Dienstag, 28. Februar 2006

Rote Schleife am Schweif

Via Recht und und Alltag: Das OLG Koblenz hat in einem noch nicht rechtskräftigen Berufungsurteil, bei dem allerdings die Revision nicht zugelassen wurde, folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Beim gemeinsamen Ausritt ist ein Pferd, das zum Auskeilen neigt, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen. Außerdem muss der Reiter am Schluss der Gruppe reiten.


2. Den über die konkrete Gefährlichkeit des Tiers nicht informierten Verletzten trifft kein Mitverschulden, wenn er wegen plötzlicher und nicht durch einen Warnruf angekündigter Verzögerung aus der Gangart Trab einen kurzen Moment zu dicht aufreitet und das Pferd in diesem Moment nach hinten auskeilt.

OLG Koblenz, Urt. vom 26.01.2006 - 5 U 319/04; n. rkr.
LG Trier, Urt. v. 12.2.2004 - 3 O 156/03
Der Kläger erlitt im Juni 2003, als er am Ende einer aus insgesamt 8 Reitern bestehenden Gruppe ritt, einen Reitunfall. Unmittelbar vor ihm ritt die Beklagte mit ihrem Pferd „Laila”. Laila keilte nach hinten aus und verletzte den Kläger am rechten Unterschenkel.
Nahezu alle Mitglieder der Reitgruppe wussten zwar, dass das Pferd der Beklagten zum Auskeilen neigt. Der Kläger wusste es aber nicht. Er war erst zum zweiten Mal bei einem Ausritt dieser Gruppe dabei. Keiner der vernommenen Zeugen hat die Beweisbehauptung der Beklagten bestätigt, auch der Kläger sei vor dem Unfall – von wem auch immer – auf die Gefährlichkeit des Pferdes Laila hingewiesen worden.

Vor diesem Hintergrund bestand kein Grund für die von der Berufung vermisste Parteivernehmung der Beklagten (§ 448 ZPO). Sie befindet sich weder in Beweisnot noch war ein gewisser Anbeweis für ihre Behauptung erbracht, sie habe den Kläger auf die Gefährlichkeit des Pferdes hingewiesen.
Verfehlt ist auch die Ansicht der Berufung, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er von hinten zu dicht an das Pferd der Beklagten herangeritten sei. Die zu Auffahrunfällen im Straßenverkehr entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind nicht auf Reitunfälle übertragbar. Autos pflegen nicht nach hinten auszutreten. Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass sich selbst bei Beachtung der Sorgfaltsregeln des Reitsports eine gefahrenträchtige Annäherung der Pferde insb. bei unvorhersehbarem Wechsel der Gangart oder Scheuen des vorderen Pferdes nicht immer sicher vermeiden lässt.

Aus diesem Grund ist es erforderlich, Pferde, die zum Auskeilen neigen, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen und außerdem mit einem derart gefährlichen Tier bei einem Gruppenausritt stets ganz am Schluss der Gruppe zu reiten. Hätte die Beklagte diese Sorgfaltsregeln des Reitsports beachtet, wäre es nicht zu dem Unfall mit seinen schwerwiegenden Folgen gekommen.

Montag, 27. Februar 2006

Berliner Merkblatt zur Vogelgrippe in 11 Sprachen

Die wichtigsten Informationen über das Verhalten angesichts der Vogelgrippegefahr für die Berliner Bevölkerung hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz auf einem Merkblatt zusammengestellt. Der Beauftragte des Senats für Integration und Migration hat es in folgende 10 Sprachen übersetzen lassen: Arabisch, englisch, französisch, kroatisch, polnisch, russisch, serbisch, spanisch, türkisch, vietnamesisch.

Gesundheitsschutz beginnt mit Hygiene

Die Vogelgrippe breitet sich bei Wildvögeln weiter aus. Die Bestände unseres Hausgeflügels sind von der Tierseuche akut gefährdet. Eine Übertragung des Vogelgrippe-Virus auf den Menschen ist hierzulande sehr unwahrscheinlich. Für die Bevölkerung ist es dennoch wichtig, sich jetzt besonders aufmerksam zu verhalten und allgemeine Hygieneregeln zu beachten.

Hier die wichtigsten Informationen für die Berliner Bevölkerung:

Was ist zu tun, wenn man einen toten Vogel findet?

Tote Tiere grundsätzlich nicht mit bloßen Händen anfassen. Vor allem tote Wasser- oder
Greifvögel liegen lassen und den Fund den örtlichen Veterinärämtern (im Notfall der Feuerwehr) melden. Die Tiere werden dann zur Untersuchung in das Labor des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) gebracht.


Soll auch jeder tote Spatz oder Singvogel gemeldet werden?


Nein, nicht wenn er vereinzelt aufgefunden wird, denn Spatzen und Tauben gelten als nicht
besonders anfällig für den Vogelgrippe-Erreger. Jetzt sterben ohnehin mehr Vögel als zu
anderen Jahreszeiten. Warnung vor Berührung gilt aber - wie bei verendeten Wildtieren
generell - auch für diese Vögel. Strenge Hygiene beachten!


Was tun, wenn dennoch ein totes oder krankes Tier angefasst wurde?


Die Hände stets gründlich mit Seife waschen. Vögel scheiden mit ihrem Kot immer verschiedene Erreger aus.


Welche Vögel sind besonders gefährdet?

Die Vogelgrippe gefährdet insbesondere Hühner, Enten, Gänse und Schwäne sowie Greifvögel.
Nutz- und Ziergeflügel muss deshalb zur Zeit auch in Berlin in Ställen oder in abgedeckten
Volieren gehalten werden.

Können sich unsere Haustiere anstecken?

Hinweise, dass der gefährliche H5N1-Virus auf Hunde und Katzen übertragbar ist, gibt es derzeit nicht. Dennoch sollten Hunde außerhalb der Auslaufgebiete möglichst an der Leine geführt werden, schon zur eigenen Sicherheit. Hundebesitzer wissen, dass Kontakt zu erkrankten Tieren immer ein Risiko bedeutet. Beim Spaziergang mit dem Hund also besondere
Obacht geben.


Können noch Tierpark und Zoo besucht werden?


Ja. Die Vorsichtsmaßnahmen gegen die Vogelgrippe werden auch im Tierpark und im Zoo streng eingehalten und tote Wildvögel zur Untersuchung gegeben.


Dürfen Kinder noch in Parks spielen?


Für den Menschen besteht hier derzeit keine erhöhte Gefahr einer Infektion mit dem
Vogelgrippe-Virus.


Kann man noch guten Gewissens Geflügelfleisch essen?


Ja. Geflügel aus Deutschland ist unbedenklich. Doch sollte Geflügel grundsätzlich nur gut durchgegart verzehrt werden, denn bei hohen Temperaturen sterben Viren und Bakterien ab.

Samstag, 25. Februar 2006

Freikarten für Politiker - pro und contra Strafbarkeit im Tagesspiegel

Argumente für und gegen Strafbarkeit von Politikern, die Freikarten geschenkt erhalten, versucht der Tagesspiegel gegenüberzustellen.

Mit "Was spricht dagegen, dass ein Politiker seine Karten im Zweifel selbst bezahlt?" endet dass Plädoyer für die Strafbarkeit.

Mit "„Die sind doch alle korrupt!“ Das ist Stammtisch-Justiz." endet das Plädoyer gegen die Bestrafung.

Mehr im Tagesspiegel.

Zwang zum Fernwärmeanschluss durch Gemeindesatzung zulässig

Via Handakte: Das Bundesverwaltungsgericht - 8 C 13.05 - hat durch Urteil vom 25. Januar 2006 entschieden, dass die Satzung einer Gemeinde über die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes mit Bundes- und Europarecht vereinbar ist.

