Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Samstag, 30. April 2005
Bundesratsinitiative zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts von Verlobten in StPO und ZPO
Danach soll insbesondere § 52 Absatz 1 StPO geändert werden:
"1. Nummer 1 wird gestrichen.
2. Die bisherigen Nummern 2 und 2 a werden die Nummern 1 und 2."
§ 383 Absatz 1 ZPO soll wie folgt geändert werden:
"1. Nummer 1 wird gestrichen.
2. Die bisherigen Nummern 2 und 2 a werden die Nummern 1 und 2."
Weitere geplante Änderungen betreffen unter anderen die §§ 157 Absatz 1 StGB und 258 Absatz 6 StGB, bei denen die Straffreiheit von Verlobten wegfallen soll, um die Aussagepflicht der Verlobten nicht wertlos zu machen, indem diese straffrei lügen dürften.
Einzelheiten in der Bundesratsdrucksache 203/05 vom 24.03.2005.
Verstaubte Geschichte(n)
Zum vollständigen Tagesspiegel-Artikel
Berliner Olympiastadion wird nach Einigung mit Insolvenzverwalter fertiggebaut
Freitag, 29. April 2005
Fußfesselideen für Langzeitarbeitslose keine neue Idee bei der CDU
“Der Modellversuch in Hessen hat gezeigt, dass Bewährungshilfeprobanden zu einer regelmäßigen sinnvollen und straffreien Lebensführung befähigt werden. Mit Hilfe der Technik wird dem Probanden jeden Tag wieder neu klar gemacht, dass er sich an bestimmte Vorgaben zu halten hat. Beim Verstoß riskiert er den Bewährungswiderruf und muss die verhängte Strafe verbüßen. Die elektronische Überwachung setzt bei den Straftätern, die unter Bewährung stehen, Motivation und Kräfte frei, die mit herkömmlichen Mitteln der Bewährungshilfe nicht erreicht werden können. Die Probanden werden zu einer für ihre Verhältnisse enormen Selbstdisziplin und zur Erfüllung des von ihnen vorgegebenen Wochenplans angehalten. Die elektronische Fußfessel bietet auch Langzeitarbeitslosen und therapierten Suchtkranken die Chance zu einem geregelten Tagesablauf zurückzukehren und in ein Arbeitsverhältnis vermittelt zu werden.” [CDU-Pressemitteilung Nr. 264/02 vom 20. Juni 2002: “Thorsten Geißler: Elektronische Fußfessel in Hessen erfolgreich” (auch als PDF)]
Der gesamte Artikel mit weiteren links hier.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG)
Arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers durch Verschweigen
Die Klägerin hatte bei ihrem Antrag auf Renten-Versicherungsschutz für Berufsunfähigkeit harmlose ärztliche Behandlungen angegeben und folgendes verschwiegen: Behandlungen durch einen Internisten, den Hausarzt, einen Neurologen und einen Orthopäden. Bei der internistischen Untersuchung war eine leichte Aortenklappeninsuffizienz festgestellt worden, bei der hausärztlichen Untersuchung ergaben sich erhöhte Cholesterinwerte, die eine medikamentöse Behandlung erforderten. Wegen Angstzuständen nach einem Autounfall lautete die neurologische Diagnose auf psychische Belastungssituation mit phobischer Reaktionsweise. Vom Orthopäden war eine Konvergenzstörung sowie ein chronisch rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom festgestellt worden.
Das OLG Karlsruhe hat die Vorinstanzen bestätigt, die die Voraussetzungen einer Anfechtung des Versicherungsvertrags durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung als erfüllt ansahen. Die Auswahl der beantworteten und der verschwiegenen Umstände sprächen für Arglist.
Die vollständige Pressemeldung ist hier zu finden.
Donnerstag, 28. April 2005
Fußfesseln doch nicht für Arbeitslose - das Selbstverständliche muss in Hessen erst klargestellt werden
und Neues aus Schwabenheim mit mehr Hinweisen.
Das Dementi aus Hessen:
„Die Idee, die elektronische Fußfessel für Langzeitarbeitslose zu fordern, ist absurd. Im hessischen Justizministerium gab und gibt es keinerlei Überlegungen oder gar Pläne, die Fußfessel bei Langzeitarbeitslosen oder Suchtkranken zur Anwendung zu bringen. Die Formulierung in der Presseerklärung vom 10. März 2005 zu den Langzeitarbeitslosen ist unglücklich und missverständlich, sofern der Satz nur isoliert gelesen wird. Es gibt keinen Spielraum für Interpretationen – die Fußfessel, ein bundesweit beachtetes Erfolgsmodell der hessischen Landesregierung, wird nicht auf Langzeitarbeitslose oder Suchtkranke, sondern nur für Straftäter Anwendung finden. Aus meiner Sicht wäre der Einsatz der elektronischen Fußfessel für Langzeitarbeitslose oder Suchtkranke zutiefst menschenverachtend“, erklärte Hessens Justizminister Dr. Christean Wagner heute in Wiesbaden.
Zur Erläuterung:
Die elektronische Fußfessel für Straftäter hat sich in den fast fünf Jahren ihres Einsatzes gut be-währt. Sie wird bei Strafgefangenen eingesetzt, die unter Bewährung stehen. Die Verurteilten müssen sich streng an einen Tagesablauf halten, den sie gemeinsam mit Bewährungshelfern erarbeitet haben. Die engere Kontrolle während der Bewährungsüberwachung ermöglicht, dass sich eine ansonsten negative Sozialprognose für den Verurteilten verbessert. Die elektronische Fußfessel dient der Vermeidung künftiger Straffälligkeiten und damit der Resozialisierung des Verurteilten, da mit ihr eine regelmäßige, straffreie und sinnvolle Lebensführung trainiert wer-den kann. Bisher sind 187 Personen mit der elektronischen Fußfessel ausgestattet worden. In mehr als 90 % der Fälle hat die Maßnahme erfolgreich beendet werden können; nur 16 Fälle sind abgebrochen worden. Die technische Überwachung im Zusammenspiel mit einer engmaschigen Betreuung durch die Bewährungshilfe hat einen nachhaltig stabilisierenden Einfluss auf die Le-bensführung der Straftäter. Das bedeutet echte Lebenshilfe für die Betroffenen und hat noch ei-nen höchst positiven Nebeneffekt: Haftkosten können eingespart werden. Bei einer gleichzeiti-gen elektronischen Überwachung von 18 Probanden (Auslastungsstand zum 1. April 2005) betragen die Kosten 59,25 € pro Person und Tag, während ein Haftplatz mit 85,18 € zu Buche schlägt."
