Freitag, 30. September 2005

Rechtliches Gehör ist mehr als Schriftsatz abheften

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

Genau dies warf der Bundesgerichtshof dem 8. Zivilsenat des Kammergerichts in einem Fall vor, bei dem es um die Ermittlung des Schadens ging, der in dem wegen Nichtgewährung des Gebrauchs eines Geschäftslokals entgangenen Gewinn lag. Der Kläger hatte nämlich den Wareneinsatz und die Betriebskosten des Folgejahres (15. Oktober 1997 bis 17. März 1998) dargelegt und sich zur Richtigkeit seiner Schadensberechnung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Er hat Umsatzbögen, betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt und entsprechend einer Auflage des Landgerichts Angaben zu seinen weiteren Geschäftslokalen gemacht und die angeforderten Umsatzaufstellungen, Steuererklärungen und -bescheide vorgelegt. Darauf war das Kammergericht im wesentlichen nicht eingegangen und hatte, ebenso wie das Landgericht, die Klage über 26.326 € ohne Beweisaufnahme abgewiesen und darüber hinaus die Revision nicht zugelassen.

Der BGH:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 2003 zugelassen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschluss vom 31.08.2005 - XII ZR 63/03 -

Elster Online-Portal

Die Finanzverwaltung bemüht sich, die Bürger näher an das Elster-Projekt heranzuführen und hat ein Online-Portal eingerichtet.

Referendariat ohne Examen problemlos absolviert

Erst war ein 30-Jähriger seit April 2005 Referendar mit vermutlich gefälschten Examenspapieren im Landgerichtsbezirk Itzehoe, dann versuchte er es noch als Korrekturassistent bei der Hamburger Universität anzukommen. Das ging dann schief. Jetzt werden seine Chancen bei der Justiz rapide sinken. Zum Artikel bei NordClick - Vielen Dank an den Kollegen Boden, der in Anwaltsliste auf den Artikel hinwies.

Ethik-Kommission in Berlin ab 01.10.2005

Das Land Berlin hat als erstes Bundesland zum 1. Oktober 2005 eine Ethik-Kommission für die Bewertung klinischer Arzneimittelprüfungen in unmittelbarer staatlicher Trägerschaft berufen. Die Geschäftsführung wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) wahrgenommen.

Klinische Prüfungen dürfen nach dem Arzneimittelgesetz nur dann begonnen werden, wenn sie zuvor von der Ethik-Kommission zustimmend bewertet und von der zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM) genehmigt worden sind. Mit der Überarbeitung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 haben sich die Aufgaben und die Arbeitsweise der Ethik-Kommissionen grundlegend geändert. Im Vordergrund steht nunmehr der Patientenschutz. Die staatliche Anbindung der Ethik-Kommission soll die Orientierung an den Patienteninteressen, die Unabhängigkeit von berufsständischen und akademischen Interessen sowie die erforderliche Objektivität wirksam sichern.

Die Neuordnung betrifft ausschließlich klinische Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz. Sämtliche Antragsverfahren, die bislang von den Ethik-Kommissionen der Medizinischen Fakultät der Charité - Universitätsmedizin Berlin und der Ärztekammer Berlin bearbeitet wurden, werden von der Ethik-Kommission des Landes Berlin zusammengeführt.

Die Geschäftsstelle der Ethik-Kommission ist im Dienstgebäude Sächsische Str. 28-30 in 10707 Berlin (Wilmersdorf) untergebracht und wie folgt zu erreichen:

Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Geschäftstelle der Ethik-Kommission des Landes Berlin -
Postfach 31 09 29, 10639 Berlin.
Telefon: 9012-76 40, Telefax: 9012-76 34
per E-Mail: ethik-kommission@lageso.verwalt-berlin.de

zur vollständigen Pressemitteilung

Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung

Die Berliner Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) sind im Amtsblatt für Berlin Nr. 49 vom 30.09.2005 auf den Seiten 3743 ff veröffentlicht worden. Hier ist die Nur-Lese-Version.

Weniger Schulschwänzer in Berlin

Die Schulversäumnisse an öffentlichen allgemein bildenden Schulen in Berlin sind zu-rückgegangen: Im Vergleich vom 2. Schulhalbjahr 2001/02 zum 1. Schulhalbjahr 2004/05 ist der Anteil der Schüler mit sehr hohen Fehlzeiten deutlich gesunken. Während im 2. Schulhalbjahr 2001/02 noch 3,57 Prozent aller Schüler an 21 bis 40 Tagen fehlten, waren es im 1. Schulhalbjahr 2004/05 lediglich 2,81. Mehr als 40 Tage fehlten im 2. Schulhalbjahr 2001/02 1,36 Prozent und im 1. Schulhalbjahr 2004/05 nur noch 0,77 Prozent. Gleichzeitig stieg der Anteil der Schüler ohne Fehltage von 18,87 auf 23,75 Prozent. Diese Tendenz ist in allen Schularten, Jahrgangsstufen sowie allen Berliner Bezirken gleichermaßen erkennbar.

Zur vollständigen Pressemeldung mit weiteren Informationen.

Weiterhin hier zum Umgang mit Schuldistanz.

Gemeinsamer Bundessausschuss klagt gegen Kostenregelung zur enteralen Ernährung

Der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 5 SGB V - Vertragsärztliche Versorgung - wird gegen die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) ausgesprochene Beanstandung und die im Wege der Ersatzvornahme erlassene Richtlinie zur Enteralen Ernährung klagen. Auf dieses Vorgehen haben sich die Mitglieder des Ausschusses in ihrer vergangenen Sitzung verständigt.
„Die Klage zum jetzigen Zeitpunkt hat keine aufschiebende Wirkung. Damit ist sichergestellt, dass die rechtliche Auseinandersetzung zwischen BMGS und G-BA zur Verordnungsfähigkeit künstlicher Ernährung nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen wird“, betont Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA. „Ab dem 1. Oktober 2005 werden somit die durch die Ersatzvornahme des BMGS geregelten Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung der Krankenkassen zunächst wirksam.“

„Die Ersatzvornahme des BMGS“, so Hess weiter, „hat aber medizinisch, ethisch und rechtlich problematische Konsequenzen, die nach Auffassung des G-BA einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden müssen. Der Nutzen Enteraler Ernährung, die nicht mit einer Basisversorgung zu verwechseln ist, kann für viele Indikationen wissenschaftlich nicht belegt werden. Daher führt die fehlende Definition der medizinischen Notwendigkeit in der Ersatzvornahme zu Unsicherheiten bei Ärzten und Patienten, wann Enterale Ernährung verordnet werden soll – mit weit reichenden Folgen insbesondere für den Pflegebereich. Die Industrie bewirbt die Ausweitung der Verordnung von künstlicher Ernährung in einer Situation, in der schon jetzt 70 Prozent der über eine Sonde ernährten Patienten Heimbewohner sind, bei denen diese Maßnahme häufig medizinisch nicht notwendig ist. Dies steht nicht nur in krassem Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten, sondern beeinträchtigt auch deren Gesundheit.“

Zur vollständigen Pressemeldung des GBA

Auskunftsdiensterufnummer 11875 abgeschaltet

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur:
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 28. September 2005 in einem Eilverfahren den Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Abschaltungsaufforderung der Auskunftsdiensterufnummer 11875 bis zur Entscheidung über die Beschwerde abgelehnt. Damit haben das Verwaltungsgericht (VG) Köln und das OVG die Entscheidung der Bundesnetzagentur bestätigt, die Rufnummer am 27. September 2005 abzuschalten.

Dem Widerruf der Auskunftsdiensterufnummer 11875 durch die Bundesnetzagentur ist ein umfangreiches Anhörungsverfahren vorausgegangen, das den Vorwurf einer unzulässigen Erbringung von allgemeinen Mehrwertdiensten bestätigt hat. Derartige Mehrwertdienste dürfen nach geltendem Recht nur in der Rufnummerngasse (0)190 oder (0)900 betrieben werden.

Hintergrund für das Anhörungsverfahren und den Widerruf der Rufnummmer waren zahlreiche Einträge in deutschen öffentlichen Telefonbüchern unter Stichwörtern, wie „Straßenverkehrsamtsauskunft“, „Bahnauskunft“, „Einwohnermeldeamtsauskunft“ usw. Bei Anwahl der genannten Ortsnetzrufnummern verwies eine Bandansage auf die 11875. Dort wurde zum Tarif des Auskunftsdienstes exklusiv zu einem Informationsdienst „vermittelt“, der nur allgemeine Informationen zum jeweiligen Stichwort lieferte.

Darin liegt ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen für Auskunftsdiensterufnummern. An Informationen dürfen Auskunftsdienste nur bestimmte anschluss- bzw. teilnehmerbezogene Daten nennen. Da jedoch die weiteren Informationen ausschließlich über die 11875 erreichbar waren, hat die Bundesnetzagentur den allgemeinen Informationsdienst als Dienstleistung des Auskunftsanbieters eingestuft. Diese Dienstleistung ist jedoch nach den geltenden Nutzungsbedingungen der Rufnummern für Auskunftsdienste unzulässig.

Sowohl Verbraucher als auch die betroffenen öffentlichen Einrichtungen beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur. Nachdem der Betreiber des Auskunftsdienstes im Zuge der Ermittlungen mehrfach die Gelegenheit zum Abstellen des rechtswidrigen Vorgehens verstreichen ließ, wurde die Rufnummer im Juli 2005 widerrufen. Obwohl mit dem Widerruf keine Rechtsgrundlage mehr für den Betrieb der 11875 bestand, schaltete der Betreiber den Dienst erst unmittelbar vor Durchsetzung der vom VG bestätigten Abschaltungsverpflichtung ab.
Ergänzend z.B. hier.

Lichtenrade: Fahrradcodierungen kostenlos

via Berlin BLAWG und DPMS INFO : Beratungen zu den Themen „Fahrradsicherheit“ und „Sicher Wohnen“ finden am Samstag, dem 1. Oktober von 10 bis 15 Uhr auf dem Vorplatz des Polizeiabschnitts 47 am Lichtenrader Damm 211 (Bundesstraße 96) in Lichtenrade statt. Im Rahmen dieser Aktion können die Besucher ihr mitgebrachtes Fahrrad codieren lassen. Dafür ist der Personalausweis erforderlich. Die Codierung von Kinderfahrrädern ist aus technischen Gründen nicht möglich.

Acht Jahre Untersuchungshaft sind zu lang

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Haftsachen eine angemessene Beschleunigung des gesamten Strafverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss erfordere. In einem am 23.9.2005 entschiedenen Extremfall - BVerfG, 2 BvR 1315/05 - ging um einen Angeklagten, der sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft befindet. Ihm liegt zur Last, im Juli 1997 vorsätzlich eine Gasexplosion herbeigeführt zu haben, die das dem Beschwerdeführer gehörende Mietwohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Nach einer Verfahrensdauer von über
vier Jahren verurteilte ihn das Landgericht am 16. August 2001 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld des Beschwerdeführers besonders schwer wiege.

Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er im März 2002 begründete. Die Bundesanwaltschaft nahm hierzu am 30. September 2002 Stellung. Der Bundesgerichtshof bestimmte Termin zur Hauptverhandlung über die Revision auf den 10. Juli 2003. Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob er das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Es wurde ein Beweisverwertungsverbots festgestellt, dass vom Landgericht missachtet worden war. Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an, weil er aus Krankheitsgründen nur für einen eng begrenzten Zeitraum täglich verhandlungsfähig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, das Umstände vorliegen, die den Schluss auf eine erhebliche, dem Staat zuzurechnende vermeidbare Verfahrensverzögerung nahe legen. Durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vor, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05) (Pressemitteilung hier).

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen. Hiervon ist aber dann eine Ausnahme geboten, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat.

In der Entscheidung vom 22.02.2005 lag ein Fall zu Grunde, bei dem das Landgericht ohne ersichtlichtlichen Grund die Revisionsbegründungen verzögert zugestellt hatte und das Verfahren allein dadurch zwei Monate verzögert wurde. Außerdem hatte sich der Generalbundesanwalt 4 Monate Zeit zur Bearbeitung gelassen, die das Bundesverfassungsgericht für unangemessen lange befand.


Die Verfahrensbeteiligten in Haftsachen werden das Beschleunigungsgebot in Zukunft in allen Haftsachen noch ernster nehmen müssen, selbst wenn es um schwerste Vorwürfe geht.

Donnerstag, 29. September 2005

Was tun mit jugendlichen Gewalttätern?

Richter warten viel zu lange ab, bis sie Jugendliche zur Teilnahme an Trainingskursen verdonnern. Auch die Auswahl der Maßnahmen sei zu beliebig. Nur wenn der Trainingskurs konkret auf die Persönlichkeit des Jugendlichen zugeschnitten sei, könnten gute Erfolge erzielt werden, sagte Jürgen Körner, Professor für Erziehungswissenschaften an der Freien Universität Berlin (FU) gestern bei der Vorstellung einer Studie.

Die FU stellt mit diesem Inhalt eine Studie vor, wie mit straffälligen Jugendlichen pädagogisch sinnvoll gearbeitet werden kann. Dabei schneidet die von einem FU-Professor entwickelte Methode am besten ab.

Die TAZ meint: Eigenwerbung - hier ist der vollständige Artikel zu finden.

Amtliches Endergebnis der BT-Wahl 2005 in Berlin

Amtliches Endergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
am 18. September 2005 im Land Berlin

Wahlberechtigte: 2 438 902
Wähler: 1 887 397 = 77,4
Ungültige Zweitstimmen: 30 761 = 1,6
Gültige Zweitstimmen: 1 856 636 = 98,4
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landeslisten der
Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD: 637 674 = 34,3
Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU: 408 715 = 22,0
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN – GRÜNE: 254 546 = 13,7
Die Linkspartei.PDS – Die Linke: 303 630 = 16,4
Freie Demokratische Partei – FDP: 152 157 = 8,2
DIE GRAUEN - Graue Panther – GRAUE: 35 119 = 1,9
DIE REPUBLIKANER – REP: 9 947 = 0,5
Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD: 29 070 = 1,6
Feministische Partei DIE FRAUEN – DIE FRAUEN: 8 620 = 0,5
Bürgerrechtsbewegung Solidarität – BüSo: 3 494 = 0,2
Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands – APPD: 2 914 = 0,2
Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands – MLPD:1 254 = 0,1
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung
und basisdemokratische Initiative – Die PARTEI: 7 873 = 0,4
Partei für Soziale Gleichheit, Sektion der Vierten
Internationale – PSG: 1 623 = 0,1

In den zwölf Wahlkreisen sind nach der Feststellung der Berliner Kreiswahlausschüsse folgende Abgeordneten gewählt worden:

Spiller, Jörg-Otto (SPD) in 76 Berlin - Mitte
Thierse, Wolfgang (SPD) in 77 Berlin - Pankow
Dzembritzki, Detlef (SPD) in 78 Berlin - Reinickendorf
Schulz, Swen (SPD) in 79 Berlin - Spandau-Charlottenburg Nord
Wellmann, Karl-Georg (CDU) in 80 Berlin - Steglitz-Zehlendorf
Merkel, Petra (SPD) in 81 Berlin - Charlottenburg-Wilmersdorf
Rawert, Mechthild (SPD) in 82 Berlin - Tempelhof-Schöneberg
Dr. Staffelt, Ditmar (SPD) in 83 Berlin - Neukölln
Ströbele, Hans-Christian (GRÜNE) in 84 Berlin - Friedrichshain-Kreuzberg-Prenzlauer Berg Ost
Dr. Gysi, Gregor (Die Linke.) in 85 Berlin - Treptow-Köpenick
Pau, Petra (Die Linke.) in 86 Berlin - Marzahn-Hellersdorf
Dr. Lötzsch, Gesine (Die Linke.) in 87 Berlin - Lichtenberg

Hier steht es genauer.

So wurde im Wahlbezirk 635 (LiNo-Bezirk) gewählt.

Mittwoch, 28. September 2005

Kriminalitätsstatiken 2004 Berlin und Brandenburg

Das gemeinsame Kriminalitätslagebild Berlin - Brandenburg für das Jahr 2004 ist online hier zu finden.

Berliner Betriebsprüfer mit Checkliste zum Vergewaltigungsversuch

„Reingehen, Magenhaken, Mund zukleben, mit Messer bedrohen“ stand auf dem Merkzettel des verheirateten, aber von seiner Ehefrau getrennt lebenden Berliner Finanzbeamten, der im eigenen Haus mit Garten lebte, sich aber von den Zahlen im Amt und den Betriebsprüfungen nicht mehr ausgefüllt fühlte und, nach vorangegangenen Bordellbesuchen pleite, eine Prostituierte aufsuchte. Über den Magenhaken kam er nicht hinaus. Der Ehemann der Prostituierten hatte den Vorfall per Video beobachtet und stoppte den um jeden Preis abenteuerlustigen Betriebsprüfer wirksam.

Ergebnis für den Betriebsprüfer: 2 Jahre Freiheitsstrafe ohne Aussetzung dieser Strafe zur Beährung, sofern das Urteil rechtskräftig werden sollte. Weitere Folge dann: Verlust der Beamtenstellung einschließlich der Pension.

Zum vollständigen Artikel im Tagesspiegel

Dienstag, 27. September 2005

Google scheint in Sachen Gmail zu verlieren

Via Peter Müller und Markenbusiness: Die einstweilige Verfügung gegen Google wird vom LG Hamburg voraussichtlich bestätigt.Das Landgericht Hamburg habe eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "G-Mail... und die Post geht richtig ab" und dem e-Mail-Dienst von Google gesehen. Eine rechtsmissbräuchliche Verwendung der Marke lehnte es ebenfalls ab, da GMail schon lange vor Googles-Suchmaschine angemeldet und benutzt wurde.

Einzelheiten hier.

Richtlinie zur enteralen Ernährung

Am Samstag, den 1. Oktober, tritt die Richtlinie zur enteralen Ernährung in Kraft. Sie regelt, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Trink- und Sondennahrung - die so genannte enterale Ernährung - in der ambulanten Versorgung von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird.

Zur Pressemittelung des BMGS.

Jetzt neu LiNo.

Etwa 200 Tierärzte in NRW unter Betrugsverdacht

Zahlreiche Tierärzte in Nordrhein- Westfalen sollen mit falschen Abrechnungen bei der Tierseuchenkasse einen Schaden in sechsstelliger Höhe angerichtet haben. Sechs Verdachtsfälle seien vom Agrarministerium an die Staatsanwaltschaft Münster weitergeleitet worden, sagte Oberstaatsanwalt Wolfgang Schweer am Dienstag und bestätigte damit in Teilen einen Bericht der Bielefelder «Neuen Westfälischen». Die Tierärzte sollen mehrere Jahre lang Untersuchungen von Ferkeln zu den höheren Sätzen von ausgewachsenen Schweinen abgerechnet haben, heißt es in dem Zeitungsbericht.

Einzelheiten hier

Putenzüchter und Hoteliers stoppen Tiefflug über Bombodrom

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland gegen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen. Dieses hatte die aufschiebende Wirkung von Klagen zweier Hotelbetreiber und eines Putenzuchtunternehmens gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung des Bundesverteidigungsministeriums zur militärischen Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock („Bombodrom“) wiederhergestellt. Damit ist nun auch im Hinblick auf private Betroffene eine militärische Nutzung des „Bombodroms“ vorläufig untersagt.

Einzelheiten hier

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz

Die Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz hat im Jahr 2004 konkrete Hilfen in Fällen wie diesen geleistet:

So habe im August 2004 eine 50-jährige Frau aus dem Raum Frankenthal die Unterstützung der Stiftung beantragt. Durch langjährige Gewalttaten ihres Ehemanns war sie nicht nur in körperliche und psychische, sondern auch in große finanzielle Not geraten. Gemeinsam mit ihrem Sohn musste sie nach Inhaftierung des Ehemannes eine neue Wohnung suchen und konnte die Notlage nur teilweise durch Unterstützung von Freunden auffangen. Über das Diakonische Werk Pfalz knüpfte die Antragstellerin Kontakt zur Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Durch die Zuwendung von 3.300 Euro konnte die Stiftung die erhebliche Notlage der Antragstellerin und ihres Sohnes mindern.

Auch einer 45-jährigen Frau, ebenfalls aus dem Raum Frankenthal, konnte die Stiftung im vergangenen Jahr in großer Not helfen. Sie wurde ebenfalls von ihrem Ehemann misshandelt, verlor ihre Arbeit und ihre Wohnung und beantragte eine finanzielle Unterstützung, um eine neue Wohnung mit dem Nötigsten einzurichten und die Kaution stellen zu können. Die Stiftung konnte ihr die beantragten 2.000 Euro zuwenden und den Kontakt zum Frauenhaus in Frankenthal vermitteln, um der Antragstellerin auch psychische Unterstützung zukommen zu lassen.

Ein 48-jähriger Antragsteller aus dem Raum Diez wurde von einem Täter durch einen Knüppel am Kopf verletzt und erlitt dabei erhebliche Prellungen an Gesicht, Kopf und Rücken sowie eine Augapfelprellung mit Hämatombildung. Durch die erhebliche Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit verlor der Antragsteller seine Arbeitsstelle und geriet mit seiner Frau und den fünf minderjährigen Kindern in erhebliche finanzielle Probleme. Die Stiftung konnte hier mit einem Überbrückungsdarlehen in Höhe von 3.000 Euro die aktuelle finanzielle Notlage deutlich mindern.

Zur vollständigen Pressemitteilung

Weitere Informationen und Formulare für Opfer.

Neun Kilogramm Heroin sichergestellt

Auf den Flughäfen Schönefeld und Tegel sind insgesamt etwa 9 Kiligramm Heroin sichergestellt worden, die mit Flügen aus Ankara bzw. Izmir eingeschmuggelt wurden.

In einem seit mehreren Monaten durch die Staatsanwaltschaft Berlin in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Berlin gegen eine Gruppierung von mutmaßlichen türkischen Heroinschmugglern und –händlern geführten Ermittlungsverfahren wurden im Verlauf des vergangenen Monats fast neun Kilogramm Heroin sichergestellt und fünf Tatverdächtige festgenommen.

Bereits am 31. August 2005 wurde am Flughafen Berlin-Schönefeld ein aus Ankara kommender mutmaßlicher Drogenkurier mit 4,6 Kilogramm Heroin in einem präparierten Koffer festgestellt und festgenommen. Dies führte zur Feststellung weiterer Tatverdächtiger mit Wohnsitz in Berlin und zunächst zu einer weiteren Festnahme.
Am 23. September 2005 wurde am Flughafen Berlin-Tegel ein weiterer aus Izmir kommender Tatverdächtiger auf frischer Tat mit 4,3 Kilogramm Heroin in einem präparierten Koffer festgenommen.
Die beiden mutmaßlichen Chefs der Gruppierung sowie ein inzwischen aus der Türkei zurückgekehrter Beschuldigter, der dort das Rauschgift an die Kuriere übergeben haben soll, wurden in der Folge ebenfalls festgenommen.
Die Wohnungsdurchsuchungen bei den Tatverdächtigen führten unter anderem zum Auffinden einer scharfen Schusswaffe vom Kaliber 7,65 sowie von 71 Schuss Munition.

Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten hat gegen alle fünf Beschuldigte Haftbefehl wegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge erlassen.

Betriebsprüfer in Nürnberg würgen und schlachten

Ein Münchener Betriebsprüfer fühlte sich von dem ihm vorgesetzten Regierungsdirektor gemobt, der zum Ausdruck brachte:
Bußgelder seien ein Spiegelbild der Effizienz. "Der Prüfer treibt das Wild dem Wolfsrudel, der Oberfinanzdirektion, aus dem Wald zur Aburteilung zu. … Ich brauche schnelle Schüsse auf großes kapitales Wild …". Der rabiate Regierungsdirektor wurde außerdem mit folgenden Äußerungen zitiert, die allerdings nicht gegenüber dem Kläger persönlich fielen: "Es herrscht kein Ton wie unter Klosterschwestern. …
In München gab es nur eine Bußgeldvereitelungspraxis. Wir hier in Nürnberg haben gewürgt und geschlachtet, in München wurden nur Orden verteilt."

"Ich kann nicht verstehen, warum Ihre Prüfer nicht noch einmal in die Firma zum Nachermitteln wollen. Entweder haben sie sich bereits beim ersten Mal schon bis auf die Knochen blamiert oder sie haben sämtliche Jungfrauen in der Firma geschwängert."

"Die Berichte ihrer Prüfer müssen schmerzhaft kurz sein. Zack, zack, zack, bäng, bäng, bäng. … Ihre Prüfer sitzen den ganzen Tag bei der Firma im Casino mit einer Sekretärin auf dem Schoß. … Ihre Prüfer müssen den Firmen muskelmäßig in den Arsch treten. … Gute Jagd und fette Beute."


Das Landgericht München I hat die deswegen erhobene Klage eines Zöllners auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing und Verletzung der Fürsorgepflicht aus Amtshaftung abgewiesen.
Der Kläger war seit 1988 im gehobenen Dienst Betriebsprüfer im Hauptzollamt in München. Vorgesetzte Fachdienststelle war bis 1998 die Oberfinanzdirektion München, danach die Oberfinanzdirektion Nürnberg – Außenstelle München. Ab 01.02.2000 war vorgesetzte Behörde das Fachreferat für Außenwirtschaftsrecht in Nürnberg. Der Kläger fühlte sich durch den dortigen Regierungsdirektor schikanös behandelt und gemobbt. Er habe unter den Vorgaben der Oberfinanzdirektion Nürnberg gelitten, was zu einer psychischen Erkrankung und letztlich zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt habe.

In der Zeit vom 01.02.2000 bis 31.12.2001 erhielt der Kläger insgesamt 4 Nachermittlungsersuchen zu den von ihm verfassten Prüfungsberichten. In einem Fragebogen zum Zwecke der Steigerung der Erledigungsrate wurde der Kläger im Februar 2001 nach Gründen für die bislang nicht zufrieden stellende Erledigungsrate befragt und wie man sie verbessern könnte. Seine dienstliche Beurteilung fiel schlechter aus als die Vorbeurteilung aus dem Jahre 1998. Dieses Vorgehen kritisierte der Kläger als schikanös.
Die 15. für Amtshaftungsverfahren zuständige Zivilkammer des Landgerichts München I vermochte trotz des rauen Tons ein "Mobbing" des Klägers durch seine Vorgesetzten nicht festzustellen. "Mobbing" durch einen Vorgesetzten sei der Missbrauch der hervorgehobenen Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlass bezogenen Art und Weise, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren. Erforderlich sei eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Die Darstellung des Klägers lasse ein "Mobbing" im Sinne einer systematischen Schikane, Diskriminierung oder Beleidigung nicht erkennen. Die dem Kläger erteilten Nachermittlungsersuchen seien weder rechtswidrig noch unvertretbar. Sie entsprächen dem hierarchischen Verwaltungsaufbau mit Aufsichtskompetenzen im deutschen Behördensystem. Die angegriffenen Äußerungen des Nürnberger Regierungsdirektors hätten sich nicht an den Kläger alleine, sondern an alle Prüfer des Hauptzollamts München gerichtet. Mit plakativen Worten habe der Vorgesetzte auf eine gewünschte Änderung der Verwaltungspraxis hinwirken wollen. Eine schikanöse Tendenz gegenüber dem Kläger konnte das Gericht aus den harschen Worten nicht herauslesen, wenn es auch die wiedergegebenen Äußerungen zum Teil geschmacklos fand. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, warum seine Angst vor Anordnungen der Nürnberger Behörde durch schikanöse Maßnahmen hervorgerufen sei. Der dem Kläger ausgehändigte Fragebogen zur Verbesserung der Effizienz seiner Arbeit sei in der öffentlichen Verwaltung üblich. Für eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung sah das Gericht keine Anhaltspunkte.

Landgericht München I - Urteil vom 07.09.2005, Az.: 15 O 25369/04

Montag, 26. September 2005

Neue Fahrzeugpapiere ab 01.10.2005

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union -EU- haben straßenverkehrsrechtliche Vorschriften in nationales Recht überführt und die Einführung EU-einheitlicher Fahrzeugpapiere verbindlich festlegt. Die Zulassungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland geben ab dem 01.10.2005 neue, EU-harmonisierte Zulassungsdokumente aus.
Die bisherigen Dokumente bleiben weiter gültig, nur in den Fällen, in denen sich die Fahrzeugpapiere ändern, stellen die Zulassungsstellen ab 01.10.2005 ausschließlich die neuen Fahrzeugpapiere aus. Das beinhaltet auch den Austausch bereits vorhandener, aber bisher nicht genutzter alter Fahrzeugbriefe.

Die Dokumente bestehen nach wie vor aus 2 Teilen, wobei der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und der Fahrzeugbrief durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt wird. Muster der neuen Zulassungsbescheinigungen sind im Internet abrufbar unter http://www.berlin.de/labo/kfz/dienstleistungen/neue_fahrzeugpapiere-eu_harmoniserung.html

Mit der Umstellung der Fahrzeugregister auf einen EU-einheitlichen Datenumfang modernisiert die Zulassungsbehörde Berlin gleichzeitig ihr Zulassungsverfahren. Der Zulassungsvorgang wird weiterhin für die Bürgerinnen und Bürger in den Zulassungsstellen Berlin-Hohenschönhausen, Ferdinand-Schultze-Str. 55 und Berlin-Kreuzberg, Jüterboger Straße 3, vorgenommen. Für Fachauskünfte in Kraftfahrzeugangelegenheiten steht ein Service-Telefon unter der Nummer 90 269 3300 zur Verfügung und für den Standort Berlin–Hohenschönhausen werden Terminverabredungen angeboten.

Erläuterungen hier.

Die neue Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)

Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)

Völlig ungeeignete Ablehnung eines Richters

Der Antragsteller stellt .... erkennbar auf seine in der Sache selbst zu seinem Aussetzungsantrag vertretene Auffassung ab, den benannten Richtern fehle es an demokratischer Legitimation, da sie nicht vom Volk gewählt worden seien. Diese absurde Argumentation bedarf keiner Erörterung. Der Ablehnungsantrag ist hiernach nicht nur offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu BGH strafo 2004, 238; MeyerGoßner, 48 Aufl., § 26 a Rn. 4), er enthält bereits keine Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Die Begründung des Antrags ist vielmehr völlig ungeeignet. Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Nach § 26 a Abs. 2 StPO entscheidet daher der Senat in der Besetzung der vom Antragsteller abgelehnten Richter.
OLG Celle, 01. Strafsenat Beschluss vom 30.08.2005 - 1 Ws 310/05 -

Wunschtraum des Angeklagten

Ist die Strafakte nach Einlegung und Begründung der Revision des Angeklagten verloren gegangen und lassen sich Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss nicht rekonstruieren, so ist das Verfahren wegen eines nicht auszuschließenden Prozesshindernisses vom Revisionsgericht einzustellen.
OLG Oldenburg, Strafsenat, Beschluss, vom 11.08.2005 - Ss 408/04-

Der Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2004 und des Amtsgerichts Delmenhorst vom 4. November 2003 aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Aus den Gründen:
Nach Einlegung und Begründung der Revision ist die Akte im Bereich der Staatsanwaltschaft Oldenburg in Verlust geraten. Sie konnte nicht vollständig rekonstruiert werden. Insbesondere waren die Wiederherstellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses nicht möglich.
Es kann deshalb - wenngleich dies sehr unwahrscheinlich ist - nicht vollends ausgeschlossen werden, dass keine Anklageschrift und/oder kein Eröffnungsbeschluss vorlagen oder nicht ordnungsgemäß waren oder sich nicht auf die abgeurteilte Tat bezogen.
Der Angeklagte hat aber ein Recht darauf, nur bei mit Sicherheit gegebenen Prozessvoraussetzungen strafgerichtlich verurteilt zu werden. Wegen der insoweit bestehenden Ungewissheit muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass das nicht der Fall ist. Auf seine Revision war deshalb die Einstellung des Verfahrens anzuordnen.

Neues Weblog: kanzlei-hoenig.info

Der Kollege Carsten Hoenig hat sein Kanzlei-Weblog ins Netz gestellt, nachdem er einige Hürden überwunden hat. Viel Erfolg!!

Samstag, 24. September 2005

Vollstreckungsdrohung der GEZ

Das macht die Juristen so beliebt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2 B 67/05 - Beschluss vom 15.09.2005 - hat entschieden:
Der in einem Rundfunkgebührenbescheid (formularmäßig) enthaltene Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der festgesetzten Gebühren "die Vollstreckung eingeleitet werde", stellt noch keine "drohende Vollstreckung" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dar und macht deshalb einen vorherigen Aussetzungsantrag bei der Behörde nicht entbehrlich (gegen VG Göttingen, B. v. 21.06.2005 - 2 B 190/05 -).
Aus der Begründung:
"Denn die Frage, ob eine Vollstreckung tatsächlich (unmittelbar) droht, kann nicht allein nach den subjektiven Vorstellungen bzw. Empfindungen des betroffenen Gebührenschuldners beurteilt werden; dies liegt etwa für diejenigen - in der Praxis durchaus vorkommenden - Fälle auf der Hand, in denen der Betroffene den genannten (formularmäßigen) Hinweis bei Erhalt des Bescheides zunächst selbst noch gar nicht als entsprechende „Drohung“ aufgefasst, sondern dies erst später (beispielsweise nach entsprechender rechtlicher Beratung) geltend gemacht hat. Vielmehr ist insoweit ein objektivierter Maßstab anzulegen und eine „drohende Vollstreckung“ erst dann anzunehmen, wenn die Behörde dem Betroffenen bereits Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt bzw. in sonstiger Weise schon konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 186; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 62 m.w.N.). Dies wiederum setzt regelmäßig voraus - und wird nach den Erfahrungen der Kammer vom Antragsgegner ungeachtet des genannten, in seinen Gebührenbescheiden formularmäßig enthaltenen Hinweises auch tatsächlich so gehandhabt -, dass der betreffende Gebührenschuldner vor Einleitung weiterer Zwangsmaßnahmen zunächst (schriftlich) gemahnt worden ist (vgl. §§ 3 Abs. 1 Ziff. 3, 4 Abs. 1 NVwVG)"

Mit anderen Worten: es kommt dem Verwaltungsgericht nicht auf den eindeutigen Wortlaut des Bescheides an, sondern auf die Erfahrungen der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts über die Verwaltungspraxis. Wer sicher gehen will, stellt also erst einmal zusammen mit dem Rechtsmittel nachweisbar einen Vollstreckungsaussetzungsantrag an die Behörde, die eindeutig mitgeteilt hat, dass sie die Vollstreckung betreiben will, wenn nicht gezahlt wird, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden. Besonders originell bei der GEZ, die nach meinen Erfahrungen lieber überhaupt nicht mehr reagiert, wenn es kompliziert wird und sich auf EDV-Mahnungen und EDV-Bescheide beschränkt, ohne auf schriftliche Einwendungen auch nur andeutungsweise einzugehen, so dass man beginnt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 352 StGB vorliegen und die zuständige Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden sollte.

Berufsrecht der Rechtsanwälte

Via handakte: Anwaltliches Berufsrecht in einer 115seitigen pdf-Datei von Dr. Kai von Lewinski,Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht und Wirtschaftsrecht (Prof. Kloepfer) an der Humboldt-Universität in Berlin ist hier zu finden.

Fragebogen zum Versorgungsausgleich online

via handakte und Recht und Alltag: Der Fragebogen zum Versorgungsausgleich steht in seiner aktuellen Fassung über das Portal der Justiz von NRW als pdf-Datei zur Verfügung. Ergänzend können Erläuterungen als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Anti-Stalking Gesetzentwurf im Bunderat vorerst gescheitert

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23.09.2005 (Top 15) den Antistalking-Gesetzentwurf der Bundesregierung als "völlig unzureichend" abgelehnt.


Begründung des Bundesrates:

Der Bundesrat weist darauf hin, dass er am 18. März 2005 die Einbringung des Entwurfs eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes beschlossen hat (BR-Drs.551/04 (Beschluss)), der ein umfassendes Konzept zur strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung von gefährlichen Formen des so genannten "Stalking" enthält. Er nimmt mit Befremden zur Kenntnis, dass die Bundesregierung diesen Entwurf ignoriert. Dies gilt umso mehr, als die undesregierung Elemente aus dem Bundesratsentwurf in ihren Entwurf übernommen hat.Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bleibt entgegen seiner Zielrichtung, Opfer vor beharrlichen Nachstellungen wirksam und umfassend zu schützen, weit hinter dem Bundesratsentwurf zurück: Er nimmt Strafbarkeitslücken in Kauf, indem er einen abschließenden Katalog von Handlungsalternativen vorsieht und keinen Auffangtatbestand für solche Verhaltensweisen schafft, die sich nicht unter eine der vorgesehenen Fallgruppen subsumieren lassen. Demgegenüber trägt der Bundesratsentwurf der Besonderheit des Phänomens "Stalking" Rechnung, das durch die Vielgestaltigkeit möglicher Verhaltensformen gekennzeichnet ist. Ferner verkürzt die Ausgestaltung als Erfolgsdelikt den Schutz der Opfer. Probleme insbesondere hinsichtlich des Kausalitätsnachweises zwischen Täterverhalten und tatbestandlichem Erfolg sind zu besorgen. In schweren Fällen des "Stalking" sind außerdem gravierende Strafschärfungen erforderlich, wie sie der Bundesratsentwurf, nicht aber der Regierungsentwurf enthält. Ein gravierendes Defizit ist es schließlich, dass der Regierungsentwurf keinerlei Handhaben bietet, um gefährliche Täter des "Stalking" in Haft nehmen und die Gewaltspirale so unterbrechen zu können. Er nimmt damit in Kauf, dass die Strafverfolgungsbehörden im Extremfall weiterhin hilflos abwarten müssen, bis es zur Eskalation kommt, mit der Folge schwerster Verletzungen oder gar des Todes des Opfers. Derartige Fälle hat es in der Vergangenheit gegeben. Diese gravierende Schutzlücke kann nicht länger hingenommen werden. Es muss in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Bundesrates eine Deeskalationshaft geschaffen werden. Der Gesetzentwurf des Bundesrates ist daher baldmöglichst umzusetzen.
Zum Entwurf des Bundesrates: LiNo am 02.05.2005 S. auch LiNo hier und hier.

Freitag, 23. September 2005

Jeep-Export mit unverhältnismäßigen Folgen?

Der Tagesspiegel berichtete über das Urteil gegen den Unternehmer Fred Stoof, das am 20.09.2005 vom Landgericht Potsdam am Ende der seit dem 27.05.2005 andauernden Hauptverhandlung verkündet wurde: 1 Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und wohl als Bewährungsauflage, die Zahlung von 1,8 Millionen EURO wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Zum vollständigen Tagesspiegel-Artikel.

Aus dem Artikel ergibt sich nicht, welche rechtliche Grundlage die Zahlungspflicht des verurteilten Unternehmers Stoof in Höhe des erzielten Umsatzes haben soll. Es erscheint verfehlt angesichts der Umstände des Falls den Umsatz für Sanktionsüberlegungen zu Grund zu legen.

In Betracht kommt:

StGB § 56 b Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
2 Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist

Das Gericht hatte auch die Möglichkeit zu prüfen:

StGB § 73 Voraussetzungen des Verfalls
(1) 1 Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. 2 Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
(2) 1 Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. 2 Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
LiNo hat berichtet.

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, in Busendorf und Borkheide, zwischen dem 20.08.2003 und dem 17.12.2003 in 7 Fällen gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben. Er soll als Inhaber eines Unternehmens, das unter anderem den „Aufbau von Spezialfahrzeugen“ zum Gegenstand hat, im Rahmen von insgesamt sieben Ausfuhrvorgängen, bei dem bis zu fünf Fahrzeuge zur Ausfuhranmeldung gestellt wurden,
insgesamt 15 Kraftfahrzeuge vom Typ Toyota Landcruiser aus dem Gebiet der EU ausgeführt haben. Besteller der Fahrzeuge sollen britische Regierungsstellen, Endverwender entweder britische Botschaften oder Stellen der britischen Besatzungsmächte im Südirak gewesen sein. Die speziell ausgerüsteten Fahrzeuge sollen als „gepanzerte Fahrzeuge“ in der Ausfuhrliste als Rüstungsgüter gelistet und unter dem Oberbegriff „Landfahrzeuge“ näher klassifiziert worden sein als „geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz zu bewirken“. In fünf Fällen sollen die Fahrzeuge über Tschechien in den Irak und in zwei Fällen über Dänemark nach Afghanistan ausgeliefert worden sein, obwohl die dafür erforderliche Genehmigung nicht vorlag. Das soll dem Angeklagten auch bewusst gewesen sein. So soll er sich dahin eingelassen haben, es sich aus Konkurrenzgründen nicht leisten zu können, mehrere Wochen auf die Genehmigung zu warten. Der Angeklagte soll durch die Ausfuhr der Fahrzeuge insgesamt einen Umsatz von ca. 1,8 Mio. Euro erzielt haben.

Es wurde Revision eingelegt.

Man wird prüfen müssen, ob § 2 Absatz 3 StGB hilft, wenn seit dem 01.07.2005 die Genehmigungspraxis der Verwaltung geändert wurde. Die Berliner Zeitung berichtete dazu:

Absurd ist die Geschichte darum, weil Stoof mit Sicherheit die Genehmigungen für die Ausfuhr erhalten hätte. Vor allem aber hat die Entscheidung darum einen Beigeschmack, weil Stoof heute kein Fall mehr für den Staatsanwalt wäre. Denn sein Fall war Anlass, die Genehmigungspraxis des Bafa zu ändern. Seit dem 1. Juli dieses Jahres benötigt man nun nicht mehr eine Genehmigung für jedes einzelne Fahrzeug. "Es bedarf nur noch einer allgemeinen Genehmigung", sagte Stoofs Anwalt Joachim Erbe. Bedingung dafür: die Panzerung muss dem Schutz ziviler Insassen dienen. Und dass die Panzerung der Stoof'schen Wagen dies tat, ist zumindest in einem Fall belegt: Einer der Landcruiser war in der Nähe von Bagdad beschossen und schwer beschädigt worden. Die Panzerung des Wagens jedoch hielt dem Beschuss stand - alle Insassen überlebten. Die britische Regierung schickte ein Dankscheiben nach Borkheide.
Vgl. auch die Märkische Allgemeine, wo es u.a. heisst:

Fred Stoof freilich sieht sich dennoch ungerecht behandelt. Immerhin sei die umstrittene Genehmigungspraxis inzwischen zum 1. Juli diesen Jahres geändert worden. Daher glaubt Stoof, für eine "überholte Verwaltungspraxis" bluten zu müssen.

Wie der Firmeninchef sagte, sei noch offen, welche Auswirkungen das Urteil, so es denn rechtskräftig werde, auf seine Borkheider Firma und die Mitarbeiter haben wird.

Lichtenrader Grundschule hat Besuch aus Peking

Informationen aus Lichtenrade gibt es jetzt auch hier. Die Bruno H. Bürgel-Grundschule im Rackebüller Weg 70 wird von einer 12-köpfigen Delegation der „Wan Quan Xiao Xue” Grundschule aus Peking besucht. Es ist der Gegenbesuch der Pekinger Schule bei der Bruno-H.-Bürgel-Grundschule, deren Delegation im April 2005 mit überaus großer Gastfreundschaft von ihrer Partnerschule in Peking empfangen worden war.

Die Meldung fiel mir schon deshalb ins Auge, weil meine Kinder die Bruno H. Bürgel-Schule besucht haben.

Pflichten der Erben im Erbscheinsverfahren

Das Kammergericht stellt klar, dass Antragsteller im Erbscheinsverfahren nicht die uneingeschränkte Pflicht haben, zur gebotenen Anhörung von anderen Beteiligten durch das Nachlassgericht durch Vorlage von Urkunden und durch Ermittlungen über noch lebende gesetzliche Erben des Erblassers zu ermöglichen. Die Pflichten der Antragsteller ergeben sich aus dem Gesetz:

BGB § 2354

(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:

1. die Zeit des Todes des Erblassers;
2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht;
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er
von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde;
4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind;
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.

(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

BGB § 2355

Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

BGB § 2356

(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.

(2) Zum Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlaßgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.

(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlaßgericht offenkundig sind.

Die Antragsteller trifft aber die Mitwirkungspflicht, die über den Umfang der Regelungen der §§ 2354 bis 2356 BGB hinausgeht: So zum Beispiel vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen (vgl. § 138 Absatz 1 ZPO). Gegebenenfalls muss das Nachlassgericht den Antragsteller zu genaueren und vor allem vollständigen Angaben auffordern.

Kammergericht, Beschluss vom 15.02.2005 - 1 W 159/05 -

Donnerstag, 22. September 2005

Kammergericht: Gestellter Unfall durch Indizien festgestellt

Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hatte in der Vorinstanz im Urteil noch als Indiz für einen gestellten Unfall auch aufgeführt, dass der Kläger mit der Geltendmachung der Schäden einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Das Kammergericht hat diesen Lapsus korrigiert und klargestellt, dass dieser Umstand kein Indiz dafür sei, dass ein manipulierter Unfall vorliege. Das half dem Kläger ebenso wenig wie der Umstand, dass der Fahrer des den Unfall verursachenden Fahrzeugs bei dem Unfall ein Schleudertrauma erlitten haben könnte.

Folgende Indizien reichten dem Kammergericht aus:

Der beschädigte VW Golf hatten einen Vorschaden, dessen ordnungsgemäße Reparatur in einer Fachwerkstatt nicht nachgewiesen werden konnte.

Unfallverursachender LKW war ein Mietwagen.

Unfall geschah trotz Einweisung eines rückwärts aus einer Parkbucht auf die Straße rollenden LKWs.

Fahrer des LKWs sah den Unfallgegner nach eigenen Angaben kommen und behauptete gemeint zu haben, der PKW Golf sei schon vorbeigefahren, als der LKW rückwärts fuhr, obwohl er ihn ggf. im Spiegel auch hätte wegfahren sehen müssen.

Das Zustandekommen des Unfalls trotz Einweisens sei unglaubwürdig.

Der beschädigte VW-Golf sei einer Nachbesichtigung durch die Versicherung entzogen worden, was nur Sinn mache, wenn der Kläger Gründe hatte, eine Nachbesichtigung zu vrhindern.

Der Schaden sei auf Gutachtenbasis ohne Reparatur abgerechnet worden.

Kammergericht, rechtskräftiges Urteil vom 13.06.2005 - 12 U 65/04 -

Dienstag, 20. September 2005

Umsetzen von Falschparkern wird meist billiger in Berlin

Pressemitteilung über einen Beschluss des Berliner Senats vom 20.09,2005:

Für das Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen bis zu 3,49 t ist in Berlin künftig mit folgenden Gebühren zu rechnen:


Durchgeführtes Umsetzen:
7.00 bis 18.00 Uhr: 149,00 € (bisher 160,00 €)
18.00 bis 7.00 Uhr sowie am
Wochenende und feiertags: 188,00 € (bisher 181,00 €)


Begonnenes Umsetzen:
7.00 bis 18.00 Uhr: 130,00 € (bisher 133,00 €)
18.00 bis 7.00 Uhr sowie am
Wochenende und feiertags: 149,00 € (bisher 157,00 €)


Leerfahrten:
7.00 bis 18.00 Uhr: 112,00 € (bisher 115,00 €)
18.00 bis 7.00 Uhr sowie am
Wochenende und feiertags: 125,00 € (bisher 130,00 €)


Für das Umsetzen von Fahrzeugen ab 3,5 t werden folgende Gebühren erhoben:


Durchgeführtes Umsetzen:
7.00 bis 18.00 Uhr: 255,00 € (bisher 249,00 €)
18.00 bis 7.00 Uhr sowie am
Wochenende und feiertags: 308,00 € (bisher 287,00 €)


Begonnenes Umsetzen:
7.00 bis 18.00 Uhr: 245,00 € (bisher 234,00 €)
18.00 bis 7.00 Uhr sowie am
Wochenende und feiertags: 300,00 € (bisher 272,00 €)


Leerfahrten:
7.00 bis 18.00 Uhr: 167,00 € (bisher 156,00 €)
18.00 bis 7.00 Uhr sowie am
Wochenende und feiertags: 194,00 € (bisher 185,00 €)


Die durchschnittliche Gebührensenkung für den Transport und die Verwahrung von hilflosen, nicht vorläufig festgenommenen Personen, die betrunken sind oder unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehen, beträgt rd. 8 %. Die Senkung liegt in den reduzierten Personalkosten der Polizei begründet.

Auch die Verwahrung von sichergestellten Fahrzeugen wird nicht teurer.

Für die Eigentumssicherung nach Straftaten oder Unglücksfällen werden die Gebühren von 43,00 € auf 46,00 € je Fall angehoben. Hiervon unberührt sind die durch die Beauftragung von privaten Firmen wie bisher hinzukommenden Auslagen der Polizei.

Die Gebühren der erst 2004 aufgenommenen Tarifstelle „Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr auf öffentlichem Straßenland/Baustellensicherung“ erhöhen sich von 102,00 € auf 138,00 € je Einzelfall. Hinzu kommen die der Polizei durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagen.

Verfassungsbeschwerde gegen richterlichen Hinweis: 500 EURO Missbrauchsgebühr

"Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Begehren im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind .... Das Vorbringen war dabei weitgehend identisch; eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Verwaltungsgerichte, dass der Beschwerdeführerin der begehrte Anspruch nicht zustehen kann, findet dabei nicht statt. Die Tatsache, dass nunmehr bereits ein richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lässt darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Deshalb wird ihnen die Gebühr des § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt ..... Dass insoweit kein der Verfassungsbeschwerde zugänglicher Akt öffentlicher Gewalt vorliegt, kann für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein."

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. September 2005 – 2 BvR 1435/05 –

Vgl. die Pressemeldung dazu.

Sonntag, 18. September 2005

Berlin-Statistik 2005

Die kleine Berlin-Statistik steht hier als 64-seitige pdf-Datei zur Verfügung. Zahlen zur Rechtspflege zum Beispiel auf Seite 27. Recht interssant zum Stöbern für einen groben Überblick über die Berlin betreffenden Zahlen.

Wer es kürzer haben will: Berlin in Zahlen.

Fast 4000 weniger Wahlberechtigte in Berlin

2 438 846 Wahlberechtigte können bei der Bundestagswahl am 18. September 2005 in Berlin ihre Stimme abgeben. Das sind fast 4 000 weniger als bei der Vorwahl im Jahre 2002. Im Ostteil der Stadt ist die Wahlberechtigtenzahl um 16 794 gestiegen, im Westteil ist sie dagegen um 20 743 zurückgegangen.

Die größte Zahl von Wahlberechtigten wurde im Wahlkreis 82 Berlin - Tempelhof-Schöneberg (234 161) gezählt, die kleinste im Wahlkreis 79 Berlin - Spandau-Charlottenburg Nord (184 168).

Tempelhof-Schöneberg hilft von Gewalt betroffenen Frauen

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat eine neue Notfallkarte für gewaltbetroffene Frauen herausgegeben. Die Informationen auf der Karte richten sich sowohl an Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, als auch an Mädchen und junge Frauen, die von Zwangsheirat bzw. von Gewalthandlungen „im Namen der Ehre“ bedroht sind. Die Notfallkarte ist in den Bürgerämtern des Bezirks im Rathaus Schöneberg, im Rathaus Tempelhof und in Lichtenrade in der Briesingstraße 6 erhältlich. Ansprechpartnerinnen für weitere Informationen: Frau Hasecke, Tel.: (030)7560-3642 oder Frau Birkelbach, Tel.: (030)7560-6031

ABAKUS findet Autos

Wer sein Auto in Berlin nicht mehr an der Stelle wieder findet, an der er es abgestellt hat, sollte erst einmal ABAKUS fragen: (030) 4664 – 98 78 00

ABAKUS heisst nämlich das Computerprogramm der Berliner Polizei bei der Auskunfts- und Fahndungsstelle für Fahrzeugumsetzungen und -sicherstellungen. Es muss nicht immer sein Dieb gewesen sein, wenn das Auto weg ist.

Hier steht, was es in Berlin kosten könnte, wenn Ihr Auto "umgesetzt" wurde, nachdem Sie da gute Stück an einer Stelle geparkt haben, wo Sie es lieber nicht hätten tun sollen.

Donnerstag, 15. September 2005

Kfz-Verkauf: Beweislastumkehr auch bei Karosserieschaden

"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
So steht es in § 476 BGB.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob diese Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auch zur Geltung kommt, wenn es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und deshalb eine Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag, lebensfremd erscheint.

Die Antwort: Ja - weil sonst der Verbraucherschutz ausgehöhlt würde, denn die Vermutungsregelung diene dazu, den Verbraucher vor der Ungewissheit des Nachweises des Entstehungszeitpunktes des Mangels zu schützen.

Ausnahme aber: wenn es um Mängel geht, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer aufgefallen wären.

Im entschiedenen Fall ging es um eine vier Wochen nach der Übergabe vom Käufer gerügte leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts. Der Käufer verlangte die Beseitigung. Der Verkäufer, ein Händler mit Werkstatt und Lackiererei, weigerte sich mit der Begründung, dass derKäufer den Schaden nach Übergabe selbst verursacht habe. Daher verlangte der Käufer - in den Vorinstanzen erfolgreich - die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil trotz grundsätzlicher Zustimmung zur Begründung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil ungeklärt geblieben war, ob die Rückabwicklung wegen des geringen Schadens (behauptet waren 100 EURO) eventuell unverhältnismäßig wäre, was zu klären sein wird.

Zur vollständigen Pressemitteilung.

Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04
LG Heilbronn – 5 O 95/04 ./. OLG Stuttgart – 19 U 130/04

Vorläufige Berliner Wahlergebnisse am 18.09.05

Die Berliner (vorläufigen) Wahergebnisse werden hier zu finden sein. Vgl. Heutige Pressemeldung.

Mittwoch, 14. September 2005

Google Blog-Suche (Beta) online

Mit der Google Blog-Suche und der erweiterten Google Blog-Suche hat Google, soweit ich das sehe, eine sehr nützliche Hilfe geschaffen, bestimmte Themen speziell in Weblogs zu suchen und zu finden.

Vorläufiges Wahlergebnis wird am 18.09.05 verkündet

Pressemitteilung des BVerfG: Die Anträge einer Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis 299 und Direktkandidatin für die Wahl zum Deutschen Bundestag auf Eilrechtsschutz gegen die Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses bis zur Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) hatten keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats wies die Anträge ab, da eine (bislang noch nicht erhobene) Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Angriffsgegenstand sind Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen. Nach dem Willen des Verfassungsgebers (Art. 41 Abs. 1 GG) und der Konzeption des Rechtschutzes im Wahlverfahren (§ 49 Bundeswahlgesetz) ist Rechtschutz im vorliegenden Verfahren erst nach der Wahl zu erlangen. Auch wenn man den Antrag der Antragstellerin als vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde auslegte, wäre er unzulässig. Eine vorverlegte Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf Antrag eines Wahlberechtigten sehen weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz vor.

Beschluss vom 13. September 2005 – 2 BvQ 31/05 –


Karlsruhe, den 14. September 2005

Dienstag, 13. September 2005

Freigänger mit Blaulicht am Fahrrad

In Berlin kassierte in den vergangenen Monaten mehrmals ein Rad fahrender angeblicher Polizist auf einem Fahrrad mit aufmontiertem Blaulicht von Falschparkern "Verwarnungsgelder" ab. Kürzlich wollte er zwei Männer in einem Auto kontrollieren, die sich als Zivilstreife entpuppten, wie die Polizei gestern mitteilte. Der 33jährige konnte nach seinem Mißgeschick am Mittwoch der vergangenen Woche in Mitte zwar noch im dichten Verkehr entkommen, wurde von den Beamten aber als Freigänger aus einem Gefängnis identifiziert.

Wenig später folgte eine Durchsuchung seiner Zelle, in die er nach seinem "Einsatz" zurückgekehrt war. Ihm werden mindestens sechs Fälle von Amtsanmaßung vorgeworfen, hinzu kommen Urkundenfälschung, Nötigung, Diebstahl, Betrug und Straßenverkehrsgefährdung. Bei seinen Ausflügen hatte der Beschuldigte Blaulicht und Sirene an sein Fahrrad montiert und sich als Polizist ausstaffiert, um dann wiederholt von anderen Rad- und Autofahrern "Verwarnungsgelder" zu kassieren. Am 18. Juni hatte er von einer Vietnamesin in einem Einkaufszentrum in Lichtenberg drei Stangen Zigaretten "beschlagnahmt".

Zur vollständigen Meldung der Welt.

Fall Hoyzer u.a. Hauptverhandlungstermin ab 18.10.2005

Die 12. große Strafkammer des Landgerichts Berlin (Vorsitzende: VRiín LG Kramer) hat die Anklage der Berliner Staatsanwaltschaft betreffend die ehemaligen Fußballschiedsrichter Robert Hoyzer (26 J.) und Dominik Marks (30 J.), sowie den Fußballspieler Steffen Karl (35 J.) und die Brüder Ante (29 J.), Milan (40 J.) und Filip S. (37 J.) wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs etc. zur Hauptverhandlung zugelassen und Termin auf den 18.10.2005, 10.00 Uhr im Saal 500 des Berliner Landgerichts in der Moabiter Turmstr. 91 anberaumt. Folgetermine bis zum Jahresende:voraussichtlich jeweils am Dienstag und am Donnerstag.

Die Staatsanwaltschaft wirft den angeklagten ehemaligen Schiedsrichtern und dem Fußballspieler vor, Fußballspiele beeinflusst, dies versucht oder solche Manipulationen mit den angeklagten Brüdern S. verabredet zu haben.
Die mutmaßlichen Spielbeeinflussungen sollen dabei verschiedene Alternativen beinhaltet haben: Teilweise soll die Manipulation auf dem Spielfeld „erfolgreich“ gewesen sein. Teilweise sei die getätigte Manipulation auf dem Spielfeld ohne den „gewünschten Erfolg“ geblieben. Teilweise sei auf dem Spielfeld keine Manipulation erfolgt, das Spiel habe dennoch mit dem „Wunschergebnis“ geendet. In anderen Fällen sei die vermeintliche Manipulationsabrede im Vorfeld eines Spiels ohne sportliche Auswirkungen geblieben, teilweise der Versuch misslungen, Spieler für ein gewünschtes Ergebnis „anzuwerben“.

Auf die Spielergebnisse gewettet haben sollen Filip und Milan S., hauptsächlich aber Ante S., der beispielsweise bei einem Einsatz von 26.000 Euro zum Spiel Holstein Kiel ./. Chemnitzer FC am 1. Mai 2004 etwa 300.000 Euro gewonnen habe, zum Spiel Karlsruher SC ./. MSV Duisburg am 3. Dezember 2004 mit einem Einsatz von 240.000 Euro etwa 870.000 Euro.

wash-wash Geldvermehrung

Der Trick: Die Täter behaupteten, Euro-Scheine im Wert von 1 Million seien aus Afrika nach Deutschland verbracht worden. Für die unbemerkte Einfuhr seien die Geldscheine schwarz gefärbt worden. Nach der Entfärbung seien die Scheine wieder normal verkehrsfähig. Zur Entfärbung bedürfe es eines einfachen chemischen Prozesses unter Zuhilfenahme nicht gefärbter Euro-Scheine. Nach einer Vorführung, bei der unter Einsatz eines 500 Euro-Scheins zwei schwarze Papiere in zwei „entfärbte“ Geldscheine „erfolgreich rückgewandelt“ wurden, stellte der Geschädigte 45.000 Euro bereit.
Alle drei Tatverdächtigen wurden kurz nach den Taten festgenommen. Die Geschädigten hatten nämlich in den Folgetagen –angeblich immer noch von der Wirksamkeit der Methode überzeugt- die Übergabe weiteren Geldes verabredet, zwischenzeitlich aber schon die Polizei alarmiert. Das „investierte“ Geld der Geschädigten konnte trotz der Festnahme nicht wieder aufgefunden werden.

Jetzt hat die Berliner Staatsanwaltschaft in zwei von einander unabhängigen Fällen Anklage wegen Betruges erhoben. Hier ist die vollständige Pressemeldung zu finden.

Montag, 12. September 2005

Zwang zur Einzugsermächtigung für Steuer

OVG Rheinland-Pfalz: Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges darf von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und ließ die Berufung des Klägers gegen ein gleich lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Trier nicht zu.

Die Versagung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Falle der Verweigerung einer Ein­zugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer verstoße nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei für einen Fahrzeughalter, der - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge, nicht unverhältnismäßig belastend. Eine Einzugsermächtigung sei im Vergleich zur Ausstellung einer Überweisung oder zur Barzahlung nicht mit höherem Aufwand verbunden. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von Steuer­rückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene, so das Oberverwaltungsgericht. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 29. August 2005, Aktenzeichen: 7 A 10872/05.OVG



Und wenn die Einzugsermächtigung widerrufen wird? Erlischt die Zulassung? Zwangsentstempelung?

Zur Vermeidung von Steuerrückständen und zur Verwaltungsvereinfachung bietet es sich an, dass Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ihrer Arbeitnehmer zunächst einmal zum Abgleich mit Steuerschulden dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Die Lösung für Selbständige könnte entsprechend auf der Basis des Überschusses aus der monatlich zu erstellenden Einnahme-Überschußrechnung erarbeitet werden.


APPD erfolglos vor BVerfG

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge der „Anarchistischen Pogo-Partei Deutschlands“ (APPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der das ZDF verpflichtet werden soll, ihre Wahlwerbesendung in ungekürzter Fassung zur Ausstrahlung am 12.September um 21:40 Uhr zuzulassen, abgelehnt. Die erforderliche Folgenabwägung ergebe, dass die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht überwiegen. Das ZDF hat der Beschwerdeführerin zugesichert, am 12. September 2005 zur vorgesehenen Zeit einen von ihr überarbeiteten Film zu senden. Die Beschwerdeführerin habe mithin die Möglichkeit, für sich und ihr Programm zu werben. In Anbetracht dessen erwachse der Beschwerdeführerin kein ins Gewicht fallender Nachteil, wenn ihre Wahlwerbesendung nicht in der ursprünglich beabsichtigten Fassung ausgestrahlt wird. Beschluss vom 12. September 2005 – 2 BvR 1545/05 –

Sonntag, 11. September 2005

Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Über den Winkelschreiber habe ich Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit gefunden.

Auch ein gutes Mittel, sich in öffentlich-rechtliche Fragen einzuarbeiten. Und wenn sich der Gesetzgeber immer voll an die Vorgaben hielte, wäre es erfreulich, auch wenn ich da meine Zweifel habe.

Zielfahnder stellen mutmaßlichen Täter nach 11 Jahren

"Am 12. Januar 1994 verschwand Kirstin Schwarz. Ihre Eltern gingen in den folgenden Tagen an die Öffentlichkeit, die Vermißtenstelle der Polizei verbreitete eine Suchmeldung. Doch zu diesem Zeitpunkt war die junge Frau bereits tot. Ein Anruf ihres Ex-Freundes Aydin Yahsi machte alle Hoffungen der Eltern bald zunichte. Er berichtete ihnen, daß sie ihre Tochter in der Weddinger Sprengelstraße 40 finden könnten. Tatsächlich fanden Kriminalbeamte dort die entstellte Leiche. Der Täter hatte Kirstin Schwarz in den Kopf gestochen und ihr die Kehle aufgeschnitten." berichtet die Berliner Morgenpost.
Jetzt haben Zielfahnder den mit internationalem Haftbefehl gesuchten türkischen Tatverdächtigen nach umfangreichen Recherchen auf dem Flughafen München verhaftet.

Zum vollständigen Bericht.

Das Letzte über die APPD

"Es ist Sonnabend mittag und die Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands, kurz APPD, ist auf Stimmenfang - mitten in Berlins guter Stube, dem Breitscheidplatz an der Gedächtniskirche. So mancher mag es nicht glauben. "Kann man die wirklich wählen?" fragt ein Rentner verunsichert. Und eine Frau aus Freiburg, die ihren Mann zu einem Ärztekongreß begleitet hat, vermutet irgendwo die "versteckte Kamera". Nein, das Ganze ist bittere Realität, zumindest in Berlin und Hamburg, wo die "Partei des Pöbels" antritt."
Die Berliner Morgenpost gibt eine Situationsschilderung.

Wenn schon kein Werbespot im Fernsehen, dann wird der Spot auf der Bühne live nachgestellt - mit viel Tomatensoße, Bierduschen und Kopulationsszenen.

Zum vollständigen Bericht der Berliner Morgenpost.


Vgl. im übrigen LiNo hier , hier und LiNo dort.

Samstag, 10. September 2005

Staatsanwälte rechnen auch nicht

Dem Angeschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, 3,02 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,7 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC), entsprechend 0,2 Gramm in seiner Kleidung nach Deutschland eingeführt zu haben. Na ja, ob 0,2 Gramm oder o,02 Gramm, wie es auch im Gutachten steht, schert den Staatsanwalt nicht.

Jetzt muss nur noch geklärt werden, ob die Bewährungszeit einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen einer einschlägigen Tat zur Zeit der neuen Tat bereits abgelaufen war. In Sachsen soll es ja im übrigen den § 31 a BtmG nicht geben, wenn es um "Wiederholungstäter" geht.

Vielleicht hätte der jetzt Angeschuldigte nicht auch noch mit der Begründung, er hätte lediglich Kräutertee bei sich gehabt, Anzeige wegen falscher Verdächtigung sowie Nötigung gegen die tätig Gewordenen erstatten sollen........

Kompromiss zur Güte: Einstellung gemäß § 153 Absatz 2 StPO, sofern die Bewährungszeit bereits abgelaufen war. Verhältnismäßigkeit soll doch nicht nur ein Wort bleiben.

Mietminderung bei Flächenabweichung unter 10 Prozent

Das Berliner Kammergericht (Beschluss vom 15.08.2005 - 8 U 81/05 -): Bei einer Unterschreitung der tatsächlichen Fläche von bis zu 10 % ist die Darlegung erforderlich, dass hierdurch der Mietgebrauch erheblich beeinträchtigt wird. Es trifft eben nicht zu, dass der Bundesgerichtshof in den (beiden) Urteilen vom 4. 5. 2005 entschieden hat, dass jede Flächenabweichung zwischen 0,1 % und 10,0 % einen die Minderung auslösenden Mangel zur Folge hat. Der BGH hat (nur) ausgeführt, dass eine geringere Fläche zu einer Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs, führt, nicht aber, dass eine Flächenabweichung (und insbesondere eine solche wie hier behauptet von 6,2 %) automatisch eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung darstellt.

Merkwürdigkeiten: Bundesanwälte abgehört?

Das R-Archiv berichtet von angeblichen oder wirklichen Abhöraktionen gegen Bundesanwälte, die der Journalist Guido Heinen von der Welt recherchiert hat. Es lief etwas - es fragt sich nur, was es war. Jetzt soll sich sogar das Parlamentarische Kontrollgremium darum kümmern.

Opferhilfe in Berlin

Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung für Justiz:

"Die Beratungsstelle für Opfer von Straftaten sowie für deren Angehörige, Zeugen und Zeuginnen zieht um: Nur wenige Häuser vom alten Standort entfernt, gibt es ab heute Beratung in der Oldenburger Straße 38 in 10551 Berlin-Moabit.

Die überbezirkliche Beratungsstelle wird seit 13 Jahren erfolgreich in Kooperation mit der Senatsverwaltung für Justiz betrieben. Mit dem Umzug kommt die Beratungsstelle dem dringenden Erfordernis größerer Räumlichkeiten nach, die für Informationsveranstaltungen, Verwaltungsaufgaben sowie einen Warteraum zur Verfügung stehen werden. Auch unter der neuen Adresse wird unverändert – persönlich oder telefonisch – eine anonyme, vertrauliche und kostenlose Beratung für Kinder, Jugendliche, Frauen und Männer, die Opfer einer Straftat wurden, angeboten.

Telefonisch ist die Hilfe für Opfer von Straftaten in Berlin unter 030/395 28 67 oder 030/395 97 59 zu erreichen."


Die Kontaktseite des Vereins ist hier zu finden.

Verfassungsbeschwerde der APPD

Die Partei für das Recht auf Arbeitslosigkeit bei vollem Lohnausgleich tut weiter so, als wolle sie ernst genommen werden. Es wurde eine Verfassungsbeschwerde im Internet veröffentlicht.

Vgl. LiNo hier und hier.

Qualitätsberichte von 1.908 Krankenhäusern veröffentlicht

Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 10.09.2005: "Alle 2.144 Krankenhäuser in Deutschland sind in diesem Jahr gesetzlich verpflichtet, einen Qualitätsbericht zu erstellen. Mit dem heutigen Tage sind 1.908 Berichte im Internet veröffentlicht. Das sind 98 Prozent aller Krankenhäuser. Dies zeigt, dass die Krankenhäuser ihrer gesetzlichen Aufgabe umfassend nachgekommen sind.

Jeder Interessierte kann jetzt unter www.g-qb.de nachlesen, was ihn in dem Krankenhaus seiner Wahl erwartet. Er kann sich z.B. darüber informieren, welche Krankenhäuser sich auf die von ihm benötigte Leistung spezialisiert haben, wieviel Erfahrung das Krankenhaus mit dieser Leistung hat und über welche Qualifikation das ärztliche und pflegerische Personal verfügt. Angenommen eine Gallenblasenoperation steht an, informiert der Bericht, wie häufig das Krankenhaus diese Operation durchführt und welche Methoden es anwendet. Darüber hinaus kann man erfahren, ob ambulante Operationen durchgeführt werden, welche Behandlungsschwerpunkte bestehen oder auch ob das Krankenhaus an den so genannten Chroniker-Programmen (DMP) teilnimmt.

Wichtig für die Bürgerin oder den Bürger ist beispielsweise auch, wie hoch die Beteiligung an den vorgeschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen ist. Die Benennung konkreter Ansprechpartner vor Ort ermöglicht außerdem schnelle und weitere Informationsmöglichkeit.

Die Berichte der Krankenhäuser sind alle zwei Jahre neu zu erarbeiten."

Zur vollständigen Pressemitteilung

Freitag, 9. September 2005

Bundeswahlleiter zur Nachwahl

Die Bundestagswahl wird am 18. September im Übrigen ordnungsgemäß durchge­führt. In der Wahlnacht werde ich nach § 71 Abs. 5 und 6 BWO ein vorläufiges Wahl­ergebnis für das Wahlgebiet ermitteln und bekannt geben. Dieses Wahlergebnis wird infolge der dann noch ausstehenden Nachwahl im Wahlkreis 160 in besonderer Weise vorläufig sein: Es wird nur das Ergebnis für 298 Wahlkreise enthalten. Ob und inwieweit in dem vorläufigen Wahlergebnis Annahmen zu den Zweitstimmen der im Wahlkreis 160 ca. 219 000 Wahlberechtigten Berücksich­tigung finden, werde ich nach Prüfung der bisherigen Wahlpraxis bei Bundestags­wahlen in den nächsten Tagen entscheiden.
gibt der Bundeswahlleiter Johann Hahlen, Präsident des Statistischen Bundesamtes, in einer Pressemitteilung vom 09.09.2005 bekannt.

Dort heißt es weiter:

Eine – wie auch immer geartete – Geheimhaltung des Wahlergebnisses aus den nicht betroffenen 298 Wahlkreisen bis zum Abschluss der Nachwahl würde dem Bundestagswahlrecht zuwider laufen und dem demo­kratischen Charakter der Bundestagswahl widersprechen. Die sich mit der Bun­destagswahl vollziehende grundlegende demokratische Willensbildung für die Bundesrepublik Deutschland hat sich in allen ihren Phasen – bis auf die ge­heime Stimmabgabe – öffentlich zu vollziehen. Das äußert sich nicht zuletzt darin, dass die Stimmenauszählung öffentlich erfolgt. Daran darf sich auch bei einer noch ausstehenden Nachwahl nichts ändern. Als Bundeswahlleiter bin ich verpflichtet, die Wählerschaft unverzüglich nach Eingang der Schnellmeldungen der Landeswahlleiter über das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet, soweit es er­mittelt werden konnte, zu informieren.

Schlussvermutung:

Aus derzeitiger Sicht halte ich es für unwahrscheinlich, dass Zusammentritt und Be­schlussfähigkeit des 16. Deutschen Bundestages durch die Nachwahl im Wahlkreis 160 beeinträchtigt werden. Es spricht alles dafür, dass die Nachwahl so zeitig durchgeführt werden kann, dass der Bundeswahlausschuss Anfang Oktober das endgültige Wahler­gebnis feststellen kann.


Zur vollständigen Pressemitteilung des Bundeswahlleiters

Marketingmaßnahme bei Anwalt in Hannover

Beim Kollegen Udo Vetter habe ich gefunden, wie ein Kollege aus Hannover sich bei google auch als Berliner Experte plaziert. Der Berliner Kollege Sevriens hat es dokumentiert, wie es geht. Eines von sicher vielen abschreckenden Beispielen, bei denen man sich fragt, wo die Grenzen sind.

Wahlwerbespot der APPD muss nicht gesendet werden

Das ZDF muss einen von der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland (APPD) eingereich­ten Wahlwerbespot nicht ausstrahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rhein­land-Pfalz in Koblenz in einem heute veröffentlichten Beschluss.

Das ZDF habe die Ausstrahlung des von der APPD für den 12. September 2005 ca. 21.40 Uhr eingereichten Wahlwerbespots zu Recht abgelehnt. Zwar sei das ZDF verpflichtet, der vom Bundeswahlausschuss zur vorgezogenen Bundestagswahl zugelassenen ADDP im Rahmen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit angemessene Sendezeit einzuräumen. Es müsse sich jedoch inhaltlich um Wahlwerbung handeln und der Inhalt der Sen­dung dürfe nicht offenkundig und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstoßen.

Es bestünden bereits größte Bedenken, ob der eingereichte Spot als Wahlwerbung zu quali­fizieren sei. Der Wortinhalt sei begrenzt. Die filmische Darstellung zeige unkommentiert völlig enthemmte, berauschte und von Zerstörungswut getriebene Menschen, die jenseits jeder sozialen gesellschaftlichen Norm und sittlichen Wertvorstellung eine exzessive Orgie ver­anstalteten. Hieran nähmen auch vollständig orientierungslose und verstörte kleine Kinder teil. U. a. würden der übermäßige Konsum von Alkohol und von jeglicher Individualität beraubte Menschen gezeigt, insbesondere ein Paar mit nacktem Oberkörper und mit über die Köpfe gezogenen Plastiktüten, das sexuelle Handlungen ausführe. Ferner werde ein Fressgelage dargestellt, an dem außer Menschen auch eine Ratte und ein Hund teilnähmen. Dabei werde in Ekel erregender Weise Hundefutter gegessen und auf den Körpern ver­schmiert. Zwei Jugendliche stritten sich wie Tiere mit bloßen Zähnen um ein rohes Stück Fleisch. Außerdem enthielten die Szenen verrohend wirkende Gewaltanwendungen. Schließlich würden verschmutzte Wahlzettel gezeigt, über die eine Spinne laufe und die anschließend verbrannt würden.

Bei Würdigung des Spots dränge sich der Verdacht auf, dass die APPD ihn nicht als ernst­haften Beitrag im politischen Meinungsbildungsprozess verstanden wissen wolle, sondern die Form der Wahlwerbung zur Verhöhnung der Wahlbürger missbrauche. Jeden­falls ver­stoße die Darstellung unzweifelhaft in offenkundiger und schwerwiegender Art gegen die Menschenwürde und die Vorschriften des Jugendschutzes. Sie vermittele ein Menschenbild, das im krassen Widerspruch zum grundgesetzlich verbürgten Menschenbild stehe. Der Inhalt des Spots beraube den Menschen jeder Individualität und zeige ihn als asoziales, trieb­gesteuertes, gewalttätiges Wesen ohne ethisch-moralisches Bewusstsein und sittliche Werte. Er sei zudem in hohem Maße geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugend­lichen zu verantwortungsbewussten und gemein­schaftsfähigen Persönlichkeiten zu gefähr­den. Der Spot lasse in seiner Gesamtheit auch nicht ansatzweise erkennen, dass hier mit dem künstleri­schen Mittel der Übertreibung gearbeitet worden sei, um auf diese Weise Kritik am politi­schen System zu üben. Vielmehr erwecke der als Teil der Szenerie gezeigte halb­nackte Kanzlerkandidat der APPD den Eindruck, dass er die Orgie in allen ihren Erschei­nungs­formen gutheiße und sich im Falle eines Wahlerfolges für die geschilderte Lebensform ein­setzen werde, so das Oberverwaltungsgericht.


Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz Beschluss vom 7. September 2005,
Aktenzeichen: 2 B 11269/05.OVG - Pressemitteilung



LiNo hat schon berichtet - vgl. hier mit Kommentar von Ingmar Greil.

Nachwahlprobleme - einige Grundlagen im Gesetz

Die Dresdner Bürger im Wahlkreis 160 als Zünglein an der Waage. Die Juristen beginnen nachzudenken. Vorläufiges Wahlergebnis geheim halten? Was sonst? Hier einige wenig hilfreiche Regelungen im Gesetz, die sich über die Frage nicht auslassen, inwieweit die Nachwähler durch das vorläufige Ergebnis der Wahlen beeinflusst werden könnten - das böse Wort vom Stimmenkauf geht sogar um, der durch die Nachwahl theoretisch technisch möglich wäre. Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sind vorprogrammiert. Die Juristen werden die Kommentare und Rechtsprechung nach dem Problemkomplex durchforsten. Es wird noch viel nachzudenken sein. Hier nur die Grundlagen der Nachwahl:

Artikel 20 Grundgesetz

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.


§ 43 Bundeswahlgesetz Nachwahl
(1) Eine Nachwahl findet statt
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.


§ 82 Bundeswahlordnung Nachwahl
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Bundeswahlleiter.
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 28 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 66 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet,erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.


§ 37 Bundeswahlgesetz

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viel Stimmen
im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben
worden sind.


§ 38 Bundeswahlgesetz

Feststellung des Briefwahlergebnisses
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viel durch Briefwahl
abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.



§ 71 Bundeswahlordnung

Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis des Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann anordnen, daß die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen Gemeinden über die Verwaltungsbehörde des Kreises gemeldet werden.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (z.B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen
1. der Wahlberechtigten,
2. der Wähler,
3. der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4. der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5. der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6. der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 75 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(6) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
(7) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 28 erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die Mitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt.




§ 52 Bundeswahgesetz: Bundeswahlordnung

(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse
und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren
der Wahlorgane,
2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von
Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren,
3. die Wahlzeit,
4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren
Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse,
über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über
die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren
Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Wahlscheinen,
7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
8. das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4,
9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen
Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des
Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag,
11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über
Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen
erfordern,
13. die Briefwahl,
14. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
15. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
16. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern.
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.

Donnerstag, 8. September 2005

NPD unterliegt gegen ZDF auch vor OVG

OVG Rheinland-Pfalz: ZDF muss NPD nicht zu 'Berlin Mitte' einladen
Das ZDF muss die NPD nicht zu der für heute 21:00 Uhr geplanten Sendung "Berlin Mitte" mit Maybritt Illner einladen. Dies entschied soeben das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die NPD hat vom ZDF verlangt, dass einer ihrer Spitzenvertreter neben Guido Westerwelle, Joschka Fischer und Oskar Lafontaine zu der heutigen Sendung "Berlin Mitte" eingeladen wird. Nachdem das ZDF dies abgelehnt hat, hat die NPD beim Verwaltungsgericht Mainz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Eilentschei­dung.

Die NPD habe keinen Anspruch auf Teilnahme an der für heute geplanten Sendung "Berlin Mitte".

Das die Sendung tragende redaktionelle Konzept, das seinerseits unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) stehe, recht­fertige auch unter dem verfassungs­rechtlichen Gesichtspunkt der Chan­cengleichheit (Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 21 GG) den Ausschluss der NPD von der Teilnahme an der heutigen Sendung. Sie strebe eine Dis­kussion unter den Repräsentanten derjenigen kleineren Parteien an, die nach den bis­herigen Erfah­rungen und den Ergebnissen der Wahl­umfragen voraus­sichtlich Einfluss auf die Bildung der künftigen Bundes­regie­rung haben könnten. Diese Voraussetzung sei im Hinblick auf die NPD nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ohne Zweifel nicht erfüllt. Dabei gehe der Senat davon aus, dass die NPD vom ZDF in der Gesamtheit der wahlbezogenen Sendungen ihrer Bedeutung gemäß berücksichtigt worden sei bzw. in der bis zur vorge­zogenen Bundestags­wahl 2005 noch verbleibenden Zeit berücksichtigt werde.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2005, Aktenzeichen: 2 B 11289/05.OVG - Pressemitteilung