Einkommensgrenzen für Wohnberechtigungsschein in Berlin um 40 Prozent angehoben
Wesentlicher Inhalt:
Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen und gibt ausgewählten Autoren Gelegenheit, in eigener Verantwortung zu aktuellen Fragen aus allen Rechtsgebieten Stellung zu beziehen


"Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll künftig teilweise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (16/886) vorgelegt, der private Rentenversicherungen und Altersrenten aus Kapitallebensversicherungen vor Pfändung bewahrt. Mit dem Entwurf soll ferner die Insolvenzanfechtung reformiert werden. Ziel sei es, dass den Sozialkassen jährlich mehrere 100 Millionen Euro an Beiträgen entzogen würden. Bei Vorsorgevermögen, das unwiderruflich für das Alter vorgesehen ist, werden nach dem Willen der Regierung nicht nur die Auszahlungen selbst, sondern auch das angesparte Vorsorgevermögen einbezogen. Mit der Begrenzung auf Lebensversicherungen würden die Zugriffsrechte der Gläubiger in vertretbarem Maße erhalten und Missbrauch verhindert, heißt es in dem Entwurf. Die Regierung argumentiert, anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege die Altersvorsorge von Selbstständigen keinem Pfändungsschutz. Dies führe im Einzelfall dazu, dass diese Personen im Alter auf Sozialhilfe angewiesen seien, obwohl sie Vorsorge betrieben hätten. Die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion von Lebensversicherungen muss laut Entwurf erst zum Zeitpunkt der Pfändung bestehen. Deshalb sei Schuldnern das Recht einzuräumen, "von dem Versicherungsgeber jederzeit eine Umwandlung seiner Versicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung verlangen zu können". Als endgültig werde die Vorsorgefunktion einer Versicherung dann angesehen, wenn die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist. Ferner dürfe kein Kapitalwahlrecht, außer für den Todesfall, vereinbart sein. Zudem müsse der Versicherungsnehmer unwiderruflich auf seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, etwa durch Abtretung oder Kündigung, verzichten. Geschützt werden soll dem Entwurf zufolge eine Rente in Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze. Ein darüber hinausgehender Betrag können von den Gläubigern abgeschöpft werden. In den Pfändungsschutz nicht einbezogen werde die Hinterbliebenenversorgung. Die Insolvenzanfechtung bezeichnet das Recht des Insolvenzverwalters, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen. Dieses Recht will die Bundesregierung nun, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherungsträger, "behutsam zurückschneiden". Die Sozialversicherungsträger hätten ein nachhaltiges Interesse daran, dass über zahlungsunfähige Arbeitgeber zügig ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, heißt es dazu. Verhindert werden soll künftig, dass den Sozialversicherungsträgern neue Verbindlichkeiten dadurch entstehen, dass ein Schuldner zwar fällige Beiträge bezahlt, gleichwohl aber absehbar ist, dass er dies künftig nicht mehr tun kann."
Ein Täter betrügt zahlreiche Personen um geringe Geldbeträge, zum Beispiel durch den verschleierten Verkauf minderwertigen Fleisches. Er erzielt dadurch einen beträchtlichen Gewinn, der von der Staatsanwaltschaft zugunsten der Geschädigten sichergestellt wird. Die Geschädigten sehen im Hinblick auf ihren jeweils relativ geringen Schaden davon ab, gegen den Betrüger gerichtlich vorzugehen und einen Titel zu erwirken.
Der Betrüger hat jeweils große Schadenssummen "ergaunert", etwa durch falsche Angaben über Kapitalanlagen. Die Geschädigten machen ihre Ansprüche aber nicht geltend, weil es sich bei dem von ihnen eingesetzten Vermögen jeweils um "Schwarzgeld" (unversteuerte Einnahmen) handelte.
Die Klägerin zu 1) hat das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Antrages der Klägerinnen zu dem Vier-Augen-Gespräch, in dem die Weisung erteilt worden sein soll, weder gemäß § 448 ZPO vernommen noch gemäß § 141 ZPO angehört. Diese Verfahrensweise verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR NJW 1995, 1413, 1414) und Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531). Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740, 1741 f.; jeweils m.w.Nachw.). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus (BVerfG NJW 2001, 2531, 2532).
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Tatrichter seine Feststellungen über den Gesprächsverlauf nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien stützt (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636).
Der Kläger ist für seine Behauptung jedoch beweisfällig geblieben. Er hat zum Beweis lediglich die Vernehmung seiner eigenen Person als Partei angeboten. Eine Parteivernehmung des beweispflichtigen Klägers hat das Landgericht jedoch zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung gem. § 447 ZPO liegen nicht vor, nachdem die Beklagten einer Vernehmung des Klägers - zulässigerweise - ausdrücklich widersprochen haben (§ 447 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht – und gleiches gilt für das Berufungsgericht - auch nicht gehalten, eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO durchzuführen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kann gem. § 448 ZPO nur dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei besteht. Dies bedeutet, dass nach Würdigung der Gesamtumstände, bisher bereits erhobener Beweise oder vorliegender Beweisanzeichen, zumindest mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung der beweispflichtigen Partei sprechen muss (vgl. dazu nur Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 448 Rn. 4).
§ 93 ZPO
Kosten bei sofortigem AnerkenntnisHat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Bis Mitte März 2006 werden entsprechend dem Dezentralisierungsbestreben der Justizreform alle Berliner Amtsgerichte unter eigener Leitung stehen; sechs der zwölf Amtsgerichte werden dann von Frauen geführt. Das Kammergericht befindet sich bereits seit dem Sommer 2002 unter der Ägide von Monika Nöhre; ebenfalls von weiblicher Hand gelenkt sind das Berliner Sozialgericht, die Berliner Amtsanwaltschaft und seit Neuestem auch das Berliner Verwaltungsgericht. Frauen stehen darüber hinaus an den Spitzen der JVA Charlottenburg, der JVA Düppel und der Sozialen Dienste der Justiz. An den Amtsgerichten waren Frauen im richterlichen Dienst im vergangenen Jahr in der Überzahl, während sich der Gesamtanteil unter den Richterinnen und Richtern mit ansteigender Tendenz auf 44,6 Prozent belief.
"Welche Eigenschaften der Verwalter erfüllen muss, ist im Wohnungseigentumsgesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Die notwendigen Eigenschaften ergeben sich jedoch aus dem Sinn und dem Zweck der Aufgaben des Verwalters. Dieser hat die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsverkehr sicher zu stellen (Merle in Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 27 Rdn. 2; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 27 WEG Rdn. 5; Weitnauer/Lüke, aaO, § 27 Rdn. 1; ähnlich Köhler/Bassenge/Greiner, aaO, Teil 14 Rdn. 1). Hierzu muss er die in § 27 Abs. 2 WEG genannten Aufgaben erfüllen. Dazu gehört es insbesondere, Zahlungen von Wohnungseigentümern und Dritten an die Gemeinschaft entgegen zu nehmen, Willenserklärungen, die für oder gegen die Gemeinschaft wirken, abzugeben bzw. zu empfangen und Leistungen der Gemeinschaft zu bewirken. Wohnungseigentümer und Dritte müssen hierbei darauf vertrauen können, dass an den Verwalter erbrachte Leistungen oder diesem gegenüber abgegebene Erklärungen gegen die Eigentümergemeinschaft wirken, und dass umgekehrt die von dem Verwalter für die Gemeinschaft abgegebenen Erklärungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft wirksam sind."
"Diese Voraussetzungen sind bei Bestellung einer natürlichen Person zum Verwalter ohne weiteres gegeben. Auch bei Bestellung einer in ein Register eingetragenen juristischen Person, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Verwalter kann insoweit keine Unklarheit aufkommen. Wer für diese handeln kann, ist dem Handelsregister zu entnehmen. Die Eintragungen in das Handelsregister wirken im Rahmen von § 15 HGB gegen die jeweilige Gesellschaft. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft kann daher zum Verwalter einer Eigentümergemeinschaft bestellt werden (Senat, BGHZ 107, 268, 272; BayObLGZ 1989, 4, 6; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1299, 1300; BayObLG WuM 1993, 488, 489 f.).
bb) Anders verhält es sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für diese wird kein Register geführt. Das Vertrauen in die Gesellschaftereigenschaft und die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vertretungsregelungen wird von der Rechtsordnung nicht geschützt (s. schon Senat, BGHZ 107, 268, 272; ähnlich auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BayObLG ZMR 2003, 218, 220; Hügel, ZWE 2003, 323, 324 f.; Lautner, MittBayNot 2001, 425, 429; Müther, MDR 2002, 987, 988; Steinmann, GE 2001, 1663, 1664)."
"Eine dennoch erfolgte Bestellung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zum Verwalter ist nichtig (Senat, BGHZ 107, 268, 270 f.)."