Montag, 31. Oktober 2005

Berliner Generalstaatsanwalt in seinem Dienstzimmer verprügelt

Der Berliner Generalstaatsanwalt Karge bei dem Landgericht Berlin ist heute Mittag in seinem Dienstzimmer im Kriminalgerichtsgebäude in der Moabiter Turmstr. von einem 71jährigen vermutlich unzurechnungsfähigen Täter mit einem 50 cm langen Rundholz angegriffen worden. Zunächst konnte er den Rundholz-Angriff abwehren, wurde aber dann mit Fäusten angegriffen. Zu Hilfe eilende Justizwachtmeister fanden ihn am Boden liegend vor und konnten den Angreifer von ihm abbringen.

Ausführlich dazu: Der Tagesspiegel.

Das eigene Kind hat gestohlen:Tipps für Eltern

Was man auf keinen Fall tun sollte: das Kind als Dieb beschimpfen. Man sollte schon zwischen Tat und Täter unterscheiden. Erst einmal feststellen, was passiert ist und die Sache mit dem Kind offen in Ruhe besprechen, weder dramatisieren noch bagatellisieren, selbst deutlich machen, dass man die Tat - immerhin eine Straftat - nicht gutheißt. Ist das Kind strafmündig (14 Jahre): Anwalt aufsuchen, der sich in Strafsachen auskennt, um sicher zu gehen.

Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport in Berlin weist auf einen Flyer hin, der Tipps für Eltern enthält.

Samstag, 29. Oktober 2005

Ab in die Psychiatrie

Der Kollege Udo Vetter schildert hier und hier anschaulich, wie schnell Angehörige dazu beitragen können, eine vorläufige zwangsweise Unterbringung gegen einen Menschen durchzusetzen, der sich in einer Krisensituation befindet. Erschreckend, aber dank schneller rechtlicher Hilfe gut gegangen.

In Berlin gilt für derartige Fälle das Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) vom 8. März 1985.

Speziell dies:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. Hilfen für psychisch Kranke, soweit sie geeignet sind, eine Unterbringung
zu vermeiden,
2. die Unterbringung
a) von psychisch Kranken nach diesem Gesetz,
b) von psychisch Kranken, die nach § 63 Abs. 1, § 64 des Strafgesetzbuchs
sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes untergebracht sind.

(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.

(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Personen,
bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht

§ 8
Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders
bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

(2) Eine Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a darf nicht angeordnet
oder muß wieder aufgehoben werden, wenn eine Unterbringung nach
§ 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 81 oder § 126 a StPO angeordnet worden ist.
§ 8 Abs. 2: Geänd. durch Art. II Nr. 2 d. Ges. v. 17. 3. 1994, GVBl. S. 86

§ 9
Zweck der Unterbringung

Zweck der Unterbringung ist es, die in § 8 genannte Gefahr abzuwenden und den Untergebrachten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.

und

§ 26
Vorläufige behördliche Unterbringung

(1) Bestehen dringende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Voraussetzung
für die Unterbringung vorliegen und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann das Bezirksamt eine vorläufige Unterbringung längstens bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages anordnen.
(2) Kann das Bezirksamt die Unterbringung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig
anordnen, so kann auch der Polizeipräsident in Berlin oder eine der in § 10
genannten Einrichtungen diese anordnen. Die Unterbringung durch den Polizeipräsidenten in Berlin ist nur zulässig, wenn sie auch ein Arzt für erforderlich
hält. Der Arzt kann auch der aufnehmende Arzt der Einrichtung sein. Die Einrichtung unterrichtet das Bezirksamt, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt,
unverzüglich über die Unterbringung.
(3) Der aufnehmende Arzt in der Einrichtung hat bei der Aufnahme unverzüglich
zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen.
Liegen sie nicht vor, ist der Betroffene zu entlassen.
(4) Das Bezirksamt hat unverzüglich die gerichtliche Anordnung der Unterbringung
zu beantragen, wenn es die Unterbringung für erforderlich hält.
(5) Personenbezogene Daten, die dem Polizeipräsidenten bei der vorläufigen
Unterbringung nach Absatz 2 bekannt werden, dürfen nur zum Vollzug dieses
Gesetzes und zur Aufklärung von Straftaten verwendet, insbesondere offenbart
werden.
(6) Stellt der behandelnde Arzt während der Unterbringung Tatsachen fest,
die über die Zeit der Unterbringung hinaus die Fahrtauglichkeit des Untergebrachten beeinträchtigen könnten, ist er befugt, der zuständigen Behörde davon Kenntnis zu geben.

§ 35
Telefongespräche, Telegramme und andere Arten
der Nachrichtenübermittlung

(1) Der Untergebrachte hat das Recht, Telefongespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben sowie Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen abzusenden und zu empfangen. Im übrigen gelten für Telefongespräche die Vorschriften über den Besuch, für Telegramme, Päckchen, Pakete und bildliche
Darstellungen die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für andere Arten der Nachrichtenübermittlung sinngemäß.
Die Unterbringung erfolgt auf Antrag des zuständigen Bezirksamts (Sozialpsychiatrischer Dienst) und setzt die Erstellung eines Sachverständigengutachtens voraus. Das gerichtliche Verfahren wird nach den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) durchgeführt, also auch mit der Amtsermittlungsmaxime.

Unerfahrene einzelne Ärzte werden demnach in der Regel bis zum Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages durch einen Richter korrigiert werden können.

Für den Südwesten Berlins gibt es übrigens den Krisendienst in der Albrechtstr. 7 in Steglitz, Telefon 030/390 63 60 - täglich 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr. und Krankenhäuser mit psychiatrischer Abteilung, die hier herausgesucht werden können.

Kanzleikatze unterwegs

Freitag, 28. Oktober 2005

Berliner Krankenhäuser

Die Berliner Feuerwehr hat eine übersichtliche aktuelle Liste Berliner Krankenhäuser veröffentlicht, aus der sich ergibt, welche Fachbereiche jeweils vorhanden sind.

Rechtsgrundlagen der Sommerzeit

Das Ende der Mitteleuropäischen Sommerzeit MESZ ist jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr MESZ, vgl. § 2 Abs. 2 der Sommerzeitverordnung.

Die Uhren werden um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt
.

Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal.


Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MESZ) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MEZ) mit 2 B bezeichnet.

Die Sommerzeit wurde durch die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahre 2002 (Sommerzeitverordnung - SoZV) vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1591) in Deutschland auf unbestimmte Zeit eingeführt.

Die Ermächtigungsgrundlage, die zum Erlass der Sommerzeitverordnung durch die Bundesregierung führte, findet sich in § 3 Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, ber. S. 1262), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322).

Mit der Einführung der Sommerzeit soll die bessere Ausnutzung der Tageshelligkeit im Sommer und die Angleichung an die Zeitzählung der benachbarten Staaten, vornehmlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, erreicht werden.

Nach § 2 Abs. 1 der Sommerzeitverordnung beginnt die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Die Uhren werden in dieser Nacht um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.

Das Ende der MESZ ist jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr MESZ, vgl. § 2 Abs. 2 der Sommerzeitverordnung. Die Uhren werden um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MESZ) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MEZ) mit 2 B bezeichnet.

Die Sommerzeitverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 31 S. 21), die wiederum den Zweck verfolgt, das Funktionieren des EU-Binnenmarktes maßgeblich zu unterstützen.

Artikel 1 dieser Richtlinie definiert die Sommerzeit als die Zeit des Jahres, in der die Uhr gegenüber der Uhrzeit während der übrigen Zeit des Jahres um 60 Minuten vorgestellt wird und bestimmt in den Artikeln 2 und 3, dass die Sommerzeit in jedem Mitgliedsstaat am letzten Sonntag im März beginnt und am letzten Sonntag im Oktober endet.

Jährlich werden durch das Bundesministerium des Innern für die nächsten fünf Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (Text der Seite des Bundesinnenministeriums - stammt nicht von mir)

Das Zeitgesetz ist hier zu finden.

Neuer ePass ab 01.11.2005: lachen verboten

Wer den neuen ePass benötigt, wird Fotos brauchen, die nach genau vorgeschriebenem Muster aufgenommen werden müssen. Einzelheiten hier.

Ausführliche Informationen sind hier veröffentlicht.

Donnerstag, 27. Oktober 2005

Bauernopfer nach Häftlingsflucht in Berlin

Heute stand die Berliner Justizsenatorin Karin Schubert im Rechtsausschuss Rede und Antwort. Den Leiter der JVA Tegel, Klaus Lange-Lehngut, der auch erst hinterher informiert wurde, hat sie gleich mitgebracht.Am 29.09.2003 war in der Vollzugsplankonferenz in der JVA Tegel entschieden worden, dass es bei dem vor einigen Tagen im Café Kranzler am Kurfürstendamm auf dem Weg über die Herrentoilette entwichenen Häftling bei den Ausgängen keine "Lockerungen" geben darf, "weil das Flucht- und Mißbrauchsrisiko als noch zu gravierend eingeschätzt wurde" berichtet die Welt.

Tatsächlich wurde er unbewacht losgeschickt, begleitet von einer Sozialarbeiterin. Das hatte die Teilanstaltsleiterin entschieden, die inzwischen vom Dienst suspendiert wurde und nicht auf ihren Posten zurückkehren soll. Im übrigen wird ein Disziplinarverfahren gegen die mit dem Häftling bei Kranzler einkehrende Sozialarbeiterin eingeleitet, weil sie nicht die Toilette inspiziert habe. So der Tagesspiegel.

Alles dies erscheint widersprüchlich, sagte die Senatorin doch gerade erst in der Berliner Abendschau, die Sozialarbeiterin sei nicht für die Bewachung zuständig gewesen.

Jetzt heisst es:
Nach Angaben der Justizverwaltung liegt die Hauptschuld bei der JVA Tegel. Dort wurde entschieden, daß der Drogenhändler bei seinem Ausgang zum Rechtsanwalt nur von einer Sozialarbeiterin begleitet wurde. Aber eigentlich hätten zwei Justizvollzugsbeamte mitgehen müssen. Eine Sozialarbeiterin hat nicht die Aufgabe, einen Gefangenen zu bewachen. Sie kontrollierte dann auch nicht die Toilettenkabine im Café Kranzler, durch die Ismail F. gegen 17.15 Uhr floh. Ungeklärt ist bisher, wieso die Sozialarbeiterin erst um 17.35 Uhr die JVA Tegel informierte und dann noch einmal zwanzig Minuten verstreichen ließ, bis sie den Polizeinotruf wählte. Aus der Justizpressestelle hieß es dazu: "Im Detail können wir nichts bestätigen. Das sind Personalangelegenheiten, zu denen wir uns nicht öffentlich äußern." (Die Welt)
Die Senatorin redet den Vorfall schön. Das was passiert sei, passiere nicht so oft, also sei es nicht so schlimm:
Die SPD-Politikerin sprach von einem «höchst bedauerlichen Vorfall», Planungsfehlern in der Anstalt und dortigem «schwer wiegendem Versagen». Der Missbrauch von Lockerungen des Strafvollzugs sei aber sehr selten. Von rund 110 680 genehmigten Urlauben, Aus- und Freigängen im vergangenen Jahr seien 159 Gefangene nicht zurückgekehrt, was einer Missbrauchquote von 0,14 Prozent entspreche. (Der Tagesspiegel)

Der geflüchtete Häftling dürfte nicht ungefährlich sein. Die Berliner Morgenpost zu seiner Festnahme:
Nach einem Hinweis stürmte die Polizei am 25. Januar 1997 das Hotelzimmer und fand neben einer Restmenge von 1,563 Kilogramm Kokain noch diverse Waffen: eine Maschinenpistole Kaliber neun Millimeter, vier Pistolen Kaliber 4,65 Millimeter, drei Pistolen Kaliber neun Millimeter und einen Revolver vom Typ Taurus Brazil. Die Waffen lagen zum Teil in Taschen, die mit Vorhängeschlössern gesichert waren. Zusätzlich fanden die Beamten noch drei kugelsichere Westen. Ismail F. wurde erst später in einer Wohnung festgenommen. Auch dort fand die Polizei eine Waffe.
Alles sehr seltsam.

Tatenloses Zusehen ist strafbar

Eine 18-Jährige, die tatenlos zugesehen haben soll, wie ihr Freund zwei Kinder mit einem Schlagring verletzte, muss sich deswegen vor Gericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Auszubildende wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt.

Am Nachmittag des 9. Januar 2005 traf die junge Frau mit ihrem Hund in Berlin-Kaulsdorf auf die späteren geschädigten Jungen im Alter von 12 und 13 Jahren. Die Jungen äußerten sich über den Hund, was die Frau ihrem Freund mitteilte. Der 19-Jährige, der die Äußerung der Jungen als Beleidigung empfand, begann daraufhin ohne Vorwarnung, mit einem Schlagring auf die Jungen einzuschlagen und sie mit seinen Springerstiefeln zu treten. Die Kinder erlitten mehrfache Prellungen.

Dafür wurde der 19-Jährige Ende Mai 2005 vom Amtsgericht Tiergarten zu 2 Wochen Arrest verurteilt und muss über 40 Stunden gemeinnützige Arbeit 240 Euro Schmerzensgeld für die Geschädigten erarbeiten.

Während des Angriffs vom Januar soll die 18-Jährige „belustigt“ zugesehen haben, statt zugunsten der Geschädigten einzugreifen. Der Anklage zufolge, wäre es ihr unproblematisch möglich gewesen, den Angriff auf die Kinder zu verhindern oder zu mildern.

Die Vorschrift des § 323 c des Strafgesetzbuches (Unterlassene Hilfeleistung) verpflichtet u.a. auch Zeugen einer aktuell stattfindenden Straftat, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, den Geschädigten zu helfen - beispielsweise durch Einwirkung auf die Täter oder durch Benachrichtigung der Polizei.

Ein Termin für die mündliche Verhandlung gegen die junge Frau steht noch nicht fest.
(Pressemeldung der Berliner Staatsanwaltschaft vom 27.10.2005)

StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Karsten Speck tritt Strafhaft an - offener Vollzug geplant

Der Schauspieler Karsten Speck hat am heutigen Donnerstag, dem 27. Oktober 2005, seine Haft in der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde, Nebenanstalt Kisselnallee, angetreten.

Das Landgericht Dortmund hatte den 44-Jährigen am 5. November 2004 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Haft wird nun der Meldeanschrift des Schauspielers entsprechend in Berlin vollzogen. Nach Abschluss des Aufnahme- und Einweisungsverfahrens in der JVA Hakenfelde wird sich herausstellen, ob Speck weiterhin in dieser Anstalt des offenen Vollzugs verbleibt. (Pressemitteilung der Senatverwaltung für Justiz vom 27.10.2005)

E-Mail-Anfragen an das AG Mettmann

Die Anfragen sind kein Spam, die hier empfohlen werden. Sie werden aber ein Gefühl dafür geben, welche Auswirkungen manche abstrusen Ansichten bei Richtern haben können.

Kanzleikatze wird nicht eingesperrt


Ich habe darüber nachgedacht: Unsere Kanzleikatze muss nicht das Mausen lassen - das darf sie weiter. Ich habe ihr gesagt, dass sie sich von Wildvögeln fern halten soll.

Glossar für Computerchinesisch

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat hier ein Glossar für Internetnutzer veröffentlicht, die sich nicht so gut auskennen.

Gewalt der Sprache – Sprache der Gewalt

"Gewaltsprache" hat historische Dimensionen:
„Cetero censeo Carthaginem esse delendam“
Cato d. Ältere, Schlusssatz aller seiner öffentlichen Reden. Karthago wurde dann im 3. Punischen Krieg dem Erdboden gleich gemacht.
„Der Tausendsakerment!
Schlagt ihn tot, den Hund! Er ist ein Rezensent.“
J.W. Goethe, Schlussverse des Gedichts ‚Rezensent’


"Gewaltpotenzial von Worten kann durch einen veränderten Wort-Gebrauch immer auch gebannt werden.

Kaum ein ‚schlagenderes’ Beispiel gibt es dafür, als das ‚Schicksal’ der Verwendung des Wortes ‚Nigger’, dem wohl pointiertesten ras-sistischen Schimpfwort. Für die afroamerikanische Bevölkerung galt und gilt dieses Wort als die paradigmatische Beleidigung, als ‚super-lative racial epithet’.9 Seit der Bürgerrechtsbewegung in den 60ger Jahren ist dieses Wort stigmatisiert. Doch diese Kriminalisierung eines Wortgebrauches hat zugleich auch neue Probleme geschaffen:

Straftaten wurden mit dem Vorwand, Opfer rassistischer Beleidigung geworden zu sein, vorgetäuscht; in bigotter Manier gab es Versuche, anerkannte Literatur - etwa Huckleberry Finn - zu verbieten und das Wort ‚Nigger’ sogar aus den Lexika zu tilgen. Doch das, was die diskriminierende Macht dieses Wortes dann tatsächlich und nachhaltig zu brechen vermochte, war nicht einfach sein Verbot, vielmehr sein - diese Zensur gerade unterlaufender - wieder-holter Gebrauch durch die Schwarzen selbst.

“I’m a nigger not a colored man or a black or a Negro or an Afro-American”
Rapper Ice-T, Zeile aus einem Song

„When we call each other ‚nigger’ it means no harm, but if a white person uses it, it’s something different, it’s a racist word. “
(Rapper Ice Cube)

In jüngster Zeit sind es vor allem der Rap und die Hip-Hop Kultur, welche aus ‚Nigger’, dieser ursprünglich schimpflichen Demütigung im Munde von Weißen, dann - ausgesprochen von den Schwarzen selbst - eine stolze Selbstzuschreibung afroamerikanischer Identität werden lässt.

Sprache, so ist zu resümieren, ist also nicht nur ein Reservoir von Gewalt: Sie stellt zugleich die Mittel bereit, diese Gewalt auch zu bannen."
So heisst es in der Broschüre der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport in Berlin

Vgl. Landeskommision gegen Gewalt in Berlin.

Strafverteidiger erneut im Visier der Staatsanwaltschaft

Aus dem Bericht über den Ausgang des Terroristenprozesses vor dem OLG Düsseldorf:
Der Senat kritisierte auch die Verteidiger. Sie hätten «Berufskriminelle mit dreisten Lügengeschichten» präsentiert, um die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen zu erschüttern. Zudem hätten sich Anwälte mit Zeugen zu heimlichen Gesprächen getroffen - diese Vorgänge würden inzwischen von der Staatsanwaltschaft untersucht.

Die Verteidiger halten es nicht für erwiesen, dass es in Deutschland eine Zelle der Terrorgruppe Al Tawhid gegeben hat und hatten auf Freispruch plädiert.
Das erinnert mich doch an etwas!

Vielen Dank an Carsten Hoenig für den Hinweis.

Quelle des Kollegen Hoenig: Die domainmäßig vorausschauende Jurastudentin .

Mittwoch, 26. Oktober 2005

Rechtsmittel in Braunschweig eingelegt

Überrascht wäre ich nur gewesen, wenn kein Rechtsmittel eingelegt worden wäre. Hier steht die Antwort.

Straßenausbaubeitragsgesetzentwurf Stand Oktober 2005

Der bisher letzte Stand vom 04.10.2005, aber nicht der letzte Stand, des Entwurfs des Berliner Senats für ein Straßenausbaubeitragsgesetz ist hier zu finden.

Erst mal lesen und dann weitersehen. Hier habe ich mehr zusammengetragen.

LiNo hat hier und hier berichtet.

Blog-Spam (Splog)

Intern.de berichtet: Google muss sich sich mit Spammern herumschlagen. Ein bislang unbekannter Spammer hat in der vergangenen Woche eine unbekannte Anzahl neuer Blogs eingerichtet, die nur dazu dienten, Backlinks auf Werbe-Sites für Kredite, Tabak, Potenzmittel oder Online-Casinos zu schaffen. Google soll 13.000 solcher Blogs inzwischen entfernt haben.

Der Täter hat dazu ein Script benutzt, das zunächst bei Blog-Suchmaschinen nach bestimmten Begriffen suchte. Dabei handelte es sich insbesondere um Namen und Begriffe, die auf die besonders populären Blogs der Szene hinweisen. Die so gefundenen Blog-Texte wurden dann kopiert und auf vielen tausend ebenfalls neu eingerichteten Blogs verwendet. Das vermutlich nur zu dem Zweck, die künstlichen Blogs authentisch erscheinen zu lassen. Denn diese Blogs dienten lediglich als "Träger" für die genannten Werbe-Links.

Zum vollständigen Bericht.

Gleichberechtigung im Justizvollzug soll Thema im Rechtsausschuss werden

Pressemeldung der FDP:

Der CDU-Rechtsexperte Andreas GRAM und der rechtspolitische Sprecher der FDP- Fraktion, Christoph MEYER, fordern eine Sondersitzung des Rechtsausschusses zur raschen Aufklärung der Umstände, die zur Flucht eines Schwerkriminellen während eines Haftausgangs in der vergangenen Woche führten:

„Die Aussagen der Justizsenatorin in den vergangenen Tagen, ihr Eingeständnis von schweren Fehlern in dieser Angelegenheit durch die Justizbehörden und die Justizvollzugsanstalt sowie ihre Zustimmung zur Beibehaltung einer indiskutablen Regelung, die nun schon zum zweiten Mal zur Flucht eines Häftlings geführt haben, sind inakzeptabel und fordern eine schnelle Klärung vor dem Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses.“

Gram und Meyer zeigten sich irritiert über die Aussagen der Senatorin in der Abendschau vom 24. Oktober, in der Frau Schubert die Sichtweise der Gleichstellungsbeauftragten unterstützte, auch künftig männliche Häftlinge von weiblichem Justizpersonal begleiten zu lassen: „Frau Schubert selbst hat vor zwei Jahren nach einem ähnlichen Fall eine Anweisung erlassen, nach der nur noch männliche Begleitpersonen männlichen Häftlingen an die Seite gestellt werden. Eine Umsetzung dieser Anweisung hätte eine Flucht in diesem Fall verhindert. Letztendlich hat das Fehlverhalten in den Justizstellen zu einer Gefährdung der Sicherheit der Berlinerinnen und Berliner geführt, die in ihrer gesamten politischen Verantwortung auf das Konto der Justizsenatorin geht.“

CDU und FDP fordern zur Aufklärung des gesamten Sachzusammenhangs eine Sondersitzung des Rechtssausschusses noch vor der Plenarsitzung an diesem Donnerstagvormittag, da das Parlament als Erstes das Anrecht darauf hat, vollständig informiert zu werden.

LiNo hat hier und hier berichtet.

Dienstag, 25. Oktober 2005

Intensivtäterstrafverfolgung in Berlin

Bei der Berliner Staatsanwaltschaft und der Polizei werden nach Auskunft der Justizsenatorin Schubert im Berliner Abgeordnetenhaus in folgenden Fällen Täter besonders - und wie es scheint, mit gutem Erfolg - als Intensivtäter verfolgt:

Am 1. Juni 2003 wurde bei der Staatsanwaltschaft Berlin die Sonderabteilung zur Verfolgung von Intensivtätern (Hauptabteilung E, Abt. 47) eingerichtet, die mit einem Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter und acht Dezernenten besetzt ist. Bei der Polizei werden die benannten Intensivtäter grundsätzlich Sondersachbearbeitern zugeordnet.

Die Zuständigkeit der Abteilung 47 der Staatsanwaltschaft Berlin ist nach Maßgabe folgender Definition des Intensivtäters begründet :
„Intensivtäter sind Straftäter, die verdächtig sind,

A. den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten, wie z.B. Raub, Roheits- und/oder Eigentumsdelikte in besonderen Fällen, begangen zu haben

oder

B. innerhalb eines Jahres in mindestens zehn Fällen Straftaten von einigem Gewicht begangen zu haben und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht.“
Die Arbeit der Abteilung 47 ist außerordentlich erfolgreich. Bei derzeit insgesamt 367 eingetragenen Intensivtätern wurden in 445 Verfahren (Stand 5. September 2005) von dieser Abteilung Anklagen erhoben. In 351 Fällen ergingen gerichtliche Entscheidungen, die hinsichtlich der eingetragenen Intensivtäter fast ausnahmslos auf Jugend- oder Freiheitsstrafen hinausliefen. Bislang sind bereits 233 Fälle rechtskräftig abgeschlossen. Gegen 160 eingetragene Intensivtäter wird derzeit Untersuchungs- bzw. Strafhaft oder Unterbringung vollzogen. Insgesamt 25 Täter sind gegenwärtig vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

Rom II

"Rom II" ist ein Vorschlag der Europäischen Kommision, eine Europäische Verordnung zu erlassen. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages fasst zusammen, worum es geht.
Anknüpfend an „Rom I“ für vertragliche Schuldverhältnisse hat die Europäische Kommission am 22.7.2003 den Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) vorgelegt. Ziel des Vorschlags ist die Harmonisierung der sehr heterogenen nationalen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse, wie Ungerechtfertige Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Unerlaubte Handlung (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung). Das deutsche Kollisionsrecht ist im zweiten Kapitel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB – und dort für außervertragliche Schuldverhältnisse, insbesondere in den Art. 38 – 42 EGBGB niedergelegt.

Sollte die Verordnung erlassen werden, muss auch hier das nationale Recht angepasst werden. Einzelheiten sind noch nicht genau abzusehen.
"Größere Auswirkungen hätte „Rom II“ bei der Bestimmung des auf die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbaren Rechts. Das deutsche Recht (Art. 39 EGBGB) knüpft bisher primär an das Land an, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.

Stattdessen würde es nun zunächst ggf. auf eine mögliche vertragliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder deren gemeinsamenAufenthaltsort, und erst dann auf den Ort der Geschäftsführung (so das Europäische Parlament) oder den Aufenthaltsort des Geschäftsherrn (so die Europäische Kommission) ankommen.

Die beiden erst genannten Kriterien sollen auch für die Ungerechtfertigte Bereicherung zu den entscheidenden Anknüpfungspunkten werden. Im Übrigen ist strittig, ob des Weiteren auf den Ort der Bereicherung (so die Europäische Kommission) oder auf den Ort abgestellt werden soll, an dem sich die Ereignisse zugetragen haben, die das Bereicherungsverhältnis begründet haben (so das Europäische Parlament).

Eine Überarbeitung des einschlägigen deutschen Rechts (Art. 38 EGBGB) wäre jedenfalls auch hier erforderlich.

Der europaweit etablierte Grundsatz der Anknüpfung an das Gesetz des Ortes, an dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist (lex loci delicti commissi), bliebe durch „Rom II“ zwar unangetastet. Jedoch würde die im deutschen Recht (Art. 40 EGBGB) normierte Konkretisierung dieses Grundsatzes geändert. Fallen der Ort der Schädigungshandlung und der Ort des Schadens auseinander, so gilt nach deutschem Recht, dass grundsätzlich an den Ort der Schädigungshandlung anzuknüpfen ist. Es sei denn, der Geschädigte wählt das Recht des Ortes, an dem der Erfolg (Schaden) eingetreten ist. „Rom II“ sieht grundsätzlich und ohne Wahlrecht eine Anknüpfung an den Ort vor, an dem der Schaden eintritt (Erfolgsort).

Zudem sind Sonderregeln für Schadensersatz aus Verkehrsunfällen, Produkthaftung, unlauteren Wettbewerbs, der Verletzung von Umweltschutznormen und der Verletzung geistigen Eigentums angedacht."

(aus der Veröffentlichung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages)

Montag, 24. Oktober 2005

Gleichberechtigung: Damenbesuch auf der Herrentoilette

LiNo hat hier über die Bemühungen im Berliner Justizvollzug um Gleichberechtigung von männlichen und weiblichen Bediensteten im Zusammenhang mit der Ausführung von männlichen Gefangenen im Rahmen der Resozialisierung berichtet. Heute abend hat sich die Berliner Justizsenatorin in der Berliner Abendschau zum Fall geäußert. Erstaunliches war zu hören:

Die Toilettenflucht geschah im Rahmen eines unbewachten Ausgangs. Die begleitende Sozialarbeiterin war nur dafür zuständig, den Besuch des Gefangenen bei seinem Anwalt zu organisieren und die Fahrscheine für die Fahrt zu vermitteln. Bewachung sei nicht die Aufgabe von Sozialarbeiterinnen. So die Justizsenatorin.

Aha - dann gibt ja auch kein Bewachungsproblem mit männlichen oder weiblichen Justizbediensteten. Dann braucht sich die Kranzlerbesuchs-Sozialarbeiterin, der erst Vorwürfe gemacht wurden, auch keine Sorgen mehr darüber zu machen, dass sich ein Langzeit-Strafgefangener selbst entlassen hat und sie vor der Toilettentür vergeblich warten ließ.

Dann kam doch noch die Rede auf das Bewachungsproblem und den Vorfall aus dem Jahr 2003.

Frau Senatorin Schubert teilte mit, dass sie seinerzeit mit ihrer Anordnung, dass künftig Ausführungen männlicher Gefangenen nur noch von männlichen Bediensteten durchgeführt werden dürfte, auf einen Sturm der Entrüstung bei den Vertreterinnen weiblicher Bediensteter gestoßen und deshalb nicht auszuführen gewesen sei. Sie habe sich darüber belehren lassen müssen, dass weibliche Justizvollzugsbedienstete Herrentoiletten selbstverständlich inspizieren dürften, schließlich würden weibliche Polizisten den flüchtenden Straftäter auch bis in die Herrentoilette hinein verfolgen dürfen. Die weiblichen Bediensteten dürften nur nicht tätig werden, wenn männliche Gefangene sich vollständig entkleiden müssten, um das Schamgefühl der Gefangenen nicht zu verletzen. Im übrigen könnten die weiblichen Justizvollzugbediensteten im gleichen Umfang wie die männlichen Bediensteten im Umgang mit männlichen Gefangenen tätig werden, also selbstverständlich auch mit auf die Herrentoilette gehen.

Ob Frau Senatorin Schubert wirklich über das nachgedacht hat, was sie von sich gegeben hat?

Jetzt ist erst einmal Damenbesuch auf der Herrentoilette unter der Fahne der Gleichberechtigung zu erwarten. Schamgefühle werden erst einmal zurückgestellt. Geschützt wird nur das Schamgefühl der Gefangenen vor den blaustrümpfigen Justizvollzugsbediensteten. Andere Benutzer der Herrentoilette sollen sich gefälligst nicht so haben.

Sonntag, 23. Oktober 2005

Krankenversicherung nicht 3 Monate ungeklärt lassen

Der Kläger kündigte zum 31.5.2000 seine private Krankenversicherung in der Absicht, sich im Rahmen der Familienversicherung über seine Ehefrau gesetzlich mitzuversichern. Seit Juli 2000 bezieht der fast 60-jährige Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sein bisheriger Arbeitgeber bezahlte ihm außerdem eine Abfindung. Ende August 2000 erhielt der Kläger die Nachricht, dass er wegen Überschreitung der Einkommensgrenze für Familienangehörige nicht in die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau bei der Post aufgenommen werden könne. Im März 2001 stellte der Kläger Antrag auf Neuabschluss einer Krankenversicherung zu geänderten Bedingungen bei der Gesellschaft, bei der er bis Mai 2000 versichert war. Die Beklagte lehnte diesen Antrag aus versicherungsmedizinischen Gründen ab. Im Juli 2002 beantragte der Kläger erneut die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung über seine Ehefrau im Rahmen einer Familienversicherung. Gegen den ablehnenden Bescheid der Post-Versicherung erhob er Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht.
Dort wurde am 4.2.2004 zur Sache mündlich verhandelt. Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass ein Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht bestehe. Er habe allerdings die Möglichkeit, sich erneut privat zu versichern. Daraufhin nahm der Kläger seine Klage vor dem Sozialgericht München zurück. Noch im Februar 2004 beantragte er bei der beklagten Versicherung Wiederaufnahme in die gekündigte Krankenversicherung zu gleichen Bedingungen wie vor der Kündigung. Die Versicherung lehnte die Wiederaufnahme jedoch mit dem Hinweis auf die Versäumung der Antragsfrist ab.
Mit der Klage zum Landgericht München I verfolgte der Kläger sein Ziel der Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung weiter. Er vertrat die Ansicht, die 3-Monatsfrist sei durch das schwebende sozialgerichtliche Verfahren gehemmt gewesen, weshalb der Wiederaufnahmeantrag vom Februar 2004 rechtzeitig erfolgt sei.
Die Richter der 26. Zivilkammer teilten diese Auffassung nicht. Zwar bestehe innerhalb einer 3-Monatsfrist für die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung eine Abschlusspflicht der Versicherung. Es handele sich jedoch nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Ablauffrist. Die private Krankenversicherung müsse in einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber haben, ob sie zur Fortsetzung des Versicherungsvertrags verpflichtet sei. Der Kläger habe aber bereits Ende August 2000 gewusst, dass eine Mitversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau nicht in Betracht kommt. Er hätte damals noch innerhalb der 3-Monatsfrist einen Antrag auf Fortsetzung der gekündigten Versicherung bei der Beklagten stellen können und müssen. Er habe indes seine private Krankenversicherung gekündigt, ohne sich um eine gesetzliche Krankenversicherung ausreichend zu sorgen. Erst 2 Jahre später im Juli 2002 habe er seine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau weiterbetrieben. Zwar sei die Lage für den Kläger äußerst misslich, da ihm infolge seiner Erwerbsunfähigkeit aller Voraussicht nach die Möglichkeit genommen sein dürfte, sich jemals wieder gesetzlich oder privat krankenzuversichern. Dies sei im Ergebnis unbefriedigend und von der Rechtsordnung so auch nicht gewollt, nachdem das Bestehen einer Krankenversicherung im Rahmen des Sozialstaatsprinzips grundrechtlich geschützt sei. Auf der anderen Seite wäre es aber aus der Sicht des Gerichts unbillig, die Versichertengemeinschaft nach Ablauf der gesetzlichen Frist mit dem Risiko der Wiederaufnahme des Klägers zu belasten.

Fazit: Wer nach Kündigung einer privaten Krankenversicherung ohne gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ist, kann nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs innerhalb von 3 Monaten die Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung zu den früheren Bedingungen beantragen. Die Versicherungsgesellschaft ist dann verpflichtet, den gekündigten Versicherungsvertrag fortzusetzen. Wenn aber der Versicherungsnehmer diese Frist versäumt, läuft er Gefahr, weder gesetzlichen noch privaten Krankenversicherungsschutz zu haben.
Die für Versicherungssachen zuständige 26. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung abgewiesen mit der Folge, dass der Kläger nun ohne Krankenversicherungsschutz dasteht. Diese missliche Konsequenz hat sich der Kläger nach den Gründen des Urteils vom 25.7.2005 jedoch selbst zuzuschreiben.

So die Pressemuitteilung des Landgerichts München I über das Urteil des Landgerichts München I vom 25.7.2005, Az.: 26 O 24832/04.

Die Vorschrift: § 9 SGB V.

Waidmannsheil - Jäger bei böhmischer Streife getroffen

Pressemitteilung des Landgerichts München I: Kläger und Beklagte, beide aus dem Raum München, hatten an einer Treibjagd teilgenommen, bei der die Jäger nach Art der "böhmischen Streife" dicht nebeneinander gehend Wild aufspürten. Der Kläger, Sohn des Jagdherren, ging mit seinem Hund links neben der Beklagten, die ihre Bockdoppelflinte des Kalibers 12/70 in abgeknicktem Zustand bei sich führte. In beiden Schrotläufen befand sich jeweils eine Patrone. Als der Ruf "Hase" erscholl und die Beklagte ihre Flinte schloss, löste sich ein Schuss, der in die Richtung des von der Beklagten vernommenen Rufes schräg nach links ging.
Der Schuss traf den Kläger im Bereich der Arme und des Gesichts und verletzte ihn schwer. Er musste eine 9-stündige Operation über sich ergehen lassen, in der ihm aus seinen Wunden an der rechten Augenbraue, im Hals- und Brustbereich sowie an beiden Armen insgesamt 14 Schrotkugeln entfernt wurden. 10 bis 12 weitere Kugeln konnten nicht entfernt werden, da sie zu nahe an den Nervenbahnen lagen. Der Daumennerv der rechten Hand war durch die Kugeln zerfetzt worden. Da dieser Daumen und zwei Finger der linken Hand nach der Operation taub blieben, musste der Kläger sich längeren Nachbehandlungen unterziehen. Er behauptet, aufgrund der körperlichen Folgen des Unfalls zu 20 % arbeitsunfähig zu sein. Aufgrund der verbliebenen psychischen Folgen des erlittenen Traumas sei insgesamt sogar von einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszugehen.
Mit der Klage verlangte der Kläger Schmerzensgeld und Feststellung, dass die Beklagte, deren Versicherung bereits die Behandlungskosten getragen hatte, auch für die weiteren Verletzungsfolgen haften muss.
Die Beklagte berief sich darauf, dass schon die Anordnung einer böhmischen Streife durch den Vater des Klägers fehlerhaft gewesen sei, da das Gelände sich wegen des äußerst dichten Dickichts hierfür nicht geeignet habe. Dem Kläger wirft sie vor, dass er nicht in einer Reihe neben ihr vorgerückt, sondern weit zurückgefallen sei. Auch habe er nicht Sichtkontakt mit ihr gehalten. Sie selbst habe nicht absichtlich geschossen, konnte aber auch nicht angeben, ob ein technischer Defekt oder welche sonstige Ursache zum Auslösen des Schusses führte. Jedenfalls träfen den Kläger und seinen Vater ein erhebliches Mitverschulden.
Dem folgte die mit der Entscheidung betraute Einzelrichterin nicht. Zwar konnte sie ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht feststellen, da nicht feststand, dass die Beklagte den Schuss in Richtung des Rufes "Hase" bewusst abgegeben hatte. Dennoch hat diese den Unfall alleine zu verantworten. Die Richterin stellte fest:
"Aus ihrem eigenen Sachvortrag geht hervor, dass sie [die Beklagte] zum Tatzeitpunkt keinen Sichtkontakt zum Kläger hatte. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich der Schuss versehentlich gelöst hat, wofür die Beklagte keinerlei Nachweis erbracht hat, da auch bei dieser Sachlage das Schließen der Bockdoppelflinte mit Schussrichtung schräg nach links ein fehlerhaftes Verhalten der Beklagten darstellt.
Aufgrund der eigenen Aussage der Beklagten, dass sie wegen des dichten Unterholzes nicht sah, wo sich der Kläger befand, ist der Gebrauch einer geschlossenen Flinte mit einer anderen Schussrichtung als nach hinten immer fahrlässig. Auf Grund der Einschüsse beim Kläger steht auch fest, dass dieser sich nicht direkt hinter der Beklagten befunden haben kann. Eine derartige Verletzung kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nur bei einem schräg abgegebenen Schuss entstehen. Die Verletzung des linken Arms des Klägers ist damit erklärbar, dass er mit dieser Hand seinen Jagdhund führte und diese daher nach vorne ausgestreckt war."
Die Richterin gab der Klage daher statt und blieb mit einem Schmerzensgeld von 17.500,- € nur wenig unter der Vorstellung von 25.000,- €, die der Kläger geäußert hatte. (Landgericht München I Urteil vom 21.09.2005, Az.: 20 O 7772/04)

Samstag, 22. Oktober 2005

Links-Abgeordnete blockieren Berliner Straßenausbaubeitragsgesetz

Elf Abgeordnete der Linkspartei, deren Wortführer Marian Krüger ist, kritisieren „den mangelnden Schutz der sozialen Interessen der Eigenheimer“ und die „fehlende politische Beteiligung der Bezirke und der Betroffenen“ bei dem vom Berliner Senat nachgebesserten Entwurf eines Straßenausbaubeitragsgesetzes. LiNo hat hier und hier berichtet.

Außerdem müsse die Härtefallklausel auf freie Träger erweitert und die Ratenzahlung der Beiträge zum Regelfall gemacht werden. Die PDS-Minderheit stützt sich auf einen Beschluss ihrer Fraktion vom 22. Februar 2005, in dem solche Forderungen enthalten sind. „Frau Junge-Reyer hat das nicht umgesetzt“, sagte Krüger gestern. Mit ihrem Papier hätten die Parlamentarier deutlich machen wollen, „dass unsere Änderungswünsche ernst gemeint sind“.

Die Oppositionsparteien, vor allem vehement die FDP, lehnen ein Straßenausbaubeitragsgesetz ab, ebenso wie überwiegend der Rat der Berliner Bezirksbürgermeister.

Zum Tagesspiegel-Artikel.

Es wird wohl - hoffentlich - zu weiteren Änderungen kommen.

Wenn ich die "Verbesserungen" der Straßen, zum Beispiel der Anlage von nicht benötigten Radwegen mit Wegfall einer Unzahl von Parkplätzen am Lichtenrader Richard-Tauber-Damm denke, ohne Rücksicht auf die Wünsche der Anwohner und mit dem Risiko der Insolvenz anliegender Unternehmer durch keine Parkplätze findende Kunden denke, kann ich kein gutes Argument dafür finden, die Anwohner auch noch für die nicht gewünschte Maßnahme zur Kasse zu bitten, darunter noch die Unternehmer, womöglich unter Beschleunigung ihrer Insolvenz mit nachfolgendem Arbeitsplatzwegfall. Der Gesetzentwurf wird zumindest auch bei den Mitsprachemöglichkeiten der Anwohner nachzubessern sein. Unerfreulich auch, dass die Senatsverwaltung die dort eingegangen Stellungnahmen von Verbänden geheim zu halten versucht, statt sich öffentlich damit auseinander zu setzen. Erstaunlich, dass ausgerechnet die Linkspartei in dieser Frage in Lichtenrade neben der FDP Punkte gewinnt.

Studentinnen effizienter und erfolgreicher als Studenten

Frauen verfolgen ihr Studium deutlich effizienter und schneiden in Prüfungen besser ab, als ihre Kommilitonen. Das ist das Ergebnis einer Langzeitstudie „Frauen im Studium“, der Universität Konstanz: Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung hatten Mitarbeiter der soziologischen Fakultät der Universität Konstanz zwischen 1983 und 2004 rund 33000 Studentinnen befragt.

Zum Bericht im Tagesspiegel.

In diesem Wintersemester haben zwar erstmals mehr Frauen als Männer ein Studium aufgenommen. Beim Berufseinstieg sollen Frauen allerdings hinter ihre Kollegen zurückfallen. Womit die Verbindung zur "Frauenbefreiung" hergestellt wäre.

Drogenbunker Jugendstrafanstalt Berlin und Akteneinsicht statt Durchsuchung bei der Senatsverwaltung für Justiz

Bei der Vollzugsabteilung der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin läuft es nicht so, wie es laufen sollte. vgl. hier.

Auch diese kleine Anfrage und die mündliche Anfrage der Opposition im Berliner Abgeordnetenhaus werden keine Freude gestiftet haben:

Drogenmissbrauch und Strafvereitelung in der Justiz? Der Bock als Gärtner!
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich ihre nicht erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt:
1. Treffen Presseinformationen zu, dass der Leiter der Jugendjustizvollzugsanstalt Drogen gehortet und Drogenmissbrauchsvorgänge nicht angezeigt hat?
Zu 1.: Zunächst bitte ich um Verständnis dafür, dass ich mich zu Einzelheiten eines laufenden Ermittlungsverfahrens nicht äußern werde. Es ist allerdings richtig – wie auch schon die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat -, dass gegen Bedienstete der Jugendstrafanstalt Berlin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt wird, weil Betäubungsmittel, die keinem Gefangenen zugeordnet werden konnten, in einem Panzerschrank aufbewahrt wurden, ohne sie umgehend an die Polizei weiterzuleiten. Den Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, Vorgänge über Drogenmissbrauch nicht angezeigt zu haben.
2. Seit wann weiß der Senat von diesen Vorgängen und warum wurden diese Vorgänge vertuscht ?
Zu 2.: Der Senatsverwaltung für Justiz wurde der Sachverhalt erstmals durch einen Bericht der Staatsanwaltschaft Berlin vom 28. Januar 2005 – eingegangen am 08. Februar 2005 - bekannt. Aufgrund dieses Berichts und der Folgemitteilungen der Staatsanwaltschaft habe ich keinen Zweifel daran, dass der Sachverhalt unvoreingenommen und lückenlos aufgeklärt werden wird. Von einer Vertuschung durch die beteiligten Stellen kann keine Rede sein.

Berlin, den 07. Oktober 2005
Karin Schubert
Senatorin für Justiz
(Drucksache 15 / 20 606 des Berliner Abgeordnetenhauses
Nicht behandelte Mündliche Anfrage)


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Durchsuchung der Senatsverwaltung für Justiz (oder: da stellen wir uns mal ganz dumm):
Antwort der Senatsverwaltung für Justiz:
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Zu welchem Zeitpunkt (einschl. Uhrzeit) hat die Durchsuchung der Strafvollzugsabteilung der Senatsverwaltung für Justiz durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden?
Zu 1.: Unabhängig davon, dass die Kleine Anfrage den fraglichen Sachverhalt nicht benennt, gehe ich davon aus, dass sich die gestellte Frage auf das wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete der Jugendstrafanstalt Berlin bezieht. Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchsuchung in der Senatsverwaltung für Justiz kam. Vielmehr erhielt die zuständige Staatsanwaltschaft Berlin am 12. Juli 2005 Gelegenheit zur Akteneinsicht in die diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge.
2. Sind der oder die Verdächtigen im Hause der Senatsverwaltung für Justiz tätig?
Zu 2.: Es gibt in dieser Angelegenheit keine Ermittlungsverfahren gegen im Hause der Senatsverwaltung für Justiz tätige Bedienstete.
3. Welche Straftat(en) gab/gaben Anlass für die Durchsuchung?
Zu 3.: vgl. zu 1.

Berlin, den 06. Oktober 2005
Karin Schubert
Senatorin für Justiz
(Drucksache 15 / 12 851 des Berliner Abgeordnetenhauses
Kleine Anfrage)


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Anmerkung: Der Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar. Besitz muss vorgelegen haben, wenn die Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen die Abgabenordnung angezeigt wurden, die Betäubungsmittel aber nicht der Polizei übergeben wurden. Wurden entgegen den bekannt gewordenen Äußerungen keine Anzeigen erstattet, kommt (versuchte) Strafvereitelung (im Amt) in Betracht. Und dies in Zusammenhang mit Jugendstrafvollzug. Nichtanzeige mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft würde auch nicht mehr herausfinden als die Bediensteten der Jugendstrafanstalt (nämlich angeblich nichts), greift nicht durch. Zu klären, was ermittelt werden kann und was nicht, ist allein Sache der Staatsanwaltschaft.

Ich kann mir nicht erklären, wie Frau Senatorin Schubert es anscheinend ohne Beanstandungen akzeptiert, dass Drogen, die von Mitarbeitern der Jugendstrafanstalt im Panzerschrank (das entlastet den Besitzvorwurf nicht) gehortet wurden, ohne dass Anzeige über den Fund an die Strafverfolgungsbehörden erstattet wurde, so dass Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zunächst von vornherein unterbunden wurden. Sie antwortete, wie oben wiedergegeben, gegenüber dem Abgeordnetenhaus offiziell wie folgt:
"Den Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, Vorgänge über Drogenmissbrauch nicht angezeigt zu haben".
Hält es die Berliner Senatorin für Justiz etwa für legitim, dass Drogenfunde in der Jugenstrafanstalt Berlin nicht zur Anzeige gebracht werden, wenn der oder die Täter nicht gleich mit benannt werden können? Es geht auch nicht um Bagatellen:

BtMG 1981 § 29 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst
in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder
tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen
anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu
erlangen,
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche
Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum
unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine
außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem
solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu
verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine
rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist.

Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13
gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen
die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
BtMG 1981 § 29a Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie
ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie
in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie
auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

StGB § 258 Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

StGB § 258a Strafvereitelung im Amt

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

Aktualisierung vom 14.04.2006:

Man hat sich bei der Senatsverwaltung für Justiz besonnen und auf eine weitere Anfrage verdeutlicht, dass in Berliner Haftanstalten gefundene (mutmaßliche) Betäubungsmittel unverzüglich der Polizei anzuzeigen und von der Polizei aus der betroffenen Haftanstalt abzuholen sind. Vgl Lino hier.

Eintragung in Handwerksrolle ohne Meisterprüfung

Der Kollege Meisen weist in Blickpunkt Recht & Steuern auf die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle Vom 29. Juni 2005 - Bundesgesetzblatt 2005, Seiten 1935, 1936 hin. Damit wird die Anerkennung von Abschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung an Hochschulen etc. unter den dort genannten Voraussetzungen auf der Basis der Hochschulzeugnisse auf entsprechenden Antrag bei der Handwerkskammer ermöglicht.

Welche bürokratischen Hürden (Entsprechungslisten) wegfallen, legt Blickpunkt Recht & Steuern anschaulich dar. Im übrigen hilft ein Blick in die Verordnung. Der Rest ist im Einzelfall zu klären, vermutlich mit weniger Aufwand als früher.

Arztrechnungen online prüfen

Via Versicherungsblog: Privatpatienten können zumindest grob prüfen, ob erstellte Arztrechnungen nach der GOÄ zutreffen. Der Verband der privaten Krankenversicherer hilft hier weiter.

Na dann mal los - mit viel Energie in Koblenz

Strafverfahren - in Koblenz und anderswo. In diesem Blog berichtet Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Kerstin Rueber aus Koblenz über Strafprozesse nicht nur in der Rhein-Mosel-Stadt.

Der Kollege Hoenig freut sich über die Vierte im Bunde.

Vgl. LiNo hier und hier.

Es wird bestimmt nicht langweilig. Viel Spass beim Schreiben. Ich freue mich auf das Lesen.

Gleichstellung falsch verstanden

Sollte es stimmen, und so sieht es aus, fehlt es der Berliner Senatsverwaltung für Justiz im Bereich Vollzug an Sach- und Rechtsverstand. Zunächst die Pressemeldung der Senatsverwaltung der Justiz:
Am 20. Oktober 2005 entwich gegen 17.15 Uhr ein 33-jähriger Strafgefangener der JVA Tegel während einer Ausführung in Begleitung. Der Inhaftierte nutzte einen Toilettengang zur Entweichung.

Der Gefangene befand sich seit dem 11. September 1998 in der JVA Tegel. Er hat eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verbüßen. Voraussichtliches Strafende ist der 24. Januar 2009. Die Polizei wurde nach Bekanntwerden des Vorfalls unmittelbar benachrichtigt und leitete die Fahndung ein.
Was die Pressemeldung nicht verriet: Der Inhaftierte wurde von einer Sozialarbeiterin begleitet, die brav vor der Herrentoilettentür im Café Kranzler, Kurfürstendamm Ecke Joachimstaler Straße, wartete, als der ihr anvertraute Inhaftierte unbemerkt durch das Toilettenfenster ins Freie kletterte und verschwand. Café Kranzler muss zwischendurch schon mal möglich sein, Strafzweck hin oder her. 12 Jahre oder 2/3 davon sind schon eine lange Zeit.

Am Rande - mir scheint der Entwichene kann eine vorzeitige Entlassung jetzt erst einmal vergessen zu können, wenn, ja wenn er, wiedergefunden werden sollte.

Zurück zum Café Kranzler: Die Sozialarbeiterin hätte erst auf der Herrentoilette nachsehen sollen, ob ein Fenster die Flucht ermöglichen könnte. Nun soll ihr ein Disziplinarverfahren drohen. Hätte sie wirklich auf die Herrentoilette gehen müssen?

Eine solche Konstellation ist der Berliner Justiz nicht fremd. Im Jahr 2003 geschah Ähnliches, als ein Gefangener einen Gang zur Toilette für seine Flucht nutzte, weil er von einer weiblichen Justizbediensteten begleitet worden war. Die Reaktion der Justizsenatorin Schubert kam richtig und prompt. Es wurden die Ausführungsvorschriften verschärft, und zwar ausdrücklich mit der Begründung, dass weibliche Bedienstete Herrentoiletten nicht inspizieren könnten, so dass männliche Gefangenen bei Ausgängen einen Mann an die Seite gestellt bekommen sollten.

Dagegen protestierte die Frauenvertretung der Justizbediensteten und sahen ihre Gleichstellung gegenüber männlichen Bediensteten in Gefahr. Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz hat aber entgegen der Regel, dass Ungleiches auch ungleich zu behandeln ist, gemeint, die Ausführungsvorschriften wieder lockern zu müssen und hat dies auch getan. Das Ergebnis ist bekannt.

Vgl. den ausführlichen Tagesspiegel-Artikel.

Jetzt wird die bedauernswerte Sozialarbeiterin ein Disziplinarverfahren durchstehen müssen, vielleicht sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Dabei wird auf die Falsche "eingeschlagen".

Es würde auch niemand auf die Idee kommen, männliche Justizbeamte zur Sichtung der Damentoiletten einzusetzen. Obwohl ich mir angesichts der bekannt gewordenen Einstellung der Justizverwaltung zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen selbst da nicht mehr sicher bin.

Nachtrag: Der Kollege Hoenig würde den Flüchtling gern einmal fragen, was er von der Frauenbefreiung hält. ;-)

Dritter der Vier Strafverteidiger online

Der Kollege Bernd Eickelberg bloggt mit: Strafsachen, Verkehrsunfälle und andere interessante Dinge RA Bernd Eickelberg aus Braunschweig schreibt über die alltäglichen juristischen Dinge des Lebens.

Zunächst geht es um Pflichtverteidigungen.

Wir dürfen gespannt sein.

Und wo bleibt die Kollegin Rueber?

Ahäsionsverfahren auch bei Verfahrensverzögerung

Die Kollegen Hoenig und Langenhan weisen auf diese ausführliche Darstellung zur Behandlung des Adhäsionsverfahrens hin.

Aus der Sicht des Opferanwalts bzw. des Nebenklagevertreters können ergänzend die hier aufgeführten Hinweise nützlich sein. Vgl auch die Synopse altes Recht/neues Recht.

Deutliche Worte aus Braunschweig online

Anklage an das Schöffengericht, die dort nicht hingehört und was dazu zu sagen ist: nachzulesen bei Strafprozesse und andere Ungereimtheiten.

Dies und von der Richterschelte des Jugendrichters, dessen ablehnender Beschluss über die Frage, ob eine notwendige Verteidigung vorliege und ein Pflichtverteidiger beigeordnet werde, im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde, ( Zitat: "Es ist ja kaum zu glauben, wie das Landgericht mit überflüssigen Beiordnungen das Geld zum Fenster hinauswirft - und uns streichen sie das Weihnachtsgeld!") ist im neuen Blog des Kollegen Siebers, Fachanwalt für Strafrecht in Braunschweig, hier nachzulesen.

Es spricht alles dafür, hier auch in Zukunft lesenswerte interessante Beiträge zu finden.

Freitag, 21. Oktober 2005

Elektronische beglaubigte Abschriften

Fast unbeachtet geblieben - auch das verstaubt auftretende Notariat wird seit dem 01.04.2005 vom Justizkommunikationsgesetz betroffen.

Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt im Rahmen von § 39a BeurkG die Unterschrift des Notars. Die Bestätigung der Notareigenschaft (z.B. durch entsprechendes Zertifikatsattribut) ersetzt das Amtssiegel.

„Elektronische beglaubigte Abschriften“ können von Papierdokumenten hergestellt werden. Zu diesem Zweck wird eine inhaltlich mit dem Ausgangsdokument übereinstimmende elektronische Datei erstellt (z.B. durch Einscannen). Die Datei wird sodann mit dem elektronischen Beglaubigungsvermerk sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Umgekehrt kann der Notar aus elektronischen Dateien, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, beglaubigte Papierdokumente aus diesen elektronischen Dokumenten erstellen, indem er das elektronische Dokument ausdruckt und die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem elektronischen Dokument sowie die erfolgreiche Prüfung der elektronischen Signatur bestätigt. Dies regelt § 42 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes (s. unten).

Der Inhalt elektronischer Dokumente kann von unbefugten Dritten grundsätzlich ohne Hinterlassung jeglicher Spuren verändert werden. Hier schafft die qualifizierte elektronische Signatur Abhilfe: Jeder Teilnehmer am Signaturverfahren erhält von seiner Zertifizierungsstelle einen geheimen Signaturschlüssel (private key), der in der Regel auf einer mit Geheimzahl freizuschaltenden Signaturkarte gespeichert ist. Dort befindet sich auch das sog. qualifizierte Zertifikat, mit dem die Zertifizierungsstelle die Zuordnung des Signaturschlüssels zu einem bestimmten Inhaber bestätigt. Die Signatursoftware des Verwenders errechnet aus dem zu signierenden Dokument einen komprimierten mathematischen Wert (Hash-Wert), der mit dem geheimen Signaturschlüssel und dem Zertifikat zur elektronischen Signatur verbunden wird. Gleichzeitig gibt die Zertifizierungsstelle einen allgemein über das Internet abrufbaren öffentlichen Signaturschlüssel (public key) heraus, mit dessen Hilfe der Empfänger überprüfen kann, ob er das Dokument ohne Veränderungen erhalten hat. Damit ist die Authentizität der Erklärung gewährleistet. Das als Siegelersatz dienende Zertifikatsattribut über die Notareigenschaft („Notarattribut“) darf die Zertifizierungsstelle erst nach einer Bestätigung der Notareigenschaft des Signaturschlüsselinhabers durch die zuständige Stelle (d.h. die jeweilige Notarkammer) in das Signaturzertifikat aufnehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. Signaturgesetz). Vgl. hier.

Einige Vorschriften:
BeurkG § 39 Einfache Zeugnisse

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).
BeurkG § 39a Einfache elektronische Zeugnisse

Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
BeurkG § 42 Beglaubigung einer Abschrift

(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.

(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.

(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.

(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.

Stress verursacht Kosten in Milliardenhöhe

Stress ist ein weit verbreitetes Phänomen und stellt eines der größten Gesundheitsprobleme in der Arbeitswelt dar. Die sozialen und materiellen Folgen sind dabei immens und werden oft unterschätzt. Für den Einzelnen bedeutet Stress eine Gefahr für die Gesundheit. Für den Betrieb bedeutet er Leistungsabfall, eine erhöhte Unfallgefahr, eine schlechtere Arbeitsatmosphäre und schließlich Arbeitsausfall sowie größere Fluktuation. Kosten in Milliardenhöhe können so entstehen.


Quelle: Bundesverband der Unfallkassen

Der Bundesverband der Unfallkassen hat eine Informationsbroschüre mit dem Titel:

Psychische Belastungen
am Arbeits- und
Ausbildungsplatz
- ein Handbuch

Phänomene, Ursachen, Prävention

GUV-I 8628

herausgebracht.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort
1. Rechtliche Einordnung
2. Psychische Belastungen und Beanspruchungen
3. Entstehungsbedingungen psychischer Belastungen
3.1 Arbeitsorganisation
3.2 Führung
4. Erscheinungsformen und Folgen psychischer Belastungen
4.1 Psychische Ermüdung, Monotonie, herabgesetzte Vigilanz und psychische Sättigung
4.2 Stress
4.3 Arbeitsmotivation und Arbeitszufriedenheit
4.4 Sucht
4.5 Burnout
4.6 Mobbing
4.7 Gewalt am Arbeitsplatz
4.8 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
4.9 Sick-Building-Syndrom
5. Erfassung und Beurteilung psychischer Belastungen
5.1 Einführung
5.2 Verfahrensweisen zur Erfassung und Beurteilung psychischer Belastungen
5.3 Empfehlungen für den Betrieb
5.4 Literaturempfehlungen

Die Informationsbroschüre kann als eBook (PFD) kostenfrei heruntergeladen werden unter:

http://regelwerk.unfallkassen.de/daten/inform/I_8628.pdf

Donnerstag, 20. Oktober 2005

Pferdezüchter will seine Tiere nicht regelmäßig füttern und tränken

31 Pferde, davon 19 stark abgemagert, und zwei Pferdekadaver wurden auf dem Hof des Pferdezüchters vorgefunden. Das Veterinäramt der Kreisverwaltung Kusel ordnete im Juni 2004 gegenüber dem Tierhalter u. a. an, alle Pferde täglich mit Futter in ausreichender Menge und Qualität sowie ständig mit Wasser zu versorgen.

Kaum zu glauben, aber der Züchter meinte, sich gegen diese Anordnung wehren zu müssen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Pferdezüchters gegen diese Anordnung abgewiesen. Die auf das Tierschutzgesetz gestützten Maßnahmen seien rechtmäßig. Der Kläger habe einen Teil der Pferde bis zur Auszehrung abmagern lassen und zudem die medizinische Versorgung und die Klauenpflege vernachlässigt. Damit liege eine grobe Verletzung der sich aus dem Tierschutzgesetz ergebenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Pferdehaltung vor. Rechtsmittel sind noch möglich.

Zur vollständigen Pressemeldung

Schülergericht - Teen Court

Der Tagesspiegel berichtet über die positive Reaktion in Berlin auf die Überlegung, Schülergerichte einzurichten. Schülergerichte gibt es schon in Bayern. Auch in Wiesbaden ist die Einrichtung von Schülergerichten geplant. Vgl. auch die Berliner Zeitung mit einem Bericht.

Aus einem Antigewalt-Präventionsbericht - Seite 20:
Bei den Projekten werden in Anlehnung an US-amerikanische "teen courts" Schülergremien eingerichtet, die mit jugendlichen Straftätern über deren Tat sprechen und anschließend eine erzieherische Maßnahme vorschlagen. Erfüllt der Beschuldigte die ihm auferlegte Maßnahme, wird dies von der Staatsanwaltschaft bei ihrer bschließenden Entscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Übermittlung eines Falles von der Staatsanwaltschaft an das Schülergremium (nach entsprechendem Vorschlag der Polizei) setzt voraus, dass es sich um einen Fall minder schwerer Kriminalität handelt und der Täter geständig ist. Auch müssen der Sachverhalt vollständig geklärt sein und der Beschuldigte freiwillig an dem Projekt teilnehmen.
Erfolgsbericht des bayerischen Justizministeriums aus Aschaffenburg:

Dr. Manfred Weiß: "Teen-Court-Projekte sind ein voller Erfolg!"
"178 erfolgreich abgeschlossene Fälle, nur 12 Abbrüche, wohl dosierte Sanktionen - das ist ein Bombenergebnis für dieses deutschlandweit einzigartige Projekt", diese Bilanz der bayerischen Teen-Court-Projekte in Aschaffenburg, Ingolstadt und Ansbach zog Justizminister Dr. Manfred Weiß heute in München. Weiß weiter: "Die ''Schülerrichter'' sind mit großem Engagement bei der Sache. Die jugendlichen Täter sind fast alle bereit, an dem Projekt teilzunehmen. Die Gremiumssitzungen verlaufen nach Einschätzung der beteiligten Schüler nahezu immer zufriedenstellend. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Projekt sind somit sehr ermutigend. Sie zeigen, dass der direkte Draht zwischen Jugendlichen auch zur erfolgreichen Kriminalitätsbekämpfung genutzt werden kann."
Das Gros der Fälle betraf Ladendiebstähle, gefolgt von Fahren ohne Fahrerlaubnis, und Körperverletzung. Die auferlegten erzieherischen Maßnahmen waren z.B. gemeinnützige Arbeit verschiedenster Art, Entschuldigung beim Opfer, Besinnungsaufsätze und der zeitweilige Verzicht auf liebgewonnene Sachen (wie etwa Handy oder Mofa). Vgl. weitere Einzelheiten hier.

Deutliche Worte in Braunschweig verpönt

Via Vier Strafverteidiger mit ergänzender Erläuterung: Die Braunschweiger Zeitung schildert den zweiten Verhandlungstag im Prozess gegen den Strafverteidiger, der in einem Schriftsatz deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass Teile der Ermittlungsakten dreist gefälscht seien und der deswegen erstinstanzlich und nicht rechtskräftig verwarnt wurde.

Der Beobachter gewinnt den Eindruck, dass hier ein Organ der Rechtspflege diszipliniert werden soll.

Ich habe es häufig erlebt, dass staatsanwaltliche Anklageschriften im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Zeugenaussagen als "Schutzbehauptungen" werten, die nicht den Tatsachen entsprächen. Dagegen ist niemals eine Anklage gegen den Verfasser derartiger Anklageschriften wegen falscher Verdächtigung oder Begünstigung etc. bekannt geworden, wenn sich später herausstellte, dass diese vorläufige Wertung unzutreffend war. Weshalb nicht? Wo ist der Unterschied, wenn zusätzlich formuliert würde, der Zeuge hätte dreist gelogen? Mag sein, dass der Staatsanwalt aus dienstrechtlichen Gründen "milde" formulieren muss. Im Kern bleibt gleichwohl der deutliche Vorwurf gegen den Zeugen übrig, eine Straftat begangen zu haben. Normalerweise darf niemand folgenlos einer Straftat bezichtigt werden. Weil die Staatsanwaltschaft pflichtgemäß eine Wertung des Sachverhalts im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen innerhalb der Anklageschrift vorgenommen hat, kommt aber kein vernünftiger Mensch auf die Idee, dem Staatsanwalt vorzuwerfen, er sei persönlich in strafrechtlich relevanter Weise tätig geworden und müsse deshalb persönlich strafrechtlich verfolgt werden, wenn sich später in der Hauptverhandlung herausstellt, dass der Zeuge doch die Wahrheit gesagt und der Staatsanwalt die übrigen Ergebnisse der Ermittlungen unzutreffend gewertet hat.

Die Staatsanwaltschaft darf und muss ständig vorläufige Bewertungen vornehmen und sich entscheiden, ob Beschuldigte angeklagt werden oder das Verfahren eingestellt wird.

Auch der Verteidiger, der anders als die Staatsanwaltschaft zur einseitigen Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, muss den Sachverhalt, wie er sich auf Grund des Akteninhalts und der Angaben seines Mandanten und von ihm gegebenenfalls befragter Zeugen zur Zeit der Fertigung einer Schutzschrift darstellt, ebenfalls bewerten und darf ihn, wenn er es für Verteidigungszwecke erforderlich hält, in jeder Phase des Strafverfahrens den Verfahrensbeteiligten in Form einer Schutzschrift aus der Sicht der Verteidigung natürlich auch darlegen. Der Verteidiger darf deutlich zum Ausdruck bringen, wie die Verteidigung die vorgefundenen Beweismittel würdigt. Das ist der Kernbereich der Wahrnehmung berechtigter Interessen.

An diesem Recht darf nicht gerüttelt werden. Es kann nur als Einschüchterungsversuch gegen ein Organ der Rechtspflege gesehen werden, wenn schriftliche Beweiswürdigungen in Schutzschriften an die Ermittlungsbehörden mit der postwendenden Anklageerhebung bedroht sind. Es mag Grenzen geben, die aber erst erreicht sind, wenn die Äußerungen der Verteidigung erkennbar keinen Bezug zu den festgestellten und aktenkundigen Tatsachen haben.

Geradezu abwegig ist es, wenn bestimmte Beweismittel gewissermaßen als immun gegen Zweifel behandelt werden - nach dem Motto: Angaben von Polizeibeamten sind bis zum lückenlosen Beweis des Gegenteils unantastbar. Die Verteidigung darf und muss alle Umstände, die für und gegen die Schuld der Beschuldigten sprechen frühzeitig und vorläufig werten dürfen, ohne mit einer Anklageerhebung rechnen zu müssen.

Heuchlerisch erscheint es, wenn der Wortlaut von Stellungnahmen überbewertet wird. Es ergibt keinen Unterschied, ob eine Zeugenaussage als "nicht mit der Wahrheit im Einklang" stehend bezeichnet wird, oder ob der Zeuge der dreisten Lüge bezichtigt wird. Und ob die angegriffenen Zeugenangaben mündlich oder schriftlich erfolgten, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Es wird im Kern zum Ausdruck gebracht, dass ein Zeuge in strafrechtlich relevanter Weise gehandelt haben soll, und zwar kann und darf dies die Staatsanwaltschaft (im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift, im Plädoyer) und die Verteidigung (in Schutzschriften, im Plädoyer), ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen haben darf.

Der Braunschweiger Schuldspruch darf keinen Bestand haben.