Die Klägerin wollte sich von der Fernwärmeversorgung abkoppeln und ihr Bürogebäude mit einer kostengünstigeren Einzelbefeuerungsanlage beheizen. Sie ist mit Ihrem Befreiungsbegehren gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Art. 28 Abs. 2 GG stehe der Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Er schließe es nicht aus, dass der Landesgesetzgeber in Erfüllung seiner ihm obliegenden Verpflichtung, auf die Verwirklichung der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG hinzuwirken, den Kommunen zusätzliche Befugnisse übertrage, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sichern sollen. Der hier angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere obliege es der Entscheidung des Gesetzgebers, ob die Fernwärmeversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung ein zum Klimaschutz geeignetes Mittel ist. Auch europäische Wettbewerbsregeln stünden der Anordnung eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen des Klimaschutzes nicht entgegen.

Online-Banking von Sozialzuwendungsempfängern

Die Berliner Senatsverwaltung für Soziales hat sich anlässlich einer Kleinen Anfrage des Abgeordneten Oliver Schruoffeneger (Bündnis 90/Die Grünen)vom 19. Januar 2006 zur Behandlung des Online-Banking bei der Abrechnung von Zuwendungen geäußert. Danach genügt ein Ausdruck der Online-Überweisung als Nachweis allein nicht. Zusätzlich muss der Kontoauszug der Bank mit der entsprechenden Überweisung vorgelegt werden, der mit dem Online-Überweisungsauftrag übereinstimmen muss.

Einzelheiten hier.

Justizsenatorin Schubert: Erste Juristische Prüfung in Berlin-Brandenburg dauert unter 6 Monate

Aus einer Antwort der Berliner Senatorin für Justiz, Karin Schubert, auf eine kleine Anfrage des FDP-Abgeordneten Christoph Meyer vom 24. Januar 2006 (Gemeinsames JPA Berlin-Brandenburg - Bedeutung von Fristen nur Examenskandidaten nicht aber dem JPA geläufig?):
Seit einigen Jahren veröffentlichte das Justizprüfungsamt Berlin bzw. nun das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt die Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung im Internet. Die Veröffentlichung erfolgte sukzessiv, die Noten der Auf-sichtsarbeiten wurden einzeln, je nach dem Eingang der Korrekturen im Netz veröffentlicht. Diese Praxis war auf Berlin beschränkt. In den übrigen Bundesländern, auch in Brandenburg, wird bzw. wurde von einer Veröffentlichung im Internet überwiegend abgesehen; jedenfalls eine sukzessive Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt nicht. Viele Prüflinge empfanden die sukzessive Notenveröffentlichung im Internet als besondere zusätzliche Belastung. Insbesondere wenn die zunächst veröffentlichten Klausurergebnisse die Erwartungen nicht erfüllten, wurde die sukzessive Notenveröffentlichung nicht als hilfreicher Service angesehen, sondern stellte sich als ein beachtlicher zusätzlicher Stressfaktor dar. Umgekehrt verbietet es sich im Interesse einer möglichst zügigen Prüfung, mit den mündlichen Prüfungen erst zu beginnen, wenn sämtliche Klausurergebnisse aller Kandidaten vorliegen und - gegebenenfalls im Internet - veröffentlicht werden können.
Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg verfährt deshalb, nach Anhörung der Fachschaften, nunmehr wie folgt:

Die mündlichen Prüfungen beginnen, sobald bei den ersten Kandidaten die Klausurergebnisse vorliegen. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden den Kandidaten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mitgeteilt.

Sofern aufgrund der Klausurergebnisse feststeht, dass ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, werden die entsprechenden Bescheide mit den Einzelbewertungen zu einem einheitlichen Zeitpunkt versandt.


Prüflinge der Herbstkampagne 2005, die sich im Freiversuchsverfahren nach Berliner Ausbildungsrecht befinden, konnten bereits die Zulassung zur Frühjahrskampagne 2006 beantragen.

Für Prüflinge der Herbstkampagne 2005, die sich im Normalversuch befinden, kommt eine Zulassung zur Wiederholungsprüfung in der Frühjahrskampagne 2006 nicht in Betracht, weil noch nicht feststeht, dass die Prüfung erfolglos war. Insofern hat sich durch die neue Verfahrensweise nichts geändert, da auch bisher der Bescheid über das Nichtbestehen maßgeblich war.


Die erste Klausur im ersten Staatsexamen wurde am 11. Oktober 2005 geschrieben, die erste mündliche Prüfung fand am 23. Januar 2006 statt.

Damit liegt die untere Grenze des Prüfungszeitraums bei 3 Monaten und 12 Tagen.

Wenn der letzte Kandidat im März geprüft sein wird, liegt der längste Prüfungszeitraum unter 6 Monaten. Dies ist - auch im bundesweiten Vergleich - kein langer, sondern ein eher kurzer Prüfungszeitraum.

Haftung von Reitlehrern

Der Kollege Folkert Janke hat in Recht und Alltag darauf hingewiesen. Das OLG Frankfurt am Main beschäftigte sich in seinem Urteil vom 25.11.2005 - 24 U 128/05 - mit der Reichweite der Haftung von Reitlehrern und der Frage, wann Handeln auf eigene Gefahr vorliege.

Initiative „Intelligentes Fahrzeug“

Die europäische Kommision berichtet über die Initiative „Intelligentes Fahrzeug“:
„Sensibilisierung für die Bedeutung der IKT für intelligentere, sicherere und sauberere Fahrzeuge“
Nach Schätzungen ließe sich die Zahl der Unfalltoten in der EU bis 2010
um 5 % bis 15 % senken, verbunden mit Einsparungen von bis zu 22 Mrd. €, wenn alle Kraftfahrzeuge mit eCall (vom Fahrzeug bei einem Unfall automatisch ausgelöster Notruf)ausgerüstet wären. Außerdem könnte eCall staubedingte Verzögerungen um 10 % bis 20 % reduzieren, was zusätzliche Kosteneinsparungen zwischen 2 und 4 Mrd. € mit sich brächte.


In derselben Studie wird geschätzt, dass ein adaptives Geschwindigkeitsregelsystem (Adaptive Cruise Control, ACC), welches den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug kontrolliert (Vermeidung von Auffahrunfällen), die Zahl der Unfälle im Jahr 2010 um bis zu 4 000 verringern könnte, wenn nur 3 % der Fahrzeuge damit ausgestattet wären.


Mit einer Spurkontrolle (Warnung beim Abkommen von der Spur und Hilfe beim
Spurwechsel) ließe sich die Zahl der Unfälle im Jahr 2010 bei einer Ausstattung von nur 0,6 % aller Fahrzeuge um 1 500 verringern, bei einer Ausstattung von 7 % im Jahr 2020 um 14 000.


Nach Schätzungen des Projekts AWAKE, das ein Müdigkeitswarnsystem für den
Fahrer entwickelte, könnte eine Warnung des Fahrers bei Schläfrigkeit eine wichtige
Rolle spielen, um 30 % aller tödlichen Zusammenstöße auf Autobahnen und 9 % aller
tödlichen Unfälle zu verhindern.

• Das Projekt SMART NETS wies nach, dass bessere Software und Echtzeit-Verkehrsdaten in städtischen Verkehrsleitzentralen zu einer effizienteren Verkehrssteuerung und einer Verringerung von Verkehrsstillständen und -staus um 40 % führen könnten, mit daraus resultierenden beträchtlichen Energieeinsparungen.


Weitere Systeme wie „speed alert“ (Warnung bei überhöhter Geschwindigkeit), „Alcohol Lock-out“ (Wegfahrsperre bei positivem Alkoholtest) und Gebührensysteme können, unter bestimmten Umständen, zu einem saubereren, sichereren und effizienteren Verkehr beitragen.

Hier ist der vollständige Bericht veröffentlicht.

Rom II - Änderungsvorschläge für EU-VO

Ein geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DAS AUF AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT („ROM II“) ist hier veröffentlicht worden.

Hierzu der Deutsche Anwaltverein in "Europa im Überblick" 27/05.

Freitag, 24. Februar 2006

Juristisches Staatsexamen in Berlin dauert zu lange

Der Tagesspiegel berichtet über den zähflüssigen Ablauf des ersten Staatsexamens in Berlin-Brandenburg, der dazu führen kann, dass Studenten völlig unnötig 6 Monate verlieren.

Der Tagesspiegel "Staatsexamen: Juristen in der Warteschleife" berichtet hier.

Aber: Vgl LiNo hier: Die Berliner Justizsenatorin Karin Schubert betont, dass 2005/2006 die Prüfungszeit unter 6 Monaten liege.

Donnerstag, 23. Februar 2006

Auswirkungen der UN-Terrorverdachtsliste

LiNo hat über die Anfrage des FDP-Abgeordneten Ritzmann zur Terrorverdachtsliste der Vereinten Nationen berichtet.

Die Antwort des Innensenators Körting ist hier veröffentlicht.


Dort wird u.a. ausgeführt:
Für gelistete Personen ergeben sich - rechtlich betrachtet - Konsequenzen nicht unmittelbar aus der Terrorverdachtsliste der Vereinten Nationen (VN), sondern aus der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27.05.2002 (EU-ABl. L 139 vom 29.05.2002, S. 9). Diese dient der EU-weit einheitlichen Umsetzung der VN-Resolution Nr. 1390/2002, welche die Mitgliedstaaten der VN - und damit alle Mitgliedstaaten der EU und mittelbar auch die EU - verpflichtet, bestimmte Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin laden, dem Al-Quaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen, zu ergreifen. Die EG-Verordnung Nr. 881/ 2002 gilt in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar und ist, ohne dass nationale Umsetzungsmaßahmen erforderlich wären, von allen zu beachten, unabhängig davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden.
Der genannten EG-Verordnung ist gemäß Art. 2 als „Anhang I“ die Terrorverdachtsliste beigefügt. In diese Liste, die fortlaufend aktualisiert wird, werden jeweils alle Personen aufgenommen, die auf der VN-Liste stehen. Die Terrorverdachtslisten der VN und der EU nach Verordnung Nr. 881/2001 sind also - mit kurzer zeitlicher Verzögerung durch die Übernahme seitens der EU - identisch.
Der zugrunde liegenden VN-Resolution entsprechend werden nach der o.g. EG-Verordnung alle Gelder und alle anderen Vermögenswerte von gelisteten Personen “eingefroren“. Ferner dürfen weder der Staat noch Privatpersonen den gelisteten Personen Gelder, Vermögenswerte, Finanz- oder damit zusammenhängende Dienstleistungen direkt oder indirekt zur Verfügung stellen oder zugute kommen lassen. Verboten ist auch die wissentliche oder beabsichtigte Beteiligung an solchen Transaktionen oder an Tätigkeiten, die zur Umgehung des Einfriergebots führen. Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind straf-bewehrt. Maßgebliche Strafvorschriften sind § 34 Abs. 4, Abs. 7 und 8 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die o.g. EG-Verordnung auf eine möglichst umfassende Verfügungsbeschränkung zielt und deshalb die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der gelisteten Personen in vollem Umfang erfasst. Die rechtliche Umsetzung ist im Einzelfall mit zahlreichen Zweifelsfragen behaftet, weil der Begriff des „Einfrierens“ im nationalen Recht - etwa im Grundbuch-recht - keine exakt vorgezeichnete Entsprechung findet. Im Grundbuchverfahren wird die Listung derzeit als absolutes Erwerbs- bzw. Verfügungsverbot gedeutet; eine endgültige Klärung steht jedoch noch aus.
Die o.g. EU-Verordnung selbst enthält keine Regelungen, die über den wirtschaftlichen Sektor hinausgehen. Jedoch verpflichtet Artikel 4 des inhaltlich zugehörigen „Gemeinsamen Standpunktes“ des Rates vom 27.05.2002 (2002/402/GASP) [EU-ABl. L 139 vom 29.05.2002, S. 4], der ebenso wie die zuvor genannten Finanzsanktionen auf der VN-Resolution 1390/2002 basiert, die Mitgliedstaaten zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um die Ein- oder Durchreise von Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die auf der VN-Terrorverdachtsliste aufgeführt sind, in bzw. durch die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu verhindern. Gemeinsame Standpunkte des Rates sind nicht rechtsverbindlich, entfalten aber eine politische Bindungswirkung (vgl. Art. 15 EU-Vertrag). Gelisteten Personen sollte also kein Visum erteilt werden.

In Berlin sind die Auswirkungen begrenzt. Bekannt geworden ist der Fall, dass ein in der Liste aufgeführter Terrorverdächtiger nicht in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Grundbuchamt erfuhr von der Eintragung durch einen Hinweis des Bundeskriminalamts:

Im Bereich der Berliner Justiz sind bislang nur zwei Fälle im Grundbuchbereich aufgetreten, die dieselbe Person betreffen. Das Grundbuchamt erhielt konkrete Hinweise durch das Bundeskriminalamt. Die Identität des betroffenen Bürgers war ohne weitere Recherche feststellbar. Im aktuellen Fall hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen. Im zweiten Fall ist die Person vor Listung Eigentümer eines Grund-stückes geworden.
Im vorgenannten Grundbuchfall hat der Betroffene Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt. Das Landgericht Berlin hat die Beschwerde zurückgewiesen. Daraufhin hat der Betroffene weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin eingelegt. Eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin steht noch aus. Berlin, den 08. Februar 2006; Dr. Ehrhart Körting; Senator für Inneres



Es soll sich um einen Grundstückskauf von Ben Mohammed Shafiq handeln, der angeblich in Dublin lebt, der versucht haben, das Grundstück der Neuköllner Al- Nur-Moschee zu kaufen.

Mittwoch, 22. Februar 2006

Professor vergleichshalber

In der medizinischen Fakultät der universität Münster wurde nach ca. 25 Jahren Rechtsstreit der Reha-Arzt Walter Laabs mit 65 Jahren habiliert, aber mit der Verpflichtung, weder zu lehren noch Schadenersatzansprüche wegen unberechtigter Ablehnung der Habilitation geltend zu machen.

Der Tagesspiegel berichtet:

Erstmals in mehr als 150 Jahren wurde die schriftliche Prüfungsleistung, die Habilitationsschrift, gegen den Willen der prüfenden Fakultät allein vom Gericht für gelungen erklärt. Das Verwaltungsgericht hat auch ein Nein nach der mündlichen Prüfung aufgehoben. So musste Dekan Heribert Jürgens trotz bis heute gegenteiliger Prüfungsergebnisse vor der Fakultät urkundlich bescheinigen, dass der Prüfling „die durch die Habilitationsordnung geforderten Bedingungen erfüllt hat“.

Die Uni verzichtete laut Jürgens vor allem angesichts der drohenden Schadenersatzforderungen auf einen weiteren Prozess. Solche finanziellen Ansprüche blieben in allen Habilitationsfällen vor Gericht bisher stets ausgeklammert. Schadenersatz aber ist grundsätzlich berechtigt, wenn die Uni einen Habilitationsprozess nach Jahren endgültig verliert, erklärt Ulrich Lau, Richter am Oberverwaltungsgericht Münster: „Einkommensverluste kann der Habilitierte im Prinzip ebenso geltend machen wie beispielsweise ein Beamter, der rechtswidrig nicht befördert wurde.“

Formell haben der Kandidat und die Prüfer jetzt einen Vergleich geschlossen. Laabs ist zwar habilitiert. Er muss aber auf die an sich mögliche Lehrtätigkeit verzichten. Laabs verzichtet auch ausdrücklich auf Schadensersatzforderungen gegen die Uni.

Die Uni war offenbar gut beraten, den Rechtsstreit um die mündliche Prüfung beizulegen. Herkömmlich steht und fällt die Habilitation mit der abschließenden mündlichen Prüfung vor allen Professoren des Fachbereichs. Das gesamte Fakultätskollegium sichert sich so das letzte Wort. Die Richter zweifelten allerdings den Wert der mündlichen Prüfung an. „Das Votum durch Experten behält immer den Vorrang vor dem Votum eines darüber hinaus erweiterten Prüferkreises“, sagt Richter Lau. Das bedeute im Fall Laabs: Wenn die Habilitationsschrift für das Fach Chirurgie nach Prüfung von Chirurgen angenommen wurde, kann der Bewerber vor einem fachlich erweiterten Kreis – zu dem Medizinhistoriker wie Experten der Geburtshilfe gehören – nicht mehr durchfallen. Das sei allenfalls möglich, „wenn die mündliche Prüfung ebenfalls von einer fachlich ausgewiesenen Habilitationskommission abgenommen würde“.

