Freitag, 31. März 2006

Einkommensgrenzen für Wohnberechtigungsschein in Berlin um 40 Prozent angehoben

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 31.03.2006, Seite 296, wurde die Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes Vom 28. März 2006 auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes veröffentlicht:

Wesentlicher Inhalt:

Für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Belegungsbindungsgesetz werden die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes im Land Berlin um 40 Prozent angehoben.

Neuigkeiten auf der Spinnerbrücke



Die "Spinnerbrücke" (eigentlich ein Lokal) in Berlin-Zehlendorf hat etwas Neues zu bieten: Die Wanne steht dort. Der Kollege Hoenig zeigt Flagge - wenn auch, natürlich nur vorübergehend, ohne das hintere Rücklichtglas, das inzwischen erneuert wurde.

Vgl. früher schon LiNo hier und hier.

Donnerstag, 30. März 2006

Berliner Jugendstrafvollzug in Zahlen

Statistische Informationen über den Berliner Jugendstrafvollzug sind hier zu finden.

Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz-Entwurf

Gefunden bei ElbeLaw.de: Der Entwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat wurde veröffentlicht.

Kernvorschrift:


"§ 234b StGB Zwangsheirat

(1) Wer eine andere Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Eingehung der Ehe bringt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt, oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, um sie unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in diesem Gebiet verbunden ist, zur Eingehung der Ehe zu bringen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."

Dazu HEUTE IM BUNDESTAG:

Nötigung zu einer Zwangsheirat soll durch einen eigenen Paragrafen im Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (16/1035) vor.

Dadurch solle klar gemacht werden, dass es sich dabei um ein strafwürdiges Unrecht und nicht um eine tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen handelt.

Im Zivilrecht solle die Aufhebung einer durch widerrechtliche Drohung zustande gekommenen Ehe durch eine Verlängerung der Antragsfrist von einem auf drei Jahre erleichtert werden. Die Länderkammer macht in diesem Zusammenhang deutlich, gerade in der ersten Zeit nach Beendigung der meist traumatisch empfundenen Zwangslage sei der genötigte Partner emotional oft nicht in der Lage, die Aufhebung der Ehe zu betreiben. Unterhaltsansprüche des genötigten Partners sollten nicht mehr davon abhängen, dass die Drohung durch den anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen vorgenommen worden ist.

Damit, so die Länderkammer, würde verhindert, dass der genötigte Ehegatte nur deshalb die Aufhebung nicht beantragt und das Scheidungsverfahren wählt, weil er sonst unterhaltsrechtliche Nachteile zu erwarten hätte.

Schließlich solle beim Tod des genötigten Ehegatten das gesetzliche Erbrecht des anderen Ehegatten auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Ehe noch keinen Erfolg hatte.

Der Bundesrat begründet seine Initiative damit, Zwangsheirat sei eine Menschenrechtsverletzung und müsse als solche öffentlich geächtet werden. Ziel sei es daher, die Zwangsheirat wirksamer zu bekämpfen und die Opfer von Zwangsehen zu stärken.

Für die Betroffenen - in Deutschland vor allem Frauen aus türkischen oder kurdischen Familien, oft Minderjährige - sei es sehr schwer, Wege aus der Zwangsehe zu finden, da die eigenen Familien und der Ehemann sie überwachten, teilweise sogar einsperrten.
Zwangsverheiratung sei oft das Mittel, die eigenen Töchter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwüchsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollten. In vielen Fällen komme auch der finanzielle Aspekt in Form eines Brautpreises hinzu.

Die Bundesregierung führt zu dem vorliegenden Entwurf aus, der Koalitionsvertrag zwischen CDU, SPD und CSU vom November vorigen Jahres sehe vor, Zwangsheiraten zu verhindern und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen zu prüfen.

Zwangsverheiratungen sollten als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Die Regierung prüfe derzeit, wie diese Vereinbarung umgesetzt und damit eine stärkere Sensibilisierung für die Strafwürdigkeit eines solchen Verhaltens erreicht werden kann.

Berliner Senat nimmt Stellung zum Problem Rütli-Hauptschule

Pressemitteilung des Berliner Senators Böger vom 30.03.2006:

Das Kollegium der Rütli-Schule hat sich mit einem Hilferuf an die Senatsbildungsverwaltung gewandt. Die Kollegen dieser Schule fordern Unterstützung für ihre Arbeit an dieser Neuköllner Hauptschule.

Sie fordern allerdings nicht die Schließung ihrer Schule wie die kommissarische Schulleiterin heute morgen noch einmal unterstrich.

Der Passus in dem Schreiben des Kollegiums lautet: „Deshalb kann jede Hilfe für unse-re Schule nur bedeuten, die aktuelle Situation erträglicher zu machen. Perspektivisch muss die Hauptschule in dieser Zusammensetzung aufgelöst werden und zugunsten einer neuen Schulform mit gänzlich neuer Zusammensetzung.“

Bildungssenator Klaus Böger (SPD) äußert sich zu der Problematik wie folgt:

„Kein Schüler und kein Schulstandort in dieser Stadt wird aufgegeben werden, weil die Umstände schwieriger geworden sind. Zweifellos hat sich das Umfeld für Schulen in Quartiersmanagementbezirken verändert. Schulen im Kiez sind oft geprägt durch Schüler die aus schwierigsten sozialen Bedingungen stammen.

Die Kollegen an dieser Schulen haben das spezielle Problem einer vakanten Schulleitung. Dieses Problem wird sehr schnell gelöst werden. Zusätzlich hat die Schule bereits zwei Sozialarbeiter, davon einen mit arabischem Hintergrund, zur Unterstützung erhal-ten. Sie wird zudem künftig von zwei Experten aus dem schulpsychologischen Dienst unterstützt werden.

Es gibt Schulen mit ähnlichen Herausforderungen, die einen erfolgreichen Weg gegangen sind. Von diesen Modellen können wir lernen.

Schule ist der Ort an dem gesellschaftliche Fehlentwicklungen aufprallen. Auf diese Entwicklung habe ich mit Nachdruck hingewiesen und massiv entgegengewirkt – angefangen bei der Sprachförderung in den Schulen bis hin zu den Mütterkursen für Migranten.“

Siegfried Arnz, Leiter der Schulaufsicht Hauptschulen, unterstrich die Bedeutung des Arbeitsprogrammes Hauptschulen. Auf Grund der besonderen Ballung umfassender sozialer Probleme an den Hauptschulen erhalten beginnend im Januar 2006 schrittweise alle Hauptschulen die Möglichkeit, im Rahmen von konkreten Kooperationsvereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe Unterstützung durch mindestens eine/n Sozi-alpädagogen/in zu erhalten. Dafür werden zweckgebunden ESF-Mittel zur Verfügung stehen, als Einstieg im Kalenderjahr 2006 in Höhe von 500.000,-€. ab 2007 jährlich 2 Mill. €.

Neuköllns Bildungsstadtrat Wolfgang Schimmang (SPD) gab folgende Stellungnahme ab: „Der Senator und ich sind uns einig, dass diese Schulen besondere Unterstützung benötigen. Das Modell Ganztagsschule, das wir an Grundschulen begonnen haben, ist auch für Hauptschulen ein richtiger Weg zur Lösung von Problemen.“

Einige Daten zur Rütli-Hauptschule:

Schülerinnen und Schüler insgesamt: 224 NdH (nicht deutsche Herkunft)-Anteil: 81, 4%

Klassenfrequenz:
9.Klassen 22 Schüler/Lehrer (Hauptschule generell: 24)
10. Klasse: 17 Schüler/Lehrer (statt 24)
60 Prozent des Unterrichts kann als Teilungsunterricht gegeben werden

Besondere Zuweisung an dieser Schule:

· Ein arabisch sprechender Sozialpädagoge (ab sofort)
· Ein türkisch sprechender Sozialpädagoge (ab sofort)
· Ab 1.5. ein weiterer Sozialarbeiter aus ESF-Mitteln
· 18 Stunden für Gebiete mit besonderem Förderbedarf
· Deutsch als Zweitsprache: 74 Stunden
· 20 Stunden zusätzlich Abschlussgefährdete Jugendliche
· 37,2 Stunden Stunden zur Frequenzabsenkung in Klassen mit besonders hohem ndH (nicht deutscher Herkunft)-Anteil (= rund 150 zusätzliche Stunden)

Weiteres von der Rütli-Hauptschule

Der Spiegel berichtet hier und hier über die desolate Situation in der Rütli-Hauptschule in Berlin-Neukölln.

Rütli-Hauptschule in Berlin-Neukölln: alle Lehrer fordern Schließung

Man glaubt es kaum: Die Anzeichen häufen sich, dass Lehrer in einigen Schulen in Berlin die Gewalt nicht in den Griff bekommen. Die Lehrer der Rütli-Hauptschule in Berlin haben das Handtuch geworfen und fordern ernsthaft, ihre Schule zu schließen und die Schüler auf andere Schulen zu verteilen. Wohl vergeblich. Statt dessen wird ein Sozialarbeiter zur Unterstützung geschickt. Die Schulleiterin fällt wohl aus Krankheitsgründen auf Dauer aus und die Stellvertreterstelle ist seit längerem mangels Bewerbern unbesetzbar. Der Tagesspiegel berichtet ausführlich.

Auch hier - Notruf

Mittwoch, 29. März 2006

Lasten der Limited

Via ElbeBlawg: Handelsblatt.com berichtet über vernachlässigte Pflichten von deutschen Betreibern englischer Ltds: Britische Billig-GmbH birgt Risiken - hier und hier.

Grundsicherung für Arbeitslose - Aktuelle Änderungen

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine übersichtliche Zusammenfassung (pdf-Datei) der Änderungen bei der Grundsicherung von Arbeitsuchende veröffentlicht.

Zum Beispiel:

Bedarfsgemeinschaften werden um Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, erweitert.
Nach bisherigem Recht bildeten nur minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Sie erhielten 80% der Regelleistung. Sobald sie volljährig wurden, bildeten sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhielten 100% der Regelleistung, auch wenn sie weiterhin bei den Eltern wohnten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass dabei nicht dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushalts (Versicherungen, Strom, etc.) zu tragen hätten.

Deshalb werden nun auch Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Ihr Regelbedarf wird von 100% auf 80% reduziert. (Inkrafttreten: ab 1.7.2006 zum Ende eines Bewilligungsabschnitts)


Einschränkung der Umzugsmöglichkeiten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Jugendliche, die entweder vor ihrem Umzug wegen der Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben, war bisher mit hohen Kosten für die öffentlichen Haushalte verbunden. Durch das neue Gesetz müssen Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des kommunalen Leistungsträgers einholen. Die Zustimmung zum Umzug soll dieser erteilen, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III) ein Verweis des Jugendlichen auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit des Umzugs gegeben ist. Ziehen Jugendliche ohne die Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem Haushalt der Eltern aus, so erhalten sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die gleiche Regelleistung (nämlich nur 80%), die ihnen gewährt worden wäre, wenn sie mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hätten. Darüber hinaus werden keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Diese Regelung soll den Anreiz vermindern, auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei vollen Regelleistungen zu beziehen. (Inkrafttreten: ab 1.4.2006).

Hier ist die vollständige Information zu finden.

Antistalking-Gesetz-Entwurf des Deutschen Bundesrates vom 23,03,2006

Der Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Antistalking-Gesetz hat zwei Schwerpunkte: Regelung eines § 238 StGB und Erweiterung der Haftgründe der Wiederholungsgefahr in § 112 a StPO:

"§ 238 StGB-Entwurf Schwere Belästigung

(1) Wer unbefugt und in einer Weise, die geeignet ist, einen Menschen in seiner Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen, diesen nachhaltig belästigt, indem er fortgesetzt

1. ihm körperlich nachstellt oder ihn unter Verwendung von Kommunikationsmitteln
verfolgt,

2. ihn, einen seiner Angehörigen oder eine andere ihm nahe stehende Person mit einem empfindlichen Übel bedroht oder

3. andere, ebenso schwerwiegende Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Bringt der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."


Begründung zu § 238 StGB

Typische Folge des "Stalking" ist die massive Beeinträchtigung der Freiheitssphäre des Opfers. Sie steht in ihrem Schweregrad der Einschränkung der Freiheit zur Ortsveränderung (§ 239) nicht nach, überwiegt sie häufig sogar bei Weitem. Nicht selten ist die Behinderung der Fortbewegungsfreiheit eine Konsequenz des Täterverhaltens. Dies rechtfertigt den Standort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung (§ 239) in dem nach gesetzgeberischen Maßnahmen der Vergangenheit frei gewordenen § 238. Der neue § 238 will in erster Linie die Entschließungs- und Handlungsfreiheit des Opfers, aber auch die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens gewährleisten.

Zu § 238 Absatz 1 StGB

Tathandlung ist das Belästigen. Der Begriff ist beispielsweise in § 183 StGB und § 1 GewSchG enthalten. Die hierzu existente Rechtsprechung und Literatur kann herangezogen werden. Belästigung ist gegeben, wenn durch die Handlung Unlustgefühle wie Angst, Schrecken oder Abscheu hervorgerufen werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 183, Rnr. 6). Der Entwurf verdeutlicht durch das auch in anderen Strafvorschriften verwendete Korrektiv "nachhaltig", dass nur gravierende Handlungen erfasst werden sollen.

Zusätzliche Konturen erhält das Merkmal des Belästigens durch die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten typischen Angriffsformen im Rahmen des "Stalking". Sie bilden gesetzliche Leitbeispiele. Die dort verwendeten Begriffe sind teilweise § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b GewSchG entlehnt und haben sich dort nach den bisherigen Erfahrungen bewährt. Nummer 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der durch den "Stalker" vollführte Terror einer abschließenden gesetzlichen Eingrenzung entzieht. Beispiele sind über die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Handlungen hinaus unrichtige Anzeigen in Zeitungen (etwa Hochzeits- oder Todesanzeigen), Hinterlassen von Mitteilungen, Aufsuchen der Arbeitsstelle des Opfers, Verächtlichmachen des Opfers bei Freunden oder Kollegen, Überwachung des Freundes- und Bekanntenkreises des Opfers, Bestellung von Waren oder Abonnieren von Zeitschriften unter dem Namen des Opfers oder Beschädigung von Sachen von Angehörigen, Freunden oder Kollegen des Opfers wie etwa Zerkratzen von Fahrzeugen oder Aufstechen von Reifen.

Das Merkmal "fortgesetzt" trägt der Typik des "Stalking" Rechnung und bringt den
Charakter des Tatbestandes als Dauerdelikt zum Ausdruck. In der Regel werden fünf
Handlungen bzw. Handlungsbündel zu verlangen sein. Die Ausfüllung im Einzelnen kann
der Rechtsprechung überlassen werden.

Der Täter muss unbefugt handeln. Handelt er befugt, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Es sollen namentlich Konstellationen aus dem Tatbestand ausgeklammert werden, in denen der Handelnde auf Grund amtlicher Befugnisse oder Erlaubnisse tätig wird.

Entsprechendes gilt für die Tätigkeit der Presseorgane, soweit sie sich im Rahmen der
verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit bewegen. Die Aufnahme eines
Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen erscheint nicht
notwendig.

Mit dem Merkmal "unbefugt" ist zugleich klargestellt, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss. Ist das Opfer ausdrücklich oder stillschweigend mit dem Verhalten des Täters einverstanden, so handelt dieser nicht unbefugt. Einer ausdrücklichen Normierung des Umstandes, dass der Täter gegen den Willen des Opfers handeln muss, bedarf es daher nicht.
Eine weitere Einschränkung und zugleich eine Verdeutlichung der Zielrichtung erfährt der Tatbestand durch seine Ausgestaltung als Eignungsdelikt. Die Tat muss geeignet sein, eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen. Erfasst werden demgemäß nur Fälle, in denen die Tat bei einer Beurteilung ex ante die Gefahr in sich trägt, dass das Opfer auf Grund des vom Täter entfalteten Terrors in wesentlichen Belangen nicht mehr so leben kann wie zuvor, indem es etwa nur noch unter Schutzvorkehrungen die Wohnung verlassen kann oder sich kaum mehr traut, die
Wohnung zu verlassen, sich zu einem Arbeitsplatz- oder Wohnsitzwechsel gezwungen
sieht usw. (dazu schon oben). Fälle, in denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist,
können gegebenenfalls nach § 4 GewSchG geahndet werden.

Zu § 238 Absatz 2 StGB

Absatz 2 enthält einen Qualifikationstatbestand für Taten, mit denen der Täter das Opfer in die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bringt. Der Begriff ist weiter als der der "schweren" Gesundheitsschädigung (vgl. zur schweren Gesundheitsschädigung Tröndle/Fischer, a.a.O., § 306b, Rnr. 4). Ein somatisch objektivierbarer pathologischer Zustand genügt. Die Einbeziehung von Angehörigen und sonst nahe stehenden Personen erscheint mit Blick auf die Typik des "Stalking" geboten. Oftmals schrecken die Täter vor Pressionen gegenüber dem sozialen Umfeld des Opfers nicht zurück. Der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren trägt dem schweren Unrechts- und Schuldgehalt einschlägiger Taten Rechnung.


Zu § 238 Absatz 3 StGB


Absatz 3 normiert Qualifikationstatbestände für Taten, durch die der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Zu § 238 Absatz 4 StGB


Absatz 4 enthält eine Erfolgsqualifikation für die Verursachung des Todes. Gedacht ist vorrangig an Konstellationen, in denen das Opfer durch den Täter in den Suizid getrieben wird.

Zu § 238 Absatz 5 StGB

Wie in vergleichbaren Tatbeständen auch erscheint es geboten, minder schwere Fälle für extreme Ausnahmekonstellationen bei Taten nach den Absätzen 3 und 4 zu normieren.

Zu § 238 Absatz 6 StGB

Der nicht qualifizierte Tatbestand nach Absatz 1 soll als (relatives) Antragsdelikt
ausgestaltet werden.

--------------------------------------------------------------------------------------------
Änderung der Strafprozessordnung (Erweiterung der Haftgründe)

In § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO wird nach der Angabe "179" die Angabe ", § 238 Abs. 2 bis 4" eingefügt.

Begründung zur Erweiterung des § 112 a StPO:

Zweites Kernstück neben der Einführung des neuen § 238 StGB-E ist die Aufnahme der
qualifizierten Tatbestände (§ 238 Abs. 2 bis 4 StGB-E) in § 112a Abs. 1 Nr. 1. Nach den Erfahrungen der Praxis kann dem Opfer in gravierenden Fällen des "Stalking" oftmals nur dann geholfen werden, wenn der durch den Täter in Gang gesetzte Terror durch dessen Inhaftierung unterbrochen wird. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 112 zumeist nicht vor, weil es sich beim Täter um eine ansonsten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Person in geordneten sozialen Verhältnissen handelt. Die zeitlich begrenzte Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht bietet gleichfalls keine effektive Handhabe. Dementsprechend sind in der Vergangenheit Fälle aufgetreten, in denen der in Freiheit befindliche Täter das Opfer während laufender Strafverfahren körperlich schwerst geschädigt oder gar getötet hat. Dies erscheint unerträglich.
Diesen Umständen trägt der Entwurf durch eine Ergänzung des § 112a Abs. 1 Nr. 1 Rechnung. Die Umstände des Einzelfalls können im Rahmen der Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls berücksichtigt werden.

Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG - Entwurf der Bundesregierung

Die Auslieferung deutscher Staatsbürger zum Zwecke der Strafverfolgung genauer zu regeln, ist Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (16/1024). Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD hatten dazu bereits einen wortgleichen Entwurf (16/544) eingebracht, der Anfang Februar in erster Lesung beraten und zur Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen worden war.
Der jetzt vorgelegte Regierungsentwurf enthält die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Regierung. Die Länderkammer verlangt - wie in ihrer Sitzung am 10. März beschlossen - umfangreiche Änderungen.

So wird beispielsweise gefordert, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auslieferung von Deutschen beachtet und im Gesetz deshalb ausdrücklich angesprochen werden müsse. Die Bundesregierung hält dies nicht für erforderlich, ja sogar für "kontraproduktiv".

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allein zugunsten deutscher Staatsangehöriger könnte in der Rechtspraxis den Eindruck hervorrufen, dass bei der Auslieferung eines Ausländers der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachten sei. Dies sei falsch, so die Regierung.

Quelle: HEUTE IM BUNDESTAG **** PRESSEDIENST DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES *****
**************************************************************************
Berlin: Di, 28.03.2006 Redaktionsschluss: 14:40 Uhr (098)

Dienstag, 28. März 2006

ZVS künftig mehr als zentrale Servicestelle vorgesehen

Der Senat hat auf Vorlage des Senators für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Dr. Thomas Flierl, dem Entwurf des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen in der Fassung des Beschlusses der Finanzministerkonferenz vom 23. Februar 2006 zugestimmt und den Regierenden Bürgermeister oder ein zu seiner Vertretung befugtes Senatsmitglied zur Unterzeichnung ermächtigt. Der Vertragsentwurf wird dem Abgeordnetenhaus vor Unterzeichnung zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Mit dem Abschluss des neuen Staatsvertrages werden die Änderungen aus der Siebenten Novelle des Hochschulrahmengesetzes umgesetzt. Die Länder kommen damit ihrer Verpflichtung nach, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den §§ 29-35 Hochschulrahmengesetz zu regeln. Neu sind die Weiterentwicklung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu einer Serviceeinrichtung mit verändertem Aufgabenspektrum und anderer Rechtsform. Die Zentralstelle soll - wie bisher - für die Länder die verfassungsrechtlich gebotenen Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren durchführen, das heißt bei der Studienplatzvergabe in Fächern mit überörtlichem Numerus Clausus.

Daneben wird die ZVS ermächtigt, für die Vergabe der Studienplätze durch die Hochschulen in den übrigen Fächern künftig hochschulorientierte Dienstleistungen im Auftrag der Hochschulen zu übernehmen. Den Hochschulen und den Studierenden entstehen hieraus Vorteile beim raschen Abgleich von Mehrfachbewerbungen, was bei manchen Bewerberinnen und Bewerbern die Chance erhöht, sich doch noch an der jeweiligen Wunschhochschule einzuschreiben.


Die Stärkung des Rechts der Selbstauswahl der Hochschulen bei der Vergabe ihrer Studienplätze wurde im Berliner Hochschulzulassungsgesetz bereits mit dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 umgesetzt. Durch die Erhöhung der Quote für das Hochschulauswahlverfahren von bisher 24 Prozent auf 60 Prozent sowie die Einführung weiterer studienrelevanter Auswahlkriterien, die neben Qualifikation und Wartezeit vor allem Auskunft über Motivation und fachspezifische Eignung geben, erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die nicht über ihre Abiturnote zum Zuge kommen, bessere Chancen, doch noch ihr Wunschfach studieren zu können.

Im Rahmen der neuen Bachelor- und Masterstudiengänge wird den Ländern die Möglichkeit eröffnet, ländereigene Kapazitätsfestsetzungsverfahren bei der Studienplatzvergabe für die Zulassung in Fächern mit örtlichem Numerus Clausus einzuführen. Dies stellt eine zentrale Aufgabe der Gesetzgebung in der nächsten Legislaturperiode dar.

Der Staatsvertrag ist nach Unterzeichnung durch die Länderparlamente per Gesetz zu ratifizieren. Quelle: Pressemeldung des Berliner SenatsS

BVerfG zu Sportwetten: Gesetzliche Regelung bis 31.12.2007 erforderlich

Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 28. März 2006 auf die Verfassungsbeschwerde einer Buchmacherin aus München.

Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl
durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen. Will er an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht. Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz weiter angewandt werden.

Hier ist die vollständige Pressemeldung zu finden.

Zusammenlegung der Berliner Institute für Rechtsmedizin - nur 10 Stellen weniger

Frage und Anwort im Berliner Abgeordnetenhaus - Auszug:

Frage 1: Inwieweit trifft eine Zeitungsmeldung zu, nach der mit der Fusion der Institute für Rechtsmedizin in Dahlem (FU) und Mitte (Charité) 30 der bisher 45 Stellen abgebaut werden sollen?
Antwort zu 1.: Der ursprünglich beabsichtigte Abbau von 30 Stellen ist zwischenzeitlich auf 10 Stellen seitens der Charité reduziert worden.
Hintergrund war, dass für die Ausbildung von 800 Studierenden vom Institut für Rechtsmedizin ein Bedarf von ca. 400 Obduktionen ermittelt worden war und die Ab-senkung der Studierendenzahl von 800 auf 600 somit nur noch einen Bedarf von ca. 300 Obduktionen ergibt. Aktuell leistet das Institut für Rechtsmedizin mit ca. 1.200 Obduktionen jährlich (ca. 50 % aller in Berlin stattfindenden Obduktionen) wesentlich mehr als für die Lehre tatsächlich notwendig ist.

Sonntag, 26. März 2006

Grippale Infekte in Berlin

Es war nicht der Mäusebussard, nähere Beschreibung z.B. bei Wikipedia sondern der Eichelhäher, auch bei Wikipedia zu finden, der in Berlin-Biesdorf gefunden wurde.

Hier ist die etwas undurchsichtige aktuelle Pressemitteilung der zuständigen Berliner Senatsverwaltung zu finden.

Wer ist warum so verwirrt? Was ist das für eine Posse?

Man weiß, dass man nichts Konkretes weiß und beobachtet. Auch die Hellersdorfer Katzen dürfen wieder raus.

Die Lichtenrader Kanzleikatze muß auch nicht drinnen bleiben, denn der angeordnete Beobachtungsstatus betrifft nur Geflügelhalter und nicht Hunde- und Katzenbesitzer. Nur auf tote Vögel sollte man achten. Vgl. hier mit weiter führenden Hinweisen.

Samstag, 25. März 2006

Straßenausbaubeitragsgesetz Berlin (StrABG) heute in Kraft getreten

Heute, am 25.03.2006, ist in Berlin das Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) vom 16. März 2006 in Kraft getreten. Hier ist der vollständige Text zu finden.

Donnerstag, 23. März 2006

CCC: Urheberrechtsänderung kriminalisiert Schulhöfe

"Zum Kabinettsentwurf vom 22.03.2006 des sogenannten "zweiten Korbs" der Urheberrechtsnovelle drückt der Chaos Computer Club e.V. (CCC) seine tiefe Enttäuschung über das kurzsichtige Handeln der Bundesregierung und ihre weitgehende Ignoranz gegenüber Verbraucherinteressen aus. Nach Ansicht des CCC führt insbesondere die Streichung der Bagatellklausel aus dem Entwurf zu einer Kriminalisierung breiter Bevölkerungsschichten. Den Buchstaben des Entwurfes folgend müsste es nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einer Verhaftungswelle auf den Schulhöfen kommen.

Mit dem Kabinettsentwurf wird deutlich, dass die Lobbymacht der Rechteverwerter am Ende stark genug war, um Jusitizministerin Brigitte Zypries (SPD) einknicken zu lassen. Die von ihr selbst als Kompromiss in die Debatte eingebrachte Bagatellklausel für das geringfügige Anbieten und Herunterladen von Medien in Dateitauschdiensten fehlt nun vollständig. Weitere Verbraucherrechte werden in dem Entwurf ebenfalls nicht beachtet, das Papier liest sich streckenweise wie eine Wunschliste der Unterhaltungsindustrie. Weiterhin bleibt das Lippenbekenntnis zur Privatkopie bestehen, die Verbraucherrechte laufen allerdings sofort ins Leere, wenn die Industrie ihre Produkte mit Digitalem Rechtemanagement (DRM) ausstattet und das Anfertigen von Kopien somit zur strafbaren "Umgehung von Kopierschutzmechanismen" macht." Weiterlesen hier

Thüringen: 7 Amtsgerichte werden geschlossen

Die Amtsgerichte Leinefelde-Worbis, Saalfeld, Schmalkalden, Bad Langensalza, Bad Lobenstein, Ilmenau und Artern wird es demnächst nicht mehr geben, weil sie mit anderen Amtsgerichten zusammengelegt werden. Thüringen wird dann nicht mehr 30, sondern nur noch 23 Amtsgerichte haben. Einzelheiten hier.

Freitag, 17. März 2006

Bundesverfassungsgericht zur Dauer von Untersuchungshaft

Das Bundesverfassungsgericht hat bei einer Dauer einer vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten auch schon einer Verzögerung von fast sechs Wochen besonderes Gewicht beigemessen, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen könnten.

Die Pressemeldung und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hierzu.

Dienstag, 14. März 2006

Gesetzentwurf - Pfändungsschutz für Altersvorsorge von Selbständigen

Heute im Bundestag Nr. 76:
"Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll künftig teilweise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (16/886) vorgelegt, der private Rentenversicherungen und Altersrenten aus Kapitallebensversicherungen vor Pfändung bewahrt. Mit dem Entwurf soll ferner die Insolvenzanfechtung reformiert werden. Ziel sei es, dass den Sozialkassen jährlich mehrere 100 Millionen Euro an Beiträgen entzogen würden. Bei Vorsorgevermögen, das unwiderruflich für das Alter vorgesehen ist, werden nach dem Willen der Regierung nicht nur die Auszahlungen selbst, sondern auch das angesparte Vorsorgevermögen einbezogen. Mit der Begrenzung auf Lebensversicherungen würden die Zugriffsrechte der Gläubiger in vertretbarem Maße erhalten und Missbrauch verhindert, heißt es in dem Entwurf. Die Regierung argumentiert, anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege die Altersvorsorge von Selbstständigen keinem Pfändungsschutz. Dies führe im Einzelfall dazu, dass diese Personen im Alter auf Sozialhilfe angewiesen seien, obwohl sie Vorsorge betrieben hätten. Die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion von Lebensversicherungen muss laut Entwurf erst zum Zeitpunkt der Pfändung bestehen. Deshalb sei Schuldnern das Recht einzuräumen, "von dem Versicherungsgeber jederzeit eine Umwandlung seiner Versicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung verlangen zu können". Als endgültig werde die Vorsorgefunktion einer Versicherung dann angesehen, wenn die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist. Ferner dürfe kein Kapitalwahlrecht, außer für den Todesfall, vereinbart sein. Zudem müsse der Versicherungsnehmer unwiderruflich auf seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, etwa durch Abtretung oder Kündigung, verzichten. Geschützt werden soll dem Entwurf zufolge eine Rente in Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze. Ein darüber hinausgehender Betrag können von den Gläubigern abgeschöpft werden. In den Pfändungsschutz nicht einbezogen werde die Hinterbliebenenversorgung. Die Insolvenzanfechtung bezeichnet das Recht des Insolvenzverwalters, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen. Dieses Recht will die Bundesregierung nun, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherungsträger, "behutsam zurückschneiden". Die Sozialversicherungsträger hätten ein nachhaltiges Interesse daran, dass über zahlungsunfähige Arbeitgeber zügig ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, heißt es dazu. Verhindert werden soll künftig, dass den Sozialversicherungsträgern neue Verbindlichkeiten dadurch entstehen, dass ein Schuldner zwar fällige Beiträge bezahlt, gleichwohl aber absehbar ist, dass er dies künftig nicht mehr tun kann."


Zum Beispiel werden (u.a.) folgende Regelungen vorgeschlagen:

Entwurf § 851c ZPO

Pfändungsschutz bei Altersrenten

(1) Renten, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen
gepfändet werden, wenn

1. die lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt
der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3. die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist und
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall,
nicht vereinbart wurde.

(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen,
kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des
Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter
gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz
1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 194 000 Euro ansammeln.

Der Schuldner darf vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum
39. Lebensjahr 3.000 Euro, vom 40. bis zum 47. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 48. bis
zum 53. Lebensjahr 5.000 Euro, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 6.000 Euro und vom
60. bis zum 65 Lebensjahr 7.000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert
der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden
Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den
dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.


Entwurf § 173 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag)

Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss
der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung
verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung
entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.“

Montag, 13. März 2006

Magensonde aus Kostengründen bei demenzkranken alten Leuten

Zwangsernährung für Demenzkranke - eine Grauzone. Report München hat darüber berichtet.

Es wurde auf den Bonner Verein "Handeln statt Misshandeln" hingewiesen. In Berlin gibt es folgende Hilfe:

Pflege in Not
Diakonisches Werk Berlin Stadtmitte e.V.
Zossener Straße 24, 10961 Berlin
Telefon: 030 / 69 59 88 98
Fax: 030 / 694 69 94
Info-/Krisentelefon: 030/ 69 59 89 89
email: pflege-in-not@dw-stadtmitte.de
Internet: www.dw-stadtmitte.de
Öffnungszeiten:Montag bis Freitag: 10.00 bis 12.00 Uhr
Ansprechpartner/in: Gabriele Tammen-Parr

Im übrigen: Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung ist dringend anzuraten.

Veilchengraswiesen und Pfeiffengraswiesen auf Autobahntrassen

Um einen Kilometer Autobahn bauen zu können, sitzen 17 Jahre lang Beamte pro Monat jeweils 950 Stunden zusammen- das sind 193 800 Stunden. Die Planfeststellungsverfahren verursachen immense Kosten - Kosten die wir uns nicht leisten können. Heute in Report München gesehen.

Weiterlesen hier.

Sonntag, 12. März 2006

Schnee im März in Lichtenrade




Blick aus dem Fenster in Lichtenrade - keine Lahn - nur Schnee.

Abschied von der Lahn


Die Zwischenprüfung am Fachbereich 1 an der Philipps-Universität in Marburg nach dem dritten Semester bestanden, noch ein Blick aus dem Fenster auf die Lahn, Wohnungsübergabe und dann wird weiter in Berlin studiert - die Strafrechts-Hausarbeit wartet schon auf den Junior.

Scheinanerkennung von Vaterschaften

In bundesweit geschätzten 1.700 Fällen jährlich würden nach Angaben des Justizministers von Rheinland-Pfalz, Herbert Mertin, deutsche und ausländische Männer mit Aufenthaltsrecht gegen Beträge bis zu 5.000 Euro zum Schein Vaterschaften anerkennen. Damit solle die ausländische Mutter des Kindes ein Aufenthaltsrecht erhalten. Dann habe sie Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und den Nachzug von Angehörigen. In Wirklichkeit wolle der Scheinvater seine Verpflichtungen als Vater aber gar nicht wahrnehmen. Oft handele es sich gar um Sozialhilfeempfänger, die zu einer finanziellen Versorgung des Kindes überhaupt nicht in der Lage seien.

Deshalb fordert der Minister ein Anfechtungsrecht staatlicher Behörden für den Fall einzuführen, dass der Verdacht einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung besteht.

Zur vollständigen Meldung.

Berliner Haushaltsnotlage: Verhandlung am 26.04.2006 in Karlsruhe

Am 26.04.2006 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in einer mündlichen Verhandlung über den Berliner abstrakten Normenkontrollantrag, nämlich festzustellen, dass § 11 Abs. 6 FAG mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG unvereinbar ist, soweit Berlin ab dem Jahr 2002 keine Sanierungs-Bundesergänzungszuweisungen wie Bremen und das Saarland erhalten hat.

Außerdem hält der Berliner Senat Art. 5 § 11 SFG insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als für das Land Berlin ab dem Inkrafttreten des Solidarpaktfortführungsgesetzes am 1. Januar 2005 keine Finanzhilfen des Bundes zum Zwecke der Haushaltssanierung vorgesehen sind.

Weiterlesen in der ausführlichen Pressemitteilung.

---------------------------
Warum fällt mir hier nur ein Aphorismus von Lichtenberg ein?

Wie gehts? sagte der Blinde zum Lahmen.
Wie Sie sehen! antwortete der Lahme.

Vermögensabschöpfung - Erste Lesung

Der Deutsche Bundestag hat am 10.03.2006in erster Lesung über den Regierungsentwurf zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten beraten. LiNo hat hier unter Hinweis auf den Entwurf berichtet.

Das BMJ weist auf folgende Beispiele hin, bei denen denen Lücken auf den Zugriff auf Vermögen von Straftätern aus strafbaren Handlungen geschlossen werden sollen:

Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.

Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.


Hier weiterlesen.

Sieg und Niederlage im Amtsgericht Landau in der Pfalz

Pressemitteilung des Direktors des Amtsgerichts Landau:

In dem Arbeitsgerichtsprozess der Angestellten des Amtsgerichts, die gegen ihre fristlose Kündigung wegen Telefonmissbrauchs nach ihrem Gewinn in dem Gewinnspiel des Radio-Senders RPR 1 („Das mysteriöse Geräusch“) geklagt hat, haben sich die Parteien geeinigt und dem Arbeitsgericht die Annahme eines Vergleichs erklärt. Dieser Vergleich muss jetzt nur noch vom Arbeitsgericht bestätigt werden.

Die Angestellte nahm einen Vorschlag ihres Arbeitgebers an, wonach sie ihren Arbeitsplatz bei dem Amtsgericht Landau nicht zurückerhält, ihre offenen Telefongebühren mit der Gewinnhotline begleicht und zuviel erhaltenen Lohn zurückerstattet. Andererseits erhält die Angestellte das ihr gemäß Tarifvertrag zustehende Entgelt für die noch offen stehenden Urlaubstage und ein Arbeitszeugnis. Arbeitslohn vom Zeitpunkt der Kündigung am 21.10.2005 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.12.2005 erhält sie nicht. Im Übrigen war man sich einig, dass keine weiteren finanziellen Ansprüche wechselseitiger Art mehr bestehen.

Die 42-jährige Andrea M. hatte während der Arbeitszeit von ihrem dienstlichen Telefonapparat insgesamt 290-mal für 49 Cent pro Anruf auf Kosten des Steuerzahlers bei dem Sender angerufen und den Hauptgewinn erlangt. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität der Mitarbeiterin wurde dadurch nachhaltig zerstört. Die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Justizangestellte bei einem Amtsgericht war nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis wurde daher am 21.10.2005 fristlos gekündigt. Ein vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin am 6.12.2005 geschlossener Vergleich ähnlichen Inhalts war von der Justiz zunächst widerrufen worden, insbesondere weil die offen stehenden Zahlungen damals noch nicht genau beziffert werden konnten.

Landau in der Pfalz, den 08.03.2006 DIREKTOR DES AMTSGERICHTS

Mehr Telefonüberwachung 2005 in Rheinland-Pfalz

Justizminister Mertin, Rheinland-Pfalz, erklärte, dass in 250 Ermittlungsverfahren im Bereich der Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz Telefonüberwachungsmaßnahmen angeordnet wurden (2004: 171, 2003: 177). Dies sind etwa 90 Prozent aller Fälle aus dem Jahr 2005. „Bei Drogenhändlern, die ihre Geschäfte in der Regel telefonisch verabreden, ist der Einsatz von Telefonüberwachungen erforderlich, um konkrete Ermittlungserfolge zu erreichen. Zudem wechseln die Beschuldigten häufig ihre Chipkarten für Mobilfunkanschlüsse, so dass für den neuen Anschluss vielfach ein gesonderter Beschluss herbeigeführt werden muss", erklärte Mertin. Im Jahr 2005 ist in 276 strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Telefonüberwachung angeordnet worden. Das sind 61 Verfahren mehr als 2004 (215) und bedeutet eine Zunahme von etwa 28 Prozent.

Im Jahre 2003 erfolgte eine Anordnung in 224 Verfahren, 2002 in 206 und 2001 in 170 Verfahren.

Deutlich angestiegen sei auch die Anzahl der Betroffenen, erläuterte der Minister. Sie stieg um rund 40 Prozent von 381 Personen im Jahr 2004 auf 533 Personen im Jahr 2005. 2003 waren 397 Personen betroffen.

Mehr hier

Samstag, 11. März 2006

Parteivernehmung bei Vieraugengespräch zur Waffengleichheit geboten

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04 - für den Sonderfall des Vieraugengesprächs eines Zeugen mit einer Person, die später Partei eines Zivilprozesses wird die erleichterte Parteivernehmung wie folgt begründet:

Die Klägerin zu 1) hat das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Antrages der Klägerinnen zu dem Vier-Augen-Gespräch, in dem die Weisung erteilt worden sein soll, weder gemäß § 448 ZPO vernommen noch gemäß § 141 ZPO angehört. Diese Verfahrensweise verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR NJW 1995, 1413, 1414) und Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531). Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740, 1741 f.; jeweils m.w.Nachw.). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus (BVerfG NJW 2001, 2531, 2532).
Der Bundesgerichtshof fügt aber hinzu:
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Tatrichter seine Feststellungen über den Gesprächsverlauf nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien stützt (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636).

Das OLG Brandenburg hat für den "Normalfall", bei dem es nicht um die Herstellung der Waffengleichheit geht, in einem Urteil vom 22.02.2006 - 4 U 160/05 - ausgeführt:
Der Kläger ist für seine Behauptung jedoch beweisfällig geblieben. Er hat zum Beweis lediglich die Vernehmung seiner eigenen Person als Partei angeboten. Eine Parteivernehmung des beweispflichtigen Klägers hat das Landgericht jedoch zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gem. § 447 ZPO liegen nicht vor, nachdem die Beklagten einer Vernehmung des Klägers - zulässigerweise - ausdrücklich widersprochen haben (§ 447 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht – und gleiches gilt für das Berufungsgericht - auch nicht gehalten, eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO durchzuführen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kann gem. § 448 ZPO nur dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei besteht. Dies bedeutet, dass nach Würdigung der Gesamtumstände, bisher bereits erhobener Beweise oder vorliegender Beweisanzeichen, zumindest mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei sprechen muss (vgl. dazu nur Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 448 Rn. 4).

Google bald mit Online-Textverarbeitung

Google hat Writely übernommen. Mehr hier

Sofortiges Anerkenntnis muss nicht sofort sein

Der 20. Zivilsenats des Kammergerichts hat entschieden, dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO im Rahmen eines schriftlichen Vorfahrens im Zivilprozess mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, auch dann noch vorliegt, wenn der Beklagte erst eine Verteidigungsanzeige bei Gericht einreicht und danach innerhalb der Klageerwiderungsfrist ein Anerkenntnis erklärt.

Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2006 - 20 W 52/05 -(10a O 413/05 Landgericht Berlin) mit Streitstand und Begründung dieser Ansicht hier. Ich halte den Beschluss für zutreffend.

§ 93 ZPO

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Freitag, 10. März 2006

Freitagsstimmung in Lichtenrade

Donnerstag, 9. März 2006

Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG) in Berlin

Das Berliner Abgeordnetenhaus wird wahrscheinlich noch heute Abend das sehr umstrittene Straßenausbaubeitragsgesetz beschließen. Hierzu noch Fragen der FDP und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 01.03.2006.

Bauträgermerkblatt Stand 01.01.2006

Die Landesnotarkammer Bayern hat die neue Fassung ihres Merkblatts für Bauträger nach dem Stand vom 01.01.2006 als pdf-Datei online zur Verfügung gestellt. Das Merkblatt kann auch in gedruckter Fassung bei der Geschäftsstelle der Landesnotarkammer Bayern, Ottostraße 10/III, 80333 München angefordert werden.

Mittwoch, 8. März 2006

Frauen in der Berliner Justiz

Berlins Justizsenatorin Karin Schubert zu Frauen in der Berliner Justiz:
Bis Mitte März 2006 werden entsprechend dem Dezentralisierungsbestreben der Justizreform alle Berliner Amtsgerichte unter eigener Leitung stehen; sechs der zwölf Amtsgerichte werden dann von Frauen geführt. Das Kammergericht befindet sich bereits seit dem Sommer 2002 unter der Ägide von Monika Nöhre; ebenfalls von weiblicher Hand gelenkt sind das Berliner Sozialgericht, die Berliner Amtsanwaltschaft und seit Neuestem auch das Berliner Verwaltungsgericht. Frauen stehen darüber hinaus an den Spitzen der JVA Charlottenburg, der JVA Düppel und der Sozialen Dienste der Justiz. An den Amtsgerichten waren Frauen im richterlichen Dienst im vergangenen Jahr in der Überzahl, während sich der Gesamtanteil unter den Richterinnen und Richtern mit ansteigender Tendenz auf 44,6 Prozent belief.

Dienstag, 7. März 2006

Aktensammelstelle

Der Bielefelder FoeBuD e.V. (Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs e.V) hat gemeinsam mit dem Chaos Computer Club ein Internetportal eingerichtet. Bürgerinnen und Bürger können hier Akten einstellen und anderen zugänglich machen können, die sie zuvor über das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) angefordert haben. Damit können andere die hohe Gebühr (bis zu 500 Euro) für die Akteneinsicht sparen und die Behörden werden von doppelter Arbeit entlastet.


Derzeit bietet das Portal folgende Möglichkeiten:

* Suchen von bereits gestellten Anträgen und eingestellten Akten
* Einstellen von Informationen über gestellte Anträge

* Hochladen von erhaltenen Akten

Montag, 6. März 2006

Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht WEG-Verwalterin sein

Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - V ZB 132/05 -

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine notwendige Verwalterzustimmung durch eine GbR als Verwalterin für die Veräußerung von Wohnungseigentum vorlag. Er hat diese Frage gemäß nachfolgenden Auszügen verneint:
"Welche Eigenschaften der Verwalter erfüllen muss, ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Die notwendigen Eigenschaften ergeben sich jedoch aus dem Sinn und dem Zweck der Aufgaben des Verwalters. Dieser hat die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr sicher zu stellen (Merle in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 27 Rdn. 2; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 27 WEG Rdn. 5; Weitnauer/Lüke, aaO, § 27 Rdn. 1; ähnlich Köhler/Bassenge/Greiner, aaO, Teil 14 Rdn. 1). Hierzu muss er die in § 27 Abs. 2 WEG genannten Aufgaben erfüllen. Dazu gehört es insbesondere, Zahlungen von Wohnungseigentümern und Dritten an die Gemeinschaft entgegen zu nehmen, Willenserklärungen, die für oder gegen die Gemeinschaft wirken, abzugeben bzw. zu empfangen und Leistungen der Gemeinschaft zu bewirken. Wohnungseigentümer und Dritte müssen hierbei darauf vertrauen können, dass an den Verwalter erbrachte Leistungen oder diesem gegenüber abgegebene Erklärungen gegen die Eigentümergemeinschaft wirken, und dass umgekehrt die von dem Verwalter für die Gemeinschaft abgegebenen Erklärungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft wirksam sind."

"Diese Voraussetzungen sind bei Bestellung einer natürlichen Person zum Verwalter ohne weiteres gegeben. Auch bei Bestellung einer in ein Register eingetragenen juristischen Person, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Verwalter kann insoweit keine Unklarheit aufkommen. Wer für diese handeln kann, ist dem Handelsregister zu entnehmen. Die Eintragungen in das Handelsregister wirken im Rahmen von § 15 HGB gegen die jeweilige Gesellschaft. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft kann daher zum Verwalter einer Eigentümergemeinschaft bestellt werden (Senat, BGHZ 107, 268, 272; BayObLGZ 1989, 4, 6; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1299, 1300; BayObLG WuM 1993, 488, 489 f.).

bb) Anders verhält es sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für diese wird kein Register geführt. Das Vertrauen in die Gesellschaftereigenschaft und die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vertretungsregelungen wird von der Rechtsordnung nicht geschützt (s. schon Senat, BGHZ 107, 268, 272; ähnlich auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BayObLG ZMR 2003, 218, 220; Hügel, ZWE 2003, 323, 324 f.; Lautner, MittBayNot 2001, 425, 429; Müther, MDR 2002, 987, 988; Steinmann, GE 2001, 1663, 1664)."

"Eine dennoch erfolgte Bestellung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Verwalter ist nichtig (Senat, BGHZ 107, 268, 270 f.)."

Strafbarkeit von Rechtspflegern in der Strafvollstreckung

Im Strafblog habe ich eine gute Zusammenfassung über das strafrechtliche Risiko von Rechtspflegern, die bei der Staatsanwaltschaft für die Strafvollstreckung zuständig sind, gelesen. Wer allerdings ordentliche Arbeit leistet, hat nichts zu befürchten. Und bei Überlastung: dies rechtzeitig den Vorgesetzten anzeigen.

Einzelheiten lesenswert im Strafblog.