwaltschaft in einer Revisionshauptverhandlung erörtert.

Der Beschwerdeführer zu 3. sieht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn allein aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft mündlich verhandelt und nach der Verhandlung seine Revision am selben Tage durch Beschluss verworfen werde. Hierzu trägt er unter Berufung auf im Schrifttum vertretene Ansichten (Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., 1998, Rn. 1267; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999, § 349, Rn. 33) vor, bei wechselseitig eingelegten Revisionen sei im Regelfall einheitlich aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden; eine einheitliche Hauptverhandlung sei hier schon angesichts des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens erforderlich gewesen.


Das Bundesverfassungsgericht hat beide Rügen als unzulässig zurückgewiesen:

"a) Die unterschiedliche Antragspraxis des Generalbundesanwalts kann Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Anträge der Staatsanwaltschaft in Verfahren, die die gerichtliche Entscheidung vorbereiten, sind interne Vorgänge. Erst durch die Entscheidung des Richters kann eine Grundrechtsverletzung bewirkt werden (vgl.BVerfGE 15, 303 <305>; 20, 162 <172>).

Der nicht beschwerdefähige Antrag der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO geht der Entscheidung des Revisionsgerichts voraus, die Revision einstimmig im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Das Revisionsgericht prüft die Begründetheit der Revision ohne Beschränkung auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 349, Rn. 14). Es ist auch verfahrensrechtlich nicht an den Antrag auf Beschlussentscheidung gebunden (§ 349 Abs. 5 StPO). Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision des Beschwerdeführers im Beschlusswege zu verwerfen, kann also keine Rechte des Beschwerdeführers verletzen.

b) Sofern sich der Beschwerdeführer zu 1. auch gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wendet, die Revision im Beschlusswege ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu verwerfen, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Nach den in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG formulierten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist ein Beschwerdeführer gehalten, das angeblich verletzte Recht und den die Verletzung enthaltenden Vorgang zu bezeichnen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit sein Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll (vgl.BVerfGE 99, 84 <87>).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. nicht gerecht. Er kann nicht aufzeigen, inwieweit ihm die Entscheidung im Beschlusswege einen geringeren Grundrechtsschutz gewährt haben könnte als eine Entscheidung nach Durchführung einer Hauptverhandlung.Durch eine gemeinsame Verhandlung der Rechtsmittel von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft könnte zwar schon dem äußeren Anschein einer in der Öffentlichkeit behaupteten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung sicherlich entgegengewirkt werden (vgl. hierzu Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., 1998, Rn. 1267; Hamm, Verfahrensspaltung bei gegenläufigen Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - Zugleich Anmerkung zu BGH-Beschluss vom 7. Mai 1999 - 3 StR 460/98 -, StV 2000, S. 637 ff.; hierzu auch die empirische Untersuchung von Barton, Die Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, 1999, S. 182 ff.). Dass die Beratungsqualität des Gerichts in seinem Fall aufgrund der beanstandeten Verfahrensweise entscheidungserheblich gemindert gewesen wäre, kann der Beschwerdeführer aber im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert darlegen, zumal die Umstände der Beratung dem Beratungsgeheimnis unterliegen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht darzulegen vermocht, dass die unterschiedliche Behandlung von Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft generell zu einer verminderten Rechtsschutzqualität bei Revisionen von Angeklagten führt. Es ist eine bloße Vermutung, dass der Bundesgerichtshof nach einer Hauptverhandlung die vorgebrachten Ausführungen sorgfältiger gewürdigt hätte.

c) Ebenso wenig genügt die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zu 3. den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

aa) Sein Vorbringen erschöpft sich in der Wiedergabe der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Praxis, bei gegenläufigen Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft getrennte Verfahrenswege zu beschreiten (vgl. Sarstedt/Hamm, a.a.O., Rn. 1267; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999, § 349, Rn. 33). Es zeigt hingegen nicht auf, dass hier "gegenläufige Revisionen" im Sinne der zitierten Literaturmeinungen vorgelegen hätten. Die Annahme solcher Revisionen setzt nämlich voraus, dass die zuungunsten des Beschwerdeführers eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO auch die Möglichkeit einer Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers eröffnet (vgl. Sarstedt/Hamm, a.a.O.). Ein solcher Konnex der Revisionen ist hier nicht ersichtlich. Infolge der vom Bundesgerichtshof als zulässig angesehenen Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auf die Verneinung der besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB konnte dieses Rechtsmittel keine Wirkung zugunsten des Beschwerdeführers nach § 301 StPO entfalten. Also ist nicht dargelegt, inwieweit hier eine unterschiedliche Behandlung der Revision der Staatsanwaltschaft einerseits und der Revision des Beschwerdeführers andererseits einen Gehörsverstoß darstellen könnte."

In der selben Entscheidung war weiterhin folgendes in einer Pressemitteilung Zusammengefasstes von Bedeutung:

Das Landgericht verurteilte die drei Beschwerdeführer (Bf) wegen gemeinschaftlichen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Mit der gegen das Urteil eingelegten Revision rügten die Bf unter anderem, dass das Gericht im Urteil Listen mit Verbindungsdaten zahlreicher zwischen ihnen geführter Telefonate verwendet habe, die weder durch Verlesung noch in sonstiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Insbesondere seien sie auch nicht im Wege der Vernehmung des sachverständigen Zeugen S. von der Mobilfunk-GmbH zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Denn der Zeuge sei lediglich zu technischen Details befragt worden. Damit habe das Gericht § 261 StPO verletzt. Der BGH verwarf die Revisionen der Bf. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO unzulässig sei, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genüge. Die Bf hätten die Verfahrenstatsache verschwiegen, dass der sachverständige Zeuge S. vom Kammervorsitzenden geladen worden sei und zwar mit dem Zusatz: „Ihr Zeichen: PSDA – 364/96, Auskunft vom 28. Mai 1996. Sie sollen als sachverständiger Zeuge zu den Einzelheiten der o.g. Auskunft vernommen werden“. Danach liege es nahe, dass der Zeuge zu einzelnen Daten aus den Telefonlisten befragt worden ist.

Die gegen die Entscheidung des BGH erhobenen Verfassungsbeschwerden hatten Erfolg. Der Zweite Senat hob den Beschluss auf, da er die Bf in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzte. Die Sache wurde an den BGH zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die angegriffene Entscheidung gibt zu verfassungsrechtlicher Rüge keinen Anlass, soweit sie sich in den Grenzen der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bewegt. Danach ist für die Rüge der Verwertung des Inhalts einer nicht in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde regelmäßig der Vortrag erforderlich, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Diese Auslegung ist vom Wortsinn des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO umfasst. Unter "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" sind die Umstände zu verstehen, die den Gesetzesverstoß unmittelbar begründen. Grundsätzlich begründet erst der Vortrag, dass das Tatgericht keine der nahe liegenden Möglichkeiten zur prozessordungsgemäßen Einführung des Inhalts einer Urkunde genutzt hat, einen Verfahrensverstoß nach § 261 StPO. Denn die Tatsache „fehlende Einführung in die Hauptverhandlung“ setzt voraus, dass von mehreren möglichen Prozessereignissen keines stattgefunden hat. Die Auffassung des BGH steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Vorschrift verfolgt unter anderem das Ziel, das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand der Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge zu befinden. Dadurch wird einer Überlastung der Revisionsgerichte entgegengewirkt, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde. Der vom BGH geforderte Tatsachenvortrag macht das Rechtsmittel der Revision auch nicht ineffektiv. Denn die Möglichkeiten der Einführung des Inhalts einer Urkunde sind gesetzlich begrenzt und unschwer am Gesetzestext erkennbar.

2. Hingegen hat der BGH die Zulässigkeitsanforderungen im Einzelfall überspannt, wenn er die Mitteilung von Tatsachen fordert, die mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dies betrifft die vom BGH vermisste Mitteilung der Ladung des sachverständigen Zeugen S. und des dabei angegebenen Ladungszusatzes.
Aus der Ladung folgt nicht, ob der Zeuge auch vernommen worden ist. Der Ladungszusatz gibt für die Frage, ob und in welchem Umfang der Inhalt der Telefonlisten über den geladenen Zeugen in die Hauptverhandlung tatsächlich eingeführt worden ist, keinen Aufschluss. Bei dieser Sachlage war es für die Bf nicht vorhersehbar, dass es dem BGH für die Zulässigkeit der Rüge auf die Ladungsverfügung ankommen werde. Der BGH hat damit den Zugang zum Revisionsgericht in unzumutbarer Weise beschränkt.

Vgl. LiNo hier - speziell zum Umfang der Rügepflicht in strafrechtlichen Revisionsbegründungen nach der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

OLG Hamm: bei ebay-Verkauf muss Widerrufsrecht deutlich herausgestellt werden

Pressemitteilung des OLG Hamm: In einem Urteil vom 14.04.2005 - 4 U 2/05 - hat der Wettbewerbssenat des OLG Hamm unter Zurückweisung der Berufufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld einem Verkäufer untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, wenn auf der Internetseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter dem Punkt "mich" in der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" hingewiesen wird. Zur vollständigen Pressemitteilung.

Zum Widerrufsrecht:

BGB § 312 b Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.


BGB § 312 c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmens informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
BGB Buch 2 § 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

BGB § 312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.


BGB § 312 f Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Bundesministerium der Finanzen: Anwendungserlass

Bundesministerium der Finanzen:
"In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden aber die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die folgenden neuen BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen und somit allgemein anzuwenden:

Der Text der Entscheidungen ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs ( www.bundesfinanzhof.de - Aktuelle Entscheidungen -) abrufbar." Die Liste der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs mit Stichworten und Aktenzeichen ist hier veröffentlicht.

Dienstag, 24. Mai 2005

BVG vs. Senator für Finanzen in Berlin: Der Eklat ist wahrscheinlich

Die taz, die Berliner Morgenpost und Der Tagesspiegel berichten über den heutigen über sechsstündigen Warnstreik der BVG-Mitarbeiter, bei dem Busse und Bahnen in Berlin, mit Ausnahme der von der Deutschen Bahn betriebenen S-Bahn, bis nach 10.00 Uhr mehr oder weniger still standen. Es scheint weiter zu gehen.

Es fragt sich, ob der rote Punkt in Berlin wieder in Mode kommen wird. Der rote Punkt war vor Jahren in Hannover zuerst aufgetaucht und verbreitet eingesetzt worden: Autofahrer brachten vorn rechts an der Windschutzscheibe eine deutlich sichtbaren roten Punkt an und signalisierten damit, dass sie bereit waren, am Straßenrand wartende Anhalter mitzunehmen, weil auch damals Mitarbeiter der öffentlichen Verkehrsbetriebe streikten und fast alle Räder still standen.