Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Montag, 31. Januar 2005
Europäische Kommision veröffentlicht Antidiskriminierungs-Internetseite
Anti-Diskriminierung und Beziehungen zur Bürgergesellschaft ist eine Informationsseite der Europäischen Kommission mit Links zu den wesentlichen Rechtsvorschriften und weiter führenden ausführlichen Hinweisen.
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
Notargebühren in Stuttgart vor dem Prüfstand bei dem EuGH
„Europa im Überblick", den EU-Informationen des Deutschen Anwaltvereins, Büro Brüssel, teilt folgendes im Newsletter mit: Am 18. Januar 2005 hat der Generalstaatsanwalt Tizzano seine Schlussanträge in der Rechtssache Längst ./. SABU Schuh & Marketing GmbH (C-165/03) vorgetragen. Er ist der Ansicht, Gebühren für notarielle Beurkundungen seien Steuern im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG (Richtlinie über die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG), sofern sie von einem verbeamteten Notar erhoben werden und dem Staat zufließen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob für die Beurkundung auch ein freiberuflicher Notar hätte beauftragt werden können. Ob das Geld dem Staat direkt oder indirekt zufließe sei ebenfalls unerheblich. Dem Schlussantrag liegt ein Fall aus dem Gerichtsbezirk des OLG Stuttgart zugrunde. Hier wird der Notarberuf entweder durch beamtete oder freiberufliche Notare ausgeübt. Die Notare sind unmittelbare Gläubiger der Gebühren für Beurkundungen. Handelt es sich um einen verbeamteten Notar, führt er einen Teil der Gebühren dem Staat ab. Tizzano hat damit auf die Rechtssache C-165/03 die Grundsätze des Beschlusses des EUGH vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-264/00 für anwendbar erklärt. Diesem Beschluss lag ein Verfahren aus dem Bezirk des OLG Karlsruhe zugrunde, wo der Notarsberuf nur von verbeamteten Notaren ausgeübt werden kann.
Ergänzung zum Erbrecht im Lebenspartnerrecht
§ 6 Lebenspartnergesetz
1 Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft., wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2 § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
und deshalb entsprechend
BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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Lebenspartner erben deshalb vom anderen Lebenspartner, wenn kein Testament vorhanden ist und wenn sie keinen Lebenspartnervertrag geschlossen haben (und deshalb im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben), neben Verwandten der ersten Ordnung, das sind nach § 1924 BGB die lebenden Kinder des Erblassers oder die Kinder vorverstorbener Kinder des Erblassers, insgesamt zur Hälfte.
Hat ein verstorbener Lebenspartner wirksam (in notarieller Form) in einem Lebenspartnervertrag Gütertrennung vereinbart und kein Testament hinterlassen, erbt der überlebende Lebenspartner gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Lebenspartnergesetzes als gesetzlicher Erbe neben ein oder zwei Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen mit den Kindern. Ist ein zur Zeit des Erbfalls lebendes Kind des verstorbenen Lebenspartners vorhanden, erben Lebenspartner und Kind des verstorbenen Lebenspartners je zur Hälfte. Sind zwei zur Zeit des Erbfalls lebende Kinder des verstorbenen Lebenspartners vorhanden, sind der überlebende Lebenspartner und die beiden Kinder des verstorbenen Lebenspartners je zu einem Drittel gesetzliche Erben. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, verbleibt es bei § 10 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnergesetzes: der überlebende Lebenspartner wird zu einem Viertel gesetzlicher Erbe und die (mindestens drei) Kinder erben die restlichen drei Viertel des Nachlasses zu gleichen Teilen - bei drei Kindern erben also der überlebende Lebenspartner und drei zur Zeit des Erbfalls lebende Kinder des verstorbenen Lebenspartners je ein Viertel als gesetzliche Erben, mithin auch zu gleichen Teilen. Bei mehr Kindern verbleibt dem überlebenden Lebenspartner auf jeden Fall ein Viertel des Nachlasses.
Am Rande: Die Vereinbarung von Gütertrennung in einem Lebenspartnervertrag sollte vermieden werden, denn sie nimmt den Lebenspartnern die einzige steuerliche Erleichterung beim Tod des Lebenspartners, nämlich die Befreiung des Zugewinns von der Erbschaftssteuer. Der Notar sollte gebeten werden, auf jeden Fall im Lebenspartnervertrag insoweit eine modifizierte Zugewinngemeinschaft statt einer Gütertrennung zu gestalten.