Wie auch immer: jetzt ist klargestellt, dass die Wahnsinnsidee vom Tisch ist.
Rip-Deal--Tatverdächtige mit internationalem Haftbefehl gesucht
Betonplatte auf Schnellstraße geworfen - 5 Jahre 6 Monate Jugendstrafe wegen versuchten Mordes
Motorradkontrollen auf der Berliner Autobahn - Zahlreiche Verstöße festgestellt
Stellungnahme der Verwaltungsrichter zur "Großen Justizreform" vom 11.04.2005
Die Präsidenten sprechen sich insgesamt dagegen aus, das verwaltungsprozessuale Verfahren, das zum Teil deutlich restriktiver ausgestaltet ist, als es nach dem Modell der funktionalen Zweigliedrigkeit geboten ist, erneut einer tiefgreifenden Umgestaltung zu unterziehen.
Die Präsidenten sprechen sich zudem für die Beibehaltung ehrenamtlicher Richter aus. Die Mitwirkung „juristischer Laien“ trägt dazu bei, die Justiz transparenter, nachvollziehbarer und verständlicher zu machen.
Zur veröffentlichten Stellungnahme.
Dummenfang bei Postbankkunden
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Die Postbank warnt ausdrücklich und weist darauf hin, dass sie niemals derartige Informationen anfordert.
Mittwoch, 27. April 2005
Ratgeber Spiegel: Was tun, wenn das Auto brennt?
Kein Mietwagenkostenersatz wenn Taxifahren billiger ist
Diese schmerzliche Erfahrung machte ein Münchner, der nun auch in der 2. Instanz mit seiner Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.168,87 scheiterte.
Das LG München I bestätigte ein entsprechendes Urteil des AG München vom 22.10.2004. Denn der Kläger war in 4 Tagen nur 72 km mit dem Wagen gefahren. Wie die Kollegen in der 1. Instanz sahen die Richter der für Verkehrsunfallsachen zuständigen 17. Zivilkammer die Anmietung eines Mietwagens in einem derartigen Fall nicht als notwendig und die hierfür entstandenen Kosten daher als unverhältnismäßig an. Denn im Taxi hätte eine vergleichbare Fahrtstrecke nur EUR 144, - gekostet, was der Kläger auch nicht bestritten hatte. Diese EUR 144,- hatte die Versicherung daher auch ersetzt. Da das Gesetz nur zur Erstattung des zum Schadensersatz "erforderlichen" Betrags verpflichtet, mussten die Richter beurteilen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch zur Überbrückung der Ausfallzeit des Wagens während der Reparatur unternommen hätte. Sie entschieden, dass ein vernünftiger Mensch, der die Kosten selbst hätte tragen müssen, niemals einen Kostenaufwand von EUR 16,- pro gefahrenen Kilometer auf sich genommen, sondern das wesentlich günstigere Taxi gewählt hätte. Auch der Einwand, es sei wegen plötzlicher Erkrankung nicht zu einer intensiveren Nutzung des Wagens gekommen, half dem Kläger nichts. In diesem Fall hätte der Kläger, um unnötige Kosten zu vermeiden, den Wagen zurückgeben oder zurückbringen lassen müssen, urteilten die Richter der 17. Zivilkammer."
BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Präsident von SEK wegen Vorwurf des Rauschgiftschmuggels verhaftet
Die Pressemeldung der Berliner Polizei:
"In einem umfangreichen Ermittlungskomplex der Staatsanwaltschaft Berlin gegen eine international operierende Bande wegen Rauschgifthandels und –Schmuggels haben Beamte des Mobilen- und Spezialeinsatzkommandos heute insgesamt fünf Haftbefehle gegen deren mutmaßliche Anführer und Gefolgsleute vollstreckt.
Unter den Festgenommenen befindet sich insbesondere der in Berlin und bundesweit als sogenannter „Präsident“ der arabischen OK-Szene bekannt gewordene 39-jährige Mahmoud Al-Z. aus Berlin-Kreuzberg, der sich unter diesem Namen zu einer der einflussreichsten Personen der kriminellen Szene entwickelt hat.
Trotz der Aufdeckung seiner wahren türkischen Identität unter dem Namen Mahmut U. durch die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Identifizierung (GE Ident) des Landeskriminalamtes konnte der mehrfach vorbestrafte Schwerkriminelle bisher nicht abgeschoben werden, weil die Türkei ihn im Jahre 2002 wegen angeblicher Wehrdienstverweigerung ausbürgerte.
Als weiteres mutmaßliches Bandenmitglied konnte auch der zur arabisch-kurdischen Großfamilie zählende 36-jährige Heitham M. aus Schöneberg verhaftet werden, dessen Familie in den vergangenen Jahren wegen einer gewaltsam geführten Familienfehde mit der Familie Ch. für Schlagzeilen sorgte, bei der bisher in beiden Familien mit Hassan M. (1996) und Bassam A. (2005) jeweils ein Toter zu beklagen war.
Den Bandenmitgliedern – derentwegen im LKA Anfang 2004 eigens die Ermittlungsgruppe „Haram“ gegründet wurde - werden umfangreicher Rauschgiftschmuggel aus den Niederlanden nach Berlin, Nordrhein-Westfalen und Dänemark und der illegale Handel mit Haschisch, Heroin und Kokain vorgeworfen.
Beamte aus mehreren Dezernaten des Landeskriminalamtes konzentrierten sich in der Ermittlungsgruppe „Haram“ gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft nahezu das gesamte Jahr 2004 über darauf, die Struktur der Gruppierung aufzuhellen und den Mitgliedern ihre kriminellen Taten nachzuweisen.
Bereits im November vergangenen Jahres wurden mit einem Doppelschlag in zwei Festnahmewellen insgesamt sieben Bandenmitglieder festgenommen, nachdem sie zuvor Rauschgift aus den Niederlanden nach Berlin verbracht hatten.
Dabei konnten 25 Kg Haschisch, ca. 3 Kg Kokain und ein halbes Kg Heroin in Berlin, Frankfurt und Dänemark sichergestellt werden. Mehrere hochwertige Tatfahrzeuge wurden beschlagnahmt.
Unter den Tätern befand sich auch der 33-jährige Ahmad ABOU-K., der bis Ende 2003 eine 8-jährige Freiheitsstrafe wegen Rauschgifthandels verbüßte und bereits 1997 als „rechte Hand“ des Mahmut U. galt.
Mahmut U. konnte damals lediglich eine Beihilfe zum illegalen Btm-Handel nachgewiesen werden.
Während sich die sieben Tatverdächtigen seit ihrer Festnahme in Untersuchungshaft befanden, wurden die Ermittlungen gegen die Führungsköpfe der Bande und weitere Mittäter mit Hochdruck fortgeführt, bis nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nunmehr auch gegen den Mahmut U., Heitham M. und weitere vier Bandenmitglieder der dringende Tatverdacht des Rauschgiftschmuggels- und Handels zu begründen war und beim Amtsgericht Tiergarten entsprechende Haftbefehle erlassen wurden.
Mit dem heutigen Einsatz, an dem mehr als 100 Polizeibeamte beteiligt waren, konnte die Arbeit der Ermittlungsgruppe „Haram“ nach über zwölf Monaten sehr intensiv geführter Ermittlungen mit einem durchschlagenden Erfolg gegen eine führende Gruppierung im Bereich des organisierten Rauschgifthandels vorläufig abgeschlossen werden."
Berliner Verfassungsschutzbericht 2004
Hitlergruß oder ungeschickt ausladende Bewegung beim militärischen Gruß
"ie Staatsanwaltschaft Koblenz hat das Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses, das den Vorwurf der Ausübung des sogenannten Hitlergrußes aus Anlass einer Frühbesprechung von Ärzten im Frühjahr 2001 im Bundeswehrzentralkrankenhaus zum Gegenstand hatte, eingestellt. Nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen, in deren Verlauf die Personen vernommen worden sind, die an der fraglichen Frühbesprechung teilgenommen haben, hat sich der Verdacht, dass der betroffene Arzt den Hitlergruß ausgeführt hat, nicht bestätigt. Das Ermittlungsverfahren war aufgrund eines Presseartikels eingeleitet worden, dem die Äußerung eines nachgeordneten Arztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses zu entnehmen war, anlässlich einer Frühbesprechung habe sein Dienstvorgesetzter den sogenannten Hitlergruß ausgeführt. Die Vernehmung der übrigen Zeugen hat diese Angaben nicht bestätigt. Soweit sie noch Angaben zu dem fraglichen Geschehen machen konnten, haben sie vielmehr angegeben, der beschuldigte Arzt habe bei Ausführung des militärischen Grußes zwar „eine ungeschickt ausladende Bewegung“ gemacht, der Hitlergruß sei jedoch nach ihrer Überzeugung nicht ausgeführt worden. Bei der Beurteilung des Gesamtsachverhalts war weiter zu berücksichtigen, dass der beschuldigte Arzt seinen Dienst bei der Bundeswehr im Januar 2001 angetreten hatte, eine militärische Grundausbildung jedoch erst im Laufe des Jahres 2002 erhielt, so dass ihm die korrekte Ausführung des militärischen Grusses zum fraglichen Zeitpunkt nicht hinreichend bekannt war. Er selbst hat den Tatvorwurf bestritten und erklärt, den Hitlergruß noch nie bewusst ausgeführt oder auch nur angedeutet zu haben.
Bei dieser Sachlage war das Ermittlungsverfahren einzustellen."
StGB § 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) 1 Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2 Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Dienstag, 26. April 2005
Beschleunigte Strafverfahren gegen Graffiti-Sprayer: Freitag gefasst, am Sonnabend zu Geldstrafen verurteilt
Am vergangenen Freitag gegen 22 Uhr 40 hatten sich die Sprayer – zwei 19- und 31-jährige Briten, zwei Finnen im Alter von 23 und 24 Jahren, ein 24 Jahre alter Schwede und ein 18-Jähriger aus Schöneberg – auf der Zugabstellanlage des U-Bahnhofs Neu-Westend zu schaffen gemacht. Sie besprühten U-Bahn-Waggons auf einer Fläche von 44 Quadratmetern mit Farbe. Mitarbeiter der Soko BVG waren aber zur Stelle und schalteten die Beamten der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Graffiti in Berlin ein.
Gemeinsam nahmen sie die Farbschmierer auf frischer Tat fest, wobei der 24-jährige Finne und der 31-jährige Brite erheblichen Widerstand leisteten. Ein Polizist und ein BVG-Mitarbeiter erlitten Verletzungen. Die Beamten stellten Sprayer-Utensilien sicher sowie Digitalkameras und Filme, deren Auswertung noch andauert, aber schon jetzt auf ein europaweites Betätigungsfeld hinweist.
Der 18-Jährige wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen entlassen, die anderen am Sonnabend von der Staatsanwaltschaft einem Bereitschaftsgericht vorgeführt. Gegen den 31-Jährigen erließ der Richter einen Untersuchungshaftbefehl. Die anderen wurden sofort verurteilt, drei zu 90 Tagessätzen à 10 €, einer zu 100 Tagessätzen à 10 €.
Jahresbericht für 2004 der Justiz in Rheinland-Pfalz
Weniger Telefonüberwachungen 2004 in Rheinland-Pfalz
Jugendschöffengericht Tiergarten: Strafe ohne Bewährung für Todesfahrer
Der Angeklagte befuhr am Abend des 6. August 2004 mit einem nagelneuen VW Golf in Berlin-Schöneberg aus Richtung Tauentzienstraße kommend die Kleiststraße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit, zwischen 80 und 90 km / h.
Aufgrund dieses Tempos konnte der Angeklagte nicht mehr rechtzeitig bremsen als der Taxifah-rer Alexander B. mit seinem Taxi zum Spurwechsel ansetzte. Es kam zum Zusammenstoß mit der Spitze des Taxis. Dadurch geriet der VW Golf des Angeklagten ins schleudern, drehte sich mehrfach und prallte schließlich gegen einen Ampelmast an der Kreuzung zur Martin-Luther-Straße. Durch die Wucht des Aufpralls knickte der Mast ab und zerbarst. Die in unmittelbarer Nähe stehenden Fußgängerinnen Adelheid K. (72 Jahre) und Andrea R. (44 Jahre) wurden von dem VW Golf des Angeklagten und dem Mast erfasst und schwer verletzt. Sie starben kurze Zeit später im Krankenhaus.
Das Jugendschöffengericht ist dem technischen Sachverständigen folgend davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund der stark überhöhten Geschwindigkeit den Unfall nicht vermeiden konnte. Er habe in erhöhtem Maße vorwerfbar gehandelt, so der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Die erhebliche Unfallgefahr, bei derart hohen Geschwindigkeiten im innerstädtischen, auch von Fußgängern frequentierten Bereich, sei für den Angeklagten „vorhersehbar“ gewesen.
Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen nicht geäußert. In seinem letzten Wort äußerte er leise: „Tut mir leid“.
Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht seine früheren Verfehlungen gewertet. Er stand erst-malig bereits 1999 vor dem Jugendgericht. Insgesamt fünf Eintragungen weist das Register auf: wegen gefährlicher Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls im besonders schweren Fall, versuchter Strafvereitelung, Körperverletzung und zuletzt im Jahr 2004 wegen Beleidigung von Polizeibeamten. Die meisten Taten standen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Mehrere Kurse für Verkehrsstraftäter und ein Anti-Gewalt-Trainung hat er bereits absolviert, bislang allerdings ohne eine durchgreifende Änderung seines rücksichtslosen Verhaltens anderen gegenüber – so das Gericht in der Urteilsbegründung. Aufgrund erkennbarer Reifeverzögerungen wandte es für den als Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetz geltenden 20-Jährigen das Jugendstrafrecht an.
Die Schwere der Schuld sah das Amtsgericht als gegeben an und verhängte daher eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Gericht ab, da es nach den strafrechtlichen Vorbelastungen und dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat – er reagierte im Anschluss an den Unfall aggressiv, schob die Schuld auf andere und fand auch nicht den Weg zu den Hinterbliebenen der Opfer – nicht annahm, er werde sich auch ohne den Einfluss der Haft künftig straffrei führen.
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte nach den Worten des Vorsitzenden Richters auch als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Erst nach zwei Jahren und sechs Monaten darf er sich wieder um eine neue bemühen. Ob diese Bemühungen dann erfolgreich sein werden, bleibt abzuwarten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Berufung oder der Revision angefochten werden.
Betreuungsrechtsänderungsgesetz am 26.04.2005 im BGBl. 2005, 1073 verkündet
Roland Rechtsschutzversicherung oder wie man seine Versicherungsnehmer nicht behandeln sollte
Anwaltliche Treuhandtätigkeit für beide Parteien von RA-Kammer Berlin gerügt
"Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat zum Jahresende 2004 eine Rüge verhängt, deren Begründung für die Kammermitglieder von Interesse sein dürfte. Eine in einer Ehesache beauftragte Rechtsanwältin hatte einen Geldbetrag, welche die Vermieterin an die Eheleute auszahlte und über deren Aufteilung Streit bestand, auf einem Anderkonto eingezahlt und dort verwahrt. Später hat sie einen Teil des Geldes auf Anweisung ihres Mandanten an diesen ausgezahlt.
Der Vorstand hat in der treuhänderischen Hinterlegung des verwahrten Geldes für Mandant und Gegenseite eine Vertretung widerstreitender Interessen i.S.d. § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA gesehen, da sich die Anwältin durch die treuhänderische Stellung dazu verpflichtet habe, in derselben Sache neben den Interessen des Mandanten auch die Interessen der Gegnerin zu wahren. Die Auszahlung des Geldes wurde außerdem als berufsrechtswidrig gem. § 43 a Abs. 5 BRAO, § 4 BORA bewertet. Es wurde daher gegen die Anwältin eine Rüge verhängt."
§ 43a Absatz 4 BRAO lautet:
Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
§ 43a Absatz 5 BRAO lautet:
Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
§ 3 BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte: Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er, gleich in welcher Funktion, eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.
(2) Das Verbot gilt auch, wenn ein anderer Rechtsanwalt oder Angehöriger eines anderen Berufes im Sinne des § 59 a Bundesrechtsanwaltsordnung, mit dem der Rechtsanwalt in Sozietät, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) oder in Bürogemeinschaft verbunden ist oder war, in derselben Rechtssache, gleich in welcher Funktion, im widerstreitenden Interesse berät, vertritt, bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich befasst ist oder war.
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung beendet ist und der Rechtsanwalt während der Zeit gemeinsamer Berufsausübung weder Sozius war noch wie ein solcher nach außen hervorgetreten ist und auch selbst mit der Rechtssache nicht befasst war.
(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 oder 2 tätig ist, hat unverzüglich davon seinen Mandanten zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.
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Kommentar:
Es stellt sich die Frage, ob die Treuhandtätigkeit des Rechtsanwalts auf Grund eines bindenden Treuhandauftrags, Geld auf einem Anderkonto zu verwahren, und zwar mit der übereinstimmenden schriftlichen Anweisung des Mandanten und des Gegners, ausschließlich auf Grund einer übereinstimmenden schriftlichen Anweisung beider Parteien weisungsgemäß Auszahlungen vorzunehmen, tatsächlich die Wahrnehmung widerstreitender Interessen sein kann. Ich meine, dass dies bei einem derartig beschränkten und genau definierten Treuhandauftrag nicht der Fall ist.
Bei einer derartigen Konstellation geht es gerade nicht um die anwaltliche Vertretung widerstreidender Interessen, sondern um das übereinstimmende Interesse beider Parteien, dass bis zur außergerichtlichen Einigung beider Parteien ohne Rücksicht auf eventuelle Zahlungsunfähigkeit der Geldbetrag sicher zur Verfügung stehen soll und ein Rechtsstreit unter Umständen vermieden wird, der wegen der Sorge der vermeintlichen oder wirklich drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sonst unvermeidbar wäre. Es geht um die vereinfachte Hinterlegung auf dem Anderkonto eines der beteiligten Rechtsanwälte ohne zum Beispiel die bürokratischen Förmlichkeiten des Verfahrens nach der Hinterlegungsordnung einhalten zu müssen. Wenn der Mandant also schriftlich auf sein Weisungsrecht in Bezug auf den auf dem Rechtsanwaltanderkonto hinterlegten Betrag verzichtet, entspricht die treuhänderische Bindung dem übereinstimmenden Interesse beider Parteien.
Im entschiedenen Fall lag dagegen anscheinend eine derartige Treuhandvereinbrung, wonach nur übereinstimmende Erklärungen beider Parteien zu Auszahlungen berechtigen, nicht vor oder die Rechtsanwältin hat sich nicht daran gehalten.
Montag, 25. April 2005
FDP fordert bessere Vorbereitung neuen Passes mit biometrischen Daten
Ermittlungen gegen Oberbürgermeister von Trier - Untreue wegen Überstundenvergütung statt Dienstbefreiung?
Dumm gelaufen - Beim Einbruch Ausweis verloren
Mehr Diversionsverfahren in Rheinland-Pfalz 2004
„Mehr als die Hälfte der Ermittlungsverfahren gegen straffällig gewordene Jugendliche wird in Rheinland-Pfalz durch die Verhängung erzieherischer Maßnahmen seitens der Staatsanwaltschaft erledigt, ohne dass sich die Gerichte mit dem Fall beschäftigen müssen.“ Dies erklärte Justizminister Herbert Mertin.
Mertin erläuterte, bei leichteren strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender werde von einem förmlichen richterlichen Verfahren abgesehen, wenn erzieherische Maßnahmen als ausreichend und gegenüber strafrechtlichen Sanktionen vorzugswürdig erscheinen, so der Minister. Dieses Diversionskonzept sei im September 1987 in Rheinland-Pfalz als erstem Bundesland landesweit eingesetzt worden. Es ermögliche, in kürzester Zeit nach der Tat individuell auf die junge Täterin bzw. den jungen Täter einzuwirken und damit einer erneuten Straffälligkeit entgegenzuwirken. Als Beispiele für solche erzieherische Maßnahmen nannte der Minister die Teilnahme am Verkehrsunterricht, die Kranken- und Altenpflege oder Aufräumarbeiten zum Natur- und Landschaftsschutz.
Im Jahr 2004 seien so landesweit 10.855 bzw. rund 52 Prozent aller 20.999 anklagefähigen Verfahren in Jugendsachen ohne ein Gerichtsverfahren erledigt worden, erklärte Mertin. Dies bedeutete gegenüber dem Vorjahr (10.298 bzw. ebenfalls rund 52 Prozent von 19.795 Verfahren) eine Steigerung um 5,4 Prozent, gegenüber dem Jahr 1995 (5.481 Verfahren) sogar eine Verdoppelung. Im Jahre 1990 seien noch weniger als ein Drittel, im Jahre 1985 gar nur 15,6 % der Jugendverfahren durch erzieherische Maßnahmen erledigt worden. Zur vollständigen Mitteilung des Justizministerium von Rheinland-Pfalz.
Nebentätigkeit des Finanzbeamten: Mitwirkung bei Steuerhinterziehung
hat die Entfernung eines Finanzbeamten aus dem Landesdienst bestätigt, nachdem dieser doppelt unerlaubte Steuerberatung betrieben hatte, nämlich Beratung ohne Erlaubnis und dann noch Mitwirkung bei Steuerhinterziehung. Jetzt ist er kein Beamter mehr. Der vollständige Pressebericht steht hier.
Samstag, 23. April 2005
Bewegungsprotokolle durch RFID-Tickets über Kunden im ÖPNV?
Menschenfeinde
Zur gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit s. hier. Es scheint auf folgendes hinaus zu laufen:
Je stärker sich Menschen in ihrer persönlichen Sicherheit und im Wettbewerb um Ressourcen gefährdet sehen, desto größer die Tendenz, konkurrierende Gruppen ausschließen zu wollen.
Zum vollständigen Artikel.
Freitag, 22. April 2005
"Kannibale von Rotenburg": Zweiter Prozess vor Schwurgericht Frankfurt/Main
Schon gemeldet in Handakte, in Andere Ansicht (die Sache ist noch nicht gegessen)
und in shice.biz
Zum Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nach Konsum von Cannabis
Donnerstag, 21. April 2005
Erfolgreiche Geburt in Kunstgalerie
Zum angekündigten "Kunstereignis Geburt" s. LiNo hier.
TUSMA in Berlin schließt - Älteste studentische Arbeitsvermittlung ist pleite
Zwischen 150 und 200 Studenten warteten täglich am Tresen auf Jobs, die bei der 1949 gegründeten Tusma noch immer übers Mikrofon ausgerufen werden. Vermittelt werden jedoch höchstens 30, etwa ebenso viele werden übers Telefon ausgeliehen. Die Nachfrage der Arbeitgeber, die Studenten als Umzugshelfer oder für Schreibarbeiten suchen, stagniert seit Jahren. Einzig der traditionsreiche Tusma-Weihnachtsmann hat jedes Jahr wieder Konjunktur. Doch auch der kommt wohl nicht mehr. "Wenn wir mit Ende diesen Monats unseren Service einstellen, trifft es vor allem viele ausländische Studierende, die sich über uns finanzieren", sagt Jessica Thiem, Kundenbetreuerin bei der Tusma. Doch ab Mai wird das Insolvenzverfahren eröffnet, das vor zwei Monaten beim Amtsgericht Charlottenburg beantragt wurde, weil die Tusma ihre Angestellten nicht bezahlen konnten. Der gesamte Artikel hier.
Verschärfung der Datenschutzprobleme durch Zusammenspiel von RFID, Sensoren und Datenbankverknüpfung
Wie meist, auch hier weitere interessante links zum Thema bei RFID.de zu finden.
RFID-Pilotprojekt im Klinikum Saarbrücken
Weiterführende links bei RFID.de
LiNo hat mehrfach berichtet. Grundlegend hier und Hinweis auf den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags.
Begleitetes Auto fahren ab 17
Nun liegt es an den Bundesländern, per Rechtsverordnung der Landesregierungen das Modellprojekt "Begleitetes Fahren ab 17" einzuführen und Jugendlichen ein Jahr früher als bislang den Erwerb des Führerscheins zu ermöglichen.
Die Notwendigkeit eines Bundesgesetzes beschreiben die Fraktionen damit, dass an die Begleitperson bestimmte Anforderungen gestellt werden, die in allen Bundesländern gleich geregelt sein sollen. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit über fünf Jahren einen gültigen Führerschein der Klasse B haben und darf zum Zeitpunkt, wenn für den Jugendlichen die Prüfungsbescheinigung erteilt wird, nicht mehr als drei Punkte beim Verkehrszentralregister in Flensburg haben.
An die Begleitperson richten die Koalitionsfraktionen die Anforderung, dass sie vor Antritt einer Fahrt und während einer Fahrt, soweit die Umstände der jeweiligen Situation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sie dürfe den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung dann nicht begleiten, wenn sie 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut hat. Ihre Mitfahrt schließen die Fraktionen auch für den Fall aus, dass die Begleitperson unter der Wirkung eines im Straßenverkehrsgesetz genauer definierten Rauschmittels steht.
Die in den Landesbehörden durch das Ausstellen von Prüfungsbescheinigungen entstehenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten sollen künftig durch entsprechende Gebühren gedeckt werden. Dazu heißt es in der Vorlage, dass jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern Kosten für die zusätzliche Prüfungsbescheinigung im Umfang von 7,70 Euro sowie für die Überprüfung der Begleitperson von 1,80 Euro entstehen werden.
Unter Strafe stellen wollen die Abgeordneten mit dem Gesetz auch das Manipulieren des Wegstreckenzählers, der den tatsächlich gefahrenen Kilometerstand anzeigt. Seit geraumer Zeit sei festzustellen, dass Spezialisten das Nachjustieren von Wegstreckenzählern als Dienstleistungen im Internet oder Zeitungsannoncen vermehrt und offen unter Hinweis auf die Straflosigkeit der Fälschung angeboten hätten. Das Zurückstellen von Kilometerständen mache aber nur Sinn, wenn Käufer oder Versicherungen über den tatsächlich gefahrenen Kilometerstand zu einem späteren Zeitpunkt und damit über den Wert des Fahrzeuges getäuscht werden sollen. Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit, entsprechende Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen.
Die Koalitionsfraktionen begründen ihre Initiative damit, das Unfallrisiko bei jungen Fahranfängern durch die Einführung des begleitenden Fahrens ab 17 senken zu wollen. Im Jahr 2003 seien an mehr als einem Fünftel aller Unfälle mit Personenschäden 18- bis 24-Jährige als Fahrzeugführer beteiligt gewesen.
Dabei habe die Gruppe der Fahranfänger überdurchschnittlich häufig die Hauptschuld am Unfall getragen, heißt es weiter. 69 Prozent der an einem Unfall beteiligten Pkw-Fahrer dieser Altersgruppe seien auch die Hauptverursacher des Unfalls gewesen.
Diese Zahl halte sich seit einigen Jahren konstant. Von Studien sowie Erfahrungen in Österreich versprechen sich die Abgeordneten, dass es bei Fahrten in Begleitung zu weniger Unfällen kommt als bei Fahrten ohne Begleitung.
Bei einer entsprechenden Fahrpraxis könne daher davon ausgegangen werden, dass Fahranfänger nach der Begleitphase mit einem deutlich niedrigeren Risikoniveau in die Phase des selbstständigen Fahrens einträten."
Der konkrete Gesetzentwurf sieht so aus (Bundestagsdrucksache 16/5315):
„§ 6e StVG
Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze
zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1. das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen
Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des
Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person
begleitet sein muss,
3. die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere
über die Möglichkeit dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend
zur Verfügung zu stehen,
4. die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über
a) das Lebensalter,
b) den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
c) ihre Belastung mit Eintragungen im Verkehrszentralregister sowie
d) über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel,
5. die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1
Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein
vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung
dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung des
Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6. die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
4 und
7. das Verfahren.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet nur Anwendung, soweit dies in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe
der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, Gebrauch gemacht
werden kann. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(3) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 2 erteilte
Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens
eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt.
Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist,
dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die
Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für
die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten
im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend."
Google - persönlich
PDF-Datei mit Kurzinformation über Justizkommunikationsgesetz
Anti-Graffiti-Gesetzentwurfstexte von Regierung und Opposition
SPD und Bündnis90-Die Gründen – BT-Drucksache 15/5313 -
1. § 303 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 304 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Der Gesetzentwurf von CDU/CSU lautet wie folgt:
CDU/CSU – BT-Drucksache 15/5317
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
In § 303 Abs. 1 und § 304 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „beschädigt oder zerstört“
durch die Wörter
„zerstört, beschädigt oder das Erscheinungsbild einer Sache
gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten nicht nur unerheblich verändert“
ersetzt.
April, April - doch kein Referentenentwurf zum GmbHG ?
Weiterer BMJ-Newsletter: Das Bundesjustizministerium bittet, die letzte Pressemitteilung „GmbH-Gründungen werden erleichtert“ nicht zu beachten.
Die Pressemitteilung wurde aus Versehen herausgegeben.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit desBundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de
Also bitte - nicht beachten. RJF ;-)
Eine Nachfrage ergab, dass der Entwurf existiert, aber noch nicht veröffentlicht wird. RJF
Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum GmbHG
„Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird es insbesondere für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer aus dem Dienstleistungsbereich erheblich einfacher, unternehmerisch tätig zu werden. Dies erhöht die Attraktivität der Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand und stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 17. März 2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des Mindeststammkapitals wird flankiert durch eine verstärkte Transparenz gegenüber Dritten, insbesondere den Geschäftspartnern: Die Haftkapitalausstattung der Gesellschaft muss künftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die Höhe des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Geschäftsbriefen angibt.
In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen für die sogenannten Bestattungsfälle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind.
Bundesministeriums der Justiz
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Achtung: Bitte hier nachschauen!!
Anklage wegen des Hubschrauberunfalls vom 14.02.2000 in Mendig
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere nach dem von der Staatsanwaltschaft Koblenz eingeholten Sachverständigengutachten, besteht der Verdacht, dass die sechs Tatverdächtigen, die in unterschiedlicher Funktion an der Durchführung der sog. Hauptphaseninspektion beteiligt waren, für den Tod der beiden Luftfahrzeugführer und die Verletzungen der drei übrigen Insassen des Hubschraubers verantwortlich sind.
Dabei besteht zunächst der Verdacht, dass der Unfall letztlich dadurch verursacht worden ist, dass im Rahmen der Hauptphaseninspektion zwei Hydraulikleitungen vertauscht und fehlerhaft angebracht wurden, was eine Fehlfunktion einer der Hydraulikanlagen des Hubschraubers zu Folge hatte.
Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat deshalb Anklage wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen gegen insgesamt sechs 28-61-jährige Bundeswehrangehörige –einen Hauptgefreiten, einen Fluggerätemechaniker, einen Stabsfeldwebel, einen Oberstabsfeldwebel a.D. sowie zwei Hauptleute- zur zuständigen Strafkammer des Landgerichts Koblenz erhoben. Weitere Einzelheiten hier.
Private Limited Company (Ltd.) - kurze Erläuterung
Mittwoch, 20. April 2005
Prozessbeginn gegen Serienbankräuber Jan Zocha vor dem Landgericht Düsseldorf
Aus Protest gegen Sicherheitsmaßnahmen des Vorsitzenden der ersten Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf ignorierte Zocha die Richter zu Beginn der Hauptverhandlung und stellte sich schlafend. Für den Prozess, der am Donnerstag, dem 21.04.2005, fortgesetzt wird, sind 24 Verhandlungstage angesetzt und 174 Zeugen geladen.
Fast 1.300 Telefonüberwachungen in 495 Verfahren 2004 in NRW
Zwei Polizisten wie im Wilden Westen
Bundesjustizministerin will Deal im Strafverfahren nach Vorgabe des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs gesetzlich regeln
Der Tagesspiegel:
„Wir arbeiten an einer Reform der Strafprozessordnung, die auch eine Regelung zum Deal enthalten wird“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dem Tagesspiegel. Derzeit werde im Haus ein Referentenentwurf erstellt, offenbar ganz auf Linie des BGH-Beschlusses. „Die Entscheidung enthält wichtige Impulse für den Entwurf“, sagte Zypries. Nur wann er fertig ist – das lässt sie offen.
LiNo hat über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs berichtet.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs über die Entscheidung des Großen Strafsenats ist hier zu finden.
Der Beschluss des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2005 - GSST 1/04 - ist ebenfalls veröffentlicht. Hieraus ergibt sich der Aufruf an den Gesetzgeber (endlich) tätig zu werden:
"An den dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung unterbreiteten Fällen wird deutlich, daß sich die Verständigung zwischen den Prozeßbeteiligten zunehmend von einem mit der Strafprozeßordnung problemlos zu vereinbarenden „offenen Verhandeln“ des Gerichts in Form der Bekanntgabe einer dem jeweiligen Verfahrensstand entsprechenden Prognose entfernt. Die Urteilsabsprache bewegt sich hingegen in die Richtung einer quasivertraglichen Vereinbarung zwischen dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten. Die Strafprozeßordnung in ihrer geltenden Form ist jedoch am Leitbild der materiellen Wahrheit orientiert, die vom Gericht in der Hauptverhandlung von Amts wegen zu ermitteln und der Disposition der Verfahrensbeteiligten weitgehend entzogen ist, Versuche der obergerichtlichen Rechtsprechung, Urteilsabsprachen, wie sie in der Praxis inzwischen in großem Umfang üblich sind, im Wege systemimmanenter Korrektur von Fehlentwicklungen zu strukturieren oder – wie die vorstehende Lösung zeigt – unter Schaffung neuer, nicht kodifizierter Instrumentarien ohne Bruch in das gegenwärtige System einzupassen, können daher nur unvollkommen gelingen und führen stets von neuem an die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung.
Der Große Senat für Strafsachen appelliert an den Gesetzgeber, die Zulässigkeit und, bejahendenfalls, die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen und Begrenzungen von Urteilsabsprachen gesetzlich zu regeln. Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, die grundsätzlichen Fragen der Gestaltung des Strafverfahrens und damit auch die Rechtsregeln, denen die Urteilsabsprache unterworfen sein soll, festzulegen. Dabei kommt ihm – auch von Verfassungs wegen – ein beachtlicher Spielraum zu (BVerfGE 57, 250, 275 f.)."
Finanzgericht Düsseldorf: Arbeitszimmer in Wohnung eines Lehrers und Schulleiters u.U. absetzbar
Dienstag, 19. April 2005
Im LG Aschaffenburg sitzen und vor dem OLG Bamberg verhandeln
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
In der vorliegenden Presseerklärung heißt es zum Inhalt des Entwurfs:
"Der Gesetzentwurf setzt auf einen kooperativen Naturschutz. Diesem Anspruch folgend wird erstmals das Instrument des Vertragsnaturschutzes ins Berliner Naturschutzgesetz eingeführt: Damit werden vertragliche Vereinbarungen mit Landnutzern zum Schutz der Natur möglich, die an die Stelle ordnungsbehördlichen Vorgehens gesetzt werden können. Im Gesetz werden Anforderungen an die Umweltbildung und Umwelterziehung formuliert, um durch qualifizierte Information der Bevölkerung die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nahe zu bringen.
Mit dem Ökokonto soll das Verfahren zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft spürbar vereinfacht werden. So sollen Naturschutzmaßnahmen, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung bereits im Vorgriff auf Eingriffsvorhaben durchgeführt werden, später als Kompensation anerkannt werden können. Darüber hinaus wird durch Zusammenlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs flexibler und pragmatischer gestaltet.
Eine Neuerung stellt die Pflicht Berlins zur Schaffung eines länderübergreifenden Netzes verbundener Biotope (Biotopverbund) dar, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll und der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten dient. Eine neue Kategorie von Schutzgebieten wird hierdurch allerdings nicht begründet. Grundlage für den Biotopverbund bilden vor allem bisher bereits geschützte Flächen, soweit sie für die Ziele des Biotopverbundes die geeignete Qualität aufweisen. Berlin stimmt sich bezüglich der räumlichen und funktionalen Aspekte mit dem Land Brandenburg ab.
Das Verhältnis von Landwirtschaft und Naturschutz wird neu definiert. Dazu werden entsprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft aus naturschutzfachlicher Sicht formuliert.
Über die genannten bundesgesetzlichen Verpflichtungen hinaus wird die Novelle genutzt, um bestehende Regelungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung fortzuschreiben bzw. zu modernisieren. Der Gesetzentwurf verfolgt insoweit auch das Ziel, durch Verschlankung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren Berlin als Standort für Investitionen attraktiv zu erhalten."
Familienstreit um Umgang mit Kindern zu Silvester endet einerseits lebensgefährlich, anderseits in Untersuchungshaft
Zwischen dem Maler Kenan A. (36) und seiner Ehefrau Kadime A. (34) war es seit der Trennung im Februar 2004 mehrfach zum Streit gekommen. Dabei soll Kenan A. Kadime A. u.a. mit dem Tod bedroht haben, falls sie ihn endgültig verlasse. Hauptstreitpunkt war jedoch das Umgangsrecht des Vaters mit den gemeinsamen Kindern (2 und 10), wobei die Eheleute an Silvester um den Aufenthaltsort der Kinder zum Jahreswechsel stritten. Kenan A. erschien nachmittags bei seinen Schwiegereltern in Berlin-Charlottenburg, wo sich neben Kadime A. und den Kindern weitere Mitglieder der Familie der Frau zum Feiern versammelt hatten. Während Kadime A. weiteren Streit vermeiden und ihrem Mann die Kinder überlassen wollte, versuchten ihr Vater und ihr Bruder Metin Ay. (43), Kenan A. zu überreden, den Zweijährigen bei seiner Mutter zu lassen. Daraus entwickelte sich ein erstes Gerangel, das für Kenan A. nach einem Faustschlag von Metin Ay. mit einem blauen Auge endete.
Durch die Niederlage gedemütigt, soll Kenan A. seinen Bruder Inan A. (28) und seine Cousins Önder A. (29) und Lider A. (30) um Verstärkung gebeten haben. Für den erneuten „Besuch“ bei Kenans Schwiegereltern sollen die Angeschuldigten sich mit einer Schreckschusswaffe, Messern und Schlagwerkzeugen bewaffnet haben. Gegen 22.00 Uhr soll Kenan. A. telefonisch seiner Frau gedroht haben, dass er jetzt eine Waffe habe, mit der er sie verletzen und ihren Bruder töten werde. Gegen 22.50 Uhr sollen die Angeschuldigten bei Familie Ay. geklingelt und die ihnen entgegentretenden männlichen Mitglieder der Familie Ay. angegriffen haben. Während Cihan Ay. (22) nur eine oberflächliche Stichwunde erlitt, erhielten Metin Ay. und Tekin Ay. (40) u.a. lebensgefährliche Stiche in Bauch bzw. Brust.
Bis auf den nicht vorbestraften Önder A. wurden die Angeschuldigte bereits früher verurteilt. Lider A. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe, Kenan A. und Inan A. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte bzw. Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils zu Geldstrafen. Alle vier Angeschuldigten befinden sich seit dem 1. Januar 2005 in Untersuchungshaft. Sie bestreiten die Tatvorwürfe.
Das zuständige Schwurgericht bei dem Landgericht Berlin entscheidet nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
Elektronische Gesundheitskarte - auf dem Weg zum gläsernen Patienten?
LiNo hat Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte beschrieben.
Es wird darauf ankommen, welche Daten im einzelnen auf der Gesundheitskarte enthalten sein werden und wie diese vor unbefugtem Auslesen geschützt werden können. Interessant wird es werden, wenn es um die freiwillig aufzunehmenden Daten geht. Je mehr der Patient zulässt, umso dichter die auf der Gesundheitskarte zur Verfügung stehenden ihn betreffenden Informationen, aber womöglich auch umso schneller eine wirkungsvolle Hilfe.
Bei Einsatz von RFID-Chips könnte beispielsweise eine schnellere optimale Versorgung von eingeklemmten Unfallopfern, die ihre Gesundheitskarte bei sich tragen, realisiert werden und gleichzeitig die Gefahr unbefugter Mitleser herbeigeführt werden und Baustein eines immer dichter werdenden staatlichen Überwachungs-Informationssystems werden. Die Entwicklung sollte weiter wachsam beobachtet werden, um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die kaum wieder rückgängig gemacht werden können.
Sozialgericht Düsseldorf (n.rk.):Kassenarzt darf Patienten nicht wegen Budgetüberschreitung abweisen
Ein Augenarzt hatte seine Praxis so organisiert, dass Patienten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, nur sehr langfristig Termine erhielten. Stammpatienten wurden bevorzugt. Dabei konnte der Eindruck entstehen, dass Privatpatienten immer zeitnah einen Termin bekamen.
Die 14. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat zwar die Disziplinarmaßnahme der Kassenärztliche Vereinigung aufgehoben, weil sie - gemessen an den nachweisbaren Verfehlungen des Arztes - überzogen erschien, hat aber klargestellt, dass der Arzt Kassenpatienten uneingeschränkt behandeln muss, soweit es seinen Möglichkeiten entspricht.
Finanzielle Aspekte wie die vermeintliche unzureichende Honorierung berechtigen den Arzt nicht, einen Kassenpatienten nur auf Privatrechnung zu behandeln oder Leistungen gänzlich zu verweigern. Notfallbehandlungen müssen in jedem Fall vorgenommen werden. Patienten dürfen nur dann aus Überlastungsgründen abgewiesen werden, wenn sie an andere Vertragsärzte weitergeleitet werden.
Gegen die Entscheidung ist Berufung zum Landessozialgericht eingelegt worden.
Herausgeber: Präsident des SG Peter Elling
Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
Pressesprecher: Richter am SG Volker Schwarz
Tel. 0211/7770-1358, Fax 0211/7770-2373
E-Mail: pressestelle@sgd.nrw.de
Ebenso hier.
Verteidiger Hans-Jürgen Boll: provozieren um jeden Preis
"Höhepunkt" der Verteidigertätigkeit des Rechtsanwalts Boll in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Altona zum Richter laut Hamburger Morgenpost: "Kurz vor Verhandlungsende gehen dem cholerischen Anwalt endgültig die Gäule durch, er giftet den (bartlosen) Richter an: "Ich finde es ungehörig, dass Sie hier sitzen und nicht rasiert sind. Wenn einer so unrasiert ist, den kann ich nicht ernst nehmen. Sind Sie zu spät aufgestanden?" Fassungsloses Kopfschütteln bei Richter, Staatsanwältin, Schöffen. Fortsetzung am 3. Mai."
Solche Verteidigungsstragien, wenn man sie überhaupt so nennen kann, zielen darauf ab, den Richter so lange gezielt zu reizen, bis er sich so unvorsichtig äußert, dass genügend Anlass für einen (in diesen Fällen meist unbegründeten) Ablehnungsantrag gegen den Richter wegen Verdachts der Befangenheit stellen zu können. Und überhaupt: Gereizte Richter begehen unter Umständen eher prozessuale Fehler.
Nach meiner Einschätzung dienen derartige unsachliche ins Pöbelnde übergehende Auftritte von gewissen Strafverteidigern allein deren eigener Selbstdarstellung dem Mandanten gegenüber (schau mal, wie ich mit dem Vorsitzenden umspringe), ohne dem Mandanten auch nur im geringