Freitag, 31. März 2006

Einkommensgrenzen für Wohnberechtigungsschein in Berlin um 40 Prozent angehoben

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 31.03.2006, Seite 296, wurde die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes Vom 28. März 2006 auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes veröffentlicht:

Wesentlicher Inhalt:

Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Belegungsbindungsgesetz werden die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin um 40 Prozent angehoben.

Neuigkeiten auf der Spinnerbrücke



Die "Spinnerbrücke" (eigentlich ein Lokal) in Berlin-Zehlendorf hat etwas Neues zu bieten: Die Wanne steht dort. Der Kollege Hoenig zeigt Flagge - wenn auch, natürlich nur vorübergehend, ohne das hintere Rücklichtglas, das inzwischen erneuert wurde.

Vgl. früher schon LiNo hier und hier.

Donnerstag, 30. März 2006

Berliner Jugendstrafvollzug in Zahlen

Statistische Informationen über den Berliner Jugendstrafvollzug sind hier zu finden.

Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz-Entwurf

Gefunden bei ElbeLaw.de: Der Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat wurde veröffentlicht.

Kernvorschrift:


"§ 234b StGB Zwangsheirat

(1) Wer eine andere Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Eingehung der Ehe bringt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt, oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, um sie unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in diesem Gebiet verbunden ist, zur Eingehung der Ehe zu bringen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."

Dazu HEUTE IM BUNDESTAG:

Nötigung zu einer Zwangsheirat soll durch einen eigenen Paragrafen im Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (16/1035) vor.

Dadurch solle klar gemacht werden, dass es sich dabei um ein strafwürdiges Unrecht und nicht um eine tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen handelt.

Im Zivilrecht solle die Aufhebung einer durch widerrechtliche Drohung zustande gekommenen Ehe durch eine Verlängerung der Antragsfrist von einem auf drei Jahre erleichtert werden. Die Länderkammer macht in diesem Zusammenhang deutlich, gerade in der ersten Zeit nach Beendigung der meist traumatisch empfundenen Zwangslage sei der genötigte Partner emotional oft nicht in der Lage, die Aufhebung der Ehe zu betreiben. Unterhaltsansprüche des genötigten Partners sollten nicht mehr davon abhängen, dass die Drohung durch den anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen vorgenommen worden ist.

Damit, so die Länderkammer, würde verhindert, dass der genötigte Ehegatte nur deshalb die Aufhebung nicht beantragt und das Scheidungsverfahren wählt, weil er sonst unterhaltsrechtliche Nachteile zu erwarten hätte.

Schließlich solle beim Tod des genötigten Ehegatten das gesetzliche Erbrecht des anderen Ehegatten auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Ehe noch keinen Erfolg hatte.

Der Bundesrat begründet seine Initiative damit, Zwangsheirat sei eine Menschenrechtsverletzung und müsse als solche öffentlich geächtet werden. Ziel sei es daher, die Zwangsheirat wirksamer zu bekämpfen und die Opfer von Zwangsehen zu stärken.

Für die Betroffenen - in Deutschland vor allem Frauen aus türkischen oder kurdischen Familien, oft Minderjährige - sei es sehr schwer, Wege aus der Zwangsehe zu finden, da die eigenen Familien und der Ehemann sie überwachten, teilweise sogar einsperrten.
Zwangsverheiratung sei oft das Mittel, die eigenen Töchter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwüchsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollten. In vielen Fällen komme auch der finanzielle Aspekt in Form eines Brautpreises hinzu.

Die Bundesregierung führt zu dem vorliegenden Entwurf aus, der Koalitionsvertrag zwischen CDU, SPD und CSU vom November vorigen Jahres sehe vor, Zwangsheiraten zu verhindern und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen zu prüfen.

Zwangsverheiratungen sollten als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Die Regierung prüfe derzeit, wie diese Vereinbarung umgesetzt und damit eine stärkere Sensibilisierung für die Strafwürdigkeit eines solchen Verhaltens erreicht werden kann.

Berliner Senat nimmt Stellung zum Problem Rütli-Hauptschule

Pressemitteilung des Berliner Senators Böger vom 30.03.2006:

Das Kollegium der Rütli-Schule hat sich mit einem Hilferuf an die Senatsbildungsverwaltung gewandt. Die Kollegen dieser Schule fordern Unterstützung für ihre Arbeit an dieser Neuköllner Hauptschule.

Sie fordern allerdings nicht die Schließung ihrer Schule wie die kommissarische Schulleiterin heute morgen noch einmal unterstrich.

Der Passus in dem Schreiben des Kollegiums lautet: „Deshalb kann jede Hilfe für unse-re Schule nur bedeuten, die aktuelle Situation erträglicher zu machen. Perspektivisch muss die Hauptschule in dieser Zusammensetzung aufgelöst werden und zugunsten einer neuen Schulform mit gänzlich neuer Zusammensetzung.“

Bildungssenator Klaus Böger (SPD) äußert sich zu der Problematik wie folgt:

„Kein Schüler und kein Schulstandort in dieser Stadt wird aufgegeben werden, weil die Umstände schwieriger geworden sind. Zweifellos hat sich das Umfeld für Schulen in Quartiersmanagementbezirken verändert. Schulen im Kiez sind oft geprägt durch Schüler die aus schwierigsten sozialen Bedingungen stammen.

Die Kollegen an dieser Schulen haben das spezielle Problem einer vakanten Schulleitung. Dieses Problem wird sehr schnell gelöst werden. Zusätzlich hat die Schule bereits zwei Sozialarbeiter, davon einen mit arabischem Hintergrund, zur Unterstützung erhal-ten. Sie wird zudem künftig von zwei Experten aus dem schulpsychologischen Dienst unterstützt werden.

Es gibt Schulen mit ähnlichen Herausforderungen, die einen erfolgreichen Weg gegangen sind. Von diesen Modellen können wir lernen.

Schule ist der Ort an dem gesellschaftliche Fehlentwicklungen aufprallen. Auf diese Entwicklung habe ich mit Nachdruck hingewiesen und massiv entgegengewirkt – angefangen bei der Sprachförderung in den Schulen bis hin zu den Mütterkursen für Migranten.“

Siegfried Arnz, Leiter der Schulaufsicht Hauptschulen, unterstrich die Bedeutung des Arbeitsprogrammes Hauptschulen. Auf Grund der besonderen Ballung umfassender sozialer Probleme an den Hauptschulen erhalten beginnend im Januar 2006 schrittweise alle Hauptschulen die Möglichkeit, im Rahmen von konkreten Kooperationsvereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe Unterstützung durch mindestens eine/n Sozi-alpädagogen/in zu erhalten. Dafür werden zweckgebunden ESF-Mittel zur Verfügung stehen, als Einstieg im Kalenderjahr 2006 in Höhe von 500.000,-€. ab 2007 jährlich 2 Mill. €.

Neuköllns Bildungsstadtrat Wolfgang Schimmang (SPD) gab folgende Stellungnahme ab: „Der Senator und ich sind uns einig, dass diese Schulen besondere Unterstützung benötigen. Das Modell Ganztagsschule, das wir an Grundschulen begonnen haben, ist auch für Hauptschulen ein richtiger Weg zur Lösung von Problemen.“

Einige Daten zur Rütli-Hauptschule:

Schülerinnen und Schüler insgesamt: 224 NdH (nicht deutsche Herkunft)-Anteil: 81, 4%

Klassenfrequenz:
9.Klassen 22 Schüler/Lehrer (Hauptschule generell: 24)
10. Klasse: 17 Schüler/Lehrer (statt 24)
60 Prozent des Unterrichts kann als Teilungsunterricht gegeben werden

Besondere Zuweisung an dieser Schule:

· Ein arabisch sprechender Sozialpädagoge (ab sofort)
· Ein türkisch sprechender Sozialpädagoge (ab sofort)
· Ab 1.5. ein weiterer Sozialarbeiter aus ESF-Mitteln
· 18 Stunden für Gebiete mit besonderem Förderbedarf
· Deutsch als Zweitsprache: 74 Stunden
· 20 Stunden zusätzlich Abschlussgefährdete Jugendliche
· 37,2 Stunden Stunden zur Frequenzabsenkung in Klassen mit besonders hohem ndH (nicht deutscher Herkunft)-Anteil (= rund 150 zusätzliche Stunden)

Weiteres von der Rütli-Hauptschule

Der Spiegel berichtet hier und hier über die desolate Situation in der Rütli-Hauptschule in Berlin-Neukölln.

Rütli-Hauptschule in Berlin-Neukölln: alle Lehrer fordern Schließung

Man glaubt es kaum: Die Anzeichen häufen sich, dass Lehrer in einigen Schulen in Berlin die Gewalt nicht in den Griff bekommen. Die Lehrer der Rütli-Hauptschule in Berlin haben das Handtuch geworfen und fordern ernsthaft, ihre Schule zu schließen und die Schüler auf andere Schulen zu verteilen. Wohl vergeblich. Statt dessen wird ein Sozialarbeiter zur Unterstützung geschickt. Die Schulleiterin fällt wohl aus Krankheitsgründen auf Dauer aus und die Stellvertreterstelle ist seit längerem mangels Bewerbern unbesetzbar. Der Tagesspiegel berichtet ausführlich.

Auch hier - Notruf

Mittwoch, 29. März 2006

Lasten der Limited

Via ElbeBlawg: Handelsblatt.com berichtet über vernachlässigte Pflichten von deutschen Betreibern englischer Ltds: Britische Billig-GmbH birgt Risiken - hier und hier.

Grundsicherung für Arbeitslose - Aktuelle Änderungen

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine übersichtliche Zusammenfassung (pdf-Datei) der Änderungen bei der Grundsicherung von Arbeitsuchende veröffentlicht.

Zum Beispiel:

Bedarfsgemeinschaften werden um Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erweitert.
Nach bisherigem Recht bildeten nur minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Sie erhielten 80% der Regelleistung. Sobald sie volljährig wurden, bildeten sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhielten 100% der Regelleistung, auch wenn sie weiterhin bei den Eltern wohnten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass dabei nicht dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushalts (Versicherungen, Strom, etc.) zu tragen hätten.

Deshalb werden nun auch Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Ihr Regelbedarf wird von 100% auf 80% reduziert. (Inkrafttreten: ab 1.7.2006 zum Ende eines Bewilligungsabschnitts)


Einschränkung der Umzugsmöglichkeiten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Jugendliche, die entweder vor ihrem Umzug wegen der Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben, war bisher mit hohen Kosten für die öffentlichen Haushalte verbunden. Durch das neue Gesetz müssen Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des kommunalen Leistungsträgers einholen. Die Zustimmung zum Umzug soll dieser erteilen, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III) ein Verweis des Jugendlichen auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit des Umzugs gegeben ist. Ziehen Jugendliche ohne die Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem Haushalt der Eltern aus, so erhalten sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die gleiche Regelleistung (nämlich nur 80%), die ihnen gewährt worden wäre, wenn sie mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hätten. Darüber hinaus werden keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Diese Regelung soll den Anreiz vermindern, auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei vollen Regelleistungen zu beziehen. (Inkrafttreten: ab 1.4.2006).

Hier ist die vollständige Information zu finden.

Antistalking-Gesetz-Entwurf des Deutschen Bundesrates vom 23,03,2006

Der Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Antistalking-Gesetz hat zwei Schwerpunkte: Regelung eines § 238 StGB und Erweiterung der Haftgründe der Wiederholungsgefahr in § 112 a StPO:

"§ 238 StGB-Entwurf Schwere Belästigung

(1) Wer unbefugt und in einer Weise, die geeignet ist, einen Menschen in seiner Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen, diesen nachhaltig belästigt, indem er fortgesetzt

1. ihm körperlich nachstellt oder ihn unter Verwendung von Kommunikationsmitteln
verfolgt,

2. ihn, einen seiner Angehörigen oder eine andere ihm nahe stehende Person mit einem empfindlichen Übel bedroht oder

3. andere, ebenso schwerwiegende Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Bringt der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."


Begründung zu § 238 StGB

Typische Folge des "Stalking" ist die massive Beeinträchtigung der Freiheitssphäre des Opfers. Sie steht in ihrem Schweregrad der Einschränkung der Freiheit zur Ortsveränderung (§ 239) nicht nach, überwiegt sie häufig sogar bei Weitem. Nicht selten ist die Behinderung der Fortbewegungsfreiheit eine Konsequenz des Täterverhaltens. Dies rechtfertigt den Standort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung (§ 239) in dem nach gesetzgeberischen Maßnahmen der Vergangenheit frei gewordenen § 238. Der neue § 238 will in erster Linie die Entschließungs- und Handlungsfreiheit des Opfers, aber auch die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens gewährleisten.

Zu § 238 Absatz 1 StGB

Tathandlung ist das Belästigen. Der Begriff ist beispielsweise in § 183 StGB und § 1 GewSchG enthalten. Die hierzu existente Rechtsprechung und Literatur kann herangezogen werden. Belästigung ist gegeben, wenn durch die Handlung Unlustgefühle wie Angst, Schrecken oder Abscheu hervorgerufen werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 183, Rnr. 6). Der Entwurf verdeutlicht durch das auch in anderen Strafvorschriften verwendete Korrektiv "nachhaltig", dass nur gravierende Handlungen erfasst werden sollen.

Zusätzliche Konturen erhält das Merkmal des Belästigens durch die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten typischen Angriffsformen im Rahmen des "Stalking". Sie bilden gesetzliche Leitbeispiele. Die dort verwendeten Begriffe sind teilweise § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b GewSchG entlehnt und haben sich dort nach den bisherigen Erfahrungen bewährt. Nummer 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der durch den "Stalker" vollführte Terror einer abschließenden gesetzlichen Eingrenzung entzieht. Beispiele sind über die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Handlungen hinaus unrichtige Anzeigen in Zeitungen (etwa Hochzeits- oder Todesanzeigen), Hinterlassen von Mitteilungen, Aufsuchen der Arbeitsstelle des Opfers, Verächtlichmachen des Opfers bei Freunden oder Kollegen, Überwachung des Freundes- und Bekanntenkreises des Opfers, Bestellung von Waren oder Abonnieren von Zeitschriften unter dem Namen des Opfers oder Beschädigung von Sachen von Angehörigen, Freunden oder Kollegen des Opfers wie etwa Zerkratzen von Fahrzeugen oder Aufstechen von Reifen.

Das Merkmal "fortgesetzt" trägt der Typik des "Stalking" Rechnung und bringt den
Charakter des Tatbestandes als Dauerdelikt zum Ausdruck. In der Regel werden fünf
Handlungen bzw. Handlungsbündel zu verlangen sein. Die Ausfüllung im Einzelnen kann
der Rechtsprechung überlassen werden.

Der Täter muss unbefugt handeln. Handelt er befugt, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Es sollen namentlich Konstellationen aus dem Tatbestand ausgeklammert werden, in denen der Handelnde auf Grund amtlicher Befugnisse oder Erlaubnisse tätig wird.

Entsprechendes gilt für die Tätigkeit der Presseorgane, soweit sie sich im Rahmen der
verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit bewegen. Die Aufnahme eines
Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen erscheint nicht
notwendig.

Mit dem Merkmal "unbefugt" ist zugleich klargestellt, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss. Ist das Opfer ausdrücklich oder stillschweigend mit dem Verhalten des Täters einverstanden, so handelt dieser nicht unbefugt. Einer ausdrücklichen Normierung des Umstandes, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss, bedarf es daher nicht.
Eine weitere Einschränkung und zugleich eine Verdeutlichung der Zielrichtung erfährt der Tatbestand durch seine Ausgestaltung als Eignungsdelikt. Die Tat muss geeignet sein, eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen. Erfasst werden demgemäß nur Fälle, in denen die Tat bei einer Beurteilung ex ante die Gefahr in sich trägt, dass das Opfer auf Grund des vom Täter entfalteten Terrors in wesentlichen Belangen nicht mehr so leben kann wie zuvor, indem es etwa nur noch unter Schutzvorkehrungen die Wohnung verlassen kann oder sich kaum mehr traut, die
Wohnung zu verlassen, sich zu einem Arbeitsplatz- oder Wohnsitzwechsel gezwungen
sieht usw. (dazu schon oben). Fälle, in denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist,
können gegebenenfalls nach § 4 GewSchG geahndet werden.

Zu § 238 Absatz 2 StGB

Absatz 2 enthält einen Qualifikationstatbestand für Taten, mit denen der Täter das Opfer in die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bringt. Der Begriff ist weiter als der der "schweren" Gesundheitsschädigung (vgl. zur schweren Gesundheitsschädigung Tröndle/Fischer, a.a.O., § 306b, Rnr. 4). Ein somatisch objektivierbarer pathologischer Zustand genügt. Die Einbeziehung von Angehörigen und sonst nahe stehenden Personen erscheint mit Blick auf die Typik des "Stalking" geboten. Oftmals schrecken die Täter vor Pressionen gegenüber dem sozialen Umfeld des Opfers nicht zurück. Der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren trägt dem schweren Unrechts- und Schuldgehalt einschlägiger Taten Rechnung.


Zu § 238 Absatz 3 StGB


Absatz 3 normiert Qualifikationstatbestände für Taten, durch die der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Zu § 238 Absatz 4 StGB


Absatz 4 enthält eine Erfolgsqualifikation für die Verursachung des Todes. Gedacht ist vorrangig an Konstellationen, in denen das Opfer durch den Täter in den Suizid getrieben wird.

Zu § 238 Absatz 5 StGB

Wie in vergleichbaren Tatbeständen auch erscheint es geboten, minder schwere Fälle für extreme Ausnahmekonstellationen bei Taten nach den Absätzen 3 und 4 zu normieren.

Zu § 238 Absatz 6 StGB

Der nicht qualifizierte Tatbestand nach Absatz 1 soll als (relatives) Antragsdelikt
ausgestaltet werden.

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Änderung der Strafprozessordnung (Erweiterung der Haftgründe)

In § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO wird nach der Angabe "179" die Angabe ", § 238 Abs. 2 bis 4" eingefügt.

Begründung zur Erweiterung des § 112 a StPO:

Zweites Kernstück neben der Einführung des neuen § 238 StGB-E ist die Aufnahme der
qualifizierten Tatbestände (§ 238 Abs. 2 bis 4 StGB-E) in § 112a Abs. 1 Nr. 1. Nach den Erfahrungen der Praxis kann dem Opfer in gravierenden Fällen des "Stalking" oftmals nur dann geholfen werden, wenn der durch den Täter in Gang gesetzte Terror durch dessen Inhaftierung unterbrochen wird. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 112 zumeist nicht vor, weil es sich beim Täter um eine ansonsten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Person in geordneten sozialen Verhältnissen handelt. Die zeitlich begrenzte Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht bietet gleichfalls keine effektive Handhabe. Dementsprechend sind in der Vergangenheit Fälle aufgetreten, in denen der in Freiheit befindliche Täter das Opfer während laufender Strafverfahren körperlich schwerst geschädigt oder gar getötet hat. Dies erscheint unerträglich.
Diesen Umständen trägt der Entwurf durch eine Ergänzung des § 112a Abs. 1 Nr. 1 Rechnung. Die Umstände des Einzelfalls können im Rahmen der Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls berücksichtigt werden.

Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG - Entwurf der Bundesregierung

Die Auslieferung deutscher Staatsbürger zum Zwecke der Strafverfolgung genauer zu regeln, ist Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (16/1024). Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD hatten dazu bereits einen wortgleichen Entwurf (16/544) eingebracht, der Anfang Februar in erster Lesung beraten und zur Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen worden war.
Der jetzt vorgelegte Regierungsentwurf enthält die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Regierung. Die Länderkammer verlangt - wie in ihrer Sitzung am 10. März beschlossen - umfangreiche Änderungen.

So wird beispielsweise gefordert, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auslieferung von Deutschen beachtet und im Gesetz deshalb ausdrücklich angesprochen werden müsse. Die Bundesregierung hält dies nicht für erforderlich, ja sogar für "kontraproduktiv".

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allein zugunsten deutscher Staatsangehöriger könnte in der Rechtspraxis den Eindruck hervorrufen, dass bei der Auslieferung eines Ausländers der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachten sei. Dies sei falsch, so die Regierung.

Quelle: HEUTE IM BUNDESTAG **** PRESSEDIENST DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES *****
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Berlin: Di, 28.03.2006 Redaktionsschluss: 14:40 Uhr (098)

Dienstag, 28. März 2006

ZVS künftig mehr als zentrale Servicestelle vorgesehen

Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Dr. Thomas Flierl, dem Entwurf des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen in der Fassung des Beschlusses der Finanzministerkonferenz vom 23. Februar 2006 zugestimmt und den Regierenden Bürgermeister oder ein zu seiner Vertretung befugtes Senatsmitglied zur Unterzeichnung ermächtigt. Der Vertragsentwurf wird dem Abgeordnetenhaus vor Unterzeichnung zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Mit dem Abschluss des neuen Staatsvertrages werden die Änderungen aus der Siebenten Novelle des Hochschulrahmengesetzes umgesetzt. Die Länder kommen damit ihrer Verpflichtung nach, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den §§ 29-35 Hochschulrahmengesetz zu regeln. Neu sind die Weiterentwicklung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu einer Serviceeinrichtung mit verändertem Aufgabenspektrum und anderer Rechtsform. Die Zentralstelle soll - wie bisher - für die Länder die verfassungsrechtlich gebotenen Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren durchführen, das heißt bei der Studienplatzvergabe in Fächern mit überörtlichem Numerus Clausus.

Daneben wird die ZVS ermächtigt, für die Vergabe der Studienplätze durch die Hochschulen in den übrigen Fächern künftig hochschulorientierte Dienstleistungen im Auftrag der Hochschulen zu übernehmen. Den Hochschulen und den Studierenden entstehen hieraus Vorteile beim raschen Abgleich von Mehrfachbewerbungen, was bei manchen Bewerberinnen und Bewerbern die Chance erhöht, sich doch noch an der jeweiligen Wunschhochschule einzuschreiben.


Die Stärkung des Rechts der Selbstauswahl der Hochschulen bei der Vergabe ihrer Studienplätze wurde im Berliner Hochschulzulassungsgesetz bereits mit dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 umgesetzt. Durch die Erhöhung der Quote für das Hochschulauswahlverfahren von bisher 24 Prozent auf 60 Prozent sowie die Einführung weiterer studienrelevanter Auswahlkriterien, die neben Qualifikation und Wartezeit vor allem Auskunft über Motivation und fachspezifische Eignung geben, erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die nicht über ihre Abiturnote zum Zuge kommen, bessere Chancen, doch noch ihr Wunschfach studieren zu können.

Im Rahmen der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, ländereigene Kapazitätsfestsetzungsverfahren bei der Studienplatzvergabe für die Zulassung in Fächern mit örtlichem Numerus Clausus einzuführen. Dies stellt eine zentrale Aufgabe der Gesetzgebung in der nächsten Legislaturperiode dar.

Der Staatsvertrag ist nach Unterzeichnung durch die Länderparlamente per Gesetz zu ratifizieren. Quelle: Pressemeldung des Berliner SenatsS

BVerfG zu Sportwetten: Gesetzliche Regelung bis 31.12.2007 erforderlich

Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 28. März 2006 auf die Verfassungsbeschwerde einer Buchmacherin aus München.

Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl
durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen. Will er an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht. Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz weiter angewandt werden.

Hier ist die vollständige Pressemeldung zu finden.

Zusammenlegung der Berliner Institute für Rechtsmedizin - nur 10 Stellen weniger

Frage und Anwort im Berliner Abgeordnetenhaus - Auszug:

Frage 1: Inwieweit trifft eine Zeitungsmeldung zu, nach der mit der Fusion der Institute für Rechtsmedizin in Dahlem (FU) und Mitte (Charité) 30 der bisher 45 Stellen abgebaut werden sollen?
Antwort zu 1.: Der ursprünglich beabsichtigte Abbau von 30 Stellen ist zwischenzeitlich auf 10 Stellen seitens der Charité reduziert worden.
Hintergrund war, dass für die Ausbildung von 800 Studierenden vom Institut für Rechtsmedizin ein Bedarf von ca. 400 Obduktionen ermittelt worden war und die Ab-senkung der Studierendenzahl von 800 auf 600 somit nur noch einen Bedarf von ca. 300 Obduktionen ergibt. Aktuell leistet das Institut für Rechtsmedizin mit ca. 1.200 Obduktionen jährlich (ca. 50 % aller in Berlin stattfindenden Obduktionen) wesentlich mehr als für die Lehre tatsächlich notwendig ist.

Sonntag, 26. März 2006

Grippale Infekte in Berlin

Es war nicht der Mäusebussard, nähere Beschreibung z.B. bei Wikipedia sondern der Eichelhäher, auch bei Wikipedia zu finden, der in Berlin-Biesdorf gefunden wurde.

Hier ist die etwas undurchsichtige aktuelle Pressemitteilung der zuständigen Berliner Senatsverwaltung zu finden.

Wer ist warum so verwirrt? Was ist das für eine Posse?

Man weiß, dass man nichts Konkretes weiß und beobachtet. Auch die Hellersdorfer Katzen dürfen wieder raus.

Die Lichtenrader Kanzleikatze muß auch nicht drinnen bleiben, denn der angeordnete Beobachtungsstatus betrifft nur Geflügelhalter und nicht Hunde- und Katzenbesitzer. Nur auf tote Vögel sollte man achten. Vgl. hier mit weiter führenden Hinweisen.

Donnerstag, 23. März 2006

CCC: Urheberrechtsänderung kriminalisiert Schulhöfe

"Zum Kabinettsentwurf vom 22.03.2006 des sogenannten "zweiten Korbs" der Urheberrechtsnovelle drückt der Chaos Computer Club e.V. (CCC) seine tiefe Enttäuschung über das kurzsichtige Handeln der Bundesregierung und ihre weitgehende Ignoranz gegenüber Verbraucherinteressen aus. Nach Ansicht des CCC führt insbesondere die Streichung der Bagatellklausel aus dem Entwurf zu einer Kriminalisierung breiter Bevölkerungsschichten. Den Buchstaben des Entwurfes folgend müsste es nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einer Verhaftungswelle auf den Schulhöfen kommen.

Mit dem Kabinettsentwurf wird deutlich, dass die Lobbymacht der Rechteverwerter am Ende stark genug war, um Jusitizministerin Brigitte Zypries (SPD) einknicken zu lassen. Die von ihr selbst als Kompromiss in die Debatte eingebrachte Bagatellklausel für das geringfügige Anbieten und Herunterladen von Medien in Dateitauschdiensten fehlt nun vollständig. Weitere Verbraucherrechte werden in dem Entwurf ebenfalls nicht beachtet, das Papier liest sich streckenweise wie eine Wunschliste der Unterhaltungsindustrie. Weiterhin bleibt das Lippenbekenntnis zur Privatkopie bestehen, die Verbraucherrechte laufen allerdings sofort ins Leere, wenn die Industrie ihre Produkte mit Digitalem Rechtemanagement (DRM) ausstattet und das Anfertigen von Kopien somit zur strafbaren "Umgehung von Kopierschutzmechanismen" macht." Weiterlesen hier

Thüringen: 7 Amtsgerichte werden geschlossen

Die Amtsgerichte Leinefelde-Worbis, Saalfeld, Schmalkalden, Bad Langensalza, Bad Lobenstein, Ilmenau und Artern wird es demnächst nicht mehr geben, weil sie mit anderen Amtsgerichten zusammengelegt werden. Thüringen wird dann nicht mehr 30, sondern nur noch 23 Amtsgerichte haben. Einzelheiten hier.

Freitag, 17. März 2006

Bundesverfassungsgericht zur Dauer von Untersuchungshaft

Das Bundesverfassungsgericht hat bei einer Dauer einer vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten auch schon einer Verzögerung von fast sechs Wochen besonderes Gewicht beigemessen, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen könnten.

Die Pressemeldung und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hierzu.

Dienstag, 14. März 2006

Gesetzentwurf - Pfändungsschutz für Altersvorsorge von Selbständigen

Heute im Bundestag Nr. 76:
"Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll künftig teilweise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (16/886) vorgelegt, der private Rentenversicherungen und Altersrenten aus Kapitallebensversicherungen vor Pfändung bewahrt. Mit dem Entwurf soll ferner die Insolvenzanfechtung reformiert werden. Ziel sei es, dass den Sozialkassen jährlich mehrere 100 Millionen Euro an Beiträgen entzogen würden. Bei Vorsorgevermögen, das unwiderruflich für das Alter vorgesehen ist, werden nach dem Willen der Regierung nicht nur die Auszahlungen selbst, sondern auch das angesparte Vorsorgevermögen einbezogen. Mit der Begrenzung auf Lebensversicherungen würden die Zugriffsrechte der Gläubiger in vertretbarem Maße erhalten und Missbrauch verhindert, heißt es in dem Entwurf. Die Regierung argumentiert, anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege die Altersvorsorge von Selbstständigen keinem Pfändungsschutz. Dies führe im Einzelfall dazu, dass diese Personen im Alter auf Sozialhilfe angewiesen seien, obwohl sie Vorsorge betrieben hätten. Die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion von Lebensversicherungen muss laut Entwurf erst zum Zeitpunkt der Pfändung bestehen. Deshalb sei Schuldnern das Recht einzuräumen, "von dem Versicherungsgeber jederzeit eine Umwandlung seiner Versicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung verlangen zu können". Als endgültig werde die Vorsorgefunktion einer Versicherung dann angesehen, wenn die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist. Ferner dürfe kein Kapitalwahlrecht, außer für den Todesfall, vereinbart sein. Zudem müsse der Versicherungsnehmer unwiderruflich auf seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, etwa durch Abtretung oder Kündigung, verzichten. Geschützt werden soll dem Entwurf zufolge eine Rente in Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze. Ein darüber hinausgehender Betrag können von den Gläubigern abgeschöpft werden. In den Pfändungsschutz nicht einbezogen werde die Hinterbliebenenversorgung. Die Insolvenzanfechtung bezeichnet das Recht des Insolvenzverwalters, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen. Dieses Recht will die Bundesregierung nun, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherungsträger, "behutsam zurückschneiden". Die Sozialversicherungsträger hätten ein nachhaltiges Interesse daran, dass über zahlungsunfähige Arbeitgeber zügig ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, heißt es dazu. Verhindert werden soll künftig, dass den Sozialversicherungsträgern neue Verbindlichkeiten dadurch entstehen, dass ein Schuldner zwar fällige Beiträge bezahlt, gleichwohl aber absehbar ist, dass er dies künftig nicht mehr tun kann."


Zum Beispiel werden (u.a.) folgende Regelungen vorgeschlagen:

Entwurf § 851c ZPO

Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Renten, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen
gepfändet werden, wenn

1. die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt
der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall,
nicht vereinbart wurde.

(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen,
kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des
Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter
gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz
1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 194 000 Euro ansammeln.

Der Schuldner darf vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum
39. Lebensjahr 3.000 Euro, vom 40. bis zum 47. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 48. bis
zum 53. Lebensjahr 5.000 Euro, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 6.000 Euro und vom
60. bis zum 65 Lebensjahr 7.000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert
der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden
Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den
dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.


Entwurf § 173 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag)

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung
verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung
entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.“

Montag, 13. März 2006

Magensonde aus Kostengründen bei demenzkranken alten Leuten

Zwangsernährung für Demenzkranke - eine Grauzone. Report München hat darüber berichtet.

Es wurde auf den Bonner Verein "Handeln statt Misshandeln" hingewiesen. In Berlin gibt es folgende Hilfe:

Pflege in Not
Diakonisches Werk Berlin Stadtmitte e.V.
Zossener Straße 24, 10961 Berlin
Telefon: 030 / 69 59 88 98
Fax: 030 / 694 69 94
Info-/Krisentelefon: 030/ 69 59 89 89
email: pflege-in-not@dw-stadtmitte.de
Internet: www.dw-stadtmitte.de
Öffnungszeiten:Montag bis Freitag: 10.00 bis 12.00 Uhr
Ansprechpartner/in: Gabriele Tammen-Parr

Im übrigen: Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung ist dringend anzuraten.

Veilchengraswiesen und Pfeiffengraswiesen auf Autobahntrassen

Um einen Kilometer Autobahn bauen zu können, sitzen 17 Jahre lang Beamte pro Monat jeweils 950 Stunden zusammen- das sind 193 800 Stunden. Die Planfeststellungsverfahren verursachen immense Kosten - Kosten die wir uns nicht leisten können. Heute in Report München gesehen.

Weiterlesen hier.

Sonntag, 12. März 2006

Schnee im März in Lichtenrade




Blick aus dem Fenster in Lichtenrade - keine Lahn - nur Schnee.

Abschied von der Lahn


Die Zwischenprüfung am Fachbereich 1 an der Philipps-Universität in Marburg nach dem dritten Semester bestanden, noch ein Blick aus dem Fenster auf die Lahn, Wohnungsübergabe und dann wird weiter in Berlin studiert - die Strafrechts-Hausarbeit wartet schon auf den Junior.

Scheinanerkennung von Vaterschaften

In bundesweit geschätzten 1.700 Fällen jährlich würden nach Angaben des Justizministers von Rheinland-Pfalz, Herbert Mertin, deutsche und ausländische Männer mit Aufenthaltsrecht gegen Beträge bis zu 5.000 Euro zum Schein Vaterschaften anerkennen. Damit solle die ausländische Mutter des Kindes ein Aufenthaltsrecht erhalten. Dann habe sie Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und den Nachzug von Angehörigen. In Wirklichkeit wolle der Scheinvater seine Verpflichtungen als Vater aber gar nicht wahrnehmen. Oft handele es sich gar um Sozialhilfeempfänger, die zu einer finanziellen Versorgung des Kindes überhaupt nicht in der Lage seien.

Deshalb fordert der Minister ein Anfechtungsrecht staatlicher Behörden für den Fall einzuführen, dass der Verdacht einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung besteht.

Zur vollständigen Meldung.

Berliner Haushaltsnotlage: Verhandlung am 26.04.2006 in Karlsruhe

Am 26.04.2006 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in einer mündlichen Verhandlung über den Berliner abstrakten Normenkontrollantrag, nämlich festzustellen, dass § 11 Abs. 6 FAG mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG unvereinbar ist, soweit Berlin ab dem Jahr 2002 keine Sanierungs-Bundesergänzungszuweisungen wie Bremen und das Saarland erhalten hat.

Außerdem hält der Berliner Senat Art. 5 § 11 SFG insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als für das Land Berlin ab dem Inkrafttreten des Solidarpaktfortführungsgesetzes am 1. Januar 2005 keine Finanzhilfen des Bundes zum Zwecke der Haushaltssanierung vorgesehen sind.

Weiterlesen in der ausführlichen Pressemitteilung.

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Warum fällt mir hier nur ein Aphorismus von Lichtenberg ein?

Wie gehts? sagte der Blinde zum Lahmen.
Wie Sie sehen! antwortete der Lahme.

Vermögensabschöpfung - Erste Lesung

Der Deutsche Bundestag hat am 10.03.2006in erster Lesung über den Regierungsentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten beraten. LiNo hat hier unter Hinweis auf den Entwurf berichtet.

Das BMJ weist auf folgende Beispiele hin, bei denen denen Lücken auf den Zugriff auf Vermögen von Straftätern aus strafbaren Handlungen geschlossen werden sollen:

Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.

Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.


Hier weiterlesen.

Sieg und Niederlage im Amtsgericht Landau in der Pfalz

Pressemitteilung des Direktors des Amtsgerichts Landau:

In dem Arbeitsgerichtsprozess der Angestellten des Amtsgerichts, die gegen ihre fristlose Kündigung wegen Telefonmissbrauchs nach ihrem Gewinn in dem Gewinnspiel des Radio-Senders RPR 1 („Das mysteriöse Geräusch“) geklagt hat, haben sich die Parteien geeinigt und dem Arbeitsgericht die Annahme eines Vergleichs erklärt. Dieser Vergleich muss jetzt nur noch vom Arbeitsgericht bestätigt werden.

Die Angestellte nahm einen Vorschlag ihres Arbeitgebers an, wonach sie ihren Arbeitsplatz bei dem Amtsgericht Landau nicht zurückerhält, ihre offenen Telefongebühren mit der Gewinnhotline begleicht und zuviel erhaltenen Lohn zurückerstattet. Andererseits erhält die Angestellte das ihr gemäß Tarifvertrag zustehende Entgelt für die noch offen stehenden Urlaubstage und ein Arbeitszeugnis. Arbeitslohn vom Zeitpunkt der Kündigung am 21.10.2005 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.2005 erhält sie nicht. Im Übrigen war man sich einig, dass keine weiteren finanziellen Ansprüche wechselseitiger Art mehr bestehen.

Die 42-jährige Andrea M. hatte während der Arbeitszeit von ihrem dienstlichen Telefonapparat insgesamt 290-mal für 49 Cent pro Anruf auf Kosten des Steuerzahlers bei dem Sender angerufen und den Hauptgewinn erlangt. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität der Mitarbeiterin wurde dadurch nachhaltig zerstört. Die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Justizangestellte bei einem Amtsgericht war nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis wurde daher am 21.10.2005 fristlos gekündigt. Ein vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin am 6.12.2005 geschlossener Vergleich ähnlichen Inhalts war von der Justiz zunächst widerrufen worden, insbesondere weil die offen stehenden Zahlungen damals noch nicht genau beziffert werden konnten.

Landau in der Pfalz, den 08.03.2006 DIREKTOR DES AMTSGERICHTS

Mehr Telefonüberwachung 2005 in Rheinland-Pfalz

Justizminister Mertin, Rheinland-Pfalz, erklärte, dass in 250 Ermittlungsverfahren im Bereich der Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz Telefonüberwachungsmaßnahmen angeordnet wurden (2004: 171, 2003: 177). Dies sind etwa 90 Prozent aller Fälle aus dem Jahr 2005. „Bei Drogenhändlern, die ihre Geschäfte in der Regel telefonisch verabreden, ist der Einsatz von Telefonüberwachungen erforderlich, um konkrete Ermittlungserfolge zu erreichen. Zudem wechseln die Beschuldigten häufig ihre Chipkarten für Mobilfunkanschlüsse, so dass für den neuen Anschluss vielfach ein gesonderter Beschluss herbeigeführt werden muss", erklärte Mertin. Im Jahr 2005 ist in 276 strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Telefonüberwachung angeordnet worden. Das sind 61 Verfahren mehr als 2004 (215) und bedeutet eine Zunahme von etwa 28 Prozent.

Im Jahre 2003 erfolgte eine Anordnung in 224 Verfahren, 2002 in 206 und 2001 in 170 Verfahren.

Deutlich angestiegen sei auch die Anzahl der Betroffenen, erläuterte der Minister. Sie stieg um rund 40 Prozent von 381 Personen im Jahr 2004 auf 533 Personen im Jahr 2005. 2003 waren 397 Personen betroffen.

Mehr hier

Samstag, 11. März 2006

Parteivernehmung bei Vieraugengespräch zur Waffengleichheit geboten

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04 - für den Sonderfall des Vieraugengesprächs eines Zeugen mit einer Person, die später Partei eines Zivilprozesses wird die erleichterte Parteivernehmung wie folgt begründet:

Die Klägerin zu 1) hat das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Antrages der Klägerinnen zu dem Vier-Augen-Gespräch, in dem die Weisung erteilt worden sein soll, weder gemäß § 448 ZPO vernommen noch gemäß § 141 ZPO angehört. Diese Verfahrensweise verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR NJW 1995, 1413, 1414) und Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531). Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740, 1741 f.; jeweils m.w.Nachw.). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus (BVerfG NJW 2001, 2531, 2532).
Der Bundesgerichtshof fügt aber hinzu:
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Tatrichter seine Feststellungen über den Gesprächsverlauf nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien stützt (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636).

Das OLG Brandenburg hat für den "Normalfall", bei dem es nicht um die Herstellung der Waffengleichheit geht, in einem Urteil vom 22.02.2006 - 4 U 160/05 - ausgeführt:
Der Kläger ist für seine Behauptung jedoch beweisfällig geblieben. Er hat zum Beweis lediglich die Vernehmung seiner eigenen Person als Partei angeboten. Eine Parteivernehmung des beweispflichtigen Klägers hat das Landgericht jedoch zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gem. § 447 ZPO liegen nicht vor, nachdem die Beklagten einer Vernehmung des Klägers - zulässigerweise - ausdrücklich widersprochen haben (§ 447 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht – und gleiches gilt für das Berufungsgericht - auch nicht gehalten, eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO durchzuführen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kann gem. § 448 ZPO nur dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei besteht. Dies bedeutet, dass nach Würdigung der Gesamtumstände, bisher bereits erhobener Beweise oder vorliegender Beweisanzeichen, zumindest mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei sprechen muss (vgl. dazu nur Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 448 Rn. 4).

Google bald mit Online-Textverarbeitung

Google hat Writely übernommen. Mehr hier

Sofortiges Anerkenntnis muss nicht sofort sein

Der 20. Zivilsenats des Kammergerichts hat entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO im Rahmen eines schriftlichen Vorfahrens im Zivilprozess mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, auch dann noch vorliegt, wenn der Beklagte erst eine Verteidigungsanzeige bei Gericht einreicht und danach innerhalb der Klageerwiderungsfrist ein Anerkenntnis erklärt.

Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2006 - 20 W 52/05 -(10a O 413/05 Landgericht Berlin) mit Streitstand und Begründung dieser Ansicht hier. Ich halte den Beschluss für zutreffend.

§ 93 ZPO

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Donnerstag, 9. März 2006

Mittwoch, 8. März 2006

Frauen in der Berliner Justiz

Berlins Justizsenatorin Karin Schubert zu Frauen in der Berliner Justiz:
Bis Mitte März 2006 werden entsprechend dem Dezentralisierungsbestreben der Justizreform alle Berliner Amtsgerichte unter eigener Leitung stehen; sechs der zwölf Amtsgerichte werden dann von Frauen geführt. Das Kammergericht befindet sich bereits seit dem Sommer 2002 unter der Ägide von Monika Nöhre; ebenfalls von weiblicher Hand gelenkt sind das Berliner Sozialgericht, die Berliner Amtsanwaltschaft und seit Neuestem auch das Berliner Verwaltungsgericht. Frauen stehen darüber hinaus an den Spitzen der JVA Charlottenburg, der JVA Düppel und der Sozialen Dienste der Justiz. An den Amtsgerichten waren Frauen im richterlichen Dienst im vergangenen Jahr in der Überzahl, während sich der Gesamtanteil unter den Richterinnen und Richtern mit ansteigender Tendenz auf 44,6 Prozent belief.

Dienstag, 7. März 2006

Aktensammelstelle

Der Bielefelder FoeBuD e.V. (Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs e.V) hat gemeinsam mit dem Chaos Computer Club ein Internetportal eingerichtet. Bürgerinnen und Bürger können hier Akten einstellen und anderen zugänglich machen können, die sie zuvor über das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) angefordert haben. Damit können andere die hohe Gebühr (bis zu 500 Euro) für die Akteneinsicht sparen und die Behörden werden von doppelter Arbeit entlastet.


Derzeit bietet das Portal folgende Möglichkeiten:

* Suchen von bereits gestellten Anträgen und eingestellten Akten
* Einstellen von Informationen über gestellte Anträge

* Hochladen von erhaltenen Akten

Montag, 6. März 2006

Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht WEG-Verwalterin sein

Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - V ZB 132/05 -

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine notwendige Verwalterzustimmung durch eine GbR als Verwalterin für die Veräußerung von Wohnungseigentum vorlag. Er hat diese Frage gemäß nachfolgenden Auszügen verneint:
"Welche Eigenschaften der Verwalter erfüllen muss, ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Die notwendigen Eigenschaften ergeben sich jedoch aus dem Sinn und dem Zweck der Aufgaben des Verwalters. Dieser hat die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr sicher zu stellen (Merle in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 27 Rdn. 2; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 27 WEG Rdn. 5; Weitnauer/Lüke, aaO, § 27 Rdn. 1; ähnlich Köhler/Bassenge/Greiner, aaO, Teil 14 Rdn. 1). Hierzu muss er die in § 27 Abs. 2 WEG genannten Aufgaben erfüllen. Dazu gehört es insbesondere, Zahlungen von Wohnungseigentümern und Dritten an die Gemeinschaft entgegen zu nehmen, Willenserklärungen, die für oder gegen die Gemeinschaft wirken, abzugeben bzw. zu empfangen und Leistungen der Gemeinschaft zu bewirken. Wohnungseigentümer und Dritte müssen hierbei darauf vertrauen können, dass an den Verwalter erbrachte Leistungen oder diesem gegenüber abgegebene Erklärungen gegen die Eigentümergemeinschaft wirken, und dass umgekehrt die von dem Verwalter für die Gemeinschaft abgegebenen Erklärungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft wirksam sind."

"Diese Voraussetzungen sind bei Bestellung einer natürlichen Person zum Verwalter ohne weiteres gegeben. Auch bei Bestellung einer in ein Register eingetragenen juristischen Person, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Verwalter kann insoweit keine Unklarheit aufkommen. Wer für diese handeln kann, ist dem Handelsregister zu entnehmen. Die Eintragungen in das Handelsregister wirken im Rahmen von § 15 HGB gegen die jeweilige Gesellschaft. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft kann daher zum Verwalter einer Eigentümergemeinschaft bestellt werden (Senat, BGHZ 107, 268, 272; BayObLGZ 1989, 4, 6; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1299, 1300; BayObLG WuM 1993, 488, 489 f.).

bb) Anders verhält es sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für diese wird kein Register geführt. Das Vertrauen in die Gesellschaftereigenschaft und die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vertretungsregelungen wird von der Rechtsordnung nicht geschützt (s. schon Senat, BGHZ 107, 268, 272; ähnlich auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BayObLG ZMR 2003, 218, 220; Hügel, ZWE 2003, 323, 324 f.; Lautner, MittBayNot 2001, 425, 429; Müther, MDR 2002, 987, 988; Steinmann, GE 2001, 1663, 1664)."

"Eine dennoch erfolgte Bestellung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Verwalter ist nichtig (Senat, BGHZ 107, 268, 270 f.)."

Strafbarkeit von Rechtspflegern in der Strafvollstreckung

Im Strafblog habe ich eine gute Zusammenfassung über das strafrechtliche Risiko von Rechtspflegern, die bei der Staatsanwaltschaft für die Strafvollstreckung zuständig sind, gelesen. Wer allerdings ordentliche Arbeit leistet, hat nichts zu befürchten. Und bei Überlastung: dies rechtzeitig den Vorgesetzten anzeigen.

Einzelheiten lesenswert im Strafblog.

Kriminalstatistik Berlin 2005

Der Berliner Innensenator Körting hat die Berliner Kriminalstatistik für das Jahr 2005 vorgestellt. Es zeigt sich, dass Statistik nur bedingt aussagekräftig ist. Beispiele: Rückgang bei "Kontrolldelikten" z.B. der registrierten Rauschgiftkriminalität, durch Verringerung polizeilicher Maßnahmen und Erhöhung der Quote bei Kindesmisshandlungen durch Veränderung des Anzeigeverhaltens.

Einige Einzelheiten hier.

Speicherauslagerung "Laufwerk G" bei Google?

Google peilt möglicherweise als Ziel an, 100% der Anwenderdaten zu speichern. Die Online-Kopie soll sich dabei zur "goldenen Kopie" für den Anwender entwickeln, während die lokale Kopie nur noch als eine Art Cache dient. Ausführlicher: Intern.de

Für harmlose Daten kein Problem. Aber sonst wohl eher nicht zu empfehlen.

Minijob-Abgaben steigen ab 01.07.2006 von 25 auf 30 Prozent, nur nicht bei Privathaushalten

Aus dem Newsletter der Minijob-Zentrale vom 06.03.2006:
Das Bundeskabinett hat am 22. Februar 2006 den Bundeshaushalt für dieses Jahr beschlossen. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes soll der pauschale Abgabensatz für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zum 1. Juli 2006 von 25 auf 30 Prozent steigen.

Vorgesehen ist, den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von bisher 11 auf 13 Prozent und den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von bisher 12 auf 15 Prozent anzuheben. Die erwarteten Mehreinnahmen sollen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zugute kommen.

+++Minijobs in Privathaushalten sind nicht betroffen+++

Minijobs in Privathaushalten, die über das Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, sind von der Beitragserhöhung nicht betroffen. Hier sind weiterhin je 5 Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Keine Witwerrente für gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Beamten

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch ein Urteil vom 07.02.2006 entschieden, dass ein mit einem Beamten in Lebenspartnerschaft lebender Mann keinen Anspruch auf Sterbe- und Witwergeld hat.

Der verstorbene Beamte, dessen Ehe im Jahr 2003 geschieden wurde, begründete im Mai 2004 mit dem Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach dem Tod des Beamten, der eine Tochter hinterließ, beantragte der Kläger sowohl Sterbe- wie auch ein Witwergeld. Die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz lehnte die Anträge ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen. Die beamten- und europarechtlichen Regelungen sähen für den vorliegenden Fall die Gewährung von Witwer- oder Sterbegeld nicht vor. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz dar. Es sei sachlich gerechtfertigt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen nicht mit der Ehe von Mann und Frau, die nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe, gleichzustellen. Hierin liege keine Diskriminierung der sexuellen Orientierung homosexueller Partnerschaften. Vielmehr knüpfe die getroffene Unterscheidung an den Umstand an, dass die Ehe die Vorstufe der für das Fortbestehen der menschlichen Gemeinschaft unerlässlichen Familie sei. Von daher sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2006, 6 K 871/05.KO)
(Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz)

Sonntag, 5. März 2006

Kleine GmbH´s bedroht durch nachträgliche Rentenversicherungspflicht

Via Handakte: Droht eine Pleitewelle für kleine GmbH´s, weil der Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der keine Arbeitnehmer beschäftigte, sich als Selbständiger versicherungsfrei wähnte? Der Gesetzeswortlaut des § 2 SGB VI führte zu der eindeutigen Feststellung der Versicherungspflicht auch des als selbständig anzusehenden Geschäftsführers einer sogenannten 1-Mann-GmbH, bei der der Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist, nach geltendem Recht. Der Gesetzgeber ist gefragt, um Schlimmeres zu verhindern.

Das BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R:

.."Einziger "Auftraggeber" des ohne Arbeitnehmer selbstständig tätigen Klägers ist die J. H. GmbH, deren einziger Gesellschafter und Alleingeschäftsführer er gleichzeitig ist. Die Erfüllung dieser notwendigen und hinreichenden Voraussetzungen belegt die Zugehörigkeit des Klägers zum versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz typisierend zu Grunde gelegte Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere Gesichtspunkte zu prüfen wären. Weder kommt es daher für die Frage der Versicherungspflicht zusätzlich auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers an, noch sind sonstige Außenbeziehungen der GmbH von Bedeutung.
........

Die Versicherungspflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er als Geschäftsführer für die GmbH tätig ist. Soweit Grundlage der Versicherungspflicht in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI die Beziehung des Versicherungspflichtigen zu einem anderen Rechtssubjekt ("Auftraggeber") ist, kommt insofern auch eine juristische Person als Partner in Betracht. Versicherter und "Auftraggeber" bleiben indes auch dann selbstverständlich zu unterscheiden. Entgegen der Revision kommt es daher bei Prüfung der Frage, wer "Auftraggeber" iS des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI der jeweiligen selbstständig erwerbstätigen natürlichen Person ist, nicht in Betracht, die Rechtspersönlichkeit beteiligter juristischer Personen - wie hier der J. H. GmbH - "hinwegzufingieren" und anschließend das Resultat dieser Vorgehensweise allein der natürlichen Person zuzuordnen. Insbesondere schließt insofern der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich nicht für Schulden der Gesellschaft haftet (§ 13 Abs 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ), nicht seine Haftung gegenüber der Gesellschaft aus. Das Berufungsgericht, das seine entsprechende Argumentation jeweils wortgetreu von Hohmeister (NZS 1999, 213, 214 f) übernommen hat, verkennt dies ebenso wie den Umstand, dass das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung die Versicherungspflicht nicht ausschließt, wo der gesetzliche Tatbestand gerade eine selbstständige Erwerbstätigkeit fordert.

Die Ergebnisse seiner selbstständigen Tätigkeit, die der Kläger als deren Erfüllungsgehilfe und ohne eigene Arbeitnehmer gegenüber Dritten erbringt, kommen dauerhaft und allein der J. H. GmbH zugute. Sie ist damit der allein in Betracht kommende "Auftraggeber" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI. Darauf, mit welchen und wie vielen Partnern der Auftraggeber seinerseits gleichzeitig in wirtschaftlichem und/oder rechtlichem Kontakt steht, kommt es demgegenüber nicht an. Insofern fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine Zuordnung, die im Einzelfall die unterschiedliche Rechtssubjektivität überbrücken könnte.

Im Gegenteil besteht verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich auch im hieran anknüpfenden Sozialrecht eine grundsätzliche Verpflichtung, die vom bürgerlichen Recht gewährleistete und ausgestaltete eigenständige Existenz und Handlungsfähigkeit juristischer Personen rechtlich zu Grunde zu legen. Eine spezialgesetzliche Ermächtigung, von den vom Parlaments-Gesetzgeber mit Schaffung des GmbHG getroffenen grundsätzlichen Wertungen abzuweichen, fehlt. Die abweichende Auffassung kann sich auch nicht etwa auf eine entsprechende richterliche Rechtsfortbildung durch das BSG berufen. Insbesondere beruht die Rechtsprechung des BSG zur selbstständigen Tätigkeit des sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführers nicht auf der fehlenden Anerkennung der Eigenständigkeit der GmbH als juristischer Person.
.......

Da der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit zudem auch keine Arbeitnehmer beschäftigt, sind alle Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfüllt. Einer zusätzlichen Prüfung seiner "Arbeitnehmerähnlichkeit" bzw seiner konkreten "Schutzbedürftigkeit" bedarf es nicht. Beide Aspekte haben in den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI abschließend ihren konkretisierenden Ausdruck gefunden."

§ 2 SGB VI, soweit sich das Bundessozialgericht darauf stützt:

Selbständig Tätige

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

...........

9. Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

.......

Zwangsversteigerungen im Kammergerichtsgebäude und im Amtsgericht Tiergarten in Berlin

Nach Informationen des Tagesspiegels werden künftig Immobilien in Berlin nur noch in zwei bereits besonders gesicherten Gebäuden versteigert: Im Kriminalgericht Moabit und im Kammergericht am Kleistpark. Bislang kamen Häuser und Wohnungen in zwölf Amtsgerichten unter den Hammer. Mehr im Tagesspiegel.

Knallhart zu weich?

Am Freitag war Premiere des Detlev-Buck-Films „Knallhart“. Die Jugendlichen aus dem Kiez finden den Film nicht realistisch genug, schreibt der Tagesspiegel.

Der Junge mit dem Kapuzenpulli hat keine Chance. Er liegt gekrümmt am Boden, zu fünft treten sie auf ihn ein. Gesichter sind nicht zu erkennen, die Kamera wackelt. Mehrmals versucht der Junge auf die Beine zu kommen und wegzurennen. Aber die anderen sind schneller, treten ihn in den Bauch, in den Rücken, ins Gesicht. 38 Sekunden geht das so. Dann Schwarzbild.

Die Prügelei ist keine Szene aus Detlev Bucks neuem Film „Knallhart“, der Gewalt unter Jugendlichen in Neukölln zeigt. Sondern eine Videoaufnahme, die Yuossen Attamjaoui auf seinem Handy hat. Und sie ist nicht mit Schauspielern nachgestellt, sondern wirklich passiert. „Hier, Hermannstraße, siehst du?!“


Weiterlesen hier.

Jugendbanden in Berlin gewalttätig aktiv

Der Tagesspiegel berichtet:

"Mitglieder einer etwa 15-köpfigen Jugendbande haben in der Nacht zum Samstag fünf Menschen im Stadtteil Friedrichshain schwer misshandelt. In drei Fällen griffen sie ohne Vorwarnung Passanten an und verletzten diese schwer."


und

"Zwei Schüler im Alter von 14 und 15 Jahren wurden am Freitagabend am U-Bahnhof Adenauerplatz von einer Gruppe von fünf bis acht Jugendlichen bedroht und geschlagen. Die beiden Opfer konnten jedoch entkommen, bevor sie ihre Wertsachen abgeben mussten. Die Täter flüchteten in unbekannte Richtung."

und

"Auch am S-Bahnhof Neukölln kam es zu einem Überfall. Dabei griffen sechs bis acht Jugendliche in einer Vorhalle einen stark alkoholisierten 52-Jährigen an und raubten ein Portemonnaie und ein Handy. Die mutmaßlichen Täter, zu denen auch zwei Frauen gehören sollen, sind zwischen 17 und 25 Jahre alt."


Weiterlesen: hier

Samstag, 4. März 2006

LiNo beim Tagesspiegel

Mit LiNo hat es nichts zu tun, wenn der Kollege Klotz beim Tagesspiegel statt bei den Lichtenrader Notizen landet. Auch die Wege des Netzes sind manchmal unergründlich.

Frau parkt ein

Frauen können doch einparken!

Landesbank Berlin - Girozentrale - seit 01.01.2006 Aktiengesellschaft

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 des Berliner Sparkassengesetzes vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346) wird bekannt gemacht, dass die formwechselnde Umwandlung der Landesbank Berlin – Girozentrale – in eine Aktiengesellschaft zum 1. Januar 2006 wirksam geworden ist.
Berlin, den 20. Februar 2006 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen
Harald W o l f (Bekanntmachung vom 04.03.2006 - GVBl. für Berlin, Seite 220)

Abgeordnete dürfen, was für Beamte strafbar ist

Die kostenlose Ausgabe von bereits ausgefüllten Lottoscheinen und Gutscheinen für Barprämien an Politiker in Rheinland-Pfalz ist nach Einschätzung des bekannten Parteienforschers und Staatsrechtlers Hans Herbert von Arnim von der Verwaltungshochschule im pfälzischen Speyer ein Beispiel für den „gravierenden Missstand“, dass Politiker straflos Vorteile aus ihrer Position ziehen können, während Beamte für die Annahme kostenloser Lottoscheine bestraft würden. Zum vollständigen Artikel in der Wirtschaftswoche.

Gewährleistungsrecht beim Kauf für Laien

Ptof. Dr. Fritsche, Fachhochschule für Rechtspflege in NRW, veröffentlicht die aktuelle Fassung seiner Ausführungen über die Gewährleisungsrechte nach dem Abschluss von Kaufverträgen. Es soll ein Überblick sein, der dem interessierten Bürger einen Überblick zum Gewährleistungsrecht beim Kauf geben soll. Es ist weder beabsichtigt noch möglich, alle Besonderheiten oder Einzelheiten der Lehre und Rechtsprechung zu diesem Sachgebiet zu referieren.

Ein sehr empfehlenswerter Überblick (pdf-Datei, 17 Seiten).

Freitag, 3. März 2006

62.410 Kontenabfragen im Jahr 2005

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im vergangenen Jahr 62.410 Kontenabfragen vorgenommen. Im Jahr zuvor waren es noch 39.417, wie aus der Antwort der Bundesregierung (16/774) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/602) zu den von der BaFin verursachten Bürokratiekosten hervorgeht.
Knapp 62 Prozent davon hätten Polizeibehörden, 16 Prozent Finanzbehörden, zwölf Prozent Staatsanwaltschaften und acht Prozent Zollbehörden beantragt. Die BaFin selbst habe ein Prozent der Abfragen veranlasst.
Diese hätten Fälle von unerlaubten Finanztransfergeschäften und andere ohne Erlaubnis betriebene Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte betroffen. Schließlich hätten sonstige Behörden vergangenes Jahr 441 Abfragewünsche geäußert.
Die Regierung betont, die staatlichen Stellen würden keine "Konten-Screenings" vornehmen. Die von den Banken geforderten kunden- und kontenbezogenen Recherchesysteme sollen die Voraussetzungen für ein Risikomanagement schaffen, um Rechts- und Reputationsrisiken zu mindern, die sich aus einer Verwicklung in Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergeben könnten.
Dieses "Monitoring" stelle somit eine Selbstschutzmaßnahme der Banken dar, die in deren eigenem Interesse sei, so die Regierung. Die Banken seien verpflichtet, durch ein internes Sicherungssystem Geschäftsvorgänge nach Risikogruppen und Auffälligkeiten zu überprüfen.
Dabei werde keine permanente Überwachung aller Konten- und Depotbewegungen auf Abweichungen verlangt. Vielmehr gehe es um Nachforschungspflichten, die sich auf jene Geschäftsbeziehungen und Risikogruppen beziehen, die aufgrund des "vorhandenen Erfahrungswissens" als geldwäscheträchtig gelten.
Sollten sich daraus Sachverhalte ergeben, die auf Geldwäsche oder Terrorfinanzierung schließen ließen, so müssten diese den Strafverfolgungsbehörden angezeigt und dem Bundeskriminalamt übermittelt werden.
Um missbräuchliche Kontenabrufe zu verhindern, ist nach Regierungsangaben eine Datenschutzkontrolle vorgesehen. Die BaFin protokolliere bei jedem Abruf den Zeitpunkt und die verwendeten und die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf vornimmt, das Aktenzeichen sowie das Aktenzeichen der Stelle, die den Abruf beantragt hat.
Dadurch würden regelwidrige Kontenabfragen verhindert. Verfehlungen von Bediensteten im Zusammenhang mit diesem Verfahren seien bislang nicht bekannt, heißt es. Die mit dem Kontenabruf betrauten BaFin-Mitarbeiter prüften, ob die ersuchende Behörde auskunftsberechtigt und die Datenschutzkontrolle gewährleistet ist.
Bei Auskunftsersuchen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten müsse zudem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein.

Quelle: Heute im Bundestag

Berliner Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31a BtMG

Die Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes vom 19. Mai 2005 wurde am 03.03.2006 auf den Seiten 793, 794 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Der Text ist hier zu finden.

Vgl. zu den übrigen Bundesländern die Regelungen. Sollten inzwischen Änderungen erfolgt sein, bitte ich um Hinweise.

Donnerstag, 2. März 2006

Minijob-Zentrale in Nöten

Newsletter vom 02.03.2006: Das seit Januar 2006 verpflichtend zu nutzende Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Beitragsnachweisen (Arbeitgeberverfahren) und DEÜV-Meldungen hat dazu geführt, dass sich die Summe der versendeten Dateien erheblich erhöht hat. Wegen der extrem hohen Übertragungsraten kam es beim externen Dienstleister leider zu Problemen bei der Datenannahme.


+++Datenannahme war überlastet+++

Diese Entwicklung war die Ursache dafür, dass versandte Dateien verspätet oder in Ausnahmefällen auch gar nicht an die Krankenkassen bzw. die Minijob-Zentrale weitergeleitet werden konnten.

+++Was Sie tun können+++

Wir möchten Sie daher bitten, Ihre für die Knappschaft und die Minijob-Zentrale bestimmten Datenlieferungen erneut zu senden, falls der ordnungsgemäße Empfang der gesendeten Nachricht unter Angabe eines Kennzeichens durch den Absender DAVF01@b2b.mailorbit.de (elektronisches Quittungsverfahren per E-Mail) n i c h t bestätigt worden ist.

Für die aufgetretenen Schwierigkeiten entschuldigen wir uns. Sie können versichert sein, dass unsererseits alles getan wird, um zukünftig derartige Störungen in der elektronischen Übermittlung auszuschließen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Minijob-Zentrale

Null Prozent Erfolgsquote bei Klageerzwingungsverfahren in Berlin

Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 25. Januar 2006 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Januar 2006) und Antwort

Anträge auf Entscheidungen nach § 172 StPO (Klageerzwingungsverfahren)

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

1. Wie viele Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO (Klageerzwingungsverfahren) sind vor dem Kammergericht in den letzten fünf Jahren gestellt worden?

Zu 1.: In den Jahren 2001 - 2005 sind Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach § 172 StPO (einschl. Prozesskostenhilfeanträge) in folgender Anzahl gestellt worden:
2001 = 257
2002 = 210
2003 = 246
2004 = 245
2005 = 253

2. In wie vielen Fällen hat das Kammergericht den Anträgen stattgegeben?
3. In wie vielen Fällen hat das Kammergericht die Anträge als unzulässig oder unbegründet verworfen?
4. Liegen Angaben darüber vor, was jeweils zur Unzulässigkeit führte und worum hat es sich ggf. gehandelt?
5. Bis zu welchem Zeitpunkt liegen Daten über die vorstehend abgefragten Tatsachen vor?

Zu 2. - 5. : Statistische Erhebungen über den Ausgang der Klageerzwingungsverfahren werden nicht durchgeführt. Der seit Mai 2002 mit diesen Angelegenheiten betraute Vorsitzende Richter gab an, dass ihm kein Verfahren erinnerlich sei, in dem ein Antrag nach § 172 StPO erfolgreich gewesen wäre. Zumeist erfüllten die Anträge schon nicht die formalen Voraussetzungen, im Übrigen seien sie aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet. Genauere Angaben zur Häufigkeit einzelner Verwerfungsgründe können nicht gemacht werden, da hierüber keine Statistiken geführt werden.

Mittwoch, 1. März 2006

Brauschweig: Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen übler Nachrede: 5 Tagessätze und keine Einstellung nach § 153 a II StPO

Nerven bewiesen heute vier Strafverteidiger in Braunschweig auf dem Weg zum angestrebten Freispruch, als sie einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a Absatz 2 StPO gegen Zahlung von 250 EURO an eine gemeinnützige Organisation ablehnten. Berufungsurteil: Verwarnung mit Strafvorbehalt von 5 Tagessätzen wegen übler Nachrede.

Glückwunsch zum Teilerfolg!

Ausführlicher berichten die Vier Strafverteidiger.

Vgl. zuletzt LiNo hier.

Vergrabene Kalaschnikow - pazifistische Performance

Berliner Abgeordnete wollen viel wissen: Kleine Anfrage des Abgeordneten Bernd Schimmler (SPD) vom 27. Januar 2006 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Februar 2006) und Antwort
Vergrabene Kalaschnikow
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Frage: Hat der Senat Kenntnis darüber, wo die 1990 vom damaligen DDR-Verteidigungsminister Rainer Eppelmann gemeinsam mit Vertretern der Bundesrepublik im Grenzstreifen der ehemaligen DDR an der Kreuzung Bernauer Straße / Ecke Brunnenstraße symbolisch für den eingetretenen Frieden vergrabene Schnellfeuerwaffe vom russischen Typ Kalaschnikow AK 47 nach den umfang-reichen Tiefbauarbeiten an der U-Bahn, der Brunnenstra-ße und jetzt der Straßenbahn verblieben ist bzw. kann der Senat und die beteiligten Baufirmen versichern, dass diese Waffe nicht gefunden wurde?

Antwort: Wie von Herrn Eppelmann zu erfahren war, hat er im Frühjahr 1990 zusammen mit hohen NVA-Offizieren als pazifistische Performance eine stark zerstörte Kalaschnikow in einen vorbereiteten Kasten auf dem Gehweg der Kreuzung Bernauer Straße / Ecke Brunnenstraße gelegt. Dieser Kasten wurde im Pflaster versenkt und mit einer durchsichtigen Abdeckung verschlossen, so dass die zerstörte Maschinenpistole im Gehweg sichtbar blieb. Als Herr Eppelmann nach einem Monat noch einmal diese Stelle besucht hat, waren Schrottwaffe und Kasten bereits verschwunden.

Haftrichter muss auf Verteidiger warten

Eine Koblenzer Haftrichterin wollte keine Viertelsunde mit der Verkündung des Haftbefehls warten, bis der im Verkehr steckengebliebene Verteidiger, der die Richterin darüber informiert hatte, etwas später zu kommen, das Verhandlungszimmer erreichte.

Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich - aber nicht, wie gewollt, in dem Sinne, dass der Haftbefehl aufgehoben wurde, sondern lediglich wie folgt:


"Es wird einstweilen angeordnet, in dem Ermittlungsverfahren gegen A., z.Zt. in Unter¬suchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Koblenz, den Beschuldigten unverzüglich unter Teilnahme seines Verteidigers dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 StPO vorzuführen."


Aus der Begründung:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV ist die Freiheit der Person unverletzlich. Eine Ent¬ziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur aufgrund von Gesetzen und nur in den von diesen vorgeschriebenen Formen zulässig (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV). Diese Regelung erhebt neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz auch die Pflicht zum Verfassungs¬gebot, dessen Formvorschriften zu beachten. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheits¬beschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (vgl. BVerfGE 58, 208 [220]). Es spricht daher vieles dafür, dass das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO -, die zugleich seine erste richterliche Vernehmung gemäß § 136 Abs. 1 StPO darstellt, nach entsprechender Belehrung einen Verteidiger hinzuzuziehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 115 Rn. 8 und § 136 Rn. 10; BGH, NJW 1993, 338 [339]), zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien gehört, deren Beachtung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.


Weiter heißt es:

Gewichtige Gründe legen die Annahme nahe, dass die zuständige Richterin beim Amtsgericht Koblenz diese Verfahrensgarantie bei der Vorführung des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm den Haftbefehl zum festgesetzten Termin in Abwesenheit seines Verteidigers ohne weiteres Zuwarten eröffnete, obwohl letzterer zuvor aufgrund seiner kurzfristigen Anreise aus Trier und schwieriger Witterungsverhältnisse eine viertelstündige Verspätung angekündigt hatte. Dieser Mangel ist - soweit ersichtlich - auch nicht in den nachfolgenden Verfahren der Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO bzw. der weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 StPO geheilt worden. Die abschließende Beantwortung der damit verbundenen Fragen bleibt dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorbehalten.



im übrigen nur:

Einer Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch den Verfassungsgerichtshof bedarf es hierzu nicht. Es obliegt dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 StPO hierüber zu entscheiden.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND-PFALZ - VGH A 5/06 - Beschluss vom 22.02.2006.



Das Ergebnis erinnert an das Horneberger Schießen. Auslagenerstattung gibt es auch nicht. Allerdings hat der Beschluss hoffentlich Auswirkungen auf das Verhalten einiger Haftrichter. Ein allgemeines Problem scheint es nicht zu sein. Ich habe nur gute Erfahrungen gemacht.

Vorsorgeregister wird intensiv genutzt

In einer gemeinsamen Pressemitteilung der Bundesnotarkammer und des Bundesjustizministeriums wird auf die nützliche Funktion des Vorsorgeregisters und den Jahresbericht 2005 hingewiesen.

17.000 Anfragen deutscher Gerichte wegen hilfloser Personen gingen allein im letzten Vierteljahr 2005 ein. Im Durchschnitt gingen ca. 300 gerichtliche Anfragen pro Tag ein.

Vermögensabschöpfung nach Straftaten soll perfektioniert werden

Aus Heute im Bundestag Nr. 59 vom 28.02.2006: Die Bundesregierung will sicherstellen, dass künftig der Gewinn aus Straftaten nicht beim Täter verbleibt. Zu entsprechenden Änderungen der Strafprozessordnung hat sie einen Gesetzentwurf (16/700) vorgelegt.
Damit solle auch der Opferschutz gestärkt werden. Die Regierung macht deutlich, das bisher geltende Recht habe sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Eine Gesamtreform sei daher "weder veranlasst noch ratsam".

In der Praxis habe sich jedoch in den vergangenen Jahren gezeigt, dass für den Gesetzgeber noch punktueller Handlungsbedarf besteht. So könne durch das geltende Recht nicht in ausreichender Weise verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an beschuldigte und verurteilte Personen herausgegeben werden müssen.
Dies sei beispielsweise der Fall, wenn Opfer ihren Anspruch nicht vor Gericht verfolgen. Ferner soll die Strafprozessordnung so geändert werden, dass das Opfer einer Straftat vor Drittgläubigern einen Vorrang erhält. Der in der Rechtssprechung bestehende Streit werde durch die Neuregelung beseitigt, so hofft die Regierung.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
beruht im wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

Es kann durch das geltende Recht nicht in ausreichender Weise verhindert werden,
dass kriminelle Gewinne wieder an beschuldigte und verurteilte Personen herausgegeben
werden müssen. Denn gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Anordnung des Verfalls ausgeschlossen, soweit dem Verletzten aus der Straftat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Dabei kommt es dass diese Ansprüche tatsächlich geltend gemacht werden. Es genügt, dass
sie abstrakt bestehen. Zwar lässt § 111b Abs. 5 StPO eine vorläufige Sicherstellung solcher aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte zugunsten der Verletzten zu. Wenn aber die Verletzten ihre Ansprüche nicht verfolgen, kann dies dazu führen, dass die Vermögenswerte wieder dem Täter zurückgegeben werden müssen. Dies ist in der Praxis vor allem bei Massenschäden mit im Einzelfall relativ geringen Schadenssummen (z.B. Betrug mit 0190-Telefonnummern etc.) nicht selten. Zwar hat sich die Praxis - abgesichert durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NStZ 1984, 409 f.; vgl. auch Nr. 75 Abs. 5 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - RiStBV) - damit beholfen, jedenfalls bei durch Eigenmacht erworbenen Gegenständen über eine entsprechende Anwendung der Fundvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein solches Ergebnis zu vermeiden und zu einer Verwertung zugunsten des Staates zu gelangen. Für Forderungen und sonstige Vermögenswerte hat sich jedoch bislang keine entsprechende einheitliche Praxis gebildet. Scheidet zudem auch die Möglichkeit aus, die sichergestellten Vermögenswerte aufgrund eines entsprechenden Verzichts des Betroffenen einzubehalten, wird das Ziel der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, nämlich zu verhindern, dass „Verbrechen sich lohnt“, verfehlt.

Auch die bisherige Regelung der Zwangsvollstreckung des Verletzten in die Gegenstände, in die zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz der dingliche Arrest nach § 111d StPO vollzogen ist (§ 111g StPO), trägt dem Opferschutz nur unzureichend Rechnung. Anders als bei der Beschlagnahme ist nach der geltenden Fassung des § 111g Abs. 3 StPO in diesen Fällen umstritten, ob das aus der Vollziehung des dinglichen Arrestes entstandene Pfandrecht des Staates hinter dem Pfändungspfandrecht des Verletzten zurücktritt. Dementsprechend ist das Einrücken des Verletzten in den Rang des Staates und damit sein Vorrang gegenüber Drittgläubigern vom Zeitpunkt der Arrestvollziehung an bislang mit Unsicherheiten behaftet.

Der Entwurf sieht vor:

1. Der Sechsmonatszeitraum, während dessen Sicherstellungsmaßnahmen ohne das Vorliegen dringender Gründe für die Annahme der Verfalls- oder Einziehungsvoraussetzungen aufrechterhalten werden können, soll nicht mehr wie bisher um drei, sondern um sechs Monate verlängert werden können. Dies entspricht einer nahezu einhelligen Forderung der Praxis, die darauf hingewiesen hat, dass die bisherige Verlängerungsmöglichkeit insbesondere in Großverfahren häufig zu kurz ist. Um die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme weiterhin sicherzustellen, wird diese erweiterte Verlängerungsmöglichkeit von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, dass der Tatverdacht zumindest auf dem Vorliegen bestimmter Tatsachen beruht (§ 111b Abs. 3 StPO-E).

2. Künftig soll dem durch die Tat Verletzten nicht bereits die Anordnung, sondern erst der Vollzug der Beschlagnahme und des Arrestes mitzuteilen sein (§ 111e Abs. 3 StPO-E), um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden und zugleich zu vermeiden, dass sich die Verletzten übereilt Titel verschaffen, die sich als nutzlos erweisen können, wenn die Sicherungsmaßnahmen erfolglos bleiben. Zur Absenkung des Verwaltungsaufwands, aber auch im Interesse einer möglichst schleunigen und sicheren Benachrichtigung schafft der Entwurf zudem die Möglichkeit, nicht nur bei unbekannten, sondern auch bei einer Vielzahl von bekannten Geschädigten die Mitteilung durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre (§ 111e Abs. 4 StPO-E).

3. Um in der Praxis entstandene Unsicherheiten zu beseitigen, wird in § 111f Abs. 3 Satz 1 StPO-E ausdrücklich klargestellt, dass beim Arrestvollzug auch der Gerichtsvollzieher die Pfändung beweglicher Sachen bewirken kann.

4. Eine bedeutende Erleichterung für die Praxis, die zugleich einem zügigen und effektiven Zugriff auf zu sichernde Gegenstände dient, ist die Einführung einer allgemeinen Vollstreckungs- und Zustellungskompetenz der Staatsanwaltschaft bei der Vollziehung des dinglichen Arrestes, ohne dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung beseitigt wird (§ 111f Abs. 3 Satz 3 StPO-E).

5. Der Vereinfachung dient zudem die Ausdehnung der Zustellungskompetenz auf Ermittlungspersonen in § 111f Abs. 4 StPO-E.

6. Ferner stellt der Entwurf klar, dass sich die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen, die in Vollziehung eines Arrestes getroffen werden, einheitlich nach den Vorschriften der StPO richten (§ 111f Abs. 5 StPO-E), auch wenn die Rechtsbehelfe der Sache nach zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur sind (§§ 766, 771 bis 776 ZPO) und der Gerichtsvollzieher gehandelt hat. Gleiches gilt, soweit der Rechtspfleger nach §§ 22, 31 Abs. 1 RPflG tätig geworden ist. Der einheitliche Rechtsweg ist zudem für Einwendungen gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe von Gegenständen an den Verletzten gemäß § 111k StPO-E eröffnet.

7. Zur Verstärkung der Rückgewinnungshilfe wird das Zulassungsverfahren (§ 111g Abs. 2 StPO) ausdrücklich auf die Fälle erweitert, in denen der Verletzte wegen der ihm aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in Gegenstände des beweglichen Vermögens (z. B.Forderungen) vollstreckt, in die zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz der dingliche Arrest angeordnet worden ist. Damit sind alle nach dem Zeitpunkt der Arrestvollziehung erfolgenden Verfügungen anderer Gläubiger, insbesondere solche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, gegenüber dem nach § 111g Abs. 2 StPO-E zugelassenen Verletzten relativ unwirksam. Dieser Rangvorrang des Verletzten vor Drittgläubigern, die nach der staatlichen Arrestvollziehung in das gesicherte Vermögen vollstrekken, ließ sich bisher nur durch eine analoge Anwendung der §§ 111g, 111h StPO erreichen. Hierzu bestanden allerdings in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen.

Dieser Meinungsstreit wird mit der Neuregelung beseitigt. Sie verstärkt zudem den Opferschutz,lässt allerdings auch einen gewissen Mehraufwand in der Praxis durch die zu erwartende zahlenmäßige Zunahme von Zulassungsverfahren entstehen.


8. § 111i StPO-E schafft nunmehr in den Fällen, in denen eine Verfallsanordnung wegen
Ansprüchen Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausscheidet, eine Grundlage für
einen späteren Auffangrechtserwerb des Staates. Nach dieser prozessualen Regelung
kann das Gericht im Rahmen der Verurteilung feststellen, in welchem Umfang es nur
deshalb nicht auf Verfall oder erweiterten Verfall erkannt hat, weil Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Zugleich wird die Rückgewinnungshilfe des Staates im Interesse des Opferschutzes auf drei Jahre nach Urteilsverkündung verlängert.
Dadurch wird die Position der durch eine Straftat materiell geschädigten Opfer in
Ergänzung zu den Verbesserungen des Opferschutzes durch das Opferrechtsreformgesetz,
die Regelungen des Informationsrechts des Verletzten in Strafverfahren und des
Adhäsionsverfahrens gestärkt. Haben die Verletzten innerhalb dieser Frist weder die
Zwangsvollstreckung in die sichergestellten Gegenstände betrieben, was auch aufgrund
eines einstweiligen zivilprozessualen Rechtsschutzes (Arrest) erfolgen kann, noch sonst Befriedigung erlangt, fallen die gesicherten Werte dem Staat anheim. Es ist auszuschließen, dass es den Verletzten innerhalb dieser Frist nicht gelingen wird, wenigstens im Wege des einstweiligen Rechtschutzes einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, da der drohende Ablauf der Dreijahresfrist die Eilbedürftigkeit einer Arrestentscheidung begründet und bei der Prüfung des Arrestgrundes Beachtung finden muss. Anders als bisher wird damit verhindert, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert wieder an den Täter zurückfällt, nur weil die Verletzten unbekannt sind oder ihre Ansprüche nicht geltend machen. Die Erstreckung dieses Regelungskonzepts auf die Fallgestaltungen des erweiterten Verfalls (§ 111i Abs. 2 StPO-E i.V.m. § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB-E) und des selbständigen Verfallsverfahrens nach § 76a StGB (§ 111i Abs. 8 StPO-E) stellt eine lückenlose Anwendbarkeit des Auffangrechtserwerbs sicher.