Sonntag, 30. Januar 2005
Zum ab 1.1.2005 geltenden neuen Lebenspartnerrecht
"Am 29.10.2004 verabschiedete der Bundestag mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (BT-Drucks. 15/3445 vom 29.6.2004; BT-Drucks. 15/4052 v. 27.10.2004 – DNotI-Fax-Abruf-Nr. 5043) ein Gesetz verabschiedet, mit dem die rechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten weiter ausgebaut wird. Das Gesetz hat am 26.11.2004 den Bundesrat passiert und soll am 1.1.2005 in Kraft treten. Es ist nicht zu verwechseln mit dem längst überfälligen (und durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen) Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, das sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Das LPartÜbG sieht folgende Änderungen vor: 1.Normierung der Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, 2. weitgehende Angleichung des Unterhaltsrechts nach der Trennung, 3. weitgehende Angleichung der Aufhebungsgründe an die Scheidungsvoraussetzungen, 4. Einführung des Verlöbnisses, 5. Zulassung der Stiefkindadoption, 6. Einführung des Versorgungsausgleichs, sowie 7. Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung. Vor allem die Neueinführung der Stiefkindadoption bringt eine grundlegende Änderung zum bisherigen Recht, weil bislang eine gemeinsame (rechtliche) Elternschaft eingetragener Lebenspartner ausgeschlossen war. Aus notarieller Sicht besonders bedeutsam ist auch die Einführung des Versorgungsausgleichs als regelmäßige Folge der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, so dass die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs von den Lebenspartnern in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) künftig ausdrücklich vereinbart werden muss. Die Neueinführung des Versorgungsausgleichs gilt für alle Lebenspartnerschaften, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begründet werden. Auch die zuvor begründeten Lebenspartnerschaften sollen aber nach § 21 Abs. 4 LPartG n. F. die Möglichkeit erhalten, durch beiderseitige notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht eine Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erreichen. Eine interessante Übergangsvorschrift stellt i. Ü. auch § 21 Abs. 2 LPartG n. F. dar, der den zum 1.1.2005 bereits „verpartnerten“ Personen bis zum 31.12.2005 ein einseitiges Optionsrecht zur Gütertrennung einräumt, das durch notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht auszuüben ist. "
So gilt ab 1.1.2005 beispielsweise für das Erbrecht der Lebenspartner(innen) folgende gesetzliche Regelung des § 10 Lebenspartnergesetz:
(1) 1 Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2 Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. 3 Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 4 Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil. 5 Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. 6 Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. 7 Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) 1 Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. 2 Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.
(3) 1 Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers 1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war. 2 In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) 1 Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. 2 Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) 1 Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. 2 Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend.
Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft
Der umstrittenen Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht Berlin, Karge, hat das Ermittlungsverfahren zur "Chefsache" erklärt.
Drei Haftbefehle, eine Entlassung im Fall Hoyzer
Der Wettbetrug hat viel mit dem Café King in Berlin zu tun. Bild am Sonntag hat den Sachverhalt so dargestellt: "BILD am SONNTAG erfuhr, daß Hoyzer gegenüber der Berliner Staatsanwaltschaft gestanden hat, vier Spiele für insgesamt 70 000 Euro verschoben zu haben.
• Regionalliga Nord: Braunschweig 3:2 gegen St. Pauli am 5. Juni 2004. Hoyzer erkannte zwei Tore von St. Pauli nicht an.
• Regionalliga Nord: St. Pauli – Osnabrück 2:3 am 14. August 2004 durch einen falschen Elfmeter
• DFB-Pokal: Paderborn gegen den HSV 4:2 am 21. August 2004. Zwei Skandal-Elfer gegen den HSV. Nach Informationen der „Sport Bild“ hatte auch ein Paderborner Spieler vorm Match Kontakt zur Wett-Mafia. Er bekam von einem Boten Geld, das nach dem Sieg im Team verteilt wurde. Paderborn-Boß Finke hat den Vorfall bestätigt.
• 2. Liga: Ahlen gegen Burghausen 1:0 am 22. Oktober 2004. Hoyzer pfiff erneut einen falschen Elfer.
Ein fünftes Spiel sollte er auch manipulieren, bekam jedoch kurz vor Anpfiff Angst. Robert Hoyzer belastete in seinen Vernehmungen zwar keine Spieler, jedoch weitere Schiedsrichter aus 2. und 3. Liga.
Gibt es bald weitere Verhaftungen? Am Samstag abend hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten Haftbefehl gegen drei der vier Festgenommen erlassen. Ihnen wird „gewerbs- und bandenmäßiger Betrug“ vorgeworfen. Das teilte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit. Im Fall einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Der vierte Mann kam wieder frei. Am Freitag hatte die Staatsanwaltschaft eine Razzia im inzwischen berüchtigten Charlottenburger „Café King“ durchgeführt und die mutmaßlichen Drahtzieher des Bundesliga-Skandals festgenommen. Laut Tagesspiegel fanden die Ermittler Wettscheine über Auszahlungen von einer Millionen Euro und 1,7 Million Euro.
Ante S. (28) gilt als der Pate. Der Kroate soll dafür gesorgt haben, daß die Wetten auf die „richtigen“ Spiele plaziert wurden. Er lebt auf großem Fuß, holte sich am Freitag vor einer Woche noch einen neuen Porsche für 170 000 Euro ab. An dem Tag, an dem Hoyzer vom DFB verhört wurde...
Ante S. war schon vorher ins Visier der Fahnder geraten. Die gewaltigen Geldumsätze waren ihnen verdächtig vorgekommen.
Bruder Milan S. (39) bildete die bürgerliche Fassade des Clans, ist der Inhaber des Café King. Vor der Festnahme beteuerte er noch: „Ich bin unschuldig.“
Bruder Philip S. war offenbar der „Außenminister“, reiste durch Europa. Er soll z. B. in Österreich, England und Griechenland weitere faule Kombinations-Wetten abgeschlossen haben
BamS erfuhr: Die Brüder S. sollen an der kroatischen Küste bei Trogir ein großes Appartement-Hotel besitzen.
Tomislav C. fungierte offenbar in Antes Auftrag als Anwerber. Als Schiedsrichter in der Kreisliga C konnte er seine Schiri-Kollegen von Hertha BSC ins Café King locken, wo er Geschäftsführer war."
Tagesspiegel Online : Sport: Chronik des Falls Hoyzer
Funde im Café King: Gewinnscheine über 1, 7 und 1 Mio EURO, Bestellschein für Ferrari u.a.
Rechtsanwalt Holthoff-Pförtner: Spieler an Manipulationen beteiligt, Namen nicht genannt
Hertha BSC -Spieler Madlung, Simunic und Nando dürfen heute gegen Bayern München spielen
Berliner Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule veröffentlicht
Samstag, 29. Januar 2005
Hertha-Profis unter Verdacht - sueddeutsche.de - Sport
heise online - Computervirus-Programmierer zu Gefängnisstrafe verurteilt
Tipps für Verhalten bei stalking
Wie ein Jäger sammelt ein Stalker Informationen über sein Opfer, um es zu jeder Zeit stellen zu können.
