Samstag, 27. August 2005

Abholstation von Versandapotheke unzulässig

In einem Eilverfahren hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass dm-Drogerien vorerst keinen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel unterhalten dürfen.

Das OVG führte aus, dass einiges dafür spreche, dass die Abgabe von Arzneimitteln in dm-Filialen gegen das Arzneimittelrecht verstoße, weil die Drogerie keine Apotheke und das mit der Venloer Apotheke vereinbarte Vertriebskonzept kein Versandhandel sei. Versandhandel sei die Lieferung einer Ware an eine vom Besteller angegebene Anschrift. Demgegenüber gehöre die Ausgabe von Waren in besonderen Abholstellen nicht zu den charakteristischen Merkmalen des Versandhandels. Mit der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln habe der Gesetzgeber keinesfalls den Verkehr mit Arzneimitteln insgesamt liberalisieren oder aber neue Vertriebskonzepte außerhalb der Apotheken zulassen wollen. Ob diese Beschränkung des Vertriebs verfassungsrechtlich mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und europarechtlich mit Blick auf den grundsätzlich freien Warenverkehr zulässig sei, könne im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht geklärt werden; diese Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Zur ausführlichen Pressemitteilung.

Donnerstag, 25. August 2005

Vier Strafverteidiger bekommen fünften Termin

In Braunschweig stellt man sich auf eine gemessen am Tatvorwurf lange Hauptverhandlung ein. Jetzt wurde der am 17. Oktober 2005 beginnenden Serie von Terminstagen noch ein weiterer Tag (9. November 2005) als fünfter Hauptverhandlungsterminstag angehängt. Die genauen Termine stehen hier. Das Gericht will den Fall anscheinend aussitzen. Man darf gespannt sein.

Neues Formular Einnahmeüberschussrechnung

Über die Handakte und akademie.de habe ich den Vordruck Einnahmeüberschussrechnung, online selbst auszufüllen, aber ausgefüllt nicht zu speichern, die Anleitung hierzu, ein dazu gehöriges BMF-Schreiben sowie ein Schuldzinsenverzeichnis (Excel) und ein Anlagenverzeichnis (Excel) zum Herunterladen gefunden.

Der erste Vordruck wurde Altpapier. Nun wird ein neuer Anlauf gestartet. Das neue Formular ist erstmals 2006 für die Steuererklärung 2005 einzusetzen. Erläuterungen bei akademie.de.

Storemobil - Aufarbeitung eines Betruges

Rechtsanwalt Udo Vetter dokumentiert, dass ein Betrogener viel Mühe haben kann, sich gegen die Folgen eines vermeintlichen Schnäppchens zu wehren. Fazit: Erst gehörig nachdenken, bevor vermeintliche und wundersame "Geschenke" angenommen werden.

Hier steht die Klageerwiderung, aus der sich die unerfreuliche Entwicklung der Dinge nachvollziehen lässt.

Mittwoch, 24. August 2005

In 12 Wohnungen akustische Wohnraumüberwachungen 2004

Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in 11 (von insgesamt etwa 4,6 Millionen) Ermittlungsverfahren die akustische Überwachung von Wohnräumen angeordnet worden. Betroffen waren insgesamt 12 Überwachungsobjekte, darunter 8 Privatwohnungen. Dies ergibt sich aus dem nach Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes jährlich zu erstattenden Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag.

Zur vollständigen Pressemitteilung.

OVG: Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Beschluss vom 15. August 2005, Aktenzeichen: 7 B 11021/05.OVG in einem Eilverfahren entschieden, dass eine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in der Tschechei erteilte Fahrerlaubnis aufgrund europarechtlicher Vorschriften in Deutschland wirksam ist.

Die Pressemeldung vom 24.08.2005:

Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erneut. Im August 2004 hat der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h begangen. Die daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis. Das Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisentziehung her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.

Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser Anerkennungspflicht u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis - wie der Antragsteller - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie wie sie der Europäische Gerichtshof ausgelegt habe. Danach könne einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem Strafgericht entzogen worden sei, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe und diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Allerdings seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts auftreten würden, so das Oberverwaltungsgericht.

Dienstag, 23. August 2005

Anwaltshaftung, wenn der Falsche verklagt wird

Rechtsanwälte müssen immer den sichersten Weg zur Durchsetzung der Interessen ihrer Mandanten wählen. Das ist schwierig, wenn der Mandant vertragliche Ansprüche geltend machen will, aber nicht weiß, gegen wen.

Soll der Anwalt seinem Mandanten raten, gegen den durch einen wirklich oder vermeintlich Vertretenen direkt zu klagen und dem Vertreter den Streit verkünden oder besser gegen den Vertreter Klage zu erheben und dem Vertretenen den Streit zu verkünden?

Letzteres ist richtig, und zwar wegen der Beweislast, die sich aus § 179 Absatz 1 BGB zu Lasten des Vertreters ohne Vertretungsmacht ergibt. Dies ist die Kernaussage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2005 - IX ZR 193/01 - .

§ 179 BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

Schleswig-Holstein plant Aus für sieben Amtsgerichte

Die Amtsgerichte Bad Schwartau, Bad Oldesloe, Geesthacht, Kappeln, Mölln, Ratzeburg und Reinbek sollen geschlossen werden. Weiteres

Videoüberwachungstechnik und Polizeirecht

Markus Lang, Die polizeirechtlichen Grundlagen für den Einsatz von Videoüberwachungstechnik im öffentlichen Raum ist ein lesenswerter Online- Aufsatz, der einen Überblick über die landesrechtlichen Regelungen zur Video-Überwachung öffentlicher Straßen, Plätze und Gebäude gibt.

Anklage gegen Beamten der Bundespolizei wegen sexueller Übergriffe

Seit April 2005 befindet sich ein 36-jähriger schon wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Geldstrafe bestrafter Beamter des damaligen Bundesgrenzschutzes - jetzt Bundespolizei - in Untersuchungshaft in der JVA Moabit. Ihm wird vorgeworfen, zwischen August 2004 und April 2005 neun Mädchen im Alter zwischen neun und 14 Jahren unter dem Vorwand eines Polizeieinsatzes sexuell missbraucht zu haben.
Unter Vortäuschung einer angeblich erforderlichen Durchsuchung nach Drogen oder Diebesgut soll der Tatverdächtige die Mädchen zu abseits gelegenen Orten dirigiert und aufgefordert haben, sich in Teilen auszuziehen. Anschließend soll er die Situation zu sexuellen Handlungen an den Mädchen ausgenutzt haben.

Jetzt hat die Berliner Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn erhoben. Eine für Jugendschutzsachen zuständige Jugendkammer des Landgerichts Berlin wird entscheiden, ob das Hauptverfahren eröffnet wird.

Zur vollständigen Pressemeldung der Berliner Staatsanwaltschaft

Nicht bedachte Folgen

Ursache: Am 25.02.2005 betrat der Angeklagte die Filiale der Kreisparkasse in Otterberg, drohte mit einer Bombenattrappe und einem pistolenähnlichen Gegenstand und erbeutete so 16.170 EURO. Er wurde mit der Beute unmittelbar nach der Flucht gestellt.

Folgen:
Keine Beute und fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung.

Zur Pressemeldung vom 23.08.2005.

Urteil im Verfahren Landgericht Kaiserslautern 6510 Js 3753/05 4 KLs

Berliner Mietspiegel 2005 online-Abfrage

Der Berliner Mietspiegel 2005 wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit einem komfortablem Abfrageservice vorgestellt. Erläuterungen und die Wohnlagenkarte und eine Betriebskostenübersicht 2003 sind ebenfalls veröffentlicht.

Samstag, 20. August 2005

Parteienliste auf Berliner Stimmzetteln zur Bundestagswahl 2005

Auf der Grundlage der Entscheidungen des Landeswahlausschusses stellte der Berliner Landeswahlleiter, Andreas Schmidt von Puskás, folgende Reihenfolge der Landeslisten auf den Berliner Stimmzetteln für die Bundestagswahl 2005 fest:

1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
2. Christlich Demokratische Union Deutschlands, CDU
3. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, GRÜNE
4. Die Linkspartei.PDS, Die Linke.
5. Freie Demokratische Partei, FDP
6. DIE GRAUEN - Graue Panther, GRAUE
7. DIE REPUBLIKANER, REP
8. Nationaldemokratische Partei Deutschlands, NPD
9. Feministische Partei DIE FRAUEN, DIE FRAUEN
10. Bürgerrechtsbewegung Solidarität, BüSo
11. Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands, APPD
12. Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands, MLPD
13. Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative, Die PARTEI
14. Partei für Soziale Gleichheit, Sektion der Vierten Internationale, PSG

Staatsanwaltschaft Trier auf Strafverteidigerjagd?

Die Staatsanwaltschaft in Trier veröffentlichte am 03.08.2005 und am 11.08.2005 zwei Pressemitteilungen, die neugierig machen. In der Trierer Justiz schlagen offensichtlich die von Emotionen getragenen Wogen hoch. Der Leiter der Staatsanwaltschaft in Trier, Leitender Oberstaatsanwalt Horst Roos, in Personalunion auch Pressestelle der Staatsanwaltschaft Trier, scheint sich nach verschiedenen Artikeln in der einzigen Tageszeitung im Regierungsbezirk Trier "Trierischer Volksfreund" rechtfertigen zu wollen.

Was so genau im Trierischen Volksfreund stand bleibt im Internet den Abonnenten vorbehalten. Normalbürger bekommen leider nur bröckchenweise Informationen.

LiNo versuchte die Vorgänge zu verstehen und bat den betroffenen Verteidiger um eine Stellungnahme, die heute eintraf.

Es geht nicht um einen Grünschnabel, der forsch und ohne Rücksicht auf Verluste alles tut, um mit Erfolgen zu glänzen, sondern um ein sehr erfolgreiches alt eingesessenes anwaltliches Trierer Urgestein, Fachanwalt für Strafrecht, zugelassen auch bei dem OLG Koblenz: Rechtsanwalt Paul Greinert. Er ist ein recht bekannter Anwalt in Trier, der "nicht mit offenen Worten spart".

Jener Rechtsanwalt soll sich nun nach dem Inhalt der Pressemitteilung vom 11.08.2005 hinreichend verdächtig gemacht haben, im Rahmen der Verteidigung für seinen Mandanten T., einem wegen räuberischer Erpressung u.a. Angeklagten, dessen Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Trier noch läuft, mit strafbaren Handlungen wie versuchter Strafvereitelung, Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage, versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beleidigung beigestanden zu haben, so dass deswegen Anklage gegen den Verteidiger erhoben wurde.

Der Leitende Oberstaatsanwalt Roos teilt als Pressesprecher hierzu mit:

Ein 55 Jahre alter Privatdetektiv war Zeuge in jenem Verfahren. Die Staatsanwaltschaft Trier geht davon aus, dass der Zeuge mit dem Vater des Angeklagten vereinbart hat, gegen Entgelt einen den Angeklagten wahrheitswidrig entlastenden Sachverhalt vor Gericht zu bekunden, um ihn vor Verurteilung zu bewahren. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war Rechtsanwalt G. in diese Absprache eingeweiht und hat den Zeugen in seinem Vorhaben bestärkt, mit ihm die näheren Einzelheiten der wahrheitswidrigen Aussage abgesprochen und ihm zugesagt zu haben, ihn bei der Falschaussage vor Nachfragen durch den Vorsitzenden der Strafkammer zu schützen. In der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2005 hat Rechtsanwalt G. versucht - sein Fragerecht als Verteidiger nutzend - auf den Zeugen einzuwirken und die Zahl der Telefongespräche wahrheitswidrig mit weniger als fünf anzugeben.

Hier stutzt der Beobachter: Die Fragen des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Indiz für strafbare Handlungen des Verteidigers? Es ist geradezu die Pflicht eines jeden Verteidigers, durch Fragen herauszufinden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die prozessuale Situation des Angeklagten verbessert. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft (Indizwirkung der Fragestellung des Verteidigers in der Hauptverhandlung) klingt eher nach Einschüchterungsversuchen gegenüber engagierten Verteidigern.

Weiter heißt es in der staatsanwaltlichen Pressemitteilung:

Die Anklage beruht nicht allein auf den Bekundungen des Zeugen. Dessen Angaben werden vielmehr durch zahlreiche objektive Beweismittel erhärtet.

Hauptbeweis demnach: Angaben des Zeugen, die durch objektive Beweismittel (etwa die legitime Ausübung des Fragerechts?) erhärtet sein sollen. Dies kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

Jetzt folgt die Fürsorge der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft tritt daher der durch Rechtsanwalt G. in dem heutigen Artikel im Trierischen Volksfreund bewirkten öffentlichen Bloßstellung des Zeugen entgegen.

Im Prinzip gut und richtig. Aber auch hier? Wer ist Zeuge? Der fürsorgliche Leitende Oberstaatsanwalt informiert nicht darüber.

Gut, dass LiNo nachgefragt hat.

Einige Informationen über den Zeugen, den man früher Ausbrecherkönig von Köln nannte und der jetzt als Detektiv tätig ist, verleiten dazu, darüber nachzudenken, ob seine Zeugenangaben ein erfolgversprechendes Beweismittel gegen ein Organ der Rechtspflege sein werden und ob die Presseveröffentlichung vom 11.08.2005 der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen noch mit der Reputation einer Staatsanwaltschaft als "objektivster Behörde der Welt" in Einklang gebracht werden kann:

Rechtsanwalt Greinert teilt (u.a.) sinngemäß mit:

Der Zeuge hat 30 Jahre seiner 54 Lebensjahre in Haft verbracht. Er wird im "Kölner Express" als einer der größte Ganoven Kölns bezeichnet und hat die meisten strafrechtlichen Tatbestände von der Vergewaltigung über die Erpressung, Nötigung, Raub, Betrug, falsche Aussagen PP erfüllt. Er hat auch beispielsweise die CDU- Fraktion in Köln um 78.000 € mit einem Bauernfängertrick geprellt, in dem er angeblich das Videoband einer geheimen Besprechung über finanzielle Transaktionen verkaufte, das zur Überraschung der Käufer statt konspirativer Gespräche einen Spielfilm und einen Boxkampf enthielt. Der Zeuge hatte in seiner Kölner Zeit auch eine Staatsanwältin bedroht, was ihm nach einer vorübergehenden Entlassung wieder Haft einbrachte. Jene Kölner Staatsanwältin beschuldigte er auch der Bestechlichkeit: Sie habe sich für 100.000 DM kaufen lassen. Die Liste kann fortgesetzt werden.


Es fällt schwer, die Sorge des Leitenden Oberstaatsanwaltes Roos um die Bloßstellung dieses kriminell phantasievoll vielseitigen Zeugen, der, hätte ihn die Verteidigung präsentiert, keinen Pfifferling wert wäre, auch nur andeutungsweise nachzuempfinden. Es bleiben die objektiven Indizien, von denen bis auf die Fragetechnik des Verteidigers, die schon kommentiert wurde, nichts bekannt ist und die deshalb nicht bewertet werden können.


Auch die Umstände der Mandatsniederlegung schildert der Verteidiger anders als die Staatsanwaltschaft:

Der leitende Oberstaatsanwalt gibt den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Zweiten Strafsenat des OLG Koblenz vom 03.08.2005 nachweislich falsch wieder! Die Niederlegung des Mandates T. erfolgte sehr wohl im Rahmen eines Kompromisses! Die Vorsitzende des Senates hatte hatte angeregt, das Verfahren T. Durch die Niederlegung meines Mandates zu "entgiften". Sie bemerkte dazu, dass ich außerhalb der Hauptverhandlung meinen Mandanten weiter beraten könne! Ich habe diesem Kompromiss nur zugestimmt weil ich - nach einigem nachdenken - einsah, dass der Vorschlag des OLG-Senates - auch der mir bekannte RiOLG M. (dieser kennt mich aus seiner Tätigkeit als Vorsitzender der großen Strafkammer in Koblenz) hatte mir dazu geraten -, angebracht ist. Dass die Staatsanwaltschaft Trier weiterhin - statt Entgiftung - Öl ins Feuer goss, hätte ich nicht erwartet.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Stellungnahme des Verteidigers.

Es wird noch spannend in Trier.

Beleidigung - vom Revisionsgericht aufgearbeitet

Da kann ja jeder Clown kommen, ich möchte Ihren Dienstausweis sehen"", sagte der ertappte Schwarzfahrer bei einer Fahrscheinkontrolle in der Berliner U-Bahn zu einem den Kontrolleur begleitenden uniformierten Schutzpolizeikommissar und wurde dafür vom Amtsgericht Tiergarten (255 Cs 1130/03) wegen des Vorwurfs der Beleidigung (§ 185 StGB)mit 15 Tagessätzen zu je 15 EURO, also zur Zahlung von insgesamt 225 EURO, verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig verworfen. Dies gab dem Kammergericht Gelegenheit, sich grundlegend und schulmäßig mit dem Fall auseinander zu setzen.

Zunächst einmal grundlegend:

"Unter einer Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen. Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird. Die Ehre kann danach auch durch Vorwürfe oder Äußerungen verletzt werden, die sich auf das Sozialverhalten des Betroffenen wie etwa die Art seiner Dienst- oder Berufsausübung beziehen. Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Maß-
geblich ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die um-
strittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Beteiligten erkennbar waren."


Dann wendet das Kammergericht dies auf den vorliegenden Fall an:

Die Auslegung der Äußerung des Angeklagten ist zwar allein dem Tatrichter vorbehalten; an sie ist das Revisionsgericht gebunden. Dieses muss die Auslegung des Tatrichters aber darauf überprüfen, ob sie gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln verstößt. Rechtsfehlerhaft ist die
Auslegung auch dann, wenn sie lückenhaft ist, weil der Tatrichter von mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur eine geprüft hat.

Der Angeklagte hatte die Fahrausweiskontrolle, deren Berechtigung er auch in seiner Einlassung nicht angezweifelt hat, als reine Schikane angesehen und in einer spontanen Äußerung überreagiert. Vor diesem Hindergrund ist sein verbaler Angriff gegen den Geschädigten zu verstehen und auszulegen. Ein Clown ist nach dem üblichen Sprachgebrauch ein Spaßmacher, Hanswurst und dieser ein dummer, sich lächerlich machender Mensch. In diesem Wortsinn hat der Angeklagte mit seiner Äußerung kundgetan, dass er den uniformierten Geschädigten als einen kostümierten Spaßmacher ansehe und ihn gleich einem Hanswurst der Lächerlichkeit preisgegeben. Damit hat er, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Geschädigten die diesem zukommende - noch dazu durch die Uniform verkörperte - soziale Achtung als ein der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichteter Polizeibeamter abgesprochen. Diese herabwürdigende Äußerung hat der Angeklagte dadurch verstärkt, dass er das Wort „Clown" in Verbindung mit dem Wort „jeder" gebraucht hat. Das Amtsgericht hat danach zu Recht in der wertenden Äußerung des Angeklagten den Ausdruck einer Nichtachtung des Geschädigten gesehen.


Sodann prüft das Kammergericht, ob die Voraussetzungen des § 193 StGB vorliegen:

Die Äußerung des Angeklagten ist nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt. Bei der Auslegung und Anwendung des § 193 StGB haben die Gerichte zu beachten, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtfertigungsgrund eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt und daher der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen werden muss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Ausmaß des Schutzes des Art. 5 Abs. 1 GG vom Zweck der Meinungsäußerung abhängt. Bezieht sie sich auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so ist sie stärker geschützt als eine Äußerung, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dient. Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. Eine Schmähkritik liegt vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.Das Amtsgericht hat die Äußerung des Angeklagten als Schmähkritik gewertet und deshalb von einer Erörterung des § 193 StGB abgesehen. Dies begegnet vorliegend - auch unter Berück- sichtigung der nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2003, 3760; jeweils m.w.Nachw.) gebotenen einengenden Auslegung des Begriffs der Schmähung - keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem vom Amtsgericht bindend festgestellten Gesamtgeschehen ist davon auszugehen, dass die Diffamierung des Zeugen K. für den Angeklagten bei seiner Äußerung im Vordergrund stand. Als die Äußerung fiel, war der Zeuge lediglich dem zuvor einmal vom Angeklagten geäußerten Verlangen, seinen Dienstausweis zu zeigen, nicht nachgekommen, hatte es aber nicht ausdrücklich verweigert. Einem solchen Verlangen ist in der Regel nicht von vornherein jede Berechtigung abzusprechen. Denn nach der maßgeblichen Polizeidienstvorschrift (PDV 350, Abschnitt 3.3.6.1) ist der Schutzpolizeibeamte zwar grundsätzlich durch seine U-
niform legitimiert, er hat jedoch den mitzuführenden Dienstausweis bei begründetem Verlangen vorzuzeigen. Wie sich aus den Feststellungen und der - wenn auch sehr knappen - Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ergibt, zweifelte der Angeklagte allerdings nicht daran, dass es sich bei dem Zeugen K. um einen „echten" Schutzpolizeibeamten handelte. Sein Verlangen stand vielmehr im Zusammenhang mit seinem Empfinden, durch die Fahrausweiskontrolle „schikaniert" worden zu sein und hat
den Charakter einer „Revanche". Einer Abwägung zwischen dem Recht des Zeugen K. auf Persönlichkeitsschutz und dem Recht des Angeklagten auf Meinungsfreiheit bedurfte es danach nicht."


Das vollständige Urteil des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 12.08.2005 (4) 1 Ss 93/04 (91/04) ist hier veröffentlicht.

73 Tage menschenunwürdige Haft: 1.460 EURO Geldentschädigung

Das Kammergericht Berlin hat in einem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in einem Einzelfall entschieden, dass ein Gefangener, der 73 Tage menschenunwürdig in einer Justizvollzugsanstalt in einer Gemeinschaftszelle untergebracht war, eine tägliche Entschädigung von 20 EURO zusteht und sich an dem Umstand orientiert, dass die Haftentschädigung eines unschuldig inhaftierten Menschen (bei menschenwürdigen Haftbedingungen) täglich 11 EURO betrage und somit eine Art Ekelzuschlag von 9 EURO täglich gewährt. Zur ausführlichen Beschlussbegründung.

Weiterbildung muss zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht abgebrochen werden

In einem Eilverfahren hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16.08.2005 L 5 B 52/05 AS ER; S 59 AS 1522/05 ER Berlin) das Ansinnen der Behörde und des Sozialgerichts Berlin zurückgewiesen und die vorläufige Zahlung des notwendigen Bedarfs einer 41jährigen ursprünglich als Technikerin - Mechanikerin ausgebildeten Frau, die mit Förderung des Arbeitsamtes eine Ausbildung als Altenpflegerin durchführt, wie folgt angeordnet: "Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben allerdings Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Unabhängig von der Förderungsfähigkeit der von der Antragstellerin besuchten Weiterbildung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergibt eine Auslegung von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, dass der Anspruchsausschluss nicht für Weiterbildungen gilt, die – wie diejenige der Antragstellerin – nach § 77 SGB III förderungsfähig sind. Das vierte Kapitel des SGB III („Leistungen an Arbeitnehmer“) enthält mit den §§ 59 bis 76 im fünften Abschnitt Vorschriften über die „Förderung der Berufsausbildung“ und im sechsten Abschnitt mit den §§ 77 bis 87 Vorschriften über die „Förderung der beruflichen Weiterbildung“. Soweit § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Vorschriften des SGB III in den Blick nimmt, werden nur Ausbildungen für anspruchsausschließend erklärt, die nach §§ 60 bis 62 SGB III als „Berufsausbildung“ förderungsfähig sind. Eine berufliche Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III erklärt § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II dagegen nicht als anspruchsausschließend, was angesichts der genauen Formulierung dieser Vorschrift auch nicht als Zufall gelten kann: Der Gesetzgeber wollte zur Überzeugung des Senats offensichtlich nicht verhindern, dass nach § 77 ff. SGB III mit einem Bildungsgutschein geförderte berufliche Weiterbildungen die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II ausschließen, was auch die einschlägige Kommentarliteratur bestätigt, soweit sie sich mit der Frage ausdrücklich befasst (vgl. Brühl in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 68 zu § 7 SGB II; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Nov. 2004, Rdnr. 35 zu § 7 SGB II; Peters in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, Rdnr. 49 zu § 7).

Die Richtigkeit dieser Auslegung von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bestätigt sich mit Blick auf das „Fördern und Fordern“ überschriebene erste Kapitel des SGB II. Dort heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1: „Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.“ § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB II lautet: „Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird.“ Das SGB II verfolgt damit ausdrücklich das Ziel der Eingliederung in Arbeit. Diesem Ziel trägt die Auslegung von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II Rechnung, die eine berufliche Weiterbildung im Sinne von § 77 SGB III nicht als Ausschlussgrund für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ansieht.

Ob im Falle der Antragstellerin eine „besondere Härte“ im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu erkennen ist, kann der Senat danach offen lassen.

Ein Anordnungsgrund ist ohne Weiteres zu bejahen, denn wenn die Antragstellerin nicht umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, ist zu befürchten, dass sie die Weiterbildung, die ihr gegenwärtig die Perspektive bietet, später ohne Sozialleistungen leben zu können, aufgeben muss. Damit droht unmittelbarer und gravierender Rechtsverlust. Gleichzeitig sieht der Senat als glaubhaft gemacht an, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten kann, nachdem sie sich bereits bei Freunden und Verwandten verschuldet hat.

c) Unabhängig von alledem kommt der Senat auch und gerade im Rahmen der für den Eilrechtsschutz kennzeichnenden Folgenabwägung zu einem für die Antragstellerin günstigen Ergebnis. Die Folgen einer ungerechtfertigten Ablehnung des Eilantrages würden nämlich ungleich schwerer wiegen als die Folgen einer sich im Hauptsacheverfahren nicht bestätigenden Stattgabe.


Für diese Folgenabwägung kann der Senat nach dem Vorbringen der Antragstellerin unterstellen, dass sie ihre auf drei Jahre angelegte Weiterbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin abbrechen müsste, wenn sie begleitend keine Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erhielte. Denn es liegt auf der Hand, dass ihr Ehemann nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt des Ehepaares aus den ausschließlich ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II zu gewährleisten. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung. Gleichzeitig liegt auf der Hand, dass die heute 41-jährige Antragstellerin mit ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin einen Weg beschreitet, der sie schon auf mittlere Sicht unabhängig von staatlichen Sozialleistungen machen wird, denn die Altenpflege ist ein Wirtschaftszweig, der angesichts der Bevölkerungsstatistik auch ohne nähere Erläuterung als Beruf mit Zukunft bezeichnet werden darf. Nicht umsonst wird die Weiterbildung der Antragstellerin daher von der Arbeitsagentur mit einem Bildungsgutschein im Werte von 6.237 Euro gefördert. Es wäre widersinnig, die Antragstellerin zur Aufgabe dieser Weiterbildung zu drängen, wenn diese gleichzeitig einen geeigneten Weg darstellt, später gar nicht mehr auf Fürsorgeleistungen angewiesen zu sein. Dieser Gedanke hat offensichtlich auch das Sozialamt bis Ende des Jahres 2004 veranlasst, der Klägerin ausbildungsbegleitend Sozialhilfe zu gewähren. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang verkannt, dass die besonderen Umstände des Falles der Antragstellerin gerade darin liegen, dass ihre Weiterbildung mit einem Bildungsgutschein gefördert wird. Aber auch die Antragsgegnerin hätte erkennen müssen, welch gravierende Folge die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II für die Antragstellerin hat und dass damit der Bildungsgutschein nach dem SGB III geradezu konterkariert wird. Abgesehen von der inhaltlich unzulänglichen Bearbeitung des Begehrens der Antragstellerin sieht der Senat besonders gravierende Verletzungen der Verfahrensrechte durch die Sachbearbeitung der Antragsgegnerin: Zum einen hätte es sich aufdrängen müssen, die Antragstellerin nicht mit der Einstellung jeglicher Leistung zu überraschen, sondern sie zunächst anzuhören (§ 24 Abs. 1 SGB X); zum anderen besteht ein besonders schwerwiegender formeller Mangel des Bescheides vom 22. Dezember 2004 darin, dass er die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II mit keinem Wort begründet. Insgesamt sieht der Senat angesichts der existentiellen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin in der Sachbearbeitung durch die Antragsgegnerin eine Herabwürdigung der Antragstellerin zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, also eine Verletzung der Menschenwürde (zur Grundrechtsrelevanz von Verfahrensrechten vgl. Krasney in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2003, Rdnr. 2 zu § 24 SGB X). Dieser Aspekt konnte im Rahmen der Folgenabwägung nicht ohne Bedeutung bleiben und führt zusammen mit den voranstehenden Erwägungen zu der abschließenden Feststellung, dass die Gefahr im Ergebnis ungerechtfertigter Sozialleistungen weniger schwer wiegt als die der Antragstellerin durch den Abbruch ihrer Ausbildung drohenden Nachteile, weshalb wie eingangs zu tenorieren war.


d) Die konkrete Höhe des gegenwärtig zu leistenden Betrages errechnet sich aus 311,- Euro als Regelleistung und 176,68 Euro an Kosten für Unterkunft und Heizung entsprechend der von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 22. Dezember 2004 vorgenommenen Berechnung. Die Leistung ist der Antragstellerin für die Zeit ab März 2005, dem Monat der Beantragung der einstweiligen Anordnung bei Gericht, zu gewähren...."

Freitag, 19. August 2005

Apostille reicht seit 14.08.2005 für Polen

Seit dem 14.08.2005: keine aufwändige Legalisition für die Verwendung von Urkunden in Polen Es genügt eine sogenannte Apostille.

Notare sind keine Insider

§ 15b WpHG - das ist das Wertpapierhandelsgesetz - bestimmt, dass Emittenden und in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen Insiderverzeichnisse führen müssen. Die Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt klar, dass Notare zwangsläufig auf eigene Rechnung handeln und als Träger eines öffentlichen Amtes weder in ein Insiderverezichnis aufgenommen werden müssen noch ein Insiderverzeichnis führen müssen.

Alleinerbschein

In der dem Nachlassgericht übersandten notariellen Erbscheinsverhandlung hieß es: „Ich beantrage die Erteilung eines Erbscheins dahin, dass die Erblasserin von mir …xxyx…., beerbt wurde..“

Richterliche Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg:

„In der Nachlasssache …… wird um schriftlichen Antrag auf Alleinerbschein für xxyx gebeten.“

Kommentar überflüssig.

Donnerstag, 18. August 2005

Ciao Finanzamt

Seit Jahrzehnten schon bei der Kirche, jetzt auch beim Finanzamt möglich: Formular ausfüllen, unterschreiben und gut ist.

Mittwoch, 17. August 2005

Montag, 15. August 2005

Fragen zur Bundestagswahl 2005 werden beantwortet

Informationen zur Bundestagswahl 2005 auf selbst formulierte Fragen werden gegeben. Die Pressemitteilung des Deutschen Bundestages: Der virtuelle Adler beantwortet Ihnen Tag und Nacht geduldig, knapp und informativ (fast) alle Fragen, auch wenn Sie den Fachbegriff oder die korrekte Formulierung mal nicht kennen. Bereits jetzt kann der Adler auf ein Repertoire von über 750 Fragen zurückgreifen. An einer Erweiterung wird schon gearbeitet. Künftig soll er auch auf andere Fragen zum Deutschen Bundestag Auskunft geben können - und das sekundenschnell. Da macht Fragen wieder richtig Spaß .

Amtsgericht Gifhorn und die GEZ

Der heutige Hauptverhandlungstermin von dem AG Gifhorn, zu dem der Betroffene und sein Verteidiger aus Berlin angereist waren, ist geplatzt. Der Richter entschuldigte das Fehlen des (einzigen ?) Videorekorders des Gerichts mit einem kürzlichen Besuch eines Mitarbeiters der GEZ. Der kostenbewußte Direktor habe das Gerät unvermittelt in eine Fachwerkstatt gegeben, um das Empfangsteil des Rekorders stillegen zu lassen. Sparsame Justiz.

Aus der FAQ der GEZ:

22. Weshalb besucht mich ein Rundfunkgebührenbeauftragter?

Wir möchten Ihnen das Gebührenzahlen so einfach wie möglich machen.
Deswegen sind Gebührenbeauftragte im Auftrag der Landesrundfunkanstalten in Deutschland unterwegs und kommen auch direkt auf Sie zu.

Vor der GEZ sind eben alle gleich, auch das Amtsgericht Gifhorn.

Samstag, 13. August 2005

Ein Dankeschön von Horst Köhler

taz 13.8.05 Ein Dankeschön von Horst Köhler Wie das Bundespräsidialamt bestätigte, schrieb Bundespräsident Köhler dem Schulleiter einer Neuköllner Schule in einem persönlichen Brief, er finde es richtig, dass Steffens "damit eine breite Diskussion über Gewalt und Intoleranz unter jungen Menschen in Gang gesetzt" habe. Köhler würdigt ausdrücklich die Leistung der Pädagogen in diesem schwierigen Bereich und führt weiter aus: "Ein falsches Verständnis von Toleranz, Harmoniestreben oder mangelnder Courage dürfen nicht dazu führen, dass grundlegende Regeln des Zusammenlebens in unserer Gesellschaft außer Kraft gesetzt werden." Die 23-jährige Hatun Sürücü war am 7. Februar in Tempelhof erschossen worden. Unter Mordverdacht stehen ihre drei Brüder. Die junge Frau hatte sich von der Familie gelöst und "westlich" gelebt.

LiNo hat hierzu berichtet.


S. auch hier, hier, hier und hier.

Interssant auch die Stellungnahme von Dr. Werner Platz.

Keine baurechtliche Nachbarklage bei dinglichem Wohnrecht

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz hat die baurechtliche Nachbarklage von Inhabern eines dinglichen Wohnungsrechts für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit dem Ziel die Hundehaltung eines Nachbarn untersagen zu lassen, schon aus formellen Gründen scheitern lassen, weil nur Eigentümer und - wegen ihrer eigentümerähnlichen Stellung - Erbbbauberechtigte und Nießbraucherklagebefugt seien. Zur Beruhigung der Kläger hatte ein Ortstermin stattgefunden, so dass zusätzlich am Rande bemerkt wurde, dass die Klage ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Art der Hundehaltung zumutbar sei. Weitere Asprekte aus der Pressemitteilung: Die Kläger besitzen ein lebenslanges, durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung in einem im Raum Diez gelegenen Mehrfamilienhaus. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Das Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Auf dem angrenzenden Wohngrundstück hält der Nachbar seit 1997 fünf Huskies und einen Mischlingshund, für die er im rückwärtigen Bereich des Anwesens einen Zwinger vorhält. Im November 2002 beantragten die Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde, dem Nachbarn die Hundehaltung wegen erheblicher Lärm- und Geruchsbelästigungen zu untersagen. Dieses Begehren lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die Kläger hätten ihr nachbarrechtliches Abwehrrecht verwirkt. Sie hätten erkennen können, dass bei einer Haltung von Hunden über Jahre hinweg eine vertiefte emotionale Beziehung zwischen Mensch und Tier entstehe und deswegen mit der Beanstandung der Hundehaltung nicht fünf Jahre warten dürfen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt zwar dieses Urteil im Ergebnis, schloss sich aber der erstinstanzlichen Begründung nicht an.

Hundehalter könnten sich gegen einen klagenden Nachbarn nicht auf emotionale Be­ziehungen zu ihren Tieren berufen, stellten die Richter klar. Die Klage habe dennoch keinen Erfolg. Die Kläger seien als Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts schon nicht klagebe­fugt. Nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher könnten sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksicht­nahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Denn die bau­planungs­recht­lichen Vorschriften seien grundstücks- und nicht personenbezogen. Die Kläger könnten da­gegen ihre Rechtsposition nur gegenüber dem Eigentümer des von ihnen bewohnten Grund­stücks geltend machen. Ungeachtet dessen habe die vorgenommene Ortsbe­sichtigung er­geben, dass die gegenwärtige Hundehaltung nicht zu einer unzumutbare Be­einträchtigung der Nachbarn führe.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Urteil vom 21. Juli 2005, Aktenzeichen: 1 A 10305/05.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Atomwaffensperrvertrag und Atomteststoppvertrag auf dem Weg zur Makulatur

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages fasst die völkerrechtliche Situation kurz zusammen.

Drohung mit Atomwaffen ist völkerrechtswidrig - und nun - oder na und? Wir können nur hoffen, dass die Vernunft siegen wird.

Freitag, 12. August 2005

Anklage nach Abzocken alter Leute mit Enkel-Trick

Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges gegen 8 Angeklagte (6 Männer, 2 Frauen), die auf miese Art und Weise die Vertrauensseligkeit alter Menschen ausgenutzt haben. Gezielt sollen sie Menschen über 80 Jahre u.a. mit dem sog. „Enkel-Trick“ um insgesamt etwa 130.000 Euro betrogen haben.
Bei dem „Enkel-Trick“ geben sich die Täter als Enkel oder Angehörige der Geschädigten aus, spiegeln vor, in Geldnöten zu sein und schicken einen „guten Freund“ vorbei, der die Opfer zur Bank bringt und das dort abgehobene Geld in bar entgegen nimmt. Eine 93-jährige aus Berlin-Tiergarten verlor im Juni 2004 auf diese Art 12.600 Euro.
Bei einer weiteren Tatvariante sollen sich die Mitglieder der Gruppierung als angebliche Bankbedienstete bei den Geschädigten vorgestellt haben. Unter dem Vorwand eines technischen Defekts bei der Bank, der eine Geldsicherung durch Barabhebung erforderlich mache, brachten die Täter die Geschädigten dazu, Geldbeträge von mehreren 1.000 Euro abzuheben und ihnen auszuhändigen.
Insgesamt soll die Bande zwischen Herbst 2003 und Mai 2004 in 21 Fällen neun Geschädigte um Einzelbeträge zwischen 3.000 und 20.000 Euro betrogen haben.
Den größten Einzelschaden erlitt ein mittlerweile 100-jähriger aus Berlin-Charlottenburg. Er glaubte, die bei ihm erschienenen Personen seien Anlageberater seiner Bank und würden sein Geld in günstigere Anlageformen umverteilen. Zwischen Oktober 2003 und Februar 2004 überließ er den „Beratern“ über 96.000 Euro.

Zwei der sechs angeschuldigten Männer im Alter zwischen 19 und 52 Jahren befinden sich zur Zeit noch in Untersuchungshaft. Zwei weitere Tatverdächtige sowie die weiblichen mutmaßlichen Bandenmitglieder im Alter von 28 und 51 Jahren wurden nach längerer Untersuchungshaft gegen Auflagen haftverschont.

Ein Termin für die mündliche Hauptverhandlung ist noch nicht festgelegt.

Fünffache Mutter darf in Wohnung in Neukölln bleiben

Der Tagesspiegel aktualisiert den Räumungsfall. Die Mutter mit ihren 5 Kindern darf bleiben. Mietrückstände teilen sich Sozialamt und Vermieterseite. Es klingt nun anders: Die Mutter soll wohl vom Sozialamt Neukölln das Geld für die Miete teilweise persönlich erhalten, aber anderweitig verbraucht und nicht die Miete damit bezahlt haben.
Zum vollständigen Artikel.

LiNo hat berichtet

Staatsanwälte ermitteln gegen Grottian

Der Tagesspiegelberichtet von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen Prof. Grottian, der Anklageschriften des Berlin Hyp - Prozesses verteilt hatte. Zum vollständigen Artikel

Prof. Grottian teilte mit, dass er nicht wusste, Strafbares zu tun. Die Vorschrift hierzu:

StGB § 353 d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Berlin Hyp - Prozess 3. Verhandlungstag

Berliner Morgenpost: Bankenprozeß versinkt in Verfahrensfragen und Der Tagesspiegel: Landowsky lässt Verteidiger RA Wolfgang Müllenbrock fünfseitige Erklärung verlesen, nachdem vorher die Zuständigkeitsfrage vom Gericht bejaht worden war und viele nachfolgende Verfahrensanträge gestellt worden waren. Vgl. zuletzt LiNo hier

Sonnenliegenhandtuchkrieg Deutschland vs. England

TP: Nach 20 Jahren Rechtsforschung: Deutsch-englischer Handtuchkrieg entschieden! Bei Heise kann man sich informieren, dass es Leute gibt, die sich Gedanken darüber machen, ob die frühmorgendliche Reservierung von Sonnenliegen rechtlich durchgesetzt werden könnte. Vollständiger Artikel hier.

Donnerstag, 11. August 2005

8 Jahre 6 Monate Jugendstrafe nach Tötung einer 18jährigen im Westhafen in Berlin

Die 39. Strafkammer des Landgerichts Berlin (Vorsitzender: VRiLG Marhofer) hat nach 4 Monaten Hauptverhandlung einen wegen Mordes angeklagten 21jährigen wegen Totschlags, schweren Raubes u.a. zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte gestanden, am frühen Morgen des 3. Juli 2004 die damals 18jährige Stefanie W. getötet zu haben. Das Opfer wurde am Ufer des Berliner Westhafenkanals gefunden.

Das Gericht hat entgegen dem ursprünglichen Vorwurf nicht festgestellt, dass der Angeklagte sein späteres Opfer zuvor vergewaltigt und dann getötet hatte, um die Vergewaltigung zu vertuschen. Es kann zumindest nicht ausschließen, dass ein Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Angeklagten freiwillig erfolgt war.
Die genauen Todesumstände bleiben trotz des Geständnisses auch nach dem Urteil teilweise im Dunkeln. Denn der Angeklagte konnte sich an das genaue Tatgeschehen nicht mehr erinnern, da er – wie das Opfer – zur Tatzeit ganz erheblich unter Drogen stand. Weitere direkte Tatzeugen gibt es nicht.

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung wegen Mordes war ausgeschlossen – so das Gericht -, da zwar nach dem Geständnis des Angeklagten von einer vorsätzlichen Tötung (Totschlag, § 212 Strafgesetzbuch) auszugehen sei. Ein für die Verurteilung wegen Mordes (§ 211 Strafgesetzbuch) zusätzlich notwendiges Mordmerkmal sei jedoch nicht nachweisbar.

Eine Heimtücke, d. h. das gezielte In-Sicherheit-Wiegen des späteren Opfers vor der Tat, hat das Gericht nicht feststellen können. Denn das genaue Geschehen zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Tötung bleibt ebenfalls unklar.
Auch die Voraussetzungen für die Annahme sonstiger niedriger Beweggründe als Mordmerkmal liegen nicht zweifelsfrei vor. Denn das vom Angeklagten für die Tat angeführte Motiv, er habe verhindern wollen, dass Stefanie W. seiner Freundin von dem „Fremdgehen“ erzähle und sie sich von ihm trenne, vermochte das Gericht zwar nicht zu widerlegen. Aufgrund einer seit Jahren bestehenden Gewaltneigung des Angeklagten, die nach den Ausführung eines psychiatrischen Sachverständigen Krankheitswert habe, handele es sich bei der Angst vor der Freundin jedoch zumindest nicht zweifelsfrei um die „Hauptmotivation“ für die Tat.

Ein vom Angeklagten im Juli 2004 begangener bewaffneter Überfall auf einen Zeitungsladen wurde ebenfalls festgestellt und in die Verurteilung einbezogen.
Vom Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung im Juli 2004 wurde der Angeklagte mangels ausreichender Beweise hingegen vom Gericht freigesprochen.

Aufgrund massiver Schwierigkeiten seit frühester Kindheit liegen bei dem Angeklagten deutliche Reifeverzögerungen vor, die zur Anwendung des Jugendstrafrechts (Jugendstrafe bis höchstens 10 Jahre) führten. Bei dem Angeklagten bestünde aber noch die Chance einer Besserung durch die Möglichkeiten des Jugendstrafvollzugs, so der Vorsitzende Richter Peter Marhofer in der Urteilsbegründung.

Zur Strafhöhe sagte er, strafmildernd habe sich ausgewirkt, dass der Angeklagte zur Tatzeit erheblich unter Drogen stand (Amphetamin, Speed u. a.) und die Taten bereits bei der Polizei gestanden habe. Eine Aufklärung der Tötung von Stefanie W. wäre ansonsten wohl kaum möglich gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von dem Angeklagten, den Nebenklägern (u. a. den Eltern der Getöteten) und der Staatsanwaltschaft binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Autokennzeichen mit RFID-Chips im Test in England

Spiegel-online berichtet von Tests in England mit RFID-Chips auf Autokennzeichen. Unter dem Druck der Terrorgefahr scheint dort allerhand möglich zu sein - auch die weitgehende Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs erscheint nicht mehr unmöglich. Big Brother weiter auf dem Weg. Zum vollständigen Bericht

Bernie weist in einem Kommentar auf den Aprilscherz-Ursprung hin. Bitte hier nachlesen!

Mittwoch, 10. August 2005

Nebenverdienst eines Referendars

Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wird am 08.09.2005 zu prüfen haben, ob der Anklagevorwurf stimmt, dass der Angeklagte sich als Referendar ein zu beanstandendes Zubrot verdient hat:

Am 08. September 2005 um 9.00 Uhr verhandelt die I. Große Strafkammer gegen einen 45-jährigen Angeklagten aus Böhl-Iggelheim, dem umfangreiche Betrügereien zum Nachteil von Versicherungen im Zusammenhang mit fingierten Verkehrsunfällen zur Last gelegt werden, begangen in der Zeit ab November 1993 in Speyer und anderenorts (sogenannter Speyerer Kreis, der bereits Gegenstand mehrerer Strafverfahren gewesen ist). Er soll als Rechtsreferendar in einer Anwaltskanzlei unter Verwendung des Briefkopfes des Anwalts gegenüber den Versicherungen Ansprüche aus fingierten Verkehrsunfällen geltend gemacht haben (Reparaturrechnungen, Mietwagenrechnungen, Anwaltsgebührenrechnungen);

Finanzamt treibt Exporteure in die Insolvenz

Die WirtschaftsWoche berichtet, wie Finanzbehörden seriöse Firmen durch Blockade erheblicher Vorsteuerabzüge in extreme wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen können. Es geht um die Vorsteuererstattung bei Exportgeschäften. Auf diesem Gebiet häufen sich Betrügereien, bei denen die Beteiligten Ausandsexporte fiktiv auf dem Papier, aber nicht in Wirklichkeit abwickeln und für diese Luftnummern erhebliche Vorsteuererstattungsbeträge kassieren können, wenn es niemandem auffällt. Die Übergänge sind fließend. Es kann auch der Umfang tatsächlich durchgeführter Exportgeschäft aufgebläht werden. Diese problematischen Fälle lassen Finanzbeamte immer häufiger überall Lug und Betrug wittern. Das Misstrauen der Finanzbehörden führt im Einzelfall und wohl immer häufiger zu existenzbedrohenden Krisen bei den weißen Schafen, weil sie als schwarze Schafe angesehen werden. Da hilft nur lückenlose beweissichere Dokumentation aller Exportvorgänge.

Zum vollständigen Artikel der Wirtschaftswoche.

Montag, 8. August 2005

Sozialamt Berlin-Neukölln: Räumung verschuldet?

Der Tagesspiegel berichtet von einem Fall, bei dem das Sozialamt Neukölln seit Jahren die Mietzahlung direkt an den Vermieter gezahlt haben soll - nur leider zu häufig verspätet. Die zweite Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs pflegt nach dem Gesetz in der Regel Erfolg zu haben. Hatte sie auch, selbst ohne jegliches Verschulden der Mieterin.

Die Vermieterin, die Evangelische Hilfswerksiedlung GmbH, vergisst ihren kirchlichen Ursprung und die Beachtung christlicher Werte und ihre Ausrede, sie müsse wirtschaftlich tätig sein, liegt neben der Sache, denn die Zahlung der Miete wurde zugesichert - nur eben durch Schlamperei einiger Beamten manchmal zu spät, also allenfalls ein kleiner Zinsschaden.

Die Mieterin: eine Mutter mit 5 Kindern.


Zum vollständigen Tagesspiegel-Artikel

Folgende Vorschrift brachte die erste Räumungsklage zu Fall und verhalf der zweiten Räumungsklage bei vorliegendem hinreichenden Zahlungsverzug zum Erfolg trotz nachträglicher Zahlung der Mietrückstände:

BGB § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

Ergänzend:

§ 543 BGB
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

3. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.


Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536 b und 536 d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Berlin-Hyp - Verfahrensrügen am zweiten Verhandlungstag mit Beweisanträgen begleitet

Das R-Archiv hat hier und hier berichtet und besonders auf die interessanten und nachlesenswerten ausführlichen Berichte bei berlinkriminell hingewiesen, was ich hiermit wiederhole.

Es geht um die Zuständigkeit der 36. Strafkammer des Landgerichts Berlin für das Berlin-Hyp-Verfahren. Die 36. Strafkammer (Vorsitzender: VRiLG Hoch) wurde zur Entlastung der eigentlich zuständigen 19. Strafkammer (Vorsitzender: VRiLG Gahlen) zuständig, die überlastet war und ist. Die Verteidiger stellen zu Recht die Frage, ob und gegebenfalls wie die Angeklagten durch die Art und Weise der Entlastung der 19. Strafkammer ihren gesetzlichen Richtern entzogen wurden. Es wurde beantragt, den zuständigen Hauptabteilungsleiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin, OSTA Brocher, und den Präsidenten des Landgerichts Berlin, Peter-Joachim von Drenckmann, als Zeugen zu hören. Die 36. Strafkammer wird die Anträge prüfen. Eine Entscheidung wurde hierzu am 2. Verhandlungstag noch nicht getroffen.

LiNo hat hier, hier, hier, und hier sowie über den 1. Verhandlungstag berichtet.

Die Verhandlung wird am 12.08.2005 fortgesetzt.

Sonntag, 7. August 2005

Edit War bei Wikipedia

Im Tagesspiegel schildert Martin Hampel die täglichen Reibereien und Probleme bei der Realisierung des nicht endenden großartigen Projektes Wikipedia. Beispiel Scientologie:Gehört es in ein Lexikon, dass die umstrittene Organisation in Mexiko, Taiwan und vielen anderen Ländern als gemeinnützig anerkannt wird? Oder steckt dahinter ein Manöver, um Scientology zu verharmlosen? Kann man Scientology als religiöse Organisation bezeichnen, wenn sie in Deutschland als solche nicht anerkannt ist? Zum vollständigen Artikel

Bahnstrecken im Süden Berlins

Running-gag.de » Tipps weist auf die Seite von Detlef Hoge hin, der die Bahnstrecken im Süden Berlins in Gegenwart und Zukunft anschaulich beschreibt, insbesondere auch den Umbau des Bahnhofs Papestraße - Vorortbahnhof und S-Bahnhof des inneren Berliner S-Bahnr-Ringes zum künftigen Südbahnhof als zweitgrößtem Berliner Bahnhof für S-Bahn, Regionalbahn und Fernbahn-

Für mich besonders interessant die Beschreibung der Stammbahn , da unsere Pferde ungefähr 15 Jahre in Düppel untergebracht waren und die Wege neben der stillgelegten Stammbahn mehr oder weniger erlaubt als Reitwege genutzt wurden.

Bremswegtabelle

Dipl-Ing. Wolfgang Eberhardt aus Püttlingen stellt eine Bremswegtabelle mit Erläuterungen als pdf-Dateien online zur Verfügung. Er weist auf seine Urheberrechte (copyrightbestimmungen) hin.

Samstag, 6. August 2005

RVG-Rechner der Allianz

Im weblog peter müller gefunden (der es aus der Handakte hat): Allianz RVG-Rechner online.
(zu finden auf der rechten Seite).

Peter Müller weist noch auf gebührenrechner.de hin und die Wertetabelle des RVG.

Phishing per präpariertem Login-Link zu ebay

eBay-Nutzer aufgepasst: Phishing per präpariertem Login-Link - Golem.de weist auf eine Netcraft-Warnung hin: Angreifer senden E-Mails mit Links zu eBays Login-Seite. Zwar zeigen die Links wirklich auf die Original-E-Mail-Seite, dennoch landen Nutzer letztendlich in den Fängen der Phisher. Ungewöhnlich ist dabei laut Netcraft, dass die URL auch wirklich auf die eBay-Login-Seite zeigt. Dennoch sind die URLs speziell präpariert, so dass die Opfer nach dem Login auf eine Website der Phisher umgelenkt werden.

Netcraft zufolge erkennt die eBay-Toolbar den Phishing-Versuch nicht, die unter der modifizierten URL aufgerufene Original-Login-Seite von eBay unter signin.ebay.com werde als "Verified eBay Site" erkannt. Netcrafts eigene Toolbar soll den Phishing-Versuch hingegen erkennen.

Schwärzungs-Werkzeug für Word 2003

Nach peinlichen Pannen: Schwärzungs-Werkzeug für Word 2003 - Golem.de berichtet von dem Add-in: Word Redaction. Es benötigt das .NET Framework in der Version 1.1.4322. 24MB für die Runtime + 11MB für das zugehörige SP1 sollen laut Golem-Forum
Golem weiter: "Die nach der Installation eingerichtete zusätzliche Toolbar sorgt dafür, dass der markierte Text nicht nur geschwärzt sondern auch durch das Sonderzeichen "|" ersetzt wird. Man sollte dieses Verfahren also nicht beim Originaldokument einsetzen, da sonst eventuell weiterhin aufzuhebende Informationen nach dem Speichern auf Nimmerwiedersehen verschwunden sind.

Das Tool funktioniert nach Angaben von Microsoft aber nicht bei Grafiken, Kommentaren und Inhalten in Textfeldern oder Frames. Diese sollte man auch nicht mit einer schwarzen Grafikfläche bedecken, da diese ebenfalls wie unten beschrieben später wieder schichtenweise aus einem PDF entfernt werden könnte.

Wer mit dem normalen "Text-hervorrheben"-Werkzeug operiert, sollte einmal ein damit erstelltes PDF ansehen und den gesamten Text markieren und in die Zwischenablage überführen. Die vermeintlich geschwärzten Textstellen sind wieder lesbar. Mit einer Acrobat-Vollversion kann man gar die in einem tieferen Layer eingefügten schwarzen Blöcke entfernen und damit sogar das Originallayout wieder herstellen."

RFID-Selbstverbuchung in Münchner Stadtbibliothek

RFID-Selbstverbuchung in Münchner Stadtbibliothek » RiFID.de berichtet mit ergänzenen Hinweisen über die Umstellung der Münchner Stadtbibliothek auf RFID-Technologie. Schrittweise wird der gesamte Freihandbestand von derzeit 1,5 Millionen Medien in insgesamt 25 Standorten bis 2009 mit Funkchips ausgerüstet. “Zukünftig können die Leser ihre Medien eigenhändig an nutzerfreundlichen Selbstbedienungsstationen ausleihen”. An manchen Standorten wird die Rückgabe auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich - dank Rückgabeautomaten. Weitere Einzelheiten hier. Die Münchner können Anfang 2006 zuerst in den Stadtbibliotheken Pasing und Westend die Vorteile des neuen Systems nutzen. Wenige Wochen später wird auch in der Zentralbibliothek Am Gasteig die Installation abgeschlossen sein. Bis 2009 soll von den 3,15 Millionen Medien der Münchner Stadtbibliothek der gesamte Freihandbestand von 1.5 Millionen für Selbstverbuchung mit RFID-Technik ausgestattet sein.

Datenschutz soll gewährleistet sein: Die Bibliotheken nutzen eine Frequenz von 13,56 mHz, die eine wesentlich geringere Reichweite besitzt als die vom Handel verwendete. Personenbezogene Daten sind auf den Chips nicht gespeichert, ebenso wenig wie Daten, die Auskunft über die Titel von Medien geben. Lediglich die gespeicherte Mediennummer wird mittels Funk vom Chip an die bibliotheksinterne Datenbank zum Abgleich übermittelt. Automatisch werden Bücher,
Zeitschriften, CDs etc. als entliehen registriert. Abschließend erhält der Benutzer auf Wunsch einen Beleg über seinen aktuellen Kontostand oder hat die Möglichkeit, die Leihfrist der entliehenen Medien zu verlängern.

Freitag, 5. August 2005

Blutgrätsche mit Schadensersatzpflicht

Pressemitteilung des OLG Hamm: "Rechtzeitig zum Start der neuen Bundesligasaison hat der zuständige Spezialsenat des Oberlandesgerichts Hamm darauf hingewiesen, dass bei einem groben Foul neben einer roten Karte auch eine Haftung auf Schadensersatz droht.

Im März 2003 war der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Fußballer während eines Spiels zwischen zwei Amateurmannschaften aus dem Ruhrgebiet - ohne den Ball zu spielen -
in das Bein seines Gegenspielers gegrätscht. Die zum Ersatz der hierdurch entstandenen Arzt-
und Krankenhauskosten von mehr als 6.000,-- Euro verurteilende Entscheidung des Landgerichts Bochum ist jetzt rechtskräftig geworden. Der Fußballer hatte zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Nach rechtlichem Hinweis des Oberlandesgerichts hat er seine Berufung zurückgenommen.

In dem rechtlichen Hinweis hat der Senat des Oberlandesgerichts ausgeführt: Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential , bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, nehme grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien. Bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie z. B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen - scheide damit eine Haftungregelmäßig aus. Verhaltensweisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, begründeten daher noch keine Schadensersatzansprüche. Wenn allerdings die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschritten werde, bestehe eine Haftung auf Schadensersatz.

Aktenzeichen des Oberlandesgerichts: 34 U 81/05"

Donnerstag, 4. August 2005

Mietrecht im Überblick

Die Justiz von NRW stellt eine 41seitige pdf-Datei über Mietrecht von Prof. Dtr. Ingo Fritsche und RiAG Mnich online zur Verfügung.

Gewissen ruft nach Strafe

Geständnis nach Freispruch Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz: "Im November 2003 hatte die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen einen 48-jährigen Mann aus Wissen Anklage wegen Mordes erhoben. Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, in der Nacht vom 08. auf den 09.09.2003 in Fensdorf seinen 72-jährigen Stiefvater erschlagen zu haben.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz konnte sich von der Schuld des Angeklagten, der die Tatbegehung bestritten hatte, nicht überzeugen und sprach ihn mit Urteil vom 26.03.2004 vom Vorwurf des Mordes frei.


Am Abend des 02.08.2005 meldete sich der 48-Jährige völlig überraschend bei der Kriminaldirektion in Koblenz und legte –nach seinen Angaben von Gewissensbissen geplagt- ein Geständnis ab. Hierauf gestützt hat die Staatsanwaltschaft Koblenz unter Vermittlung der Staatsanwaltschaft Mainz bei dem zuständigen Landgericht Mainz die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die nunmehr mit dem Verfahren befasste 1. Strafkammer des Landgerichts Mainz hat auf Antrag erneut Haftbefehl erlassen."

Montag, 1. August 2005

Mieter eines Denkmals wird bei Abriss nicht angehört

Das Verwaltungsgericht Koblenz - vom 21. Juli 2005 – 1 K 45/05.KO - nicht rechtskräftig - hat entschieden, dass der Mieter eines unter Denkmalsschutz stehenden Gebäudes sich ausschließlich mit der Durchsetzung seiner Rechte aus dem Mietvertrag an den Vermieter halten müsse und im übrigen keine eigenen Rechte, auch kein Anhörungsrecht, in Bezug auf das Verwaltungsverfahren zur Gegenehmigung des Abrisses habe. Zur vollständigen Pressemitteilung.