Sonntag, 31. Juli 2005
Reuters berichtet, dass Saddam Hussein nach Mitteilung seiner Anwälte anlässlich einer richterlichen Anhörung von einem Unbekannten angegriffen wurde. Hussein wehrte sich tatkräftig. Zum Bericht.
Samstag, 30. Juli 2005
Formulare im Angebot der Gothaer Versicherung
Gothaer.de > Online-Kundenservice > Formular-Center habe ich über jurabilis gefunden. Angeboten werden diverse Formulare zu Auto & Mobiles, Beruf & Arbeit, Wohnen & Umzug, Vermischtes, Familie, Steuern und Finanzen, Gesundheit und Versicherung.
RA-Micro- RVG-Kommentar 7. Auflage online
Der Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird von RA-Micro - bearbeitet von Gundel Baumgärtel, gepr. Bürovorsteherin, Dr. C. S. Hergenröder, Rechtsanwältin, Peter Houben, Rechtsanwalt, Wolfgang Lompe, Ass. iur., Martina Föller (Gesamtredaktion) Ass. iur., - in 7. Auflage Juli 2005 online ins Netz gestellt.
Freitag, 29. Juli 2005
Berlin-Hyp - erster Verhandlungstag verlief ruhig
Katja Füchsel beschreibt im Tagesspiegel die Stimmung im Saal 700 in der Turmstraße 91 in Berlin-Moabit, wo die 36. Strafkammer - Vorsitzender: VRiLG Hoch - zunächst Anträge auf Verlegung der Verhandlung in einen anderen Saal wegen Hitze und die Zuständigkeitsrügen der Verteidiger abarbeitete. Sodann verlas Staatsanwältin Junker den 37 Seiten langen Anklagesatz. Nach etwa 2 Stunden wurde die Sache vertagt. Es geht am Mittwoch, dem 03.08.2005, weiter. Hier der vollständige Bericht des Tagesspiegels. mit der Darstellung der optimistischen Grundstimmung, besonders bei dem "Chefangeklagten" Klaus-Rüdiger Landowsky. Die TAZ berichtet ebenfalls über den von Angeklagten Landowsky und seinem Verteidiger Rechtsanwalt Müllenbrock erwarteten Freispruch.
Die Welt berichtet ebenfalls über den "Schlüsselprozeß" der Berliner Bankenaffäre.
Vgl. auch FAZ.
Die Welt berichtet ebenfalls über den "Schlüsselprozeß" der Berliner Bankenaffäre.
Vgl. auch FAZ.
Persönliche Anhörung von Strafgefangenen nicht per Videokonferenz ohne ausdrückliche Zustimmung
Das OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05 - hat entschieden, dass die Anhörung eines Strafgefangenen zur Prüfung der Entlassung nach 2/3 der Strafzeit ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht per Video-Konferenz erfolgen darf.
Die Strafvollstreckungskammer hatte die technischen Möglichkeiten der JVA Karlsruhe zur Durchführung einer Video-Konferenz-Schaltung genutzt.
Das OLG Karlsruhe meint, dass der persönliche Eindruck, den sich der Richter verschaffen soll, nicht hinreichend per Video gewonnen werden kann, zumal der Gefangene durch die Kamera negativ beeinflusst sein könne. Ausnahme wäre die ausdrückliche Zustimmung des Gefangenen zur Anhörung im Rahmen einer Video-Konferenz.
Die Strafvollstreckungskammer hatte die technischen Möglichkeiten der JVA Karlsruhe zur Durchführung einer Video-Konferenz-Schaltung genutzt.
Das OLG Karlsruhe meint, dass der persönliche Eindruck, den sich der Richter verschaffen soll, nicht hinreichend per Video gewonnen werden kann, zumal der Gefangene durch die Kamera negativ beeinflusst sein könne. Ausnahme wäre die ausdrückliche Zustimmung des Gefangenen zur Anhörung im Rahmen einer Video-Konferenz.
Dresdner Kofferbombenleger: zwölf Jahre Freiheitsstrafe
Urteil: Dresdner Bombenleger zu zwölf Jahren Haft verurteilt berichtet die FAZ ebenso wie Spiegel-online
Der 64jährige Angeklagte hatte im Jahr 2003 eine funktionsfähige Bombe in einem Koffer im Dresdner Hauptbahnhof deponiert. Er wollte damit die Deutsche Bank erpressen. Der Prozess vor dem Landgricht Dresden dauerte rund ein Jahr. Der Angeklagte hatte nach anfänglichem Geständnis bestritten, eine funktionierende Bombe aufstellen zu wollen. Sachverständige hatten aber ausgesagt, dass ihrer Ansicht nach die Bombe lediglich wegen eines zufälligen technischen Defekts nicht detoniert sei.
Der 64jährige Angeklagte hatte im Jahr 2003 eine funktionsfähige Bombe in einem Koffer im Dresdner Hauptbahnhof deponiert. Er wollte damit die Deutsche Bank erpressen. Der Prozess vor dem Landgricht Dresden dauerte rund ein Jahr. Der Angeklagte hatte nach anfänglichem Geständnis bestritten, eine funktionierende Bombe aufstellen zu wollen. Sachverständige hatten aber ausgesagt, dass ihrer Ansicht nach die Bombe lediglich wegen eines zufälligen technischen Defekts nicht detoniert sei.
Fußball-Wettskandal: Verfahren gegen Jürgen Jansen eingestellt
Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft: Das Ermittlungsverfahren gegen Schiedsrichter Jürgen Jansen wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Gegen den Schiedsrichter war wegen der Beteiligung an den Manipulationsabreden des zwischenzeitlich angeklagten Ante S. zu den Spielen
Dynamo Dresden ./. SpVgg Unterhaching vom 21. November 2004 und
1. FC Kaiserslautern ./. SC Freiburg vom 27. November 2004
ermittelt worden.
Nach Auswertung der Beweismittel kann nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geklärt werden, ob die Manipulationsabrede des Ante S. über den Mitbeschuldigten Wieland Z. an Jürgen Jansen weitergeleitet worden ist oder nicht. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren gegen den Schiedsrichter Jürgen Jansen gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.
Dynamo Dresden ./. SpVgg Unterhaching vom 21. November 2004 und
1. FC Kaiserslautern ./. SC Freiburg vom 27. November 2004
ermittelt worden.
Nach Auswertung der Beweismittel kann nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geklärt werden, ob die Manipulationsabrede des Ante S. über den Mitbeschuldigten Wieland Z. an Jürgen Jansen weitergeleitet worden ist oder nicht. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren gegen den Schiedsrichter Jürgen Jansen gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.
Donnerstag, 28. Juli 2005
Nachträgliche Rauchmelderinstallation muss nicht gesetzlich angeordnet werden
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland - Pfalz - Urteil vom 5. Juli 2005, Aktenzeichen: VGH B 28/04:
1. Die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit seiner Bürger durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge zu schützen, gebietet von Verfassungs wegen nicht, jedes nützliche und verantwortungsbewusste Verhalten gesetzlich vorzuschreiben.
Der Gesetzgeber darf bei seiner Entscheidung, in welchem Umfang er seiner Schutzpflicht genügt, die Grundentscheidung der Verfassung für Freiheit und Selbstverantwortung der Menschen (Art. 1 Abs. 2 LV) ebenso berücksichtigen wie Gründe der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung zusätzlicher Regelungsdichte.
2. Hiernach ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, auch für bestehende Wohngebäude die Anbringung von Rauchwarnmeldern vorzuschreiben.
Das vollständige Urteil als Word-Datei gibt es hier.
1. Die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit seiner Bürger durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge zu schützen, gebietet von Verfassungs wegen nicht, jedes nützliche und verantwortungsbewusste Verhalten gesetzlich vorzuschreiben.
Der Gesetzgeber darf bei seiner Entscheidung, in welchem Umfang er seiner Schutzpflicht genügt, die Grundentscheidung der Verfassung für Freiheit und Selbstverantwortung der Menschen (Art. 1 Abs. 2 LV) ebenso berücksichtigen wie Gründe der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung zusätzlicher Regelungsdichte.
2. Hiernach ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, auch für bestehende Wohngebäude die Anbringung von Rauchwarnmeldern vorzuschreiben.
Das vollständige Urteil als Word-Datei gibt es hier.
Tierarzneimittelversand kann verboten werden
Das Verwaltungsgericht Neustadt meint, Tierarzneimittel dürften im Gegensatz zu Arzneimitteln für Menschen nicht versandt werden. Man muss nicht alles verstehen. Hier ist die Pressemeldung dazu:
Nach dem Arzneimittelgesetz dürften Tierarzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien, an Tierhalter nur in der Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch verfassungsgemäß, denn es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden und so Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand vorgebeugt werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln berge gerade im Hinblick auf den Verbraucher größere Risiken als derjenige mit Humanarzneimitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch hätten die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich aufgezeigt. Deshalb dürfe beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zulässigerweise differenziert werden.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Juni 2005 – 5 K 2510/04.NW -
Nach dem Arzneimittelgesetz dürften Tierarzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben seien, an Tierhalter nur in der Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden; ein Versand sei nicht zulässig. Dieses Versandverbot sei auch verfassungsgemäß, denn es diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden und so Gefahren im Umgang mit den Arzneimitteln besser als beim Versand vorgebeugt werden. Bei Tieren, deren Fleisch oder deren Produkte vom Menschen verzehrt würden, komme dies auch dem Verbraucher zugute. Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln berge gerade im Hinblick auf den Verbraucher größere Risiken als derjenige mit Humanarzneimitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch hätten die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich aufgezeigt. Deshalb dürfe beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zulässigerweise differenziert werden.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Juni 2005 – 5 K 2510/04.NW -
Aubis im Berlin-Hyp Prozess
Der Tagesspiegel fasst die Aubis-Geschäfte kurz zusammen, die ab morgen im Verfahren gegen die voraussichtlich 13 Angeklagten von Bedeutung sind. Zum vollständigen Artikel.
Da waren es nur noch 13
Die Hauptverhandlung der 36. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin wegen des Berlin-Hyp-Komlexes beginnt ohne die kranken und verhandlungsunfähigen Angeklagten Theo Sch. (69) und Herbert W. (70). Zur Pressemeldung.
Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg kommt aus Bremen
Justizsenatorin Karin Schubert begrüßt neue Gerichtsleitung - Karen Buse neue Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg Die neue Präsidentin des Amtsgerichts Charlottenburg, Karen Buse, zuletzt Vizepräsidentin des Amtsgerichts Bremen, wird sämtliche Personalverwaltungsangelegenheiten einschließlich der Dienstaufsicht über die 59 Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Charlottenburg, das mit 422 Mitarbeitern zu den größten Berliner Amtsgerichten zählt, zu bearbeiten haben. Neben allgemeinen Zuständigkeiten dient das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht und befasst sich als einziges Berliner Amtsgericht mit Firmeninsolvenzen. Zur vollständigen Pressemeldung.
Mittwoch, 27. Juli 2005
Organentnahmen im Ausland können verhindert werden
Die IHK Stuttgart weist unter Berufung auf die Rechtsanwaltskammer Stuttgart auf die kostenpflichtige Eintragung in das Widerspruchsregister hin, die geeignet ist, ungewollte Organentnahmen im Ausland zu verhindern. Die Eintragung in das Widerspruchsregister der Deutschen Verfügungszentrale kostet 20 EURO bei einer Laufzeit von einem Jahr- also laufend jährlich 20 EURO, wenn jemand regelmäßig in das Ausland fährt und Organentnahmen verhindern will, sonst einmalig 20 EURO anlässlich einer bestimmten Auslandsreise.
Die Registrierung von Vorsorgeverfügungen selbst ist bedeutend preiswerter über das Vorsorgeregister abzuwickeln - vgl. hier, hier und hier.
Die Registrierung von Vorsorgeverfügungen selbst ist bedeutend preiswerter über das Vorsorgeregister abzuwickeln - vgl. hier, hier und hier.
Dienstag, 26. Juli 2005
Berliner Bekanntmachung zur Wahl des 16. Deutschen Bundestages
Im Amtsblatt für Berlin vom 26.07.2005, Seite 2770 ff werden der Landeswahlleiter, seine Stellvertreterin und die Kreiswahlleiter bekannt gegeben. Weiterhin werden die wesentlichen Förmlichkeiten nebst Einteilung der Wahlkreise in Berlin (Lichtenrade gehört zum Wahlkreis 82) zur Bundestagswahl am 18.09.2005 veröffentlicht.
Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG
Die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach dem Stand vom 01.07.2005 sind online als pdf-Datei abrufbar.
Vgl zu den übrigen Leitlinien LiNo hier mit weiteren Hinweisen.
Vgl zu den übrigen Leitlinien LiNo hier mit weiteren Hinweisen.
Wirtschaftsanwalt werden
Spiegel online meint, den richtigen Karriere-Ratgeber gefunden zu haben, der den Weg zum erfolgreichen Wirtschaftsanwalt weist.
Textgenerator: Mit Nonsens-Paper zur Fachtagung
Spiegel online berichtet über einen Nonsense - Text- Generator. Zum Ausprobieren: hier klicken.
s. schon hier.
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Montag, 25. Juli 2005
Weiteres zum Berlin-Hyp-Strafprozess
Katja Füchsel berichtet - teilweise hofierend - über die Strafverteidiger im am kommenden Freitag beginnenden großen Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landgericht Berlin. Einzelheiten hier.
Infopaket für Zuwanderer in Berlin
Berlin.de: (Landespressestelle) Willkommen in Berlin – Das neue Infopaket für Zuwanderer jetzt im Internet abrufbar teilt der Beauftragte des Senats für Integration und Migration mit. Näheres hier. Die pdf-Datei des Informationspaketes ist in deutscher Sprache hier zu finden. Das Infopaket steht auch in englischer, arabischer, französischer polnischer, russischer serbo/kroatischer und türkischer Sprache zur Verfügung.
Sonntag, 24. Juli 2005
Sondernutzungsrecht mit Selbsthilfe
Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 13.06.2005 - 24 W 115/04 - entschieden, dass im Verhältnis von Nutzern benachbarter Sondernutzungsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei einem Streit über auf benachbarte Sondernutzungsflächen überhängende Zweige grundsätzlich bei Beeinträchtigung seines Sondernutzungsrechts ein Selbsthilferecht des anderen Sondernutzungsberechtigten gemäß § 910 BGB besteht und dagegen kein Unterlassungsanspruch mit Erfolg geltend gemacht werden kann.
Anmerkung: Der Beschluss ist ausführlich begründet und wer gezwungen ist, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen, findet weiter gehende Hinweise, auch auf die andere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf - NJW 2002,81 = ZMR 2001,910 (dort wird Selbsthilferecht von Sondereigentümern untereinander verneint). Da es sich hier um Sondernutzungsrechte und einen anders gelagerten Fall handelt, hat das Kammergericht von der Vorlage an den Bundesgerichtshof abgesehen. Zur Beschreibung des Wohnungseigentums vgl. hier.
Anmerkung: Der Beschluss ist ausführlich begründet und wer gezwungen ist, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen, findet weiter gehende Hinweise, auch auf die andere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf - NJW 2002,81 = ZMR 2001,910 (dort wird Selbsthilferecht von Sondereigentümern untereinander verneint). Da es sich hier um Sondernutzungsrechte und einen anders gelagerten Fall handelt, hat das Kammergericht von der Vorlage an den Bundesgerichtshof abgesehen. Zur Beschreibung des Wohnungseigentums vgl. hier.
Beratung ja - Vertretung nein
Das Kammergericht hat in einem Verfahren gemäß § 23 EGGVG gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht für die Vollstreckung in Kalifornien auf Grund eines bestehenden Titels nach dem Auslandsunterhaltsgesetz entschieden, dass dieser Fall nicht im Gesetz vorgesehen sei. Das Amtsgericht werde als Justizverwaltungsbehörde tätig. Ein Titel existiere bereits. Vollstreckungsgericht sei das Amtsgericht nicht, weil die Zwangsvollstreckung nicht in seinem Bezirk, sondern am Wohnsitz des Schuldners in Kalifornien (USA) stattfinden soll. L.
Das AUG gibt nur die Möglichkeit, für aus dem Ausland kommende Gesuche Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 9 AUG). Insoweit soll auch eine weite Auslegung möglich sein.
Dagegen sehe das Gesetz keine Prozesskostenhilfe für die vorliegende Konstellation vor.
Dazu noch folgende Ausführungen des Kammergerichts:
Das AUG ist übrigens auch in englischer und französischer Sprache veröffentlicht.
Weiterführende Informationen zum AUG hier.
Das AUG gibt nur die Möglichkeit, für aus dem Ausland kommende Gesuche Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 9 AUG). Insoweit soll auch eine weite Auslegung möglich sein.
Dagegen sehe das Gesetz keine Prozesskostenhilfe für die vorliegende Konstellation vor.
Dazu noch folgende Ausführungen des Kammergerichts:
"der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten jedenfalls unter Nichtjuristen weitestgehend unbekannt sein dürfte, so dass es nachvollziehbar erscheint, wenn ein Titelgläubiger zunächst anwaltlichen Beistand sucht.Anmerkung: Formal richtig - aber unzumutbar!
Insoweit erscheint zur sachgerechten Verfolgung ihres Begehrens (Durchführung der Zwangsvollstreckung in den USA) eine Notwendigkeit anwaltlicher Beratung nachvollziehbar, nicht aber eine Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Auch wenn selbst Rechtsanwälte mit der Materie des AUG nur selten befasst werden, hätte der allgemein bekannte Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nur für eine Inlands-Zwangsvollstreckung bewilligt werden kann bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Mandanten zu einem Hinweis auf mögliche Ansprüche nach dem Beratungshilfegesetz führen müssen, die hier jedoch nicht streitgegenständlich sind."
Das AUG ist übrigens auch in englischer und französischer Sprache veröffentlicht.
Weiterführende Informationen zum AUG hier.
Vermieter sah rot
Das Kammergericht - 8 U 211/04 - gewährte einem Vermieter Schadensersatzansprüche gegen einen ehemaligen Mieter: Dem Mieter war fünf Monate nach Mietbeginn wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt worden. Der Mieter bedankte sich auf seine Weise und hinterließ eine eigenwillig frisch renovierte Wohnung - obwohl er zu einer Renovierung wegen der kurzen Mietdauer nicht verpflichtet war - in einem nach Ansicht des Gerichts nicht vermietbaren Zustand. Der Flur war in einem kräftigen roten, gelben und und grünen Farbton gestrichen. Der Mieter hinterließ weiter ein gelbes Zimmer mit einer gelben Tapete, die er mit einem braunen Muster versehen hatte. Natürlich gab es auch ein blaues Zimmer - gestrichen in einem kräftigen Blauton, ein rotes Zimmer - gestrichen in einem kräftigen roten Ton und eine Küche die sich farblich durch ein kräftiges moosgrün hervorhob. Eine der Türen versah er mit individuellen frischen braunen Farbtupfern.
Der ehemalige Mieter meinte, dem Vermieter stehe nichts zu, denn es sei alles bestens renoviert.
Des Gerichts sah dies anders. Es meinte, der Mieter hätte die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschritten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich sei. Deshalb müsse der Mieter die Renovierung, die er sonst überhaupt nicht geschuldet hätte, wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Absatz 2 BGB) bezahlen. Anspruchsgrundlage ist die Vorschrift des § 280 Absatz 1 BGB
Kammergericht - Teilurteil vom 09.06.2005 - 8 U 214/04 -
Anmerkung: Viele Vermieter gehen dazu über, sich vor Abschluss von Mietverträgen zu vergewissern, wie der vorgesehene neue Mieter seine letzte Wohnung hinterlassen hat. Die allgemeine Furcht vor Mietnomaden wird durch die laufende Presseberichterstattung geschürt.
Der ehemalige Mieter meinte, dem Vermieter stehe nichts zu, denn es sei alles bestens renoviert.
Des Gerichts sah dies anders. Es meinte, der Mieter hätte die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschritten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich sei. Deshalb müsse der Mieter die Renovierung, die er sonst überhaupt nicht geschuldet hätte, wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Absatz 2 BGB) bezahlen. Anspruchsgrundlage ist die Vorschrift des § 280 Absatz 1 BGB
Kammergericht - Teilurteil vom 09.06.2005 - 8 U 214/04 -
Anmerkung: Viele Vermieter gehen dazu über, sich vor Abschluss von Mietverträgen zu vergewissern, wie der vorgesehene neue Mieter seine letzte Wohnung hinterlassen hat. Die allgemeine Furcht vor Mietnomaden wird durch die laufende Presseberichterstattung geschürt.
PC bei Sicherungsverwahrung nur im Ausnahmefall
Der 5. Strafsenat des Kammergerichts - Beschluss vom 08.06.2005 - 5 Ws 171/05 -Vollz : Auf Grund des Privilegs auf eine Besserstellung der Ausstattung des Haftraums gegenüber Hafträumen von Strafgefangenen haben die Strafanstalten nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls einem Sicherungsverwahrten eine PC-Nutzung unter Berichtigung des Sicherungsbedürfnisses zu gestatten. Solch ein Einzelfall ist zum Beispiel eine berufliche oder schulische Aus- oder Weiterbildung, für die eine Computernutzung unabdingbar wäre. Ein allgemein gehaltener Wunsch, sich in der Freizeit weiterzubilden und sich praktische Fertigkeiten im Umgang mit einem Computer anzueignen, vermag die Sicherheitsbelange der Anstalt nicht zu überwiegen. Zum vollständigen Beschluss
Samstag, 23. Juli 2005
Berlin Hyp - Strafverfahren beginnt am 29.07.2005
Katja Füchsel berichtet im Berliner Tagesspiegel über eines der umfangreichsten deutschen Wirtschaftstrafverfahren vor der 36. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin unter dem Vorsitz von VRiLG Hoch. Neben den beiden weiteren Berufsrichtern und den beiden Schöffen werden drei Ergänzungsschöffen und ein Ergänzungsrichter vom Beginn der Hauptverhandlung an dabei sein. Die Staatsanwaltschaft wird von OSTA Gritscher und STA´in Junker vertreten. Angeklagt sind 14 Banker, unter anderem dem früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden im Abgeordnetenhaus und Vorstand der Berlin Hyp, und ein weiterer Angeklagter, die von 30 Rechtsanwälten verteidigt werden. Den Angeklagten wird in Zusammenhang mit zweifelhaften Krediten für die Immobilienfirma Aubis Untreue im besonders schwerem Fall bzw. Beihilfe dazu vorgeworfen. Die 36. Strafkammer hat bereits Termine bis zum Frühjahr 2006 festgelegt, getagt wird immer mittwochs und freitags. Prozessbeobachter rechnen aber mit einem weit längeren – und damit auch immens kostspieligen – Verfahren. Für die Erklärungen der Angeklagten hat das Gericht zwei Prozesstage geplant. Offen ist, wann die Aubis-Manager Wienhold und Neuling als Zeugen aussagen. Deren 40000-D-Mark-Spende an die Berliner CDU, die zusammen mit den umstrittenen Krediten der Bankgesellschaft den größten Finanzskandal der Berliner Nachkriegsgeschichte ausgelöst hatte, spielt bei dem Verfahren keine Rolle. Zum vollständigen Artikel
Ankündigung der Justizpressestelle Berlin:
"Freitag, 29. Juli 2005, um 9.00 Uhr vor der 36. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Wirtschaftskammer - im Saal 700 des Kriminalgerichts beginnende Hauptverhandlung betreffend Gerd-Ulrich B. (57), Klaus-Rüdiger L. (62), Theo Sch. (69), Jürgen N. (69), Herbert W. (70), Dr. Dirk H. (52), Horst Bü. (67), Heinz We. (69), Hans-Wolfgang St. (70), Leopold T. (69), Dr. Wolfgang R. (62), Dr. Manfred Bo. (65), Heidrun Sch.-P. (54), Carsten Re. (54) und Hans- Dieter K. (49) wegen des Vorwurfs der Untreue u. a."
Der Tagesspiegel nennt die Namen der Beteiligten an der Kreditvergabe:
Vorstand der Berlin-Hyp:
Klaus-Rüdiger Landowsky
Gerd-Ulrich Blümel
Horst Büttner
Dirk Hoffmann
Klaus-Jürgen Noack
Theo Schroth
Heinz Wehling
Herbert Wunsch
Aufsichtsrat:
Wolfgang Rupf
Hans-Wolfgang Steinriede
Manfred Bodin
Leopold Tröbinger
Carsten R. (Arbeitnehmervertreter)
Heidrun S-P. (Arbeitnehmervertreterin
Abteilungsleiter der Berlin-Hyp:
Hans-Dieter K.
Ankündigung der Justizpressestelle Berlin:
"Freitag, 29. Juli 2005, um 9.00 Uhr vor der 36. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin – Wirtschaftskammer - im Saal 700 des Kriminalgerichts beginnende Hauptverhandlung betreffend Gerd-Ulrich B. (57), Klaus-Rüdiger L. (62), Theo Sch. (69), Jürgen N. (69), Herbert W. (70), Dr. Dirk H. (52), Horst Bü. (67), Heinz We. (69), Hans-Wolfgang St. (70), Leopold T. (69), Dr. Wolfgang R. (62), Dr. Manfred Bo. (65), Heidrun Sch.-P. (54), Carsten Re. (54) und Hans- Dieter K. (49) wegen des Vorwurfs der Untreue u. a."
Der Tagesspiegel nennt die Namen der Beteiligten an der Kreditvergabe:
Vorstand der Berlin-Hyp:
Klaus-Rüdiger Landowsky
Gerd-Ulrich Blümel
Horst Büttner
Dirk Hoffmann
Klaus-Jürgen Noack
Theo Schroth
Heinz Wehling
Herbert Wunsch
Aufsichtsrat:
Wolfgang Rupf
Hans-Wolfgang Steinriede
Manfred Bodin
Leopold Tröbinger
Carsten R. (Arbeitnehmervertreter)
Heidrun S-P. (Arbeitnehmervertreterin
Abteilungsleiter der Berlin-Hyp:
Hans-Dieter K.
Verwendungsersatz bei Rücktritt vom PKW-Kauf
Ein Bauunternehmen kaufte im Sommer 2002 von einen Kraftfahrzeughändler einen PKW zur gewerblichen Nutzung. Der PKW wurde gleich durch Zubehör aufgewertet: Das Unternehmen ließ die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 €. Im Sommer 2003 einigten sich die Kaufvertragsparteien auf die Rückabwicklung des Vertrags, weil verschiedene Mängel am Fahrzeug nicht behoben werden konnten.
Die Gerichte mussten entscheiden, ob und inwieweit die Käuferin die in Folge der Rückgabe des Autos nutzlosen Investitionen und Kosten ersetzt erhält.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04 - (Vorinstanzen: LG Stuttgart – 8 O 540/03 ./. OLG Stuttgart – 3 U 78/04) entschied, dass die Verkäuferin gemäß § 284 BGB zum Verwendungsersatz verpflichtet sei, sich aber die einjährige Nutzung zurechnen lassen müsse. Der Verwendungsersatz stehe der Käuferin auch zu, wenn sie wegen Mängeln des gekauften Fahrzeugs vom Kauf zurücktritt (§ 347 Satz 2 BGB). Die Entscheidung wird nach Veröffentlichung des Urteils hier zu finden sein. Zur Zeit gibt die Pressemeldung Informationen.
Die Gerichte mussten entscheiden, ob und inwieweit die Käuferin die in Folge der Rückgabe des Autos nutzlosen Investitionen und Kosten ersetzt erhält.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04 - (Vorinstanzen: LG Stuttgart – 8 O 540/03 ./. OLG Stuttgart – 3 U 78/04) entschied, dass die Verkäuferin gemäß § 284 BGB zum Verwendungsersatz verpflichtet sei, sich aber die einjährige Nutzung zurechnen lassen müsse. Der Verwendungsersatz stehe der Käuferin auch zu, wenn sie wegen Mängeln des gekauften Fahrzeugs vom Kauf zurücktritt (§ 347 Satz 2 BGB). Die Entscheidung wird nach Veröffentlichung des Urteils hier zu finden sein. Zur Zeit gibt die Pressemeldung Informationen.
Hotelpianisten sind selbständig
Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf: Im Urteil vom 12.05.2005, Az.: S 27 RA 227/01: Pianisten in einer Hotelbar zur Unterhaltung der Gäste sind dann selbständig beschäftigt, wenn die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse jeden typischen Arbeitnehmeranspruch vermissen lässt. In dem zu beurteilenden Fall verneinten die Richter eine abhängige Beschäftigung der vom Hotel engagierten Hotelpianisten, weil die Verträge zwischen Hotel und Pianisten sowohl Urlaubsgeld als auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausdrücklich ausschlossen. Die Hotelpianisten stellten auch nicht ihre ganze Arbeitskraft dem Hotel zur Verfügung, sie seien nur am Abend beschäftigt und könnten ihr Rahmenprogramm selbst bestimmen. Auch trügen sie das Unternehmensrisiko, da das Hotel ihnen die Gage nur dann zahlte, wenn sie tatsächlich auftraten. Allein das Recht des Hotels, auf die Lautstärke der Darbietung Einfluss zu nehmen, reiche jedenfalls für eine Weisungsbefugnis im Sinne einer Arbeitnehmerstellung nicht aus.
Tabelle pfändungsfreier Beträge ab 01.07.2005
Eine Tabelle für Pfändungsfreibeträge als pdf-Datei stellt die Justiz NRW online zur Verfügung.
Europäische Beweisanordnung immer noch in der Entwicklungsphase
Ein Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung (EBA) zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren wurde unter dem 12.05.2005 teilweise veröffentlicht. Vgl. schon hier in der Handakte über den Beginn.
Schutz geistigen Eigentums - EU-Richtlinienvorschlag
Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Genauer: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und Vorschlag für einen RAHMENBESCHLUSS DES RATES zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen Eigentums, ist als pdf-Datei veröffentlicht worden.
Fundgrube für Existenzgründer
Gründeragentur - Informationsportal für Existenzgründung - Ein Service der Landesnotarkammer Bayern ist eine empfehlenswerte Fundgrube für Firmengründer, die sich einen ersten Überblick verschaffen wollen. So werden zum Beispiel online übersichtliche Merkblätter über gewerberechtliche Fragen, über Handelsrecht und über in Betracht kommende Rechtsformen für neue Unternehmen zur Verfügung gestellt.
Freitag, 22. Juli 2005
GWB -Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen veröffentlicht
Die Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist im Bundesgesetzblatt I Nr. 44 vom 20.07.2005, Seiten 2114 ff veröffentlicht worden.
Prozessuales Notwehrrecht von Verteidigern verneint
Oberlandesgericht Köln: Auszug von Verteidigern aus der Hauptverhandlung in "prozessualer Notwehr" OLG Köln entscheidet im Aachener "Bandidos/Hell's Angels"-Strafverfahren über Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger: Die Beschwerden der Verteidiger gegen die Auferlegung der mit der Aussetzung des Verfahrens verbundenen Kosten sind auf Kosten der Anwälte verworfen worden. Die Verteidiger hätten sich prozessordnungswidrig und pflichtwidrig aus der Hauptverhandlung entfernt. Sie hätten bewusst und gewollt gegen die strafprozessualen Regeln verstoßen. Ein "prozessuales Notwehrrecht" wegen angeblicher Verfahrensverstöße des Gerichts, das die Verteidigung geltend mache, gebe es nicht. Im Übrigen sei das Vorbringen der Verteidiger hierzu auch nicht stichhaltig, weil - wie der Strafsenat des OLG Köln im Einzelnen ausgeführt hat - kein prozessordnungswidriges Verhalten der Kammer erkennbar sei (Az. 2 Ws 237-240/05, 243-244/05 OLG Köln).
Die Verteidiger von drei der damals insgesamt vier Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2005 wegen eines von ihnen reklamierten "prozessualen Notwehrrechts" die laufende Sitzung verlassen und angekündigt, erst zu einem späteren Zeitpunkt desselben Tages zurückzukehren. Die zuständige Strafkammer hatte daraufhin Aussetzungs- und Abtrennungsbeschlüsse bezüglich dieser Angeklagten sowie Kostenbeschlüsse zum Nachteil ihrer Verteidiger erlassen und zudem die bisherigen Pflichtverteidiger der Angeklagten von ihren Aufgaben entbunden. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger hat das OLG Köln mit mehreren - rechtskräftigen - Beschlüssen vom 15. Juli 2005 im Wesentlichen zurückgewiesen.
Zur ausführlichen Pressemitteilung mit weiteren Einzelheiten.
Die Verteidiger von drei der damals insgesamt vier Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2005 wegen eines von ihnen reklamierten "prozessualen Notwehrrechts" die laufende Sitzung verlassen und angekündigt, erst zu einem späteren Zeitpunkt desselben Tages zurückzukehren. Die zuständige Strafkammer hatte daraufhin Aussetzungs- und Abtrennungsbeschlüsse bezüglich dieser Angeklagten sowie Kostenbeschlüsse zum Nachteil ihrer Verteidiger erlassen und zudem die bisherigen Pflichtverteidiger der Angeklagten von ihren Aufgaben entbunden. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger hat das OLG Köln mit mehreren - rechtskräftigen - Beschlüssen vom 15. Juli 2005 im Wesentlichen zurückgewiesen.
Zur ausführlichen Pressemitteilung mit weiteren Einzelheiten.
Pilotprojekt "Schulden-Kompass" für Berlin
Berlin.de: (Landespressestelle) SCHUFA übergibt Sozialsenatorin als Pilotprojekt "Schulden-Kompass" für Berlin Das Risikostufen-Modell umfasst vier für die SCHUFA erkennbare Risikostufen und beschreibt einen diskreten Verlauf von grün, gelb über orange bis rot. Im grünen Bereich sind u.a. diejenigen Personen anonym erfasst, die bei der SCHUFA kein Negativmerkmal und auch keine aktuelle Kreditverpflichtung haben. Der rote Bereich beinhaltet u.a. Personen mit einem der Merkmale Eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung oder Privatinsolvenz. Ordnet man alle Stadt-/Landkreise Deutschlands nach ihrer Quote in der Risikostufe "rot" und beginnt man mit dem höchsten Wert, so befindet sich Berlin mit 5,9 % der Bevölkerung in der Risikostufe "rot" an 22. Stelle. An erster Stelle steht Pirmasens in Rheinland-Pfalz mit 8,3 % und an letzter Stelle Starnberg mit lediglich 1,7 %.
Ergebnisse des Risikostufenmodells für Berlin: Vergleicht man die einzelnen Stadtbezirke Berlins in der Risikostufe "rot" miteinander, so weist Steglitz-Zehlendorf mit 3,4 % der Bevölkerung den geringsten und Neukölln mit 7,5 % der Bevölkerung den höchsten Wert auf. Unter den Großstädten Deutschlands liegt Berlin mit 5,9 % der Bevölkerung in der Risikostufe "rot" an erster Stelle. Gefolgt von Essen mit 5,5 %.
Zur ausführlichen Pressemeldung
Ergebnisse des Risikostufenmodells für Berlin: Vergleicht man die einzelnen Stadtbezirke Berlins in der Risikostufe "rot" miteinander, so weist Steglitz-Zehlendorf mit 3,4 % der Bevölkerung den geringsten und Neukölln mit 7,5 % der Bevölkerung den höchsten Wert auf. Unter den Großstädten Deutschlands liegt Berlin mit 5,9 % der Bevölkerung in der Risikostufe "rot" an erster Stelle. Gefolgt von Essen mit 5,5 %.
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Montag, 18. Juli 2005
Das Bankgeheimnis kurz gefasst
Die Reichweite und Grenze des Bankgeheimnisses fasst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kurz zusammen und gibt einen ersten Überblick.
Sonntag, 17. Juli 2005
Bestechung oder ARD-Sponsoring?
Die Frankfurter Rundschau online schildert, wie intensiv der "Marienhof" Peter Maffays Tabaluga - Tournee auffällig unauffällig ins Bild gebracht hat und wie in Zusammenhang mit der Übertragung der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaften treuherzig versichert wird, dass man doch nur die Dreharbeiten unterstützen und die Sportart den Zuschauern zugänglich machen wollte - wo sei da ein Schaden der ARD?
Die Staatsanwälte fragen anders. Ist der Tatbestand eines Strafgesetzes eventuell verletzt worden? Gesucht wird in dieser Ecke des Strafgesetzbuchs:
StGB § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
StGB § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
StGB § 301 Strafantrag
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.
StGB § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73 d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43 a, 73 d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73 d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Die Staatsanwälte fragen anders. Ist der Tatbestand eines Strafgesetzes eventuell verletzt worden? Gesucht wird in dieser Ecke des Strafgesetzbuchs:
StGB § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
StGB § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
StGB § 301 Strafantrag
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.
StGB § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73 d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43 a, 73 d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73 d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Samstag, 16. Juli 2005
RFID-Support-NRW
Konkrete RFID-Entwicklungen mit laufenden Projekten in NRW sind in einer 32-seitigen pdf-Datei aufgeführt. Gefunden bei Friedhelm Brust.
Keine Zweitwohnungssteuer bei Studenten
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 16.02.2005 - AZ 5 A 118/04 - - gefunden über Spiegel-online - der Klage einer Lüneburger Studentin stattgegeben, die sich dagegen wehrte, 146,40 EURO Zweitwohnungssteuer im Jahr zahlen zu sollen.
Die 1981 geborene Klägerin studiert seit Herbst 2001 an der Universität Lüneburg Pädagogik. Mit Hauptwohnsitz ist sie in Celle gemeldet, wo sie ein Zimmer im Hause ihrer Mutter hat. Lü-neburg ist ihr Nebenwohnsitz, hier teilt sie sich mit einer Mitstudentin eine 42 m² große abge-schlossene Wohnung. Sie finanziert ihr Studium durch BAFöG und durch eine Tätigkeit als Hilfslehrerin.
Wer eine "Zweitwohnung" haben soll, muss auch eine "Erstwohnung" haben. Das ist bei der Studentin nicht der Fall. Im Hause ihrer Mutter in Celle hat sie keine eigene abgeschlossene (Erst-)Wohnung mit Küche oder Kochgelegenheit, eigener Toilette und Bad. Sie hat dort lediglich ein Zimmer - ihr früheres "Kinderzimmer" - und benutzt Küche und Bad der Mutter mit. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist auch deshalb fehlerhaft, weil die Stadt Lüneburg gegen ihre Pflicht verstoßen hat, von sich aus einen Steuererlass wegen besonderer Un-billigkeit zu prüfen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Abgabe für jemanden, der besonders wirtschaftlich leistungsfähig ist und sich zwei Wohnungen halten kann. Es ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, sondern durch die örtlichen Gegebenheiten bedingte und unabwendbare Notwendigkeit, um ein Studium außerhalb des Hauptwohnsitzes überhaupt durchzuführen. Be-zieht ein Student Leistungen nach dem BAFöG und finanziert damit Studium und Miete, so ist offensichtlich, dass von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. In einem solchen Falle drängt sich die Prüfung, ob die Zweitwohnungssteuer nicht erlassen werden muss, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf.
Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Studenten von Interesse, die an ihren Studienorten zu Zweitwohnungssteuern herangezogen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.
Das Urteil ist hier zur finden.
Nach Auskunft des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 02.05.2006 befinden sich die Akten noch im Berufungsrechtszug bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.
Das dortige Aktenzeichen lautet: 13 LC 91/05. Verfahren ist vom 13. auf den 9. Senat übergegangen und hat nun das Aktenzeichen 9 LC 7/07. Es wird voraussichtlich im Sommer 2007 entschieden werden.
(Vielen Dank an Reinhard Siemon für diesen Hinweis!)
Die 1981 geborene Klägerin studiert seit Herbst 2001 an der Universität Lüneburg Pädagogik. Mit Hauptwohnsitz ist sie in Celle gemeldet, wo sie ein Zimmer im Hause ihrer Mutter hat. Lü-neburg ist ihr Nebenwohnsitz, hier teilt sie sich mit einer Mitstudentin eine 42 m² große abge-schlossene Wohnung. Sie finanziert ihr Studium durch BAFöG und durch eine Tätigkeit als Hilfslehrerin.
Wer eine "Zweitwohnung" haben soll, muss auch eine "Erstwohnung" haben. Das ist bei der Studentin nicht der Fall. Im Hause ihrer Mutter in Celle hat sie keine eigene abgeschlossene (Erst-)Wohnung mit Küche oder Kochgelegenheit, eigener Toilette und Bad. Sie hat dort lediglich ein Zimmer - ihr früheres "Kinderzimmer" - und benutzt Küche und Bad der Mutter mit. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist auch deshalb fehlerhaft, weil die Stadt Lüneburg gegen ihre Pflicht verstoßen hat, von sich aus einen Steuererlass wegen besonderer Un-billigkeit zu prüfen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Abgabe für jemanden, der besonders wirtschaftlich leistungsfähig ist und sich zwei Wohnungen halten kann. Es ist offenkundig, dass bei der Mehrzahl der Studenten das Vorhalten einer Wohnung am Standort der Universität nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, sondern durch die örtlichen Gegebenheiten bedingte und unabwendbare Notwendigkeit, um ein Studium außerhalb des Hauptwohnsitzes überhaupt durchzuführen. Be-zieht ein Student Leistungen nach dem BAFöG und finanziert damit Studium und Miete, so ist offensichtlich, dass von einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. In einem solchen Falle drängt sich die Prüfung, ob die Zweitwohnungssteuer nicht erlassen werden muss, auch ohne ausdrücklichen Antrag auf.
Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Studenten von Interesse, die an ihren Studienorten zu Zweitwohnungssteuern herangezogen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.
Das Urteil ist hier zur finden.
Nach Auskunft des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 02.05.2006 befinden sich die Akten noch im Berufungsrechtszug bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht.
Das dortige Aktenzeichen lautet: 13 LC 91/05. Verfahren ist vom 13. auf den 9. Senat übergegangen und hat nun das Aktenzeichen 9 LC 7/07. Es wird voraussichtlich im Sommer 2007 entschieden werden.
(Vielen Dank an Reinhard Siemon für diesen Hinweis!)
Freitag, 15. Juli 2005
Freeware-Plugin Browster - Seitenvorschau auf Suchergebisse
Golem.de weist auf ein Plugin für IE und Firefox hin. Nach der Installation kann bei vielen (nicht allen) Suchergebnissen eine Seitenvorschau schnell und mühelos angezeitgt werden. Zum vollständigen Artikel. Hier geht es zum Herunterladen. Direktlink hier.
SOLVIT - Ombudsmann - ECODIR - Online Confidence
Verfahren der alternativen Streitbeilegung fasst der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kurz und prägnant zusammen.
Porto bald online zu erwerben
Die Deutsche Post geht mit Stampit Web online, wie ich in der Handakte gefunden habe. Im Herbst soll es richtig losgehen. Zur Zeit können ebay-Verkäufer schon das Porto für ihren Versand online bestellen und bezahlen.
Kampfhundesteuer der Gemeinde darf nicht einem Verbot gleichkommen
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz hat in einem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005, AZ 6 C 10308/05.OVG - eine Gemeindesatzung in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt, weil die Heraufsetzung der jährlichen Hundesteuer von 30 EURO auf 1.000 EURO für Kampfhunde einem Verbot gleichkomme und nicht die Gemeinde, sondern allenfalls das Land hierfür zuständig sei. Zur vollständigen Pressemeldung über den Erfolg des Besitzers eines Staffordshire Bullterriers.
ALG II - Empfänger darf Mittelkassewagen behalten
Das Sozialgericht Detmold beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Arbeitsloser ohne finanzielle Nachteile ein 85 kW Mittelklasseauto ohne finanzielle Nachteile bei seinen Einkünften aus der Arbeitslosenversicherung halten darf. Im entschiedenen Fall - AG Detmold Az.: S 4 AS 17/05 - durfte er es. Der Mittelklassewagen des klagenden Arbeitslosen wurde als angemessen anzusehen und von der Verwertung ausgenommen. Nach Auffassung des Gerichts kann es nämlich keine starre Wertgrenze für das Kriterium "angemessen" geben. Im Bereich der Arbeitslosenhilfe wurde ab 01.01.2002 ein angemessenes Kraftfahrzeug generell nicht mehr als Vermögen berücksichtigt. Diese Regelung wurde auch für das SGB II übernommen. Der Gesetzgeber hat damit der Tatsache Rechnung getragen, das im Zuge der allgemein gestiegenen Mobilität der Arbeitnehmer und der gestiegenen Zumut-barkeitsanforderungen immer mehr Arbeitnehmer weitere Strecken zurücklegen müssen, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass viele Betriebe in Gewerbegebieten oder Stadtrandlagen ange-siedelt sind und Arbeit im Schichtsystem geleistet werden muss, so dass eine Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln oftmals nicht gewährleistet ist. Deshalb wird das Kraftfahrzeug nicht als Vermögensgegenstand sondern als Verkehrsmittel geschützt. Angemessen ist damit ein Kraftfahrzeug, dass ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand ist, der weder übertriebenen Luxus, noch eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Motorleistung aufweist. Vor diesem Hintergrund - ist - so das Sozialgericht - in aller Regel ein Mittelklassefahrzeug, das bereits definitionsgemäß nicht als Luxusgegenstand eingestuft wird, mit mittlerer Motorisierung als angemessen anzusehen. Dem aktuellen Fahrzeugwert kommt demgegenüber keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es generell nicht sinnvoll erscheint und vom Gesetzgeber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch nicht beabsichtigt war, die Leistungsberechtigten des SGB II zu veranlassen, ein solides, zuverlässiges und ihnen bekanntes Auto gegen ein geringer wertigeres, damit im Zweifel auch reparaturanfälligeres und mit dem Risiko unbekannter Mängel behaftetes KfZ einzutauschen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um ein Mittelklasseauto, dass über keinen besonderen Luxus verfügt und mit 85 kW auch noch keine übertriebene Motorleistung aufweist. Darüber hinaus ist die Automatikausstattung infolge der Gehbehinderung des Klägers notwendig.
Neufassung des Wohngeldgesetzes nach dem Stand 14.07.2005 veröffentlicht
Die Neufassung des Wohngeldgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 2005, auf den Seiten 2029 bis 2106 veröffentlicht.
Keine Werbung für therapeutischen Magnetschmuck
Das OLG Hamm hat in einem Beschlussvom 13.06.2005 - 4 W 70/05 - einem Anbieter von mit Magneten ausgestatteten Schmuckstücken endgültig untersagt, unter Hinweis auf eine therapeutische Wirkung des Magnetschmucks Reklame zu machen. Der Senat hat damit einen anders lautenden Beschluss des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Pressemeldung fasst zusammen: Die beanstandete Internetwerbung sei wettbewerbswidrig. Es werde mit ihr der Eindruck erweckt, dass der Schmuck auf natürliche Weise "therapeutisch" wirke, wenn man ihn dauernd trage. Damit werde suggeriert, dass es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, dass hierdurch eine Gesundheitsförderung eintreten werde. Dieser Eindruck entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da eine solche Wirkung von Magnetschmuck wissenschaftlich umstritten und keinesfalls bewiesen sei. Mit der Wirksamkeit einer Magnettherapie dürfe daher nur dann geworben werden, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die therapeutische Wirkung fachlich umstritten sei. Überall dort, wo die Gesundheit in der Werbung ins Spiel gebracht werde, seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen. Dies habe seinen Grund darin, dass die Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert habe und dass mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung verbunden sein könnten.
Berliner Hochschulzulassungsgesetz veröffentlicht
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 15.07.2005 wurde die Neufassung des Gesetzes über die Zulassung zu Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz BerlHZG) veröffentlicht.
Vier Strafverteidiger: Weitere Termine
Die Vier Strafverteidiger teilen mit, daß das Amtsgericht Braunschweig dem Strafverfahren gegen den Strafverteidiger S. größere Bedeutung bemißt, nachdem sich eine nicht näher genannte Zahl von Rechtsanwälten als Prozeßbeobachter angemeldet haben.
Das Gericht möchte zwei weitere Verhandlungstermine festsetzen, um der Sache den notwendigen zeitlichen Rahmen zur Verfügung zu stellen. Wegen des gegen den Strafverteidiger erhobenen Vorwurfs der Beleidigung und der Üblen Nachrede wird dann wohl an fünf Tagen verhandelt.
Die Terminsvorschläge der Vier Strafverteidiger findet man hier.
Das Gericht möchte zwei weitere Verhandlungstermine festsetzen, um der Sache den notwendigen zeitlichen Rahmen zur Verfügung zu stellen. Wegen des gegen den Strafverteidiger erhobenen Vorwurfs der Beleidigung und der Üblen Nachrede wird dann wohl an fünf Tagen verhandelt.
Die Terminsvorschläge der Vier Strafverteidiger findet man hier.
Donnerstag, 14. Juli 2005
Berliner Mauer zum Glück nur noch virtuell
Die Berliner Mauer - fast schon wieder vermisst - aber nur, wenn Besucher danach fragen. Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung stellt online Informationen über den Aufbau der Berliner Mauer, die Spuren dieser Mauer nach der Wiedervereinigung und als Denkmal zur Verfügung.
Schleichwerbung als Nebenverdienst
sueddeutsche.de weist auf den Wert von Schleichwerbung in der ARD hin. In den vergangenen Wochen waren immer neue Fälle des so genannten Product Placement in der ARD publik geworden. So ermittelten die Wirtschaftsprüfungsfirma KPMG und die SWR-Innenrevision, dass allein in den ARD-Serien Marienhof und In aller Freundschaft zwischen Januar 2002 und Mai 2005 Schleichwerbung im Wert von fast 1,5 Millionen Euro platziert war.
Bereits am Mittwoch hatte Studio Hamburg, die Filmgesellschaft des Norddeutschen Rundfunks, ihren Geschäftsführer Produktion fristlos entlassen. Hier waren 15.000 Euro von der Deutschen Klassenlotterie in Berlin für eine Tatort-Folge aus Kiel geflossen, in der sich die Darsteller über Lotto unterhalten hatten.
Zum vollständigen Artikel.
Bereits am Mittwoch hatte Studio Hamburg, die Filmgesellschaft des Norddeutschen Rundfunks, ihren Geschäftsführer Produktion fristlos entlassen. Hier waren 15.000 Euro von der Deutschen Klassenlotterie in Berlin für eine Tatort-Folge aus Kiel geflossen, in der sich die Darsteller über Lotto unterhalten hatten.
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