Prominente Stalking-Opfer z.B. Steffi Graf, Madonna, Steven Spielberg. Häufig werden auch ganz "normale" Bürger betroffen.
Die Opfer leiden oft unter Schlaflosigkeit, Depressionen und Streß. Stalker selbst leiden unter Persönlichkeitsstörungen. Sie haben ein geringes Selbstwertgefühl, soziale Probleme und meist eine obsessive Natur. Australische Wissenschaftler unterscheiden:
Ex-Ehepartner, nahe Verwandte oder Freunde, die durch die Verfolgung eine Aussöhnung erreichen wollen. Diese Gruppe gehört zu den gewalttätigsten, so die Einschätzung von Professor Paul Mullen von der Monash Universität in Australien in einem Interview mit dem
amerikanischen Nachrichtensender BBC.
Manche Stalker sind in ihr Opfer verliebt. Sie versuchen eine intime Beziehung herzustellen. Sie sind sich jedoch nicht bewußt, daß ihre Wünsche sich von denen der Opfer unterscheiden. In dieser Gruppe gibt es eine große Anzahl von Menschen mit psychischen Störungen.
Inkompetente Verehrer nennen die Psychologen diejenigen Stalker, die versuchen ein Treffen mit Menschen zu erreichen, in die sie nicht verliebt sind. Sie sind narzistisch veranlagt, neigen zur Selbstüberschätzung und verstehen nicht, daß ihre Opfer ihnen mit Ablehnung begegnen.
Die sogenannten ärgerlichen Stalker belästigen ihre Opfer, um Angst und Schrecken zu verbreiten. Sie sind oft paranoid und verfolgen häufig etwa
Rechtsanwälte oder Ärzte von denen sie denken, daß sie ihnen in irgendeiner Weise geschadet haben.
Zur fünften Kategorie gehören Stalker, die das Ziel haben, ihr Opfer tätlich anzugreifen. Sie verfolgen die Menschen meist über Wochen und Monate. Vergewaltigungen sind in dieser Gruppe häufig. Sie versuchen immer, die Kontrolle zu behalten und zeichnen sich durch eine hohe Gewaltbereitschaft aus.
taz 29.1.05 Klage gegen Abschuss-Gesetz
Hoyzers Geständnis bei N24-Interview im Wortlaut
N24: „Sie sollen insgesamt an der ganzen Sache mit einem fünfstelligen Betrag profitiert haben. Ist das richtig?“
Robert Hoyzer: „Das kann ich bestätigen.“
N24: „Haben Sie heute die Wahrheit gesagt?
Hoyzer: „Sie können sich vorstellen, dass ich den letzten Tagen in einer unglaublichen Drucksituation gelebt habe. Dass ich mir sehr viele Gedanken gemacht habe. Dass ich kaum schlafen kann. Und mit dieser Situation einfach nicht mehr leben konnte und eben wollte und ich mich deswegen geöffnet habe... Meine Aufgabe wird jetzt darin bestehen, kompromisslos und offen und schonungslos zusammenzuarbeiten mit sämtlichen Behörden und Einrichtungen, die sich mit diesem Fall beschäftigen.“
N24: „Ist es zutreffend, dass weitere Personen aus der Fußballszene in diesen Skandal verwickelt sind?“
Hoyzer: „Ja, das stimmt.“
N24: „Können Sie andeuten, welches Ausmaß die ganze Sache hat?
Hoyzer: „Für den Fußball ein sehr, sehr immenses Ausmaß.“
Hertha BSC-Spieler Madlung, Simunic und Nando geben Eidesstattliche Versicherungen ab, nichts mit einem Wettbetrug zu tun zu haben
Hertha-Präsident Schiphorst weist Vorwürfe zurück
Bundesliga-Skandal: Hertha BSC nimmt Spieler in Schutz
" berichtet von heftigen Reaktionen der Führung von Hertha BSC Berlin auf Gerüchte über Beteiligung von Hertha-Spielern an den Wett-Manipulationen in Zusammenhang mit Fußballspielen, die mit den Ermittlungen gegen den ehemaligen Schiedsrichter Hoyzer und den nachfolgenden Durchsuchungsaktionen im "King Café" in Berlin aufkamen. Unstreitig sollen mehrere Hertha-Spieler dort mehrmals zu Gast gewesen sein. SPIEGEL ONLINE hierzu unter anderem: Es ist bislang völlig unklar, ob die Spieler in der Kneipe einfach zu Gast waren oder dort auch in Kontakt mit der Wettmafia kamen. Fest steht: In den vergangenen Monaten war es bei Hertha in einigen Partien zu Merkwürdigkeiten gekommen. So verlor der Bundesligist in der zweiten Hauptrunde des DFB-Pokals gegen den Regionalligisten Eintracht Braunschweig durch ein kurioses Eigentor mit 2:3.
Das Café und seine Besitzer sind den Behörden schon vor dem Hoyzer-Skandal aufgefallen. Schon im Sommer 2004 ermittelte die Kripo nach Informationen von SPIEGEL ONLINE gegen Personen aus dem Umfeld des Kneipenbesitzers. Damals aber ging es noch nicht um illegale Wetten, sondern nur um auffällig umfangreiche Geldbewegungen auf den Konten der Beteiligten. Der Verdacht der Fahnder war damals, dass es sich um Geldwäsche oder ein anderes "normales Finanzdelikt" handeln könnte, sagte einer der beteiligten Polizisten.