Dienstag, 21. Februar 2006

Ersatzzustellung

Nur dann wenn ein Zustelladressat in zurechenbarer Weise ständig den Anschein gesetzt hat, dass er unter einer bestimmten Anschrift wohne und dadurch zugleich verhindert, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird , kann eine Ersatzzustellung unter der vom Zustelladressaten angegebenen Anschrift wirksam sein, obgleich er dort tatsächlich nicht wohnt (Niedersächsisches Oberwaltungsgericht, NVwZ-RR 2005, 760; OLG Nürnberg, MDR 2000, 902; OLGR Naumburg 2002, 449; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 700).

Beschluss des Kammergerichts vom 02.01.2006 - 8 W 92/05 - (12 O 302/04 Landgericht Berlin)

Verfassungskonforme Leinenpflicht für Hunde

Ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro veranlasste einen Hundehalter, der seinen Hund in einer Grünanlage ohne Leine laufen ließ, das Kammergericht durch - wie der entscheidende Einzelrichter meinte, teils launige, teils unverständliche oder abwegige Ausführungen oder Vergleiche zu bemühen. Das Kammergericht nahm die Gelegenheit wahr, Stellung zu beziehen (2 Ss 300/05 – 5 Ws (B) 626/05 - 341 OWi 1561/05; Beschluss vom 04.01.2006):
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer – wie den Gründen zu entnehmen ist – fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (vom 9. Oktober 2004; GVBl. S. 424) nach § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes zu einer Geldbuße von 20 € verurteilt. Die Urteilsformel lautet demgegenüber dahin, gegen die Betroffene werde „wegen eines Verstoßes gegen die Hundeverordnung“
eine Geldbuße von 20 € festgesetzt. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts; sie ist der Auffassung, die Leinenpflicht sei verfassungswidrig.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dazu ausgeführt:

„Dem angesichts des im angefochtenen Urteil verhängten Bußgeldes in Höhe von nicht mehr als 100 € allein zur Fortbildung des sachlichen Rechts (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) zulässigen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kann kein Erfolg beschieden
sein.

Die vom Zulassungsantrag als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der Leinenzwang für Hunde in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BerlHundeG) verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verhältnismäßigkeit, entspricht ist bereits obergerichtlich dahin entschieden, daß die Anordnung eines Leinenzwanges in einer Stadt in den für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Bereichen außerhalb geschlossener Gebäude – und damit auch innerhalb von Grün- und Erholungsanlagen – vor dem Grundgesetz Bestand hat (vgl. BGHSt 37, 366, 371).“

Diese Ausführungen treffen zu.
Der Senat verweist nur ergänzend auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken (NStZ 2005, 176 und die Ausführungen zu dem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Kunze NJW 2001, 1608, 1611-1612).


Eines näheren Eingehens auf alle der teils launigen, teils unverständlichen oder abwegigen Ausführungen oder Vergleiche (z. B.: Hunde mit Katzen) und die unbelegten Erwägungen zu Verhaltensweisen von Hunden bedarf es nicht. Nur beispielhaft sei angemerkt, daß die Leinenpflicht, anders als die Antragstellerin meint, keineswegs nur in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes),sondern auch andernorts (§ 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Abs. 2 jenes Gesetzes) gilt. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob man Hunde so erziehen kann, daß von ihnen keinerlei Belästigung oder Gefahr ausgeht; denn auf einen regelmäßig nicht zu erreichenden Idealzustand darf der Gesetzgeber im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht abstellen. Die Kritik, er habe keine Kennzeichnungs-, Versicherungs- und Prüfungspflicht im Zusammenhang mit dem Halten und Führen von Hunden eingeführt, wird durch das Gesetz widerlegt. In § 1 Abs. 5 ist die Kennzeichnungspflicht, in § 1 Abs. 6 die Versicherungspflicht normiert und in den §§ 5 – 8 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin sind Prüfungs- und Nachweispflichten sowohl bezüglich des Halters (Sachkunde und Zuverlässigkeit)wie des Hundes (Nachweis über das Fehlen besonders gefährlicher Eigenschaften) geregelt.
Daß - abgesehen vom Bellen - Belästigungen und Gefährdungen durch Hunde durch die Anleinpflicht vermindert oder ausgeschlossen werden können, unterliegt nach Auffassung des Senats im übrigen keinem Zweifel.

Wort "Koran" auf Klopapier gedruckt: Anklage erhoben

Die Staatsanwaltschaft Münster hat Anklage vor dem Schöffengericht Lüdinghausen gegen einen 61 Jahre alten Kaufmann aus Senden wegen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgruppen erhoben.

Ihm wird vorgeworfen, das Wort «Koran» auf Toilettenpapier gedruckt zu haben. Der Angeklagte soll das in Heimarbeit bedruckte Klopapier an eine islamische Gemeinde in Duisburg sowie an verschiedene Fernsehsender in Deutschland geschickt haben. Zudem soll er den Verkauf des Papiers geplant haben, um mit einem Teil des Erlöses den Bau eines «Denkmals für Opfer islamistischer Gewalt» zu finanzieren.

Die iranische Regierung hatte von dem Vorgehen des jetzt Angeklagten erfahren und auf diplomatischem Weg Protest erhoben.

Der Hauptverhandlungstermin soll am Donnerstag, den 23.02.2006, vor dem Schöffengericht Lüdenscheid stattfinden.

Quelle: dpa-Mitteilung


StGB § 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen


(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.



Ergänzung vom 23.02.2006:

Der RA-Blog berichtet unter Hinweis auf den Tagesspiegel, dass der Angeklagte rechtskräftig zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung online verkündet

Erstmals wurde in Deutschland eine Vorschrift rechtswirksam im Internet verkündet, teilt das Bundesministerium der Justiz mit. BerlinBlawg weist darauf hin.

Es geht um die hier verkündete Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Montag, 20. Februar 2006

LSG Berlin-Brandenburg: Eheähnliche Gemeinschaft frühestens nach 1 Jahr Zusammenleben

Wenn Paare noch nicht ein Jahr zusammen in einer Wohnung gelebt haben, hat das "im Regelfall" keine Auswirkung auf die Höhe des Arbeitslosengleds II (Landessozialgericht Berlin-Brrandenburg - L 5 B 1362/05 AS ER - Beschluss im Eilverfahren vom 18.01.2006).

Normalerweise gilt:
"Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen auch die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II)".
Zum eheähnlichen Zusammenleben führt das Gericht aus:
"Im Regelfall besteht jedenfalls bei einer Dauer des Zusammenlebens von bis zu einem Jahr – von besonderen Umständen (etwa der gemeinsamen Sorge um Kinder) abgesehen – regelmäßig kein Grund für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung."

Nach ICE-Anschlägen Hubschraubereinsatz mit Nachtsichtgerät

dpa teilt am 20.02.2006 mit:
Nach der Serie von Anschlägen auf Hochgeschwindigkeitszüge vom Typ ICE in Nordrhein-Westfalen jagt die Polizei den Täter mit nächtlichen Hubschraubereinsätzen. Das Streckennetz werde mit Nachtsichtgeräten überflogen. In der vergangenen Nacht seien Hubschrauber im Raum Kleve und über Düsseldorf unterwegs gewesen. Nach dem jüngsten Anschlagversuch Ende Januar seien die Kontrollen nochmals verschärft worden.

Zum vollständigen Bericht im NRW-Justizportal.

Sonntag, 19. Februar 2006

UN-Terrorverdachtsliste und Grundstückserwerb in Berlin

Die Terrorverdachtsliste der Vereinten Nationen veranlasste ein Berliner Grundbuchamt, sich unter Berufung auf die Ausführungsbestimmungen der Europäischen Union zu dieser Liste zu weigern, einen auf der Liste aufgeführten Verdächtigen als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Das Berliner Kammergericht wird den Fall zu entscheiden haben.

Hier schildert der Berliner Tagesspiegel den Fall.

Kritische Fragen des FDP-Abgeordneten Alexander Ritzmann hier: Ich frage den Senat:

"1. Welche theoretischen und praktischen Folgen ergeben sich aus der Terrorverdachtsliste der Vereinten Nationen für Berliner, die dort – vermeintlich – aufgeführt werden?

2. Welche Behörden nehmen oder nahmen regelmäßig oder unregelmäßig Namensabgleiche mit der Embargoliste vor?

3. Nach welchen Kriterien erfolgt ein Abruf?

4. Welche Vorschriften hat der Senat hinsichtlich des Verfahrens und der Durchführung von Namensabgleichungen und deren praktischen Konsequenzen erlassen?

5. Wie oft haben Berliner Behörden Übereinstimmungen bei einem Identitätsabgleich festgestellt und wie oft (absolut oder prozentual – im Zweifel geschätzt–) sind dabei namentliche Nennungen ohne Vermerk weiterer identifizierender Merkmale, wie Geburtsdatum, Geburtsort etc. zum An-lass weiterer Überprüfungen genommen worden und/ oder hatten direkte wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen?

6. Wie viele Bürger waren als „Embargo-Fall“ bisher von wirtschaftlichen Einschränkungen, insbesondere von einer Verwehrung staatlicher Leistungen wie z.B. ALG II, Einfrieren von Geldern z.B. der Sperrung von Kontoguthaben, Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen z.B. Versagung ei-ner Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt, betroffen?

7. Auf welchem Weg und wie oft wurden und werden von Einschränkungen Betroffene über das Vorhandensein auf der Embargoliste durch Berliner Behörden informiert?

8. Auf welchem Wege können Betroffenen eine Streichung ihres Namens auf der UN-Liste errei-chen und inwieweit ist ein solcher Anspruch durchsetzbar? Inwieweit sind Berliner Behörden hierbei behilflich?

9. Welche Rechtsmittel stehen den Betroffenen gegen wirtschaftliche Einschränkungen zur Verfügung?

10. Wie werden die Betroffenen über ihre Rechte durch Berliner Behörden aufgeklärt?

11. Wie oft wurde von eventuellen Rechtsmitteln bis dato Gebrauch gemacht?"



Die Berufung auf die "Verdachtsliste" widerspricht m.E. eindeutig und heftig gegen fundamentale Rechtsgrundsätze. Das Grundbuchamt hat den Erwerber in das Grundbuch einzutragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nämlich eine formgerechte notariell beurkundete Auflassungserklärung und der Antrag auf Umschreibung des Eigentums sowie ggf. erforderliche Genehmigungen bzw. Negativatteste und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Allenfalls kann der Gerichtskostenvorschuss vorschussweise angefordert werden.

Das Grundbuchverfahren ist nicht geeignet, Strafverfolgungsmaßnahmen mit Mitteln des Zivilrechts zu betreiben. Wenn ein Straftäter Grundeigentum erwirbt, mag die Staatsanwaltschaft prüfen, ob eine Rechtsgrundlage für sichernde Eilmaßnahmen vorhanden ist und ggf. eine entsprechende richterliche Entscheidung herbeiführen. Diese Fragen hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen.

Ringsaufen in der Berliner S-Bahn

Im Berliner S-Bahnring kann man immer im Kreis fahren. Im Jahr 2003 begann, wie es heisst, in linken Kreisen, das "Ring-Saufen". Das sieht so aus, dass die Beteiligten auf jedem Bahnhof des Ringes - es sind immerhin 27 Bahnhöfe - aussteigen, und (mindestens) ein Bier in der jeweiligen Bahnhofskneipe trinken. Der Tagesspiegel berichtet darüber.

Protokoll vom 18.02.2006:
Um 22 Uhr sammeln sich fast 200 Personen auf dem S-Bahnhof Halensee, um 22.06 Uhr steigen sie in den Zug Richtung Schöneberg, mit Musikanlage und Sechserpacks Bier im Gepäck. Da die Bundespolizei – die auch Bahnpolizei ist – zuvor einen Tipp bekommen hatte, ist sie mit 50 Beamten im Einsatz. Um 22.45 Uhr muss sie die Berliner Polizei zur Unterstützung anfordern. Diese fährt zum Bahnhof Gesundbrunnen, weil dort einer der alkoholisierten Teilnehmer zuvor die Notbremse gezogen hatte. Auf den Bahnsteigen fliegen ab 23.35 Uhr Flaschen auf Polizisten und andere Züge, Betrunkene rennen über die Gleise. Um 23.47 Uhr steigt eine Menge von 160 Personen in einen Zug Richtung Ostkreuz, begleitet von einer Einsatzhundertschaft. Bis dahin hat die Polizei noch von „Happening-Charakter“ gesprochen, von da an jedoch sei die Stimmung zunehmend „aggressiv“ geworden. Die Polizei fährt schließlich nach Ostkreuz, wo sie um 0.10 Uhr eintrifft und somit sechs Minuten vor der Bahn. Bei der Ankunft des Zuges fliegen erneut Flaschen. Um 0.35 Uhr leisten noch „50 Personen aus dem linken Spektrum“ Widerstand, die Polizei setzt Schlagstöcke ein und kann die Lage um 0.55 Uhr beruhigen. Nur von wenigen Tätern können die Personalien festgestellt werden, die Polizei schreibt Anzeigen wegen Landfriedensbruch, Beleidigung und Körperverletzung. Nach S-Bahn-Angaben hatte es nach dem friedlichen Auftakt 2003 zuletzt viele Monate kein „Ring-Saufen“ gegeben. Erstmals sei es in Randale umgeschlagen.


Die Berliner Morgenpost vom 20.02.2006
schildert die Vorgänge u.a. so:
Gegen 21.45 Uhr hatten sich bereits etwa 250 Jugendliche auf dem Bahnsteig in Halensee versammelt - jede ankommende S-Bahn brachte mehr "Party-Gäste", darunter angetrunkene Punks, Autonome, aber auch viele "normale" Jugendliche, zum Treffpunkt. Eine Handvoll Beamte der Bundespolizei und Bahnangestellte konnten offensichtlich mit dem plötzlichen Auflauf nichts anfangen.

Als die S-Bahn mit der Nummer 482378-7 in Richtung Gesundbrunnen einfuhr, stürmten die knapp 300 Jugendlichen unter lautem Gejohle den kompletten Zug. In den Waggons gab es dann zwar ein großes Gedrängel, aber keine Musik. Auch die richtige Party-Stimmung wollte nicht aufkommen - Frust machte sich breit.

Ab dem Bahnhof Schöneberg fingen einige der Punks an zu randalieren. Sie beschmierten die Innenreinrichtung mit Farbstiften, schlugen Scheiben aus, rissen Werbung von den Wänden und versuchten sie anzuzünden. Immer mehr Jugendliche, die nichts mit den Randalierern zu tun haben wollten, verließen zwischen Tempelhof und Sonnenallee die S-Bahn.

Am Ostkreuz erwarteten bereits mehrere Polizisten den "Partyzug". Als sich die Weiterfahrt verzögerte, flogen Flaschen auf die Beamten; sie wurden angespuckt. Passagiere anderer S-Bahnen wurden mit Schlägen und einem Totschläger bedroht.
Zum vollständigen Artikel der Berliner Morgenpost.

Justititia Colonia online

Der Kollege Andreas Schwartmann aus Köln ist unter die Blogger gegangen:

http://justitiacolonia.wordpress.com/

Es begann mit dem Hinweis auf Big Daddy bei Google . Vgl. auch hier.

Viel Spass beim Bloggen und ganz viele Leser, Andreas - wünschen die LiNo!!!!

Samstag, 18. Februar 2006

Verteidigerverhalten und Richterreaktion

Im Strafblog habe ich hier den Bericht über die Hauptverhandlung vor einer großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim gegen Holocaust-Leugner und Nazifreund Ernst Zündel gefunden (s.auch Netzeitung). Es geht um die Grenzen zulässiger Verteidigung, die hier wohl überschritten wurden. Ich sehe die Dinge ebenso wie der Kollege Pohlen im strafblog.

Weitere Information mit weitergehenden Hinweisen im RA-Blog des Kollegen Klotz.

Mit Baseballschläger und Machete zu Massenschlägerei

Die Polizei konnte Massenschlägereien in der Gropiusstadt und im Märkischen Viertel verhindern. Der Tagesspiegel berichtet:
Erst am Donnerstag mussten Ordnungshüter eine Menschenansammlung von rund 200 meist ausländischen Jugendlichen und Schaulustigen auflösen, bestätigte die Polizei Informationen der dpa. Nur mit einem gezieltem Einsatz von Beamten und Hunden konnten sie die Jugendlichen verdrängen. Zwei Jugendliche wurden festgenommen, weil sie einen Baseballschläger und eine Machete bei sich trugen.

Nach Angaben der Polizei waren sowohl bei der offenbar verabredeten Auseinandersetzung in der Gropiusstadt als auch am vergangenen Montag im Märkischen Viertel Rivalitäten um ein Mädchen der Anlass. Die «Verflossenen» waren mit den jeweiligen neuen Beziehungen der jungen Frauen bzw. Mädchen nicht einverstanden und wollten mit dem «Rivalen» die bestehenden „Probleme“ lösen. Dazu hatten sie jeweils einige «Unterstützer» mitgebracht.

Weiterlesen im vollständigen Tagesspiegel-Artikel.

Freitag, 17. Februar 2006

Immer weniger Verkehrsstraftaten in Berlin und in ganz Deutschland

In Berlin werden nach Auskunft der Senatsverwaltung für Inneres in Berlin auf eine kleine Anfrage immer weniger Verkehrsstraftaten begangen:

Anzahl der Straftaten nach §§ 315c und 316 Strafgesetzbuch (StGB) Trunkenheit im Straßenverkehr) nach Jahren:

2002: 4.552;
2003: 3.959;
2004: 3.192;
2005: 2.785;

Anzahl der Straftaten nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Fahren ohne Fahrerlaubnis) nach Jahren:

2002: 8.997:
2003: 7.656;
2
004
: 5.722;
2005: 4.551;


Anzahl der Straftaten nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) und § 7 Pflichtversicherungsgesetz Ausländer (PflVersGAusl) nach Jahren

2002: 7.134;
2003: 6.969;
2004: 4.462;
2005: 3.471;

Ergänzend ist festzustellen, dass der beständige Rückgang bei den drei in Frage stehenden Deliktfeldern nicht auf das Land Berlin beschränkt ist. Vielmehr ist auch in einigen anderen Bundesländern und Städten ein - teilweise erheblicher - Rückgang von Verkehrsstraftaten zu verzeichnen.

Quelle

Millionenforderung wegen überflüssiger Neuralschaltungen

Der Mieter ist Diplom-Mathematiker. Dann wird die Mietrückforderungsberechnung wegen überflüssiger Neuralschaltungen im Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet, schon etwas komplizierter.

Die Verwaltung der Mietwohnung sträubt sich. Sie zahlt nicht.

Der Mieter mahnt und beziffert freundlicherweise die Forderung genauer. Hier ist die Mahnung des Mieters.

Man wird sehen, wie die Räumungsklage aus anderen Gründen gegen den Mieter ausgeht. Der Betreuer wird sich endlich um den Fall kümmern müssen, auch wenn er mindestens 120 Menschen zu betreuen hat.

Wannenwerbung

Der Tagesspiegel hat schon früh herausgefunden, wie nützlich für den Kollegen Carsten Hoenig, Fachanwalt für Strafsachen in Berlin-Kreuzberg, ein ehemaliges Polizeifahrzeug als Werbemittel ist. Als wieder einmal "Wannen" versteigert wurden, hat der Redakteur sachkundige Information von Carsten Hoenig eingeholt und im Bericht wiedergegeben.

Das Foto auf der Seite 13 des Berliner Tagesspiegels ist hier auszugsweise wiedergegeben. Bitte etwas in der pdf-Datei herunterscrollen.


Carsten wäre nicht Carsten, wenn er darüber nicht in seinem Blog berichten würde!

Hier ist die Wanne der Kanzlei Hoenig zu besichtigen.

Mittwoch, 15. Februar 2006

Register-Führungsgesetz – RFüG- Entwurf des Bundesrats

Der Entwurf eines Gesetzes zur Führung des Handelsregisters, des Genossenschaftsregisters, des Partnerschaftsregisters und des Vereinsregisters durch von den Ländern bestimmte Stellen (Register-Führungsgesetz – RFüG) ist vermutlich zum Scheitern verurteilt.

Ziel:
Es sollen zwei „Öffnungsklauseln“ geschaffen werden, die es den Ländern gestatten, durch eigene gesetzliche Regelungen andere Stellen an Stelle der Gerichte mit der Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters (1. Öffnungsklausel) sowie des Vereinsregisters (2. Öff- nungsklausel) zu beauftragen. Mit den Öffnungsklauseln wird den unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen in den Ländern Rechnung getragen. Soweit in einzelnen Län- dern bereits ein leistungsfähiges, modernen Ansprüchen ge- nügendes Registerwesen von der Justiz aufgebaut worden ist, können diese Strukturen weiter genutzt werden, indem von landesrechtlichen Umsetzungsregelungen abgesehen wird.

Aus der Begründung:
Nach geltendem Recht werden die Handelsregister von den Gerichten geführt (§ 8 des Handelsgesetzbuchs (HGB)). Die Führung der Genossenschaftsregister obliegt den für die Handelsregisterführung zuständigen Gerichten (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerb- und Wirtschaftsgenos- senschaften – GenG). Die Führung des Partnerschaftsregis- ters obliegt ebenfalls den für die Handelsregisterführung zu- ständigen Gerichten (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partner- schaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe – PartGG). § 125 Abs. 1 und § 160b Abs. 1 FGG begründen dafür je- weils die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Führung des Vereinsregisters ergibt sich aus den §§ 21 und 55 BGB.
Die Registerführung durch die Amtsgerichte hat sich grund- sätzlich bewährt. Es ist jedoch nicht zwingend, dass diese Aufgabe innerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung oder gar ausschließlich von den Gerichten wahrzunehmen ist. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die Handelsregister oder vergleichbare Einrichtungen teils von Gerichten, teils von besonderen staatlichen Verwaltungsbe- hörden, teils von der IHK geführt. Die angesichts der gegen- wärtigen Belastung der Justiz notwendige Überprüfung des derzeitigen Aufgabenbestandes der Gerichte legt die Überlegung nahe, die Justiz von Aufgaben, die nicht unbedingt zu ihren Kernaufgaben gehören, durch Auslagerung auf andere Institutionen zu entlasten. Dazu zählt insbesondere auch das gerichtliche Registerwesen.
Vor diesem Hintergrund ist die Verlagerung der Registerführung in die Zuständigkeit anderer Stellen bereits seit vielen Jahren Gegenstand der rechtspolitischen Diskussion.
Schon 1992 hat der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT), die Dachorganisation der IHK, angeregt, die Führung der Handels- und Genossenschaftsregister von den Gerichten auf die IHK zu übertragen, um dort ein modernes, wirtschaftsnahes und vollautomatisiertes Registersystem aufzubauen. Die zu dieser Frage von der 63. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister 1992 eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Handelsrecht und Handelsregister“ ist 1995 in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Übertragung der Registerführung auf die Kammern unter bestimmten Voraussetzungen zwar recht- lich möglich, aus tatsächlichen Gründen aber nicht zu emp- fehlen sei. Auf der Grundlage dieser Empfehlung der Ar- beitsgruppe hat sich die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister im November 1995 für die Beibehaltung der gerichtlichen Zuständigkeit, allerdings bei gleichzeitiger Modernisierung des gerichtlichen Registerwesens, insbesondere durch verstärkten EDV-Einsatz, ausgesprochen.
Daraufhin hat die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder im März 1996 die Justizminister gebeten, im Rahmen der Diskussion zur Modernisierung der Verwaltung den gesamten Komplex des Registerwesens im Justizbereich auf Möglichkeiten zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit, Modernisierung und der Übertragung auf Dritte zu überprüfen. Zugleich hat die Ministerpräsidenten-Konferenz den Bund gebeten, den Ländern die rechtlichen Möglichkeiten zu geben, Modellversuche durchzuführen.
Diese Bitte der Ministerpräsidenten-Konferenz hat dann auch der Sachverständigenrat „Schlanker Staat“ aufgegriffen und in seinem Beschluss vom 25. April 1997 über „Effektive Rechtspflege als Beitrag zum ,schlanken‘ Staat“ dazu aufgerufen, die bereits eingeleitete Überprüfung einer Übertragung der gerichtlichen Registerführung auf andere Institutionen zu forcieren. In diesem Zusammenhang hat der Sachver- ständigenrat ausdrücklich gefordert, die rechtlichen Voraussetzungen für ein Pilotprojekt zur Übertragung der Führung der Handelsregister auf die IHK zu schaffen.
Die aus der rechtspolitischen Diskussion hervorgegangenen Gesetzgebungsvorhaben zur Einführung einer Öffnungsklausel bzw. eines Modellversuchs zur Einführung einer Öff- nungsklausel für die Übertragung der Führung der Register sind jeweils der Diskontinuität anheim gefallen.
Eine Öffnungsklausel war auch in dem vom Bundesrat am 15. Oktober 1999 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Artikels 125a Abs. 2 GG (Bundesratsdruck- sache 542/99 (Beschluss); Bundestagsdrucksache 14/2442), der von Bayern, Baden-Württemberg und Hessen initiiert worden war, in den Artikeln 7 und 9 enthalten. Auch dieser Gesetzentwurf ist der Diskontinuität unterfallen.
Seitdem ist erneut der Wunsch des DIHT laut geworden, den Kammern die Führung des Handels- und Genossenschaftsre- gisters zu übertragen. In dieser Übertragung wird ein wichtiger Beitrag zur Deregulierung im wohlverstandenen Interesse der Wirtschaft gesehen.
Die Bundesregierung lehnt den Entwurf ab.
Die in dem Entwurf vorgesehene Einführung von Öffnungsklauseln für die Übertragung der gerichtlich geführten Register auf andere Stellen als die Amtsgerichte, namentlich die Industrie- und Handelskammern (IHK), wurde bereits 1995 u. a. in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Handelsrecht und Handelsregister“ im Auftrag der Justizministerkonferenz diskutiert und mit überzeugenden Argumenten abgelehnt. Die im Abschlussbericht vom 25. April 1995 aufgezählten Gründe, die gegen die Einführung einer Öffnungsklausel sprechen, haben nach wie vor Gültigkeit.
Für die nunmehr vorgeschlagenen Öffnungsklauseln gilt ins- besondere, dass sie zu einer unüberschaubaren Rechtszersplitterung in Deutschland führen würden. Dem lässt sich auch nur begrenzt dadurch vorbeugen, dass die dann jeweils zuständigen Stellen verpflichtet wären, ein zentrales elektro- nisches Registerportal anzubieten. Aus diesem ließe sich vielleicht noch die zuständige Stelle ermitteln, allerdings wä- ren ein einheitliches Registerverfahren und einheitliche Kosten dann nicht mehr zwingend. Die am Registerverfahren Beteiligten hätten somit jeweils von Land zu Land zu ermitteln, welche Regelungen zu beachten sind und welche Kosten entstehen. Diese Rechtszersplitterung ist für die Beteiligten, oftmals Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen und ausländische Investoren, unzumutbar und erscheint mit Blick auf die Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Europäischen Union geradezu anachronistisch. Im Übrigen würde sich dadurch der Anschein der Überbürokratisierung in Deutschland weiter verfestigen, was dem Wirtschaftsstand- ort Deutschland insgesamt schaden würde. Die Behauptung, wonach durch eine Übertragung der Registerführung gerade eine Entbürokratisierung (durch eine Konzentration der Justiz auf ihre Kernaufgaben) eingeleitet werden würde, überzeugt damit nicht. Ohnehin sind die IHK, die in erster Linie als Träger des Handelsregisters in Betracht kämen, Körper- schaften des öffentlichen Rechts und haben Behördencharak- ter.
Hinzu kommt, dass durch die Öffnungsklauseln die Gefahr einer uneinheitlichen Führung der verschiedenen Register durch verschiedene Träger entstehen würde. So lässt sich bei- spielsweise bei den IHK zwar ein Bezug zum Handelsregister herstellen, nicht jedoch zum Partnerschaftsregister, für das daher ein anderer Träger gefunden werden müsste. Ähnliches gilt – abgesehen von ohnehin erheblichen Bedenken gegen eine Übertragung der Vereinsregisterführung auf Dritte – für das Vereinsregister, für das sich bislang überhaupt kein anderer Träger anbietet. Mit der einheitlichen Führung der verschiedenen Register bei einer Stelle sind aber bisher gute Erfahrungen gemacht worden. Eine Änderung wäre kontraproduktiv.


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Die Bundesregierung bereitet zur Zeit das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vor, um die geänderte "SLIM-IV-Richtlinie" der EU mit der notwendigen Anmeldung in Registersachen in elektronischer Form zu erfüllen. Das Justizkommunikationsgesetz regelt schon die Behandlung im gerichtlichen und notariellen Bereich.

Es ist damit zu rechnen, dass die Amtsgerichte für die Registerführung weiter zuständig bleiben, wobei die Notare deutlich mehr Vorarbeit als bisher leisten werden müssen und die Anmeldungen im angestrebten Idealfall "eintragungsreif" in elektronischer Form entsprechend den Software-Vorgaben der Justiz (EGVP-Client) übermitteln müssen. Vgl. hierzu diesen Aufsatz.

Samstag, 11. Februar 2006

Chef muss erst nach Abmahnung gegrüßt werden - meint das LAG Köln

„Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen
vorherigem Gruß stellt keine - grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung
berechtigen könnte..........

Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer
ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken.
Der Arbeitgeber, den dies stört und der nicht abwarten will, ob der Arbeitnehmer bald wieder zu dem im Betrieb und außerhalb des Betriebes üblichen Grüßen zurückkehrt, kann Anlass haben, den Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespräch zu bitten und ihn daran zu erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.“

Ob die dauerhafte Verweigerung des Grußes auch nach einer Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen kann, hat das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden gehabt. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.11.2005 - Az.: 9 (7) Sa 657/05)

Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln

wo es weiter heisst:

Ein Unternehmen, das mit Bäckereimaschinen handelt, hatte einem Außendienstmitarbeiter
nach mehr als zehnjähriger Beschäftigungszeit gekündigt und begründete das in erster
Linie mit einer betrieblichen Umorganisation. Zudem warf es dem Arbeitnehmer vor, kurz vor der Kündigung bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegrüßt zu haben. Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen in einem Wald nicht gegrüßt zu haben. Dieses sei entschuldbar. Der Geschäftsführer habe ihm zuvor zu verstehen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen wolle.

Das Landesarbeitsgericht hat die Verweigerung des Grußes nicht als Kündigungsgrund
anerkannt und auch den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverhältnis aus
diesem Grunde gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dieses ist nach dem Kündigungsschutzgeset dienliche weitere Zusammenarbeit“ nicht erwarten lassen.

Donnerstag, 9. Februar 2006

20 Hunde im Revier Dachsberg, Jagen 43, im Grunewald

Pressemitteilung vom 09.02.2006:

Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts hat entschieden, dass besonders gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete nach der seit 2004 geltenden Fassung des Berliner Landeswaldgesetzes auch durch einen gewerblich betriebenen Hundesauslaufservice genutzt werden dürfen. Der Entscheidung liegt Folgendes zugrunde:

Der Betroffene betreibt einen gewerblichen Hundeauslaufservice. Am 3. April 2003 führte er etwa 20 Hunde in einem als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebiet im Grunewald aus (Revier Dachsberg, Jagen 43).

Die Behörde „Berliner Forsten“ verhängte gegen den Betroffenen deswegen mit Bescheid vom 31. März 2004 eine Geldbuße von 50 €, da der Betroffene nach der damals noch geltenden Fassung des Landeswaldgesetzes (§ 20 Absatz 1 Nr. 15 alte Fassung) „im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betrieben“ habe.

Der Betroffene legte dagegen Einspruch ein. Das Amtsgericht Tiergarten sprach den Betroffenen am 9. März 2005 frei. Gegen diese Entscheidung hat die Amtsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2006 verworfen.

Der Senat weist in seiner Entscheidung daraufhin, der Betroffene habe zwar nach der bis zum 28. September 2004 geltenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nr. 15 Landeswaldgesetz ordnungswidrig gehandelt, da er das Hundeauslaufgebiet zum Betrieb seines Gewerbes genutzt habe. Doch sei diese Bestimmung bei der Neufassung des Landeswaldgesetzes weggefallen mit der Folge, dass eine Ahndung der Tat nun nicht mehr möglich sei.

Der Betroffene habe auch nicht gegen andere Bestimmungen des neuen Landeswaldgesetzes verstoßen. Entgegen der Ansicht der Amtsanwaltschaft habe der Betroffene insbesondere nicht den Tatbestand des § 23 Absatz 2 Nr. 5 Landeswaldgesetz (neue Fassung; entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 2 Nr. 6 der früheren Fassung) erfüllt.

Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der „den Wald sonst in einer anderen als der in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1…. vorgesehenen Art [also zur Erholung] benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.“ Doch ergebe sich schon aus der Existenz der in demselben Gesetz aufgeführten Hundeauslaufgebiete (vgl. etwa § 23 Absatz 1 Nr. 2 Landeswaldgesetz), dass über die eigene Erholung hinaus auch bestimmte andere Zwecke, die Nutzung des Waldes rechtfertigen könnten.

Im Beschluss des Senats heißt es dazu: „Wer in einem solchen Gebiet einen oder mehrere Hunde ausführt, betritt den Wald in der Regel von vornherein nicht zum Zwecke der Erholung …, sondern deswegen, um einen Hund oder mehrere Hunde ohne Leinenzwang auszuführen. Eine Erholung des Hundebesitzers … ist daher eher fern liegend.“

Mit der Entscheidung des Senats ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen.

Beschluss vom 23. Januar 2006 – 5 Ws (B) 478/05

vgl. LiLa, zum Schluss ergänzt.

Mittwoch, 8. Februar 2006

neunzigtausend Euro Belohnung in Rheinland-Pfalz ausgezahlt

In Rheinland-Pfalz wurden seit Februar 2000 neunzig Bürger, die Graffiti-Täter angezeigt hatten, die deshalb erfolgreich für ihre Taten in Anspruch genommen werden konnten, mit je 1000 Euro belohnt. In der Pressemeldung heißt es: Hinweise aus der Bevölkerung, die zur Ermittlung von Graffiti-Schmierern führen, werden in Rheinland-Pfalz seit Februar des Jahres 2000 auf Anordnung von Justizminister Mertin mit einem Betrag von 1.000,-- Euro belohnt.


Im Jahre 2005 konnten im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (Staatsanwaltschaften Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier) aufgrund entsprechender Hinweise aus der Bevölkerung immerhin 19 weitere Täter ermittelt werden. 15 Hinweisgeber haben Belohnungen erhalten.

Die jetzt gemeldeten Fälle sind bei den Staatsanwaltschaften Koblenz (5), Mainz (3) und Trier (2 Fälle) anhängig gewesen.

Damit hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz seit Beginn des Projekts bis zum Ablauf des Jahres 2005 insgesamt 90 Hinweisgebern die ausgelobte Belohnung zuerkannt. Aufgrund ihrer Hinweise konnten bislang 129 Täter ermittelt werden. Dies kann als wirksamer Beitrag zum Opferschutz angesehen werden; denn für die Beseitigung der Verunstaltungen müssen die Eigentümer der betroffenen Immobilien bundesweit mehr als 250 Millionen Euro jährlich aufwenden.

Montag, 6. Februar 2006

Vermieter bleibt auf Schaden sitzen

Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbeziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 148/05 - OLG Schleswig
LG Itzehoe


Der Vermieter hatte gegen den Mieter ein rechtskräftiges Räumungsurteil erstritten. Der Mieter und seine Familie wäre obdachlos geworden. Deshalb wies ihn die zuständige Behörde trotz des Räumungsurteils wieder in die Wohnung ein und übernahm die laufende Miete. Die Einweisungszeit ging vorüber, die Wohnung hinüber: Schadenshöhe über 27.000 Euro. Der Vermieter darf allenfalls versuchen, sich beim zahlungsunfähigen Mieter schadlos zu halten. Von der Behörde bekommt er nichts.

(Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2005)

30 Häftlinge aus Berlin nach Brandenburg

Der Tagesspiegel vom 07.02.2006:

Aus den Berliner Jugendstrafanstalten werden im Laufe dieses Jahres 30 Inhaftierte in Gefängnisse nach Brandenburg verlegt. Dies bestätigte gestern Justizsprecherin Juliane Baer-Henney.

Der Hintergrund für die Verlegung ins Nachbarland sind die völlig überfüllten Strafanstalten. In Brandenburg sind die Gefängnisse für jugendliche Straftäter hingegen eher unterbelegt. So sind derzeit in Berlin in der Jugendstrafanstalt am Friedrich-Olbricht-Damm in Charlottenburg und im Kieferngrund in Lichtenrade 524 Jugendliche inhaftiert. Platz sei dort aber eigentlich nur für 469 Häftlinge, sagte Baer-Henney. Mittlerweile sei es üblich, dass sich zwei Jugendliche eine Zelle teilen. Durchschnittlich betreut ein Sozialarbeiter 25 Gefangene.

„Wir haben uns mit der Brandenburger Justizverwaltung erst einmal auf 30 Gefangene, die verlegt werden, geeinigt“, sagte Baer-Henney. Allerdings würden keine so genannten Intensivtäter – Jugendliche, die pro Jahr mindestens zehn Rohheitsdelikte wie Raub und Körperverletzung begangen haben – in Brandenburg untergebracht werden. „Diese Tätergruppe braucht besonders intensive Betreuung. Das wollen wir den Brandenburgern nicht noch zumuten“, hieß es.

Samstag, 4. Februar 2006

Fast 51,6 Millionen Bußgeld und Verwarnungsgeld

51.589.961 Euro für Bußgelder und Verwarnungsgelder in Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten hat das Land Berlin im Jahr 2005 eingenommen. Im einzelnen:

Im Jahr 2005 wurden in Berlin 3.371.426 Verkehrsordnungswidrigkeiten (VkOWi) festgestellt und statistisch erfasst. Dabei wurden 2005

* 2.984.387 schriftliche Verwarnungsgeldangebote von der Bußgeldstelle versandt,

* 127.971 mündliche Verwarnungen mit Verwarnungsgeld erteilt,

* 214.473 Bußgeldbescheide verfügt,

* 10.161 Fahrverbote erlassen.

Das Verwarnungsgeldaufkommen (Bar-Verwarnungen vor Ort) betrug im Jahr 2005 insgesamt 2.324.719 €.

Die Bußgeldstelle hat im Jahr 2005 insgesamt

3.243.455 Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeigen

bearbeitet und hieraus Einnahmen in Höhe von 49.265.242 € erzielt.

Im Jahr 2005 mussten von der Bußgeldstelle insgesamt 20.308 Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt werden. Dies entspricht bezogen auf die Gesamtanzeigenzahl einem Anteil von 0,6 %. Gegenüber dem Vorjahr (2,1 %) ist eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen.