Sonntag, 31. Juli 2005

Saddam Hussein: Schlägerei bei Gericht

Reuters berichtet, dass Saddam Hussein nach Mitteilung seiner Anwälte anlässlich einer richterlichen Anhörung von einem Unbekannten angegriffen wurde. Hussein wehrte sich tatkräftig. Zum Bericht.

Freitag, 29. Juli 2005

Berlin-Hyp - erster Verhandlungstag verlief ruhig

Katja Füchsel beschreibt im Tagesspiegel die Stimmung im Saal 700 in der Turmstraße 91 in Berlin-Moabit, wo die 36. Strafkammer - Vorsitzender: VRiLG Hoch - zunächst Anträge auf Verlegung der Verhandlung in einen anderen Saal wegen Hitze und die Zuständigkeitsrügen der Verteidiger abarbeitete. Sodann verlas Staatsanwältin Junker den 37 Seiten langen Anklagesatz. Nach etwa 2 Stunden wurde die Sache vertagt. Es geht am Mittwoch, dem 03.08.2005, weiter. Hier der vollständige Bericht des Tagesspiegels. mit der Darstellung der optimistischen Grundstimmung, besonders bei dem "Chefangeklagten" Klaus-Rüdiger Landowsky. Die TAZ berichtet ebenfalls über den von Angeklagten Landowsky und seinem Verteidiger Rechtsanwalt Müllenbrock erwarteten Freispruch.

Die Welt berichtet ebenfalls über den "Schlüsselprozeß" der Berliner Bankenaffäre.

Vgl. auch FAZ.

Persönliche Anhörung von Strafgefangenen nicht per Videokonferenz ohne ausdrückliche Zustimmung

Das OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05 - hat entschieden, dass die Anhörung eines Strafgefangenen zur Prüfung der Entlassung nach 2/3 der Strafzeit ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht per Video-Konferenz erfolgen darf.

Die Strafvollstreckungskammer hatte die technischen Möglichkeiten der JVA Karlsruhe zur Durchführung einer Video-Konferenz-Schaltung genutzt.

Das OLG Karlsruhe meint, dass der persönliche Eindruck, den sich der Richter verschaffen soll, nicht hinreichend per Video gewonnen werden kann, zumal der Gefangene durch die Kamera negativ beeinflusst sein könne. Ausnahme wäre die ausdrückliche Zustimmung des Gefangenen zur Anhörung im Rahmen einer Video-Konferenz.

Dresdner Kofferbombenleger: zwölf Jahre Freiheitsstrafe

Urteil: Dresdner Bombenleger zu zwölf Jahren Haft verurteilt berichtet die FAZ ebenso wie Spiegel-online

Der 64jährige Angeklagte hatte im Jahr 2003 eine funktionsfähige Bombe in einem Koffer im Dresdner Hauptbahnhof deponiert. Er wollte damit die Deutsche Bank erpressen. Der Prozess vor dem Landgricht Dresden dauerte rund ein Jahr. Der Angeklagte hatte nach anfänglichem Geständnis bestritten, eine funktionierende Bombe aufstellen zu wollen. Sachverständige hatten aber ausgesagt, dass ihrer Ansicht nach die Bombe lediglich wegen eines zufälligen technischen Defekts nicht detoniert sei.

Fußball-Wettskandal: Verfahren gegen Jürgen Jansen eingestellt

Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft: Das Ermittlungsverfahren gegen Schiedsrichter Jürgen Jansen wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gegen den Schiedsrichter war wegen der Beteiligung an den Manipulationsabreden des zwischenzeitlich angeklagten Ante S. zu den Spielen

Dynamo Dresden ./. SpVgg Unterhaching vom 21. November 2004 und
1. FC Kaiserslautern ./. SC Freiburg vom 27. November 2004

ermittelt worden.

Nach Auswertung der Beweismittel kann nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geklärt werden, ob die Manipulationsabrede des Ante S. über den Mitbeschuldigten Wieland Z. an Jürgen Jansen weitergeleitet worden ist oder nicht. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren gegen den Schiedsrichter Jürgen Jansen gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.

Donnerstag, 28. Juli 2005

Nachträgliche Rauchmelderinstallation muss nicht gesetzlich angeordnet werden

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland - Pfalz - Urteil vom 5. Juli 2005, Aktenzeichen: VGH B 28/04:

1. Die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit seiner Bürger durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge zu schützen, gebietet von Verfas­sungs wegen nicht, jedes nützliche und verantwortungsbewusste Verhalten gesetzlich vorzuschreiben.

Der Gesetzgeber darf bei seiner Entscheidung, in welchem Umfang er seiner Schutz­pflicht genügt, die Grundentscheidung der Verfassung für Freiheit und Selbstver­antwortung der Menschen (Art. 1 Abs. 2 LV) ebenso berücksichtigen wie Gründe der Verwaltungspraktikabilität und der Ver­meidung zusätzlicher Regelungsdichte.

2. Hiernach ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, auch für bestehende Wohn­gebäude die Anbringung von Rauchwarnmeldern vorzuschreiben.

Das vollständige Urteil als Word-Datei gibt es hier.

Tierarzneimittelversand kann verboten werden

Das Verwaltungsgericht Neustadt meint, Tierarzneimittel dürften im Gegensatz zu Arzneimitteln für Menschen nicht versandt werden. Man muss nicht alles verstehen. Hier ist die Pressemeldung dazu:

Nach dem Arzneimittelgesetz dürften Tierarzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien, an Tierhalter nur in der Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch verfassungsgemäß, denn es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden und so Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand vorgebeugt werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln berge gerade im Hinblick auf den Verbraucher größere Risiken als derjenige mit Humanarzneimitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch hätten die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich aufgezeigt. Deshalb dürfe beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zulässigerweise differenziert werden.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Juni 2005 – 5 K 2510/04.NW -

Aubis im Berlin-Hyp Prozess

Der Tagesspiegel fasst die Aubis-Geschäfte kurz zusammen, die ab morgen im Verfahren gegen die voraussichtlich 13 Angeklagten von Bedeutung sind. Zum vollständigen Artikel.

Da waren es nur noch 13

Die Hauptverhandlung der 36. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin wegen des Berlin-Hyp-Komlexes beginnt ohne die kranken und verhandlungsunfähigen Angeklagten Theo Sch. (69) und Herbert W. (70). Zur Pressemeldung.

Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg kommt aus Bremen

Justizsenatorin Karin Schubert begrüßt neue Gerichtsleitung - Karen Buse neue Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg Die neue Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg, Karen Buse, zuletzt Vizepräsidentin des Amtsgerichts Bremen, wird sämtliche Personalverwaltungsangelegenheiten einschließlich der Dienstaufsicht über die 59 Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Charlottenburg, das mit 422 Mitarbeitern zu den größten Berliner Amtsgerichten zählt, zu bearbeiten haben. Neben allgemeinen Zuständigkeiten dient das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht und befasst sich als einziges Berliner Amtsgericht mit Firmeninsolvenzen. Zur vollständigen Pressemeldung.

Mittwoch, 27. Juli 2005

Organentnahmen im Ausland können verhindert werden

Die IHK Stuttgart weist unter Berufung auf die Rechtsanwaltskammer Stuttgart auf die kostenpflichtige Eintragung in das Widerspruchsregister hin, die geeignet ist, ungewollte Organentnahmen im Ausland zu verhindern. Die Eintragung in das Widerspruchsregister der Deutschen Verfügungszentrale kostet 20 EURO bei einer Laufzeit von einem Jahr- also laufend jährlich 20 EURO, wenn jemand regelmäßig in das Ausland fährt und Organentnahmen verhindern will, sonst einmalig 20 EURO anlässlich einer bestimmten Auslandsreise.

Die Registrierung von Vorsorgeverfügungen selbst ist bedeutend preiswerter über das Vorsorgeregister abzuwickeln - vgl. hier, hier und hier.

Dienstag, 26. Juli 2005

Berliner Bekanntmachung zur Wahl des 16. Deutschen Bundestages

Im Amtsblatt für Berlin vom 26.07.2005, Seite 2770 ff werden der Landeswahlleiter, seine Stellvertreterin und die Kreiswahlleiter bekannt gegeben. Weiterhin werden die wesentlichen Förmlichkeiten nebst Einteilung der Wahlkreise in Berlin (Lichtenrade gehört zum Wahlkreis 82) zur Bundestagswahl am 18.09.2005 veröffentlicht.

Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG

Die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach dem Stand vom 01.07.2005 sind online als pdf-Datei abrufbar.

Vgl zu den übrigen Leitlinien LiNo hier mit weiteren Hinweisen.

Wirtschaftsanwalt werden

Spiegel online meint, den richtigen Karriere-Ratgeber gefunden zu haben, der den Weg zum erfolgreichen Wirtschaftsanwalt weist.

Textgenerator: Mit Nonsens-Paper zur Fachtagung

Spiegel online berichtet über einen Nonsense - Text- Generator. Zum Ausprobieren: hier klicken.

s. schon hier.

Sonntag, 24. Juli 2005

Sondernutzungsrecht mit Selbsthilfe

Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 13.06.2005 - 24 W 115/04 - entschieden, dass im Verhältnis von Nutzern benachbarter Sondernutzungsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei einem Streit über auf benachbarte Sondernutzungsflächen überhängende Zweige grundsätzlich bei Beeinträchtigung seines Sondernutzungsrechts ein Selbsthilferecht des anderen Sondernutzungsberechtigten gemäß § 910 BGB besteht und dagegen kein Unterlassungsanspruch mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

Anmerkung: Der Beschluss ist ausführlich begründet und wer gezwungen ist, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen, findet weiter gehende Hinweise, auch auf die andere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf - NJW 2002,81 = ZMR 2001,910 (dort wird Selbsthilferecht von Sondereigentümern untereinander verneint). Da es sich hier um Sondernutzungsrechte und einen anders gelagerten Fall handelt, hat das Kammergericht von der Vorlage an den Bundesgerichtshof abgesehen. Zur Beschreibung des Wohnungseigentums vgl. hier.

Beratung ja - Vertretung nein

Das Kammergericht hat in einem Verfahren gemäß § 23 EGGVG gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht für die Vollstreckung in Kalifornien auf Grund eines bestehenden Titels nach dem Auslandsunterhaltsgesetz entschieden, dass dieser Fall nicht im Gesetz vorgesehen sei. Das Amtsgericht werde als Justizverwaltungsbehörde tätig. Ein Titel existiere bereits. Vollstreckungsgericht sei das Amtsgericht nicht, weil die Zwangsvollstreckung nicht in seinem Bezirk, sondern am Wohnsitz des Schuldners in Kalifornien (USA) stattfinden soll. L.

Das AUG gibt nur die Möglichkeit, für aus dem Ausland kommende Gesuche Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 9 AUG). Insoweit soll auch eine weite Auslegung möglich sein.

Dagegen sehe das Gesetz keine Prozesskostenhilfe für die vorliegende Konstellation vor.

Dazu noch folgende Ausführungen des Kammergerichts:

"der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten jedenfalls unter Nichtjuristen weitestgehend unbekannt sein dürfte, so dass es nachvollziehbar erscheint, wenn ein Titelgläubiger zunächst anwaltlichen Beistand sucht.

Insoweit erscheint zur sachgerechten Verfolgung ihres Begehrens (Durchführung der Zwangsvollstreckung in den USA) eine Notwendigkeit anwaltlicher Beratung nachvollziehbar, nicht aber eine Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Auch wenn selbst Rechtsanwälte mit der Materie des AUG nur selten befasst werden, hätte der allgemein bekannte Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nur für eine Inlands-Zwangsvollstreckung bewilligt werden kann bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Mandanten zu einem Hinweis auf mögliche Ansprüche nach dem Beratungshilfegesetz führen müssen, die hier jedoch nicht streitgegenständlich sind."
Anmerkung: Formal richtig - aber unzumutbar!

Das AUG ist übrigens auch in englischer und französischer Sprache veröffentlicht.
Weiterführende Informationen zum AUG hier.

Vermieter sah rot

Das Kammergericht - 8 U 211/04 - gewährte einem Vermieter Schadensersatzansprüche gegen einen ehemaligen Mieter: Dem Mieter war fünf Monate nach Mietbeginn wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt worden. Der Mieter bedankte sich auf seine Weise und hinterließ eine eigenwillig frisch renovierte Wohnung - obwohl er zu einer Renovierung wegen der kurzen Mietdauer nicht verpflichtet war - in einem nach Ansicht des Gerichts nicht vermietbaren Zustand. Der Flur war in einem kräftigen roten, gelben und und grünen Farbton gestrichen. Der Mieter hinterließ weiter ein gelbes Zimmer mit einer gelben Tapete, die er mit einem braunen Muster versehen hatte. Natürlich gab es auch ein blaues Zimmer - gestrichen in einem kräftigen Blauton, ein rotes Zimmer - gestrichen in einem kräftigen roten Ton und eine Küche die sich farblich durch ein kräftiges moosgrün hervorhob. Eine der Türen versah er mit individuellen frischen braunen Farbtupfern.

Der ehemalige Mieter meinte, dem Vermieter stehe nichts zu, denn es sei alles bestens renoviert.

Des Gerichts sah dies anders. Es meinte, der Mieter hätte die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschritten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich sei. Deshalb müsse der Mieter die Renovierung, die er sonst überhaupt nicht geschuldet hätte, wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Absatz 2 BGB) bezahlen. Anspruchsgrundlage ist die Vorschrift des § 280 Absatz 1 BGB

Kammergericht - Teilurteil vom 09.06.2005 - 8 U 214/04 -

Anmerkung: Viele Vermieter gehen dazu über, sich vor Abschluss von Mietverträgen zu vergewissern, wie der vorgesehene neue Mieter seine letzte Wohnung hinterlassen hat. Die allgemeine Furcht vor Mietnomaden wird durch die laufende Presseberichterstattung geschürt.

PC bei Sicherungsverwahrung nur im Ausnahmefall

Der 5. Strafsenat des Kammergerichts - Beschluss vom 08.06.2005 - 5 Ws 171/05 -Vollz : Auf Grund des Privilegs auf eine Besserstellung der Ausstattung des Haftraums gegenüber Hafträumen von Strafgefangenen haben die Strafanstalten nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls einem Sicherungsverwahrten eine PC-Nutzung unter Berichtigung des Sicherungsbedürfnisses zu gestatten. Solch ein Einzelfall ist zum Beispiel eine berufliche oder schulische Aus- oder Weiterbildung, für die eine Computernutzung unabdingbar wäre. Ein allgemein gehaltener Wunsch, sich in der Freizeit weiterzubilden und sich praktische Fertigkeiten im Umgang mit einem Computer anzueignen, vermag die Sicherheitsbelange der Anstalt nicht zu überwiegen. Zum vollständigen Beschluss

Samstag, 23. Juli 2005

Berlin Hyp - Strafverfahren beginnt am 29.07.2005

Katja Füchsel berichtet im Berliner Tagesspiegel über eines der umfangreichsten deutschen Wirtschaftstrafverfahren vor der 36. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin unter dem Vorsitz von VRiLG Hoch. Neben den beiden weiteren Berufsrichtern und den beiden Schöffen werden drei Ergänzungsschöffen und ein Ergänzungsrichter vom Beginn der Hauptverhandlung an dabei sein. Die Staatsanwaltschaft wird von OSTA Gritscher und STA´in Junker vertreten. Angeklagt sind 14 Banker, unter anderem dem früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden im Abgeordnetenhaus und Vorstand der Berlin Hyp, und ein weiterer Angeklagter, die von 30 Rechtsanwälten verteidigt werden. Den Angeklagten wird in Zusammenhang mit zweifelhaften Krediten für die Immobilienfirma Aubis Untreue im besonders schwerem Fall bzw. Beihilfe dazu vorgeworfen. Die 36. Strafkammer hat bereits Termine bis zum Frühjahr 2006 festgelegt, getagt wird immer mittwochs und freitags. Prozessbeobachter rechnen aber mit einem weit längeren – und damit auch immens kostspieligen – Verfahren. Für die Erklärungen der Angeklagten hat das Gericht zwei Prozesstage geplant. Offen ist, wann die Aubis-Manager Wienhold und Neuling als Zeugen aussagen. Deren 40000-D-Mark-Spende an die Berliner CDU, die zusammen mit den umstrittenen Krediten der Bankgesellschaft den größten Finanzskandal der Berliner Nachkriegsgeschichte ausgelöst hatte, spielt bei dem Verfahren keine Rolle. Zum vollständigen Artikel

Ankündigung der Justizpressestelle Berlin:

"Freitag, 29. Juli 2005, um 9.00 Uhr vor der 36. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Wirtschaftskammer - im Saal 700 des Kriminalgerichts beginnende Hauptverhandlung betreffend Gerd-Ulrich B. (57), Klaus-Rüdiger L. (62), Theo Sch. (69), Jürgen N. (69), Herbert W. (70), Dr. Dirk H. (52), Horst Bü. (67), Heinz We. (69), Hans-Wolfgang St. (70), Leopold T. (69), Dr. Wolfgang R. (62), Dr. Manfred Bo. (65), Heidrun Sch.-P. (54), Carsten Re. (54) und Hans- Dieter K. (49) wegen des Vorwurfs der Untreue u. a."

Der Tagesspiegel nennt die Namen der Beteiligten an der Kreditvergabe:

Vorstand der Berlin-Hyp:

Klaus-Rüdiger Landowsky
Gerd-Ulrich Blümel
Horst Büttner
Dirk Hoffmann
Klaus-Jürgen Noack
Theo Schroth
Heinz Wehling
Herbert Wunsch

Aufsichtsrat:

Wolfgang Rupf
Hans-Wolfgang Steinriede
Manfred Bodin
Leopold Tröbinger
Carsten R. (Arbeitnehmervertreter)
Heidrun S-P. (Arbeitnehmervertreterin

Abteilungsleiter der Berlin-Hyp:

Hans-Dieter K.

Verwendungsersatz bei Rücktritt vom PKW-Kauf

Ein Bauunternehmen kaufte im Sommer 2002 von einen Kraftfahrzeughändler einen PKW zur gewerblichen Nutzung. Der PKW wurde gleich durch Zubehör aufgewertet: Das Unternehmen ließ die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 €. Im Sommer 2003 einigten sich die Kaufvertragsparteien auf die Rückabwicklung des Vertrags, weil verschiedene Mängel am Fahrzeug nicht behoben werden konnten.

Die Gerichte mussten entscheiden, ob und inwieweit die Käuferin die in Folge der Rückgabe des Autos nutzlosen Investitionen und Kosten ersetzt erhält.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04 - (Vorinstanzen: LG Stuttgart – 8 O 540/03 ./. OLG Stuttgart – 3 U 78/04) entschied, dass die Verkäuferin gemäß § 284 BGB zum Verwendungsersatz verpflichtet sei, sich aber die einjährige Nutzung zurechnen lassen müsse. Der Verwendungsersatz stehe der Käuferin auch zu, wenn sie wegen Mängeln des gekauften Fahrzeugs vom Kauf zurücktritt (§ 347 Satz 2 BGB). Die Entscheidung wird nach Veröffentlichung des Urteils hier zu finden sein. Zur Zeit gibt die Pressemeldung Informationen.

Hotelpianisten sind selbständig

Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf: Im Urteil vom 12.05.2005, Az.: S 27 RA 227/01: Pianisten in einer Hotelbar zur Unterhaltung der Gäste sind dann selbständig beschäftigt, wenn die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse jeden typischen Arbeitnehmeranspruch vermissen lässt. In dem zu beurteilenden Fall verneinten die Richter eine abhängige Beschäftigung der vom Hotel engagierten Hotelpianisten, weil die Verträge zwischen Hotel und Pianisten sowohl Urlaubsgeld als auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausdrücklich ausschlossen. Die Hotelpianisten stellten auch nicht ihre ganze Arbeitskraft dem Hotel zur Verfügung, sie seien nur am Abend beschäftigt und könnten ihr Rahmenprogramm selbst bestimmen. Auch trügen sie das Unternehmensrisiko, da das Hotel ihnen die Gage nur dann zahlte, wenn sie tatsächlich auftraten. Allein das Recht des Hotels, auf die Lautstärke der Darbietung Einfluss zu nehmen, reiche jedenfalls für eine Weisungsbefugnis im Sinne einer Arbeitnehmerstellung nicht aus.

Tabelle pfändungsfreier Beträge ab 01.07.2005

Eine Tabelle für Pfändungsfreibeträge als pdf-Datei stellt die Justiz NRW online zur Verfügung.

Anordnung der Auflösung des Bundestags und Anordnung der Bundestagswahl im BGBl. verkündet

Im Bundesgesetzblatt Nr. 45 vom 23.07.2005, Seite 2169, wurden die Anordnung des Bundespräsidenten über die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages und auf der Seite 2170 die Anordnung des Bundespräsidenten über die Wahl des Deutschen Bundestages am 18. September 2005 verkündet.

Europäische Beweisanordnung immer noch in der Entwicklungsphase

Ein Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung (EBA) zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren wurde unter dem 12.05.2005 teilweise veröffentlicht. Vgl. schon hier in der Handakte über den Beginn.

Schutz geistigen Eigentums - EU-Richtlinienvorschlag

Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Genauer: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und Vorschlag für einen RAHMENBESCHLUSS DES RATES zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen Eigentums, ist als pdf-Datei veröffentlicht worden.

Fundgrube für Existenzgründer

Gründeragentur - Informationsportal für Existenzgründung - Ein Service der Landesnotarkammer Bayern ist eine empfehlenswerte Fundgrube für Firmengründer, die sich einen ersten Überblick verschaffen wollen. So werden zum Beispiel online übersichtliche Merkblätter über gewerberechtliche Fragen, über Handelsrecht und über in Betracht kommende Rechtsformen für neue Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Freitag, 22. Juli 2005

GWB -Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen veröffentlicht

Die Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist im Bundesgesetzblatt I Nr. 44 vom 20.07.2005, Seiten 2114 ff veröffentlicht worden.

Prozessuales Notwehrrecht von Verteidigern verneint

Oberlandesgericht Köln: Auszug von Verteidigern aus der Hauptverhandlung in "prozessualer Notwehr" OLG Köln entscheidet im Aachener "Bandidos/Hell's Angels"-Strafverfahren über Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger: Die Beschwerden der Verteidiger gegen die Auferlegung der mit der Aussetzung des Verfahrens verbundenen Kosten sind auf Kosten der Anwälte verworfen worden. Die Verteidiger hätten sich prozessordnungswidrig und pflichtwidrig aus der Hauptverhandlung entfernt. Sie hätten bewusst und gewollt gegen die strafprozessualen Regeln verstoßen. Ein "prozessuales Notwehrrecht" wegen angeblicher Verfahrensverstöße des Gerichts, das die Verteidigung geltend mache, gebe es nicht. Im Übrigen sei das Vorbringen der Verteidiger hierzu auch nicht stichhaltig, weil - wie der Strafsenat des OLG Köln im Einzelnen ausgeführt hat - kein prozessordnungswidriges Verhalten der Kammer erkennbar sei (Az. 2 Ws 237-240/05, 243-244/05 OLG Köln).

Die Verteidiger von drei der damals insgesamt vier Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2005 wegen eines von ihnen reklamierten "prozessualen Notwehrrechts" die laufende Sitzung verlassen und angekündigt, erst zu einem späteren Zeitpunkt desselben Tages zurückzukehren. Die zuständige Strafkammer hatte daraufhin Aussetzungs- und Abtrennungsbeschlüsse bezüglich dieser Angeklagten sowie Kostenbeschlüsse zum Nachteil ihrer Verteidiger erlassen und zudem die bisherigen Pflichtverteidiger der Angeklagten von ihren Aufgaben entbunden. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger hat das OLG Köln mit mehreren - rechtskräftigen - Beschlüssen vom 15. Juli 2005 im Wesentlichen zurückgewiesen.

Zur ausführlichen Pressemitteilung mit weiteren Einzelheiten
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Pilotprojekt "Schulden-Kompass" für Berlin

Berlin.de: (Landespressestelle) SCHUFA übergibt Sozialsenatorin als Pilotprojekt "Schulden-Kompass" für Berlin Das Risikostufen-Modell umfasst vier für die SCHUFA erkennbare Risikostufen und beschreibt einen diskreten Verlauf von grün, gelb über orange bis rot. Im grünen Bereich sind u.a. diejenigen Personen anonym erfasst, die bei der SCHUFA kein Negativmerkmal und auch keine aktuelle Kreditverpflichtung haben. Der rote Bereich beinhaltet u.a. Personen mit einem der Merkmale Eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung oder Privatinsolvenz. Ordnet man alle Stadt-/Landkreise Deutschlands nach ihrer Quote in der Risikostufe "rot" und beginnt man mit dem höchsten Wert, so befindet sich Berlin mit 5,9 % der Bevölkerung in der Risikostufe "rot" an 22. Stelle. An erster Stelle steht Pirmasens in Rheinland-Pfalz mit 8,3 % und an letzter Stelle Starnberg mit lediglich 1,7 %.

Ergebnisse des Risikostufenmodells für Berlin: Vergleicht man die einzelnen Stadtbezirke Berlins in der Risikostufe "rot" miteinander, so weist Steglitz-Zehlendorf mit 3,4 % der Bevölkerung den geringsten und Neukölln mit 7,5 % der Bevölkerung den höchsten Wert auf. Unter den Großstädten Deutschlands liegt Berlin mit 5,9 % der Bevölkerung in der Risikostufe "rot" an erster Stelle. Gefolgt von Essen mit 5,5 %.

Zur ausführlichen Pressemeldung

Sonntag, 17. Juli 2005

Bestechung oder ARD-Sponsoring?

Die Frankfurter Rundschau online schildert, wie intensiv der "Marienhof" Peter Maffays Tabaluga - Tournee auffällig unauffällig ins Bild gebracht hat und wie in Zusammenhang mit der Übertragung der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaften treuherzig versichert wird, dass man doch nur die Dreharbeiten unterstützen und die Sportart den Zuschauern zugänglich machen wollte - wo sei da ein Schaden der ARD?

Die Staatsanwälte fragen anders. Ist der Tatbestand eines Strafgesetzes eventuell verletzt worden? Gesucht wird in dieser Ecke des Strafgesetzbuchs:

StGB § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

StGB § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

StGB § 301 Strafantrag
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.
StGB § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73 d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43 a, 73 d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73 d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Samstag, 16. Juli 2005

RFID-Support-NRW

Konkrete RFID-Entwicklungen mit laufenden Projekten in NRW sind in einer 32-seitigen pdf-Datei aufgeführt. Gefunden bei Friedhelm Brust.

Keine Zweitwohnungssteuer bei Studenten

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 16.02.2005 - AZ 5 A 118/04 - - gefunden über Spiegel-online - der Klage einer Lüneburger Studentin stattgegeben, die sich dagegen wehrte, 146,40 EURO Zweitwohnungssteuer im Jahr zahlen zu sollen.
Die 1981 geborene Klägerin studiert seit Herbst 2001 an der Universität Lüneburg Pädagogik. Mit Hauptwohnsitz ist sie in Celle gemeldet, wo sie ein Zimmer im Hause ihrer Mutter hat. Lü-neburg ist ihr Nebenwohnsitz, hier teilt sie sich mit einer Mitstudentin eine 42 m² große abge-schlossene Wohnung. Sie finanziert ihr Studium durch BAFöG und durch eine Tätigkeit als Hilfslehrerin.

Wer eine "Zweitwohnung" haben soll, muss auch eine "Erstwohnung" haben. Das ist bei der Studentin nicht der Fall. Im Hause ihrer Mutter in Celle hat sie keine eigene abgeschlossene (Erst-)Wohnung mit Küche oder Kochgelegenheit, eigener Toilette und Bad. Sie hat dort lediglich ein Zimmer - ihr früheres "Kinderzimmer" - und benutzt Küche und Bad der Mutter mit. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist auch deshalb fehlerhaft, weil die Stadt Lüneburg gegen ihre Pflicht verstoßen hat, von sich aus einen Steuererlass wegen besonderer Un-billigkeit zu prüfen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Abgabe für jemanden, der besonders wirtschaftlich leistungsfähig ist und sich zwei Wohnungen halten kann. Es ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, sondern durch die örtlichen Gegebenheiten bedingte und unabwendbare Notwendigkeit, um ein Studium außerhalb des Hauptwohnsitzes überhaupt durchzuführen. Be-zieht ein Student Leistungen nach dem BAFöG und finanziert damit Studium und Miete, so ist offensichtlich, dass von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. In einem solchen Falle drängt sich die Prüfung, ob die Zweitwohnungssteuer nicht erlassen werden muss, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf.

Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Studenten von Interesse, die an ihren Studienorten zu Zweitwohnungssteuern herangezogen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.

Das Urteil ist hier zur finden.

Nach Auskunft des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 02.05.2006 befinden sich die Akten noch im Berufungsrechtszug bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.

Das dortige Aktenzeichen lautet: 13 LC 91/05. Verfahren ist vom 13. auf den 9. Senat übergegangen und hat nun das Aktenzeichen 9 LC 7/07. Es wird voraussichtlich im Sommer 2007 entschieden werden.

(Vielen Dank an Reinhard Siemon für diesen Hinweis!)

Freitag, 15. Juli 2005

Freeware-Plugin Browster - Seitenvorschau auf Suchergebisse

Golem.de weist auf ein Plugin für IE und Firefox hin. Nach der Installation kann bei vielen (nicht allen) Suchergebnissen eine Seitenvorschau schnell und mühelos angezeitgt werden. Zum vollständigen Artikel. Hier geht es zum Herunterladen. Direktlink hier.

SOLVIT - Ombudsmann - ECODIR - Online Confidence

Verfahren der alternativen Streitbeilegung fasst der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kurz und prägnant zusammen.

Porto bald online zu erwerben

Die Deutsche Post geht mit Stampit Web online, wie ich in der Handakte gefunden habe. Im Herbst soll es richtig losgehen. Zur Zeit können ebay-Verkäufer schon das Porto für ihren Versand online bestellen und bezahlen.

Kampfhundesteuer der Gemeinde darf nicht einem Verbot gleichkommen

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz hat in einem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005, AZ 6 C 10308/05.OVG - eine Gemeindesatzung in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt, weil die Heraufsetzung der jährlichen Hundesteuer von 30 EURO auf 1.000 EURO für Kampfhunde einem Verbot gleichkomme und nicht die Gemeinde, sondern allenfalls das Land hierfür zuständig sei. Zur vollständigen Pressemeldung über den Erfolg des Besitzers eines Staffordshire Bullterriers.

ALG II - Empfänger darf Mittelkassewagen behalten

Das Sozialgericht Detmold beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Arbeitsloser ohne finanzielle Nachteile ein 85 kW Mittelklasseauto ohne finanzielle Nachteile bei seinen Einkünften aus der Arbeitslosenversicherung halten darf. Im entschiedenen Fall - AG Detmold Az.: S 4 AS 17/05 - durfte er es. Der Mittelklassewagen des klagenden Arbeitslosen wurde als angemessen anzusehen und von der Verwertung ausgenommen. Nach Auffassung des Gerichts kann es nämlich keine starre Wertgrenze für das Kriterium "angemessen" geben. Im Bereich der Arbeitslosenhilfe wurde ab 01.01.2002 ein angemessenes Kraftfahrzeug generell nicht mehr als Vermögen berücksichtigt. Diese Regelung wurde auch für das SGB II übernommen. Der Gesetzgeber hat damit der Tatsache Rechnung getragen, das im Zuge der allgemein gestiegenen Mobilität der Arbeitnehmer und der gestiegenen Zumut-barkeitsanforderungen immer mehr Arbeitnehmer weitere Strecken zurücklegen müssen, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass viele Betriebe in Gewerbegebieten oder Stadtrandlagen ange-siedelt sind und Arbeit im Schichtsystem geleistet werden muss, so dass eine Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln oftmals nicht gewährleistet ist. Deshalb wird das Kraftfahrzeug nicht als Vermögensgegenstand sondern als Verkehrsmittel geschützt. Angemessen ist damit ein Kraftfahrzeug, dass ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand ist, der weder übertriebenen Luxus, noch eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Motorleistung aufweist. Vor diesem Hintergrund - ist - so das Sozialgericht - in aller Regel ein Mittelklassefahrzeug, das bereits definitionsgemäß nicht als Luxusgegenstand eingestuft wird, mit mittlerer Motorisierung als angemessen anzusehen. Dem aktuellen Fahrzeugwert kommt demgegenüber keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es generell nicht sinnvoll erscheint und vom Gesetzgeber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht beabsichtigt war, die Leistungsberechtigten des SGB II zu veranlassen, ein solides, zuverlässiges und ihnen bekanntes Auto gegen ein geringer wertigeres, damit im Zweifel auch reparaturanfälligeres und mit dem Risiko unbekannter Mängel behaftetes KfZ einzutauschen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um ein Mittelklasseauto, dass über keinen besonderen Luxus verfügt und mit 85 kW auch noch keine übertriebene Motorleistung aufweist. Darüber hinaus ist die Automatikausstattung infolge der Gehbehinderung des Klägers notwendig.

Neufassung des Wohngeldgesetzes nach dem Stand 14.07.2005 veröffentlicht

Die Neufassung des Wohngeldgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 2005, auf den Seiten 2029 bis 2106 veröffentlicht.

Keine Werbung für therapeutischen Magnetschmuck

Das OLG Hamm hat in einem Beschlussvom 13.06.2005 - 4 W 70/05 - einem Anbieter von mit Magneten ausgestatteten Schmuckstücken endgültig untersagt, unter Hinweis auf eine therapeutische Wirkung des Magnetschmucks Reklame zu machen. Der Senat hat damit einen anders lautenden Beschluss des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Pressemeldung fasst zusammen: Die beanstandete Internetwerbung sei wettbewerbswidrig. Es werde mit ihr der Eindruck erweckt, dass der Schmuck auf natürliche Weise "therapeutisch" wirke, wenn man ihn dauernd trage. Damit werde suggeriert, dass es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, dass hierdurch eine Gesundheitsförderung eintreten werde. Dieser Eindruck entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da eine solche Wirkung von Magnetschmuck wissenschaftlich umstritten und keinesfalls bewiesen sei. Mit der Wirksamkeit einer Magnettherapie dürfe daher nur dann geworben werden, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die therapeutische Wirkung fachlich umstritten sei. Überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht werde, seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen. Dies habe seinen Grund darin, dass die Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert habe und dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung verbunden sein könnten.

Berliner Hochschulzulassungsgesetz veröffentlicht

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 15.07.2005 wurde die Neufassung des Gesetzes über die Zulassung zu Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) veröffentlicht.

Vier Strafverteidiger: Weitere Termine

Die Vier Strafverteidiger teilen mit, daß das Amtsgericht Braunschweig dem Strafverfahren gegen den Strafverteidiger S. größere Bedeutung bemißt, nachdem sich eine nicht näher genannte Zahl von Rechtsanwälten als Prozeßbeobachter angemeldet haben.

Das Gericht möchte zwei weitere Verhandlungstermine festsetzen, um der Sache den notwendigen zeitlichen Rahmen zur Verfügung zu stellen. Wegen des gegen den Strafverteidiger erhobenen Vorwurfs der Beleidigung und der Üblen Nachrede wird dann wohl an fünf Tagen verhandelt.

Die Terminsvorschläge der Vier Strafverteidiger findet man hier.

Donnerstag, 14. Juli 2005

Berliner Mauer zum Glück nur noch virtuell

Die Berliner Mauer - fast schon wieder vermisst - aber nur, wenn Besucher danach fragen. Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stellt online Informationen über den Aufbau der Berliner Mauer, die Spuren dieser Mauer nach der Wiedervereinigung und als Denkmal zur Verfügung.

Schleichwerbung als Nebenverdienst

sueddeutsche.de weist auf den Wert von Schleichwerbung in der ARD hin. In den vergangenen Wochen waren immer neue Fälle des so genannten Product Placement in der ARD publik geworden. So ermittelten die Wirtschaftsprüfungsfirma KPMG und die SWR-Innenrevision, dass allein in den ARD-Serien Marienhof und In aller Freundschaft zwischen Januar 2002 und Mai 2005 Schleichwerbung im Wert von fast 1,5 Millionen Euro platziert war.

Bereits am Mittwoch hatte Studio Hamburg, die Filmgesellschaft des Norddeutschen Rundfunks, ihren Geschäftsführer Produktion fristlos entlassen. Hier waren 15.000 Euro von der Deutschen Klassenlotterie in Berlin für eine Tatort-Folge aus Kiel geflossen, in der sich die Darsteller über Lotto unterhalten hatten.

Zum vollständigen Artikel.

Neubauern nach der Bodenreform in den jetzigen neuen Bundesländern

Kompakte Informationen über Neubauern nach der Bodenreform von 1945 finden sich hier.

Mittwoch, 13. Juli 2005

Alkohol am Ruder in Brandenburg

Der Tagesspiegel: Bei Kontrollen im ersten Halbjahr 2005 ermittelte die Wasserschutzpolizei im Land Brandenburg 30 betrunkene Schiffsführer, davon 27 Freizeitskipper und drei Berufsschiffer. Das sind doppelt so viele „Trunkenheitsfahrten“ wie im ersten Halbjahr 2004. So rammte ein stark alkoholisierter Freizeitkapitän eine Boje und kenterte mit seinem Boot, konnte aber gerettet werden. Zum vollständigen Artikel

Gäfgen ./. Deutschland beim EuGH

Der Berliner Tagesspiegel berichtet über einen 29-jährigen promovierten Rechtsanwalt, der Herrn Magnus Gäfgen vor dem EuGH vertritt. Offenbar ist es sehr schwer, sich der Emotionen zu erwehren, die hochkochen, wenn man berücksichtigt: Auch ein Mörder ist Träger von Menschenrechten. Jedenfalls in einem Rechtsstaat.

"Ein Anwalt ist nicht dazu da, Mutter Teresa zu verteidigen." Jacques Vergès

Win Win zum Ablachen

Henryk Broder dokumentiert seine Erlebnisse mit DPS - Deutsche Preisausschreiben Service GmbH & Co.KG WinWin.de-Abonnement-Service Sternstrasse 106, 20357 Hamburg in äußerst unterhaltsamer Weise! Bitte einmal durchscrollen! Den link habe ich in einer Mailingliste durch einen freundlichen Hinweis als Mittwochswitz-Ersatz vom Kollegen Gross aus Karlsruhe gefunden.

Dienstag, 12. Juli 2005

Nach Anklage wegen Ehrenmordes in Berlin: Initiative gegen Zwangsheirat in Berlin-Neukölln

Spiegel-online berichtet über die Anklage und die Folgen im Fall Sürücü: Hatun Sürücü, 23 Jahre alt und Mutter eines fünfjährigen Sohnes, wurde am 7. Februar dieses Jahres mit drei Kopfschüssen an einer Bushaltestelle in Berlin-Tempelhof geradezu hingerichtet. LiNo hat berichtet. Spiegel-online weist auf eine Initiative des Berliner Bezirks Neukölln hin: zwangsheirat.de, demnächst neben deutsch auch in arabisch und türkisch.

Der Gesetzgeber ist auch aktiv geworden. s. LiNo hier.

Ein Ergebnis liegt noch nicht vor. Vgl. hier, hier und hier.

Montag, 11. Juli 2005

Lautsprecher der Polizei in Lichtenrade unterwegs

Die Warnung vor Wasserstoffperoxyd in falscher Konzentration brachte heute ein Lautsprecherwagen der Berliner Polizei in die beschauliche Umgebung meiner Kanzlei. Erst war in der Gegend ein immer lauter werdendes Geräusch zu hören, bis man verstehen konnte worum es ging: Durch ein Versehen wurde heute Mittag (11. Juli 2005) gegen 12 Uhr einer 60- bis 70-jährigen Kundin durch die Orion-Apotheke in Berlin-Lichtenrade, Mariendorfer Damm 430-432, statt einer 3%igen eine 30%ige Wasserstoffperoxyd-Lösung verkauft. Die 3%ige Lösung wird unter anderem für Desinfektionszwecke, z.B. zum Gurgeln, verwendet. Bei Anwendung der versehentlich abgegebenen 30%igen Lösung kann es zu schweren Verätzungen kommen. Die unbekannte Kundin wurde gebeten, sich umgehend mit der Apotheke unter der Telefonnummer (030) 762 030 14 in Verbindung zu setzen. Wenn sie dies wider Warten lesen sollte: Bitte nicht gurgeln! Falls sich noch niemand gemeldet haben sollte: Dort wartet man dringend auf den erlösenden Anruf!

Notare müssen alles vorher wissen

Darauf muss man erst einmal kommen: wird ein Erbbaurecht veräußert, das weiß man, muss der Grundstückseigentümer zustimmen. Nicht unbekannt ist auch, dass die Belastung eines Erbbaurechts nur mit der Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich ist (weil dies im Erbbaurechtsvertrag meist so vereinbart wurde).

Wenn nun ein Erbbaurechtskaufvertrag abgeschlossen wird, bei dem der Verkäufer dem Käufer, wie auch bei Grundstückskaufverträgen meist so gehandhabt, eine Belastungsvollmacht (zur Belastung des Erbbaurechts) erteilt, um den Kaufpreis zu finanzieren, muss der Eigentümer sowohl der Veräußerung des Erbbaurechtes als auch der Belastung des Erbbaurechtes zustimmen. Selbstverständlich muss der Notar die Beteiligten im Rahmen seiner Belehrungspflicht darauf hinweisen.

Der Notar muss aber mehr: er muss die Beteiligten vorsorglich darauf hinweisen, dass der Eigentümer zwar die Veräußerung des Erbbaurechtes genehmigen, aber der beabsichtigten Belastung des Erbbaurechtes durch den Käufer unter Umständen verweigern und so die Finanzierung unmöglich machen kann, weil die notwendige Sicherung für den Finanzierungsgläubiger nicht erbracht werden kann.


So entschied der Bundesgerichtshof:

a) Der Notar ist verpflichtet, die Erwerber eines Erbbaurechts darauf hinzuweisen, daß der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilen, jedoch zur Belastung verweigern kann, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit dieser Verfügungen Inhalt des Erbbaurechts ist (§ 5 ErbbauVO) und der Notar, z.B. aufgrund einer in dem Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht, damit rechnen muß, daß die Erwerber das Recht zur Finanzierung des Kaufpreises belasten wollen.

b) Der Notar ist in derartigen Fallgestaltungen weiter verpflichtet, die Erwerber über die Gefahren einer "gespaltenen" Eigentümerzustimmmung zu belehren und ihnen Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, aufzuzeigen.

BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 III ZR 306/04

Die Gefahr für den Käufer wäre vermieden worden, wenn ihm zum Beispiel ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall der Verweigerung der Zustimmung der beabsichtigten Belastung des Erbbaurechtes durch den Käufer eingeräumt worden wäre.

Rentner aufgepasst - Abänderungsklage gegen zu hohe Unterhaltsforderung ist angesagt

Wer Rentner wird und auf Grund eines vollstreckbaren Titels Unterhalt zahlen muss, kommt in Schwierigkeiten, wenn er nichts tut, wenn, was zu erwarten ist, der geschuldete Unterhalt nicht mehr seinem Einkommen entspricht. Der Rentner kommt auch in Schwierigkeiten, wenn der meint, dass er sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die titulierte Unterhaltsforderung wenden muss. Diese Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Richtig handelt der Rentner, der eine Abänderungsklage gegen den Unterhaltsgläubiger erhebt.

ZPO § 323 Abänderungsklage

(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360 a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585 b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.
(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2 a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.
Die Abänderungsklage durchbricht die materielle Rechtslage, wie sie im bestehenden Unterhaltstitel festgeschrieben ist, wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse.

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - verwarf ausdrücklich den Versuch, Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen den Unterhaltstitel zu erheben.

Die Zwangsvollstreckungsgegenklage oder auch Zwangsvollstreckungsabwehrklage soll rückwärts gerichtet die - teilweise - Vollstreckbarkeit eines bestehenden vollstreckbaren Titels beseitigen und beruht auf folgender Regelung:

ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die bisher nicht eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde aufgegeben.

Die richtige Klageart ist die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.

Bedenke das Ende 2 - dumm gelaufen

Eine Berliner Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ein Problem: Einer von ihnen bewohnte eine 146 qm große Eigentumswohnung in der Wohnanlage. Leider konnte er das Wohngeld nicht aufbringen und lebte von Sozialhilfe. Schon vor 5 Jahren erwirkten die übrigen Wohnungseigentümer einen vollstreckbaren Titel über 5.181,79 DM gegen den säumigen Miteigentümer. Die Gläubiger versuchten ihr Glück mit der Zwangsverwaltung des Grundstücks. Grundlagen waren:

ZPO § 866 Arten der Vollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
.........

ZPO § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.


Dieses Gesetz ist das ZVG. Die Miteigentümer glaubten, hier eine gute Lösung gefunden zu haben:

ZVG § 149
(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.
......


Der Schuldner bewohnte allein 146 qm. So viel brauchte er nicht. Also sagten sich die pfiffigen Miteigentümer, dass er dem inzwischen bestellten Zwangsverwalter für die "zuviel" genutzten Räumlichkeiten Miete bezahlen müsse und veranschlagten den Bedarf ihres Miteigentümers auf 46 qm, so dass er für 100 qm Miete bezahlen müsse, und zwar monatlich 1.400 DM.

Ganz so pfiffig war die Idee nicht. Der Miteigentümer zahlte natürlich nicht.

Dafür verlangte der Zwangsverwalter von den Gläubigern, den anderen Miteigentümern, zur Deckung der Kosten der Zwangsverwaltung eifrig Vorschusszahlungen. 12.146,80 € zahlte die Restwohnungseigentümergemeinschaft an den Zwangsverwalter. Dieser bezahlte damit das laufende Wohngeld für den Wohngeldschuldner und seine eigenen Kosten. Nur der Schuldner zahlte nicht. Der wohnte nur weiter in seiner 146 qm - Wohnung.

Nun gut, sagten sich die Miteigentümer eines Tages, dann lassen wir uns wenigstens unsere reichlichen Zahlungen an den Zwangsverwalter als Kosten der Zwangsvollstreckung verzinslich festsetzen und dachten an folgende Vorschrift:

ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.


Nur leider - es fand sich niemand bereit, diese Kosten gegen den Schuldner festzusetzen.

Der Bundesgerichtshof brachte es in letzter Instanz in seinem Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 5/05 - deutlich zum Ausdruck: Nur notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung werden nach § 788 ZPO festgesetzt. Selbst wenn die Zahlungen der Eigentümergemeinschaft an den Zwangsverwalter Kosten der Zwangsvollstreckung gewesen seien (Zweifel sind denkbar), so waren es doch keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung:

"Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar."

schreibt der Bundesgerichtshof in seinen Leitsatz. Grund: Wer glaubt, dass ein Miteigentümer, der als Sozialhilfeempfänger nicht in der Lage ist, monatlich 774,27 DM Wohngeld zu zahlen, im Laufe des Zwangsverwaltungsverfahrens beginnt, monatlich 1.400 DM Miete an den Zwangsverwalter zu zahlen, durfte die Aufrechterhaltung der Zwangsverwaltung mit Zahlung hoher Geldbeträge nach dem Maßstab eines verständigen Gläubigers objektiv nicht als geeignete Maßnahme zur Befriedigung der titulierten Wohngeldforderung ansehen.

Es stellt sich nur die Frage, welcher Berufhaftpflichtversicherer eintrittspflichtig für die verlorenen Zuschüsse sein wird.

Merke: Man sollte sich sehr genau überlegen, ob man dem schlechten Geld nocht gutes Geld hinterherwerfen sollte.

Deutsch-französische Cannabistagung in Straßburg

Pressemitteilung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung: u nter dem Titel "Cannabis – Prävention, Behandlung, Politik" findet heute in Straßburg/Frankreich die zweite deutsch-französische Suchttagung statt. Die Parlamentarische Staatssekretärin und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marion Caspers-Merk, und ihr französischer Amtskollege, Dr. Didier Jayle, haben Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik und Praxis der beiden Nachbarstaaten eingeladen, ihre Erfahrungen auszutauschen, Strategien zu diskutieren und eventuelle gemeinsame Projekte anzusteuern. In diesem Zusammenhang wird auf quit the shit hingewiesen. Zur vollständigen Pressemitteilung.

Sonntag, 10. Juli 2005

Bedenke das Ende

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2005 - VII ZB 17/05 - und der juris Praxis Report extra 7/2005 erinnern daran, dass es nicht genügt, einen Prozess zu gewinnen. Man sollte so gewinnen, dass ein erstrittenes günstiges Urteil möglichst effektiv durchgesetzt wird und keine Makulatur, weil bei dem Beklagten nichts zu holen ist. Es muss schon bei der Formulierung des Klageantrags bedacht werden, ob und wie ein antragsgemäß ergehendes Urteil im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Das ist nur scheinbar eine Binsenweisheit. Anfängerfehler wie die nicht hinreichende Beschreibung einer herauszugebenden Sache werden im allgemeinen durchaus vermieden. Hier geht es um Feinheiten des Zwangsvollstreckungsverfahrens, nämlich die Vorschrift des § 850 f Absatz 2 ZPO:

"2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf."
Bei einer Lohnpfändung kann es darauf ankommen, über die Hürde der "normalen" in § 850c ZPO festgelegten pfändbaren Beträge hinaus so viel vom gepfändeten Einkommen des Schuldners zu bekommen, dass diesem nur der notwendige Unterhalt und die Mittel zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten verbleiben.

Dies ist im Fall der schärferen Pfändung gemäß § 850f Absatz 2 ZPO gerechtfertigt, wenn der Schuldner Täter einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung war und deshalb zur Leistung von Schadenersatz verurteilt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt festgestellt: "Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden."

Dies ist so, weil nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allein das erkennende Gericht - und das bindend - feststellen kann, ob ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ausgeurteilt wurde. Dies kann durch Auslegung des Urteils ermittelt werden.

Der BGH drückt es so aus:

"Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - der deliktische Schuldgrund und der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgerichtversagt."
Wir lernen daraus: Wer Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Wege des vermeintlich schnelleren gerichtlichen Mahnverfahrens (in der Hoffnung, dass der Schuldner so ein Mahnverfahren unbeachtet lässt oder schlechten Gewissens akzeptiert) geltend macht, begeht einen Kunstfehler.

Aus dem im Mahnverfahren zu erreichenden Vollstreckungsbescheid, der erlassen wird wird, wenn kein Widerspruch gegen den zugestellten Mahnbescheid eingelegt wird, kann man nämlich nicht die schärfere Pfändung des § 850f Absatz ZPO in Anspruch nehmen und unter Umständen wegen Vorpfändungen oder Lohnabtretungen mit seiner Lohnpfändung gegen den Schuldner ausfallen.

Also: Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung werden im Wege der Klage geltend gemacht und es wird ein Antrag auf Zahlung und ein Feststellungsantrag, wonach der Beklagte wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verurteilt wurde, gestellt.

Wieder etwas dazu gelernt.

Emotionen vor der Wirtschaftsstrafkammer

Die taz berichtet über Beobachtungen während des Prozesses gegen zwei Bankmanager: "Die Staatsanwaltschaft hat eine ganze Turnhalle mit fast 6.000 Ordnern gefüllt und einen Server mit 4 Millionen Dateien, in denen es um die hundertfachen Verfehlungen der Banker geht." Ein kleiner Teil davon wird vor der 26. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin verhandelt. Mareke Aden schreibt über die Beobachtung von Spannungen zwischen der VRi´inLG Garz-Holzmann und den gut betuchten Bankmanagern in ihrer ungewohnten Rolle und den Reaktionen der Angeklagten im Laufe des Verfahrens. Ein anschaulicher Stimmungsbericht. Der Artikel ist hier zu finden.

Samstag, 9. Juli 2005

Straßenausbaubeitragsgesetz in Berlin

In Berlin wird ein neues Straßenausbaubeitragsgesetz vorbereitet. LiNo hat hier und hier schon berichtet. Ein Referentenentwurf nach dem Stand vom 25.02.2005 steht auf dem Prüfstand. Er ist nicht mehr auf dem neusten Stand. Auf Anfrage teilte der zuständige Referent der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abteilung II, am 21.06.2005 folgendes mit (Hervorhebungen stammen von LiNo):

"Der Entwurf des Straßenausbaubeitragsgesetzes hat die Anhörung der Fachkreise und Verbände durchlaufen und befindet sich im Geschäftsgang (Mitzeichnung der beteiligten Senatsverwaltungen, Stellungnahme der Normprüfungskommission). Der Senat wird den Gesetzentwurf zur Kenntnis nehmen und ihn dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zuleiten, bevor der Senat den Gesetzentwurf in einer 2. Senatsbefassung dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorlegt. Es gibt also noch keinen abgestimmten Referentenentwurf, der der Öffentlichkeit vorgestellt werden könnte. Erst gestern sind noch einige redaktionelle Änderungen mit der Senatsverwaltung für Justiz abgesprochen worden.
Sie teilen mir mit, dass die IHK ihre Stellungnahme zum Gesetzentwurf veröffentlicht hat. Das ist deren Sache. Wir beabsichtigen jedenfalls keinerlei Veröffentlichung aller Stellungnahmen."

Stellungnahmen sind zum Beispiel von der IHK Berlin auf ihrer Homepage und Industrie- und Handelskammer Berlin gemeinsam mit der Handwerkskammer Berlin und des Landesverbandes der freien Immobilien- und Wohnungsunternehmen, und dem Deutschen Siedlerbund e.V. abgegeben worden.

Die Stellungnahme der FDP ist eindeutig:
Die Berliner FDP lehnt das Straßenausbaubeitragsgesetz ab, da

• es nicht angeht, dass die Grundstückseigentümer, die gut 10 % der Einwohner Berlins ausmachen, für die Allgemeinheit je nach Straßentyp mit bis 75 % der Kosten für Straßenausbaumaßnahmen belastet werden,

• Berlin bundesweit die höchsten Grundsteuersätze hat und die schlechte wirtschaftliche Lage Berlins eine zusätzliche Belastung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt nicht gestattet,

• der von den Behörden abzuschöpfende „Vorteil“ der Grundstückseigentümer infolge von Straßenausbaumaßnahmen kaum messbar und finanziell darstellbar ist; dies ist allenfalls beim Grundstücksverkauf der Fall, wobei jedoch die Grunderwerbssteuer Wertzuwächse bereits erfasst,

• es nicht angeht, dass verkehrspolitisch motivierte Maßnahmen der Behörden (z.B. Verkehrsberuhigung) oder die Folgen jahrelangen Instandhaltungsrückstaus der öffentlichen Hand teilweise auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden,

• die Ausbaubeiträge als öffentliche Lasten den Grundstücken zugeordnet und Nachteile durch Straßenausbaumaßnahmen den Grundstückseigentümern nicht „gutgeschrieben“ werden (z.B. Einnahmeausfälle bei Dauerbaustellen),

• die vorgesehene Beteiligung der Grundstückseigentümer in Form von Anhörungs- und Informationsrechten hinter der Bürgerbeteiligung z.B. in der Bauleitplanung zurückbleibt, obwohl es um die Erhebung von Abgaben geht,

• eine erhebliche Verunsicherung der Grundstückseigentümer in Kauf genommen wird, indem die den jeweiligen Ausbaumaßnahmen zugrunde liegenden Bauprogramme noch bis zum Abschluss der Maßnahmen geändert werden können,

• das Gesetz einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen wird, der die mit dem Gesetz erhofften Mehreinnahmen zumindest teilweise wieder aufzehren wird; Berlin hat aber bereits mehr als genug Bürokratie,

• der Senat und die SPD/PDS-Koalition mit dem Gesetz zu erkennen geben, dass sie die Themen Staatsaufgabenkritik, Bürokratie-/Vorschriftenabbau und Senkung der Staatsquote nicht ernst nehmen, sondern im Gegenteil die „Staatslastigkeit“ Berlins noch ausweiten wollen.

Die SPD Berlin - Treptow meint:

Seit 1995 gibt es in Berlin das Erschließungsbeitragsgesetz, das für Straßen gilt, die erstmalig erschlossen werden. Nun sollen künftig auch für den Ausbau einer Straße anteilig Beiträge von den Anliegern bzw. Grundstückseigentümern erhoben werden. Das heißt, die Kosten zum Beispiel für eine Straßenbeleuchtung, einen befestigten Gehweg, Parkbuchten oder eine verbesserte Fahrbahn sollen in Zukunft zwischen der öffentlichen Hand (also der Allgemeinheit) und den Anliegern (Eigentümern) aufgeteilt werden.

Berlin ist hier in einer Zwangslage, weil wir einerseits mehr Bundeshilfe erklagen wollen, aber andererseits neben dem „reichen“ Land Baden-Württemberg als einziges Land bisher auf Beiträge zum Straßenausbau verzichten. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf liegt den Bezirken zur Stellungnahme vor und beinhaltet folgende wesentliche Eckpunkte:

- Keine Umlage von Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen

- Kein Luxusausbau

- Keine Umlage auf Mieterinnen und Mieter

- Keine Umlage auf Kleingärtner

- Sozialverträgliche Regelungen z.B. Ratenzahlung, Stundung

- Mitwirkung der Eigentümer

Probleme sehen wir bei der Festlegung von Mindeststandards, ebenso wie der Zuordnung der vielen Siedlungsstraßen zum Erschließungsbeitragsgesetz bzw. Straßenausbaubeitragsgesetz, also der Frage, was ist Erschließung und was ist Ausbau?

Stefan Liebich von der PDS hat einen schweren Stand in seinem Wahlkreis und wird viel Gegenwind spüren, da er für das Straßenausbaubeitragsgesetz eintritt.

Es bleibt abzuwarten, welche Regelung nunmehr Gesetz werden wird. Angesichts der zu erwartenden erheblichen Belastung von Anwohnern müssen diese in Zukunft in ganz besonderen Maße über Art und Umfang von Ausbaumaßnahmen bei "ihren" Straßen mit entscheiden dürfen. Bisher gibt es lediglich die Pflicht, die Bürger die von der Verwaltung geplanten Ausbaumaßnahmen und die entstehenden Kosten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, Äußerung von Einwänden und Einreichung von Vorschläge zu geben (§ 3 Absatz 3 des Entwurfs).

Auf keinen Fall dürfen die großen Versäumnisse bei der Instandhaltung der bereits erschlossenen Berliner Straßen in der Vergangenheit durch das neue und m.E. überflüssige Straßenausbaubeitragsgesetz, das voraussichtlich mehr Verwaltungsaufwand als Ertrag bringen wird, nachträglich als angeblich neuer wohnwertverbessernder Straßenausbau bei Anwohnern ausgeglichen werden.

Freitag, 8. Juli 2005

Neues Prozessdokumentations-Blog: Vier Strafverteidiger

Vier Strafverteidiger ist ein neues Weblog, federführend von Rechtsanwalt Carsten Hoenig aus Berlin initiert (wir kennen ihn vom RSV-Blog), das Einzelheiten über ein Strafverfahren vor dem Strafrichter - besser vor der Strafrichterin - bei dem Amtsgericht Braunschweig gegen einen Strafverteidiger dokumentiert, der von drei Strafverteidigern verteidigt wird - alles Fachanwälte für Strafrecht. Tatvorwürfe: Beleidigung, Üble Nachrede und falsche Verdächtigung. Die Strafverteidiger haben sich ein wenig von Udo Vetter inspirieren lassen und machen keinen Hehl aus der Anleihe bei einzelnen Formulierungen aus dem die Hauptverhandlung einleitenden Antrag.

Man darf gespannt sein, wie es weiter gehen wird. Ich empfehle: Vier Strafverteidiger.

Thomas Wüppesahl in Hamburg zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt

NDR - Regional berichtet vom Schluss des Prozesses gegen Thomas Wüppesahl vor dem Landgericht Hamburg - link gefunden bei neues aus schwabenheim - bei dem Thomas Wüppesahl zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, obwohl er seine Unschuld beteuerte.

Änderung von § 78 b StGB (Verjährung bei Auslandsaufenthalt)

Das Gestz zur Änderung des StGB Bundestagsdrucksachen 15/5653 und 15/5856 hat den Bundesrat ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses passiert.

Die Änderung: § 78 b StGB erhält folgenden Absatz 5:

"(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat aufgrund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.“

Hierzu die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:

Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.

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Ehrenmord in Tempelhof - Anklage erhoben

Im Todesfall Hatin Sürücü Anklage erhobenPressemitteilung: Die Berliner Staatsanwaltschaft hat Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen gegen drei Brüder der am 7. Februar 2005 getöteten 25-Jährigen Hatin Sürücü hat erhoben. Die Brüder im Alter von 19, 24 und 26 Jahren sollen sich zu der Tat entschlossen haben, weil sie den Lebensstil der Schwester als Kränkung der Familienehre empfunden haben sollen.

Hatin Sürücü soll 1998 in der Türkei zu einer Ehe mit einem Cousin gezwungen worden sein und sich nach der Geburt ihres Sohnes in Berlin im Mai 1999 geweigert haben, in die Türkei zurückzukehren. Im Oktober 1999 soll sie vielmehr aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sein und im April 2001 schließlich eine Lehre als Elektrotechnikerin begonnen haben. Einer Forderung, wieder in die elterliche Wohnung einzuziehen, soll sie nicht nachgekommen sein. Zudem sollen die tatverdächtigen Brüder sich für die Schwester „geschämt“ und befürchtet haben, sie würde ihren Sohn nicht nach den Regeln des Islam erziehen.

Schließlich soll der älteste Angeschuldigte eine Pistole nebst Munition besorgt haben, mit der zunächst der jüngste Angeschuldigte in einem Park Übungsschüsse abgegeben haben soll. Am Abend des 7. Februar sollen sich die beiden jüngeren Angeschuldigten zur Wohnung von Hatin Sürücü begeben haben. Unter einem Vorwand soll der jüngste Angeschuldigte sie aus ihrer Wohnung gelockt und auf dem Weg zu einer nahegelegenen Bushaltestelle ohne Vorwarnung durch drei Schüsse in den Kopf getötet haben.

Soweit in dem Ermittlungsverfahren der Anfangsverdacht bestand, im Rahmen eines „Familienrates“ hätten noch weitere Familienmitglieder die Tötung der Geschädigten beschlossen, hat sich dieser Verdacht nicht erhärtet. Insoweit wurde das Verfahren eingestellt.

Die zuständige Jugendkammer bei dem Landgericht Berlin entscheidet nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

LiNo hat zum Beispiel hier und hier berichtet.



Vertrauensfrage und Neuwahlen - Zusammenfassung zum Zwischenstand

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine lesenswerte kurze und prägnante Zusammenfassung über die weitere Behandlung der Vertrauensfrage durch den Bundespräsidenten veröffentlicht. Mein Fazit: Im Prinzip ist alles möglich. Meine Prognose: Es wird Neuwahlen geben.

Berliner Wassergesetz (BWG) in Neufassung verkündet

Im GVBl.für Berlin vom 08.07.05, Seiten 358 ff wurde die aktuelle Fassung des Berliner Wassergesetzes veröffentlicht.

Donnerstag, 7. Juli 2005

Langzeitstudiengebühren nach Studienkontenverordnung an der Uni Trier rechtmäßig

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier zum noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 28. Juni 2005 (Az.: 2 K 472/05.TR): Es dürfen Studiengebühren für Langzeitstudierende von der Universität erhoben werden. Ein Student im 25. Fachsemester wurde für 650 EURO Studiengebühren pro Semester ab dem WS 2004/2005 herangezogen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier gebilligt. Die Gebühr sei durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, so dass sie mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes in Einklang stehe. Die Grundlage, nämlich die im Juni 2004 in Kraft getretenen Studienkontenverordnung (StudKVO) des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur sei eine hinreichende Rechtsgrundlage.

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Mittwoch, 6. Juli 2005

Akustische Wohnraumüberwachung ab 01.07.2005 - Kurzinformation

Eine ganz kurze Übersicht über die am 01.07.2005 in Kraft getretene Neuregelung nach dem Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 gibt folgende zweiseitige pdf-Datei des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Die Schlussfassung des Gesetzes basiert auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses des Bundesrates. Das Gesetz wurde am 30.06.2005 im Bundesgesetzblatt 2005, Seiten 1841 ff verkündet.

Akustische Wohnraumüberwachung kommt nur in Betracht, wenn es um besonders schwere Straftaten geht. In der neuen Fassung des § 100c Abs. 2 StPO werden besonders schwere Straftaten in einem Katalog aufgezählt. Ziel der Abhörmaßnahmen dürfen im Prinzip nur Beschuldigten sein und nur in der Wohnung von Beschuldigten durchgeführt werden. Die akustische Wohnraumüberwachung darf nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass keine Äußerungen aus dem absolut geschützten privaten Bereich erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden.

Das Abhören von sog. Berufsgeheimnisträgern (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Abgeordneten und Medienmitarbeitern) ist unzulässig. Versehentlich erfasste Gespräche dieses Personenkreises sind zu löschen und dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden.

Eine Ausnahme besteht bei der Abwehr bestimmter schwerwiegender Gefahren, wie z.B. eines bevorstehenden terroristischen Anschlags.

Die akustische Wohnraumüberwachung wird von spezialisierten Kammern bestimmter Landgerichte angeordnet. Diese Kammer ist über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Nach Abschluss der Abhörmaßnahme sind die betroffenen Personen zu benachrichtigen. Insoweit besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Abhörmaßnahme nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Die akustische Wohnraumüberwachung unterliegt der parlamentarischen Kontrolle.

Geldwäschebericht 2004 online

Über das Bundeskriminalamt erhält man den Geldwäschebericht 2004. Mehr

Unterhaltsleitlinien 01.07.2005 Kammergericht und OLG Hamm online

Das Kammergericht und das OLG Hamm haben die Unterhaltsleitlinien nach dem Stand 01.07.2005 zur Verfügung gestellt.

Die übrigen Leitlinien sind schon einige Zeit online zu finden. Vgl. LiNo hier mit den links.

Dienstag, 5. Juli 2005

Rottweiler gegen Depressionen ohne Hundesteuerbefreiung

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 29. Juni 2005; Az.: 2 K 254/05.KO die Befreiung von der Hundesteuer für einen Rottweiler abgelehnt, der nach Angaben des Ehemannes der Halterin, die an multipler Sklerose erkrankt und schwerbehindert ist, äußerst hilfreich gegen Depressionen der Halterin ist und deshalb gehalten wird. Dies sei in der Satzung der Gemeinde Bad Kreuznach nicht vorgesehen. Zur vollständigen Pressemitteilung.

Naturalrestititution nach Tod von zwei Rehkitzen im Kreiselmäher

Das Landgericht Trier - 1 S 183/04 Landgericht Trier – rechtskräftig - hat einen Landwirt wegen Tötung von zwei Rehkitzen mit dem Kreiselmäher verurteilt, den Jagdpächter mit 1.377,35,-- Euro (2 x 680 Euro + 17,35 Euro Auslagenpauschale) zu entschädigen. In der Pressemeldung des Landgerichts Trier heißt es u.a.:

"Der beklagte Landwirt mähte am 09.06.2003 mit einem Kreiselmäher ohne Anbringung eines Wildretters die Weide hinter seinem Hofgelände, als sich der klagende Jagdpächter zusammen mit seiner Tochter zum Abendansitz begeben wollte.

Nach der vom Amtsgericht durch Vernehmung von Zeugen und vom Landgericht durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten durchgeführten Beweisaufnahme ist Folgendes erwiesen:

Der Kläger hatte den Beklagten zuvor darüber informiert, dass sich in der zu mähenden Wiese Rehkitze befinden würden und ihn gebeten, die Mäharbeiten kurz einzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Kitze aus der Wiese heraus zu tragen. Dies hatte der Beklagte mit den Worten: „Deine Kitze interessieren mich nicht. Wir lassen uns von dir nichts vorschreiben. Ich mähe weiter“, abgelehnt. Am nächsten Morgen fand der Kläger in der vom Beklagten gemähten Wiese die blutigen Überreste von zwei durch den Kreiselmäher zerstückelten Rehkitzen. .....

Durch die Tötung der Rehkitze wurde das Jagdausübungsrecht, insbesondere das hieraus resultierende Aneignungsrecht des Klägers verletzt, das ihm aufgrund des Pachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft zusteht.

Der Kläger kann auch den Preis für Lebendtiere als Schadensersatz geltend machen und nicht lediglich den Wildbreterlös. Er hat einen Anspruch auf Naturalrestitution, daher auf Wiedereinräumung des Zustands, der vor der Tötung der Rehkitze bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Zuchtwert der getöteten Tiere eine Rolle spielt oder nicht. Der Kläger wollte das Leben der im Feld befindlichen und durch die Mäharbeiten des Beklagten getöteten Rehkitze retten. Es kam ihm somit ersichtlich auf die Erhaltung des Lebens der Rehkitze und ihren Zuchtwert an, weshalb hier für die Bemessung des Schadens der Zuchtwert und nicht lediglich der Wildbreterlös zugrunde zu legen ist. Der Zuchtwert der Rehkitze entspricht den Kosten für die Beschaffung zweier Lebendtiere, die hier geltend gemacht werden".

Zur vollständigen Pressemeldung.

Montag, 4. Juli 2005

Feste Dienstzeiten für Richter nicht geplant

Bundesregierung beabsichtigt keine konkrete Richterdienstzeitregelung. Auf die Anfrage der FDP erklärte die Bundesregierung: Ein Eingriff in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit wäre nach Auffassung der Bundesregierung dann gegeben, wenn eine Arbeitszeitregelung so abschließend erfolgen würde, dass diese dem Richter nicht den erforderlichen Spielraum bei seiner Arbeitseinteilung beließe. Bei der Diskussion sei aber zu berücksichtigen, dass Richter in der Bestimmung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei sind. Bereits jetzt seien sie beispielsweise im Rahmen von Bereitschaftsdienstregelungen an feste Dienststunden gebunden. Zudem müssten Richter im Gericht anwesend sein, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist - beispielsweise zur Wahrnehmung von Terminen, zur Teilnahme an Beratungen sowie zur Erledigung der Dezernatsarbeit.

Samstag, 2. Juli 2005

Zur Justizreform

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
- via Handakte - mit einer Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer, ergänzt am 28.06.2005, informieren ergänzend über die inzwischen zumindest teilweise auf Eis gelegte Justizreform.

Die Ergebnisse der Justizministerkonferenz werden in einer Pressemitteilung der neuen NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter zusammengefasst. Es wurde beschlossen, eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Gerichtsverfassungen und Prozessordnungen herbeizuführen, um die Verfahren für Bürger transparenter und den Zugang zu den Gerichten für Bürger und Anwälte leichter zu machen. Im Strafrecht sind zahlreiche Einzelpunkte beschlossen worden, bei denen die Möglichkeit besteht, das Verfahren zu beschleunigen. Hervorzuheben sind die Erweiterung des beschleunigten Verfahrens, in dem nach dem Beschluss der Justizministerkonferenz Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verhängt werden können und die Rechtsmittelreduktion in Bußgeldverfahren. Danach soll die zweite Instanz erst bei Bußgeldern von mindestens 500 Euro und bei einem Fahrverbot von mehr als einem Monat gegeben sein.

Die Frage der Zweigliedrigkeit im Rechtsmittelsystem ist in der Öffentlichkeit in den letzten Monaten stark diskutiert worden. Dabei ist nach Auffassung von Müller-Piepenkötter das Ziel der Justizminister, auch in Zukunft ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung zu stellen, das zur schnellen und dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidungen führt, missverstanden worden.

Die Justizminister hätten deswegen die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre beauftragt, in ihre weiteren Überlegungen unter Beteiligung der Praxis und unter Einbeziehung der jeweils vorliegenden Evaluierungsergebnisse zu der Reform der Zivilprozessordnung zu prüfen, ob auf allen Rechtsgebieten eine strukturelle Verfahrensänderung geboten ist und ob neben den bisher zur Debatte stehenden Vorschlägen der Zulassungsberufung und des Vorlageverfahrens weitere Möglichkeiten bestehen. Der Bericht solle schnellstmöglich vorgelegt werden. Ein weiterer Kernpunkt - so Müller-Piepenkötter - sei die Übertragung von Aufgaben auf Notare. Einzelpunkte seien hierzu noch nicht festgelegt worden. Insbesondere das schwierige Problem der einverständlichen Ehescheidungen bedürfe noch weiterer Klärung. Zudem sei beschlossen worden, den Bundesländern die Möglichkeit zu geben, die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern in Registersachen stärker einzubinden. Dabei handele es sich um eine Länderöffnungsklausel, von der NRW eben sowenig Gebrauch machen werde, wie von der Möglichkeit der Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten. Müller-Piepenkötter betonte, dass die Fachgerichte in Nordrhein-Westfalen eine effiziente und gute Arbeit machten. Von daher bedürfe es keiner Veränderung.