Hessischer Gesetzentwurf zur beabsichtigten Standardnutzung von DNA-Analysen
zum Standardverfahren bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von Tatverdächtigen
gehören. „Die DNA-Analyse ist das sicherste Beweismittel, das wir haben, und damit ein unverzichtbares
Instrument zur Verbrechensbekämpfung. Daher sollte künftig jeder Straftäter einen
genetischen Fingerabdruck abgeben müssen, wenn von ihm weitere Straftaten zu erwarten sind“,
erklärten Hessens Justizminister Dr. Christean Wagner und Innenminister Volker Bouffier heute
in Wiesbaden. Das Justizministerium habe daher einen Gesetzesvorschlag formuliert und gemeinsam
mit dem Innenministerium im Kabinett vorgestellt, mit dem der genetische Fingerabdruck
dem herkömmlichen Fingerabdruck gleichgestellt werde. Nachdem die Bundesratsinitiative
nunmehr im hessischen Kabinett grundsätzlich gebilligt worden sei, wolle Wagner für eine
Mehrheit im Bundesrat werben. Die Bundesländer Bayern und Hamburg hätten bereits ihre Zustimmung
zu dem Gesetzesvorhaben signalisiert.
Die Bedeutung des genetischen Fingerabdrucks in der Kriminalitätsbekämpfung zeige sich in
beeindruckender Weise bei der Aufklärung von Verbrechen. Allein im Jahr 2004 hätten in Hessen
2.542 (bundesweit 18.565) Übereinstimmungen mit den bei der DNA-Datei des Bundeskriminalamtes
hinterlegten Mustern festgestellt werden können. „Hessen hat damit die zweithöchste Trefferquote
aller Bundesländer“, so Wagner und Bouffier. Von den Übereinstimmungen seien allein
30 bei Mordfällen, 45 bei Sexualstraftaten, 191 bei Raubdelikten und 2.148 bei Diebstählen. „Das
zeigt überdeutlich die Notwendigkeit, den genetischen Fingerabdruck zum Standard im Erkennungsdienstverfahren
zu machen“, stellten Wagner und Bouffier fest.
Justizminister Wagner und Innenminister Bouffier hoben hervor, dass die DNA-Analysedatei
eine breitere Grundlage erhalte, „wenn der genetische Fingerabdruck zum Standardverfahren
wird.“ Damit stiegen die Chancen, so Wagner und Bouffier weiter, Tatverdächtige anhand des
genetischen Fingerabdrucks zu identifizieren. Aus diesem Grund sieht der Gesetzentwurf vor,
den Anwendungsbereich der DNA-Analyse für die Zwecke künftiger Strafverfahren zu erweitern
und den Voraussetzungen für die klassischen erkennungsdienstlichen Maßnahmen anzugleichen.
Die DNA-Analyse solle nicht mehr nur bei schweren Straftaten oder zukünftig zu erwartenden
schweren Straftaten erfolgen, sondern bei allen Straftaten möglich sein, erklärten Wagner und
Bouffier. Bei Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit der herkömmlichen Methode sei
auch der der Richtervorbehalt entbehrlich und könne entfallen. „Dies bedeutet eine Vereinfachung
und Beschleunigung der Ermittlungsarbeit“, so Wagner und Bouffier.
Wagner und Bouffier machten darüber hinaus deutlich, dass die DNA-Muster ausschließlich dem
Zweck dienten, Personen eindeutig zu identifizieren. Es sei daher nicht verständlich, warum nach
der derzeitigen Rechtslage an die Erhebung des genetischen Fingerabdrucks immer noch deutlich
höhere Anforderungen gestellt werden, als dies bei den übrigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen
wie beispielsweise dem herkömmlichen Fingerabdruck, der Lichtbildaufnahme oder der
Feststellung von Größe und Gewicht der Fall sei. „Diese Maßnahmen darf die Polizei grundsätzlich
bei jedem Delikt durchführen“, erklärten Wagner und Bouffier. Es gehe nicht darum, den
gläsernen Bürger zu schaffen, sondern den Straftäter zu überführen. Den Hinweis auf die angeblichen
Gefahren der DNA-Analysen bezeichneten Wagner und Bouffier als eine Phantomdiskussion.
Das Verfahren habe mit der Offenlegung der persönlichkeitsrelevanten Erbinformation überhaupt
nichts zu tun. „Wer die Anwendung des genetischen Fingerabdrucks im Rahmen der
Strafverfolgung behindert, schützt nicht den Bürger vor ungerechtfertigter Erforschung seiner
Erbanlagen, sondern ausschließlich den Täter“, erklärten Justizminister Wagner und Innenminister
Bouffier. Gleichzeitig verhindere er, dass Personen so schnell wie möglich als Täter ausgeschlossen
werden können und langwierige Ermittlungen – mit den entsprechenden Belastungen –
erst vorgenommen werden müssen.
Justizminister Wagner und Innenminister Bouffier erinnerten in diesem Zusammenhang daran,
dass die Hessische Landesregierung bereits im Jahr 2003 gemeinsam mit Bayern im Bundesrat
einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Einsatzes der DNA-Analyse auf den Weg gebracht
habe, der mehr Anlasstaten für die DNA-Erfassung vorsah. Inzwischen habe sich aber gezeigt,
dass eine Ausweitung auf alle Straftaten im Sinne einer effektiven Strafverfolgung notwendig sei.
„Mit der schnellen und sichern Überführung von Tätern mittels der DNA-Analyse schützen wir
auch potentielle Opfer vor gefährlichen Wiederholungstätern“, erklärten Justizminister Wagner
und Innenminister Bouffier abschließend. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der
DNA-Analyse zu Zwecken des Strafverfahrens ist ebenso wie eine Synopse alten und vorgesehenen
neuen Rechts im Internet veröffentlicht.
Oberlandesgericht Hamm: Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße
Die hiergegen gerichtete Berufung blieb beim 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ohne Erfolg. Der Senat hat ausgeführt, dass die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für eine Straße sich an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten müsse. Diese seien anders als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den Fahrzeugverkehr noch kein gefahrträchtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur deshalb überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch in möglicherweise "abgelenktem Zustand" betreten könnten.
Zeugnisverweigerungsrecht für Notare
Inhalt der notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar
anläßlich der Verhandlung erfährt; sie müssen ihm nicht besonders anvertraut
worden sein.
b) Von dem Zeugnisverweigerungsrecht werden grundsätzlich auch schriftliche
Änderungsvorschläge erfaßt, die dem Notar zur Vorbereitung des Beurkundungstermins
übersandt wurden; ob sie vor der Beurkundung anderen Urkundsbeteiligten
oder ihren anwaltlichen Beratern zugänglich gemacht werden sollten,
ist unerheblich.
Adressen gegen Gewalt in Berlin
Faktoren zur Anpassung des Sachwertes von Grundstücken mit Eigenheimen an die Lage auf dem Grundstücksmarkt im Westteil Berlins
Open Office download
und "Quickdownload" (ohne Java und Cookies bis Version 1.1.3 hier; z.B. direkte downloadadresse Uni Münster für Version 1.1.3 ) Wer die zu brennende CD direkt beschaffen will, um nicht die Mühe mit dem umfangreichen download zu haben, kann fertig gebrannte CDs kaufen - Quellen sind hier unter weblinks und Open Office zu finden.
Freitag, 28. Januar 2005
Legios-Datenbanken für Justiz - Rahmenvertrag geschlossen
„Durch das Angebot von LEGIOS werden die Recherchemöglichkeiten an den Arbeitsplätzen der Justiz weiter verbessert. Die stetige Verfügbarkeit von Standardwerken aus unterschiedlichen Rechtsbereichen unterstützt die Rechtsfindung und dient dem Interesse aller Rechtssuchenden an schnellen und zugleich überzeugend begründeten Entscheidungen „, kommentiert der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Juristische Onlinedatenbanken der BLK, Holger Radke.
Die BLK ist ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder, und zählt zu ihren Aufgaben unter anderem die Bewertung und Förderung juristischer Online-Medien an den Arbeitsplätzen im Justizbereich.
Die LEGIOS GmbH (Frankfurt) ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Verlage Heymanns und Dr. Otto Schmidt, der Verlagsgruppe Handelsblatt sowie der Haufe Mediengruppe. Unter www.legios.de können Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auf Fachinformationen von inzwischen mehr als 20 Content-Partnern zugreifen. Die Besonderheit des LEGIOS-Angebots besteht darin, juristisch relevante Tagesnachrichten und dazu passende Hintergrund-Informationen, Gesetze, Urteile und Kommentare aus einer Hand anzubieten.
Donnerstag, 27. Januar 2005
Bundesverfassungsgericht: Keine Kombination Jugendarrest und Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
Die Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung
einer Jugendstrafe schließt die gleichzeitige
Anordnung eines Jugendarrests aus.
Dies entschied die 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts.
Die entsprechende Pressemitteilung und
der Beschluss sind veröffentlicht.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Dezember 2004 – 2 BvR 930/04 –
BGH zur Wirksamkeit einseitig belastender Eheverträge
Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe eine Pressemitteilung:
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit eines Ehevertrags zu entscheiden. Der 1942 geborene Ehemann und die 1944 geborene Ehefrau hatten 1988 geheiratet; für beide war es die zweite Ehe. Der Ehemann praktizierte bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit 1996 als Zahnarzt. Die Ehefrau – eine gelernte Rechtsanwaltsgehilfin – hatte mit ihrem ersten Ehemann zeitweilig ein Bekleidungsgeschäft betrieben und schon vor der Eheschließung gegen Entgelt in der Praxis des Ehemannes kaufmännische Arbeiten übernommen. In einem vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag vereinbarten beide Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, an die Ehefrau für jedes vollendete Ehejahr eine „Unterhaltsabfindung“ in Höhe von 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000 DM, zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Ehefrau für diese Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM zu entrichten, falls die Ehefrau unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Das Berufungsgericht hatte den Ehevertrag für wirksam und das Versorgungsausgleichsverlangen der Ehefrau für unbegründet erachtet. Der Senat hat die Revision der Ehefrau zurückgewiesen. Der Senat hatte bereits in einem Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 (siehe dazu Pressemitteilung 12/2004) - die Grundsätze für die Wirksamkeit von Eheverträgen aufgestellt. Diese dürfen den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht beliebig unterlaufen. Das wäre dann der Fall, wenn durch den Ehevertrag eine evident einseitige und von der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten ‑ unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Dabei hat der Tatrichter zunächst ‑ im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle ‑ zu prüfen, ob der Ehevertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihm ‑ losgelöst von der künftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse ‑ wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung mit der Folge zu versagen ist, daß an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.
Im vorliegenden Fall hat dies der BGH verneint. Die Parteien waren im Zeitpunkt der Eheschließung bereits 44 und 46 Jahre alt, mithin in einem Alter, in dem ein nicht unwesentlicher Teil der Altersversorgung üblicherweise bereits erworben ist. Die Ehefrau hatte in der Praxis des Ehemannes – gegen teilweise hohes Entgelt - mitgearbeitet und damit eine eigenständige Altersversorgung erworben; zudem hatte sich der Ehemann verpflichtet, für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung den weiteren Ausbau der Altersversorgung der Ehefrau durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Auch der Ausschluß des Unterhalts wegen Krankheit rechtfertigt die Annahme der Sittenwidrigkeit nach Ansicht des Senats nicht, da der Ehemann mit dem Ehevertrag eine nacheheliche Verantwortung für die Ehefrau nicht schlechthin abbedungen, sondern lediglich auf eine Kapitalzahlung von 80.000 DM begrenzt hat. Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gehört nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen; sein Ausschluß war hier auch deshalb unbedenklich, weil ehebedingte Nachteile der Ehefrau, die durch diesen Unterhalt im Einzelfall ausgeglichen werden können, nicht zu erwarten waren.
Die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung läßt einen Ehevertrag grundsätzlich nicht sittenwidrig erscheinen. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs, der – ähnlich wie der Unterhalt wegen Alters – zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört, war nach Auffassung des Senats namentlich deshalb hinzunehmen, weil die Lebensplanung der Parteien vorsah, daß die Ehefrau aufgrund ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Praxis des Ehemannes auch in der Ehe ihre Altersversorgung weiter ausbauen konnte.
Da der Ehevertrag danach Bestand hatte, war im Rahmen einer sog. Ausübungskontrolle zu prüfen, ob sich der Ehemann gegenüber dem Versorgungsausgleichsbegehren der Ehefrau nunmehr auf den - im Ehevertrag wirksam vereinbarten - Ausschluß dieser Scheidungsfolge nach Treu und Glauben berufen kann. Dies hat der Senat bejaht, da sich die Versorgungssituation der Ehefrau gegenüber den bei Abschluß des Ehevertrags bestehenden Verhältnissen nicht in einer Weise verändert hat, welche die Berufung des Ehemannes auf den Ehevertrag als treuwidrig erscheinen läßt. Urteil vom 12. Januar 2005 – XII ZR 238/03
manager-magazin.de über Falk-Prozess und Fluchtgefahr
und zum Hintergrund des Verfahrens : Die Strafsache Falk ist das größte Wirtschaftsverfahren, das der Stadtstaat Hamburg je erlebt hat. Die Akten umfassen 700 Ordner und füllen einen Extraraum im Gericht. Die 283-seitige Anklageschrift nennt 76 Zeugen, 369 Urkunden und 6 Gutachten. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens kann das Landgericht gegenwärtig keine Angaben zur Prozessdauer machen. Vorerst sind 38 Verhandlungstage bis Ende Juni kommenden Jahres angesetzt. Beim Betrugsvorwurf könnte sich der Mindestschaden laut Landgericht auf 46,7 Millionen Euro belaufen.
Falk soll im Jahr 2000 bei seiner Internetfirma Ision den Umsatz manipuliert haben. Das Gericht hatte die gegen Falk gerichtete Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg mit Modifizierungen zugelassen und das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet. Dem 35-Jährigen wird verbotene Kursmanipulation in zwei Fällen, Betrug in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft und Steuerhinterziehung vorgeworfen.
Landgericht Verden wird gegen Sasser-Entwickler verhandeln
Mittwoch, 26. Januar 2005
Studiengebührendiskussion in Berlin beginnt
Kein Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider bei Verstoß gegen Urhebergesetz durch Nutzer
hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch Urteil vom 25.01.2005
- 11 U 51/04 - - 2/3 O.297/04 - ) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt/Main vom 07.06.2004 aufgehoben, in der der Beklagten (Internet-Provider) aufgegeben worden war, Namen und Anschrift des unbekannten Nutzers herauszugeben, der einen ihrer Breitband-Internet nutzt und dort einen ftp-Server zum Herunterladen von mp3-Musikdateien (urheberrechtswidrig) zum Download zur Verfügung stellt. Der Antrag auf Erlass einer entsprechenden Einstweiligen Verfügung wurde vom OLG Frankfurt/Main zurückgewiesen.
Das OLG Frankfurt/Main verneint einen Auskunftsanspruch nach § 101 a Abs. 1 und 3 UrhG und meint, dass ein Unterlassungsantrag die richtige Maßnahme gewesen wäre, so dass auch eine analoge Anwendung des § 101 a UrhG nicht in Betracht komme.
Anklage wegen Betruges bei ebay-Auktionen mit 450.000 EURO Schaden
Urteil gegen Palestinenser wegen Sprengstoffattappen an Kinderkörpern rechtskräftig
Am 13. April 2002 fand im Zentrum Berlins eine Demonstration zum Thema „Solidarität mit Palästina“ statt. Der 33jährige Angeklagte nahm daran mit seinen neun und zehn Jahre alten Söhnen und seiner fünfjährigen Tochter teil. Auf seine Veranlassung trugen die Kinder in der Art von „Selbstmordattentätern“ Stirnbänder und Sprengstoffattrappen am Körper. Der Angeklagte wurde auf der Demonstration mit seinen Kindern mehrfach fotografiert. Die Bilder wurden in den folgenden Tagen in verschiedenen Zeitungen und in Fernsehsendungen wiedergegeben.
Nach den Ausführungen des Landgerichts hat „der Angeklagte bewusst seine Kinder mit den entsprechenden Symbolen eines Sprengstoffattentats ausgestattet“, um so seine „Unterstützung und Haltung zur Tötung unbeteiligter Menschen zum Ausdruck zu bringen“. Er sei sich ferner darüber bewusst gewesen, „dass die Ausstaffierung der Kinder in Deutschland zum Gesprächsstoff“ werden würde. Es sei für ihn auch erkennbar gewesen, „dass sein Verhalten sich zur Störung des öffentlichen Friedens eignete“.
Mit der Entscheidung ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Ebay-Betrug in Berlin: 3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
berichtet von einem weiteren Betrugsfall. Ein im Prozess geständiger 25-Jähriger hat zwischen November 2001 bis Juli 2003 in rund 90 Fällen 30.000 EURO Schaden verursacht, indem er als Verkäufer bei ebay-Auktionen Zahlungen auf eigenen Konten und auf Konten Dritter entgegennahm, ohne hinterher die ersteigerten Waren zu liefern. Es wurde gewerbsmäßiger Betrug , also ein besonders schwerer Fall des Betruges, zu Grunde gelegt.In besonders schweren Fällen ist die im Gesetz ( § 263 Absatz 3 StGB) angedrohte Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das Landgericht Berlin verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gegen den Angeklagten.
Das Bundesverfassungsgericht erkärt Studiengebührenregelung des Bundes für nichtig
Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG), der die Länder auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster
Studierendenschaften an den Hochschulen verpflichtet, für nichtig erklärt. Das Urteil ist auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht.
Betrug in 32 Fällenüber ebay mit etwa 10.000 EURO Schaden: 2 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung
Dienstag, 25. Januar 2005
Focus berichtet von Anzeigen gegen Hoyzer
Vertretbar Weblawg � LG Essen: Zur Ergebnisfindung beim Fussball
Verwaltungsgericht Halle im Eilverfahren: Oddset Sportwetten erlaubt
teilt mit, dass das Verwaltungsgericht Halle es abgelehnt habe, die sofortige Vollziehung einer Gewerbeuntersagungsverfügung aufrecht zu erhalten, weil die Klärung der anstehenden Rechtsfragen im Eilverfahren wegen der Bedeutung der Sache, auch in Bezug auf grundrechtliche Positionen, nicht geeignet sei.
Wettbüros und unerlaubtes Glücksspiel in Berlin
aa) Insbesondere steht der Umstand, dass der Wetterfolg nicht ausschließlich von Zufälligkeiten abhängt, sondern in gewissem Umfang durch Sachkenntnisse der betreffenden Sportart und deren Beteiligten beeinflusst werden kann, der Qualifizierung eines Glücksspiels nicht entgegen. Ein Glücksspiel liegt auch dann vor, wenn der Spielerfolg nicht allein vom Zufall abhängt, dem Zufallselement aber ein Übergewicht zukommt (BGH v. 28.11.2002, NStZ 2003, 372 ff.). Diese höchstrichterliche Auslegung steht im Einklang mit dem Bestimmtheitserfordernis strafrechtlicher Normen. Denn der Begriff Glücksspiel besagt schon sprachlich lediglich, dass das Glücks- bzw. Zufallelement dem Spiel zu Eigen sein muss. Quantitative Vorgaben sind hiermit nicht verbunden. Die Differenzierung zwischen Spiel und Wette in § 762 BGB erweist sich für eine (abweichende) Begriffsbestimmung im Rahmen von § 284 StGB schon deshalb als ungeeignet, weil die zivilrechtliche Norm neben der Wette nicht speziell das Glücksspiel, sondern nur das Spiel nennt. Und ein solches kann ohne weiteres z.B. auch einen unmittelbaren Geschicklichkeitsvergleich der die unvollkommene Verbindlichkeit eingehenden Personen zum Gegenstand haben. Soweit es dabei um Prognosen zu den eigenen Kräften und Fähigkeiten geht, mag einer solchen Absprache in der Tat das Element eines „Glücksspiels” fehlen. Diese Situation ist aber mit der Gesetzeslage im Rahmen von § 284 Abs. 1 StGB nicht vergleichbar, sondern steht ihr entgegen. Denn das Wesen eines Glücksspiels i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB besteht nach allgemeiner Auffassung darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGH v. 28.11.2002, NStZ 2003, 372 ff.).
bb) Dementsprechend hat auch der für Wettbewerbsstreitigkeiten zuständige I. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung „Schöner Wetten” (BGH v. 1.4.2004 – I ZR 317/01, CR 2004, 613 = BGHReport 2004, 1172 = NJW 2004, 2158 [2160] – Schöner Wetten) den Rechtsgrundsatz nochmals bestätigt, dass es sich bei Sportwetten um Glücksspiele handelt.
....."
Anmerkung des Verfassers: in diesem Zusammenhang auch BGH am 28.10.2004 - I ZR 59/02
Im Tagesspiegel-Artikel wird erwähnt, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Gewerbefreiheit anstehe. Möglicherweise gibt es auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu. Hinweise dazu sind willkommen.
Kaufmann-Prozess in Augsburg scheint zu Ende zu gehen
Im Augsburger Strafprozess gegen den Schauspieler Günther Kaufmann (57) wollen an diesem Dienstag Staatsanwaltschaft und Verteidigung plädieren. Zuvor wird das Gericht im Wiederaufnahmeverfahren um den gewaltsamen Tod des Steuerberaters von Kaufmann die umfangreiche Beweisaufnahme abschließen. Man rechnet mit einem Freispruch.
Motorradrecht
Studie Tracking Lethal Tools
Tödlichen Gütern auf der Spur
Berlin, 24. Januar 2005 - Die Wege von Waffen und Munition lassen sich derzeit kaum verfolgen. Die bestehenden staatlichen Regelungen
sind unzureichend. Exportierende Länder können kaum zur Rechenschaft gezogen werden, wenn ihre Waffen in die Hände von
Menschenrechtsverletzern und Kriegsverbrechern fallen. Dies belegt eine neue Studie mit dem Titel "Tracking Lethal Tools" ("Tödlichen
Gütern auf der Spur"), die Nichtregierungsorganisationen heute anlässlich des Beginns von UN-Verhandlungen über die Kennzeichnung
und Nachverfolgbarkeit von Waffen und Munition in New York vorgelegt haben.
Oxfam, amnesty international und das Internationale Aktionsnetzwerk zu Kleinwaffen IANSA fordern mit der Veröffentlichung von "Tracking
Lethal Tools" die Regierungen auf, ein rechtlich verbindliches internationales Instrument zur Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit
insbesondere für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie für Munition zu schaffen.
Paul Bendix, Geschäftsführer von Oxfam Deutschland: "Es ist ein Skandal, dass man eher eine gentechnisch veränderte Tomate oder einen
verlorenen Koffer aufspüren kann, als ein Sturmgewehr oder einen Raketenwerfer. Es ist höchste Zeit, dass ein wirksames Instrument zur
Verfügung steht, mit dem der Weg einer Waffe von der Produktion bis zur Verschrottung klar dokumentiert werden kann.
Mathias John, Rüstungsexperte von amnesty international: "Solange sich Regierungen weigern, ein funktionierendes weltweites System zur
Markierung der Rüstungsgüter und Nachverfolgbarkeit der oft bewusst verschleierten Wege einzuführen, wird die Straflosigkeit der Täter
weiter gefördert. Regierungen können weiter illegal mit Waffen handeln und UN-Embargos brechen, ohne dafür Rechenschaft ablegen zu
müssen."
Bei einem Massaker in Gatumba, Burundi, wurden kürzlich 150 Menschen getötet. Aufgefundene Patronenhülsen zeigten, dass die verwendete
Munition in China, Bulgarien und Serbien hergestellt wurde. Weil es kein Instrument zur Nachverfolgung gibt, ist es unmöglich, den Handelsweg der tödlichen Ware offen zu legen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.
Die englischsprachige Originalfassung der Studie "Tracking Lethal Tools" kann über das Internet unter http://www.controlarms.org
heruntergeladen werden.
Montag, 24. Januar 2005
15-Jähriger und 19-Jähriger nach Brand der Johanniskirche in Göttingen festgenommen
24. Januar 2005 Zwei jugendliche Brandstifter haben das verheerende Feuer im Nordturm der gotischen Johanniskirche in Göttingen gelegt. Nach Angaben der Göttinger Polizei gaben ein 19jähriger Berufsschüler und ein 15jähriger Schüler zu, in dem Kirchturm ein Feuer entzündet zu haben. Gegen den 19jährigen wurde am Montag Haftbefehl erlassen. Die evangelische Kirche geht von einem Schaden von mehreren Millionen Euro an den Bauwerk aus dem 13. Jahrhundert aus.
Die Jugendlichen waren nach dem Hinweis einer Zeugin am Sonntagnachmittag festgenommen worden. Der Brand war in der Nacht zum Sonntag gelegt worden. Nach Polizeiangaben war die Frau, die zu Besuch in Göttingen war, von den Feuerwehr-Sirenen geweckt worden und hatte einen Jugendlichen gesehen.
Unwirksame Klauseln in Autowaschanlagen-AGB
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage
sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden
nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:
1. "Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie
angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen,
sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt
ausgeschlossen, es sei denn, daß den Waschanlagenunternehmer
eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."
2. "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, daß den
Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden
trifft."
Geschäftsverteilungsplan 2005 des Landgerichts Berlin
Geschäftsverteilungsplan 2005 des AG Tiergarten in Berlin
Internet veröffentlicht..
BGH zu PKW-Verkaufsvermittlung und Verbrauchsgüterkauf
Rottweil - 3 O 387/03 ./. OLG Stuttgart 3 - U 12/04) an. Die
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs fasst den Sachverhalt wie
folgt zusammen:
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines
Gebrauchtwagenkaufs. Der Kläger erwarb das Fahrzeug auf dem Gelände
des Beklagten, eines Gebrauchtwagenhändlers. Der vom Kläger
unterschriebene Kaufvertrag weist jedoch eine Privatperson als
Verkäufer aus. Der Kaufpreis wurde unter Vermittlung des Beklagten
fremdfinanziert. Wegen später aufgetretener Mängel des Fahrzeugs hat
der Kläger den Beklagten in Anspruch genommen. Der Beklagte beruft
sich darauf, er sei nicht Verkäufer des Fahrzeugs. Dabei stellt sich
die in Rechtsprechung und Literatur erörterte Frage, ob die hier
vorliegende Konstellation – Tätigkeit eines gewerblichen
Kraftfahrzeughändlers als Vermittler eines privaten Verkäufers – nicht
eine Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff
BGB) nach § 475 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt. Bejaht man diese Frage, so
würde dies bedeuten, daß Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel
jedenfalls in dem bisherigen Umfang nicht mehr zulässig wären.
Elektroschrottentsorgung ab August 2005 geplant
Nach Mitteilung der Bundesregierung hat der Bundestag am 20. Januar 2005 das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)“ beschlossen. Der Gesetzentwurf beruht auf der Richtlinie 2002/96 EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten wurde nach den Vorschlägen des Ausschusses für Umwelt geändert. Das Bundesumweltministerium hat ein Themenpapier dazu veröffentlicht.
Ab August 2005 sollen alte Geräte getrennt gesammelt und dann kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden können. Der Bundesrat muss dem Gesetz allerdings erst noch zustimmen. Die Abstimmung findet voraussichtlich am 18.02.2005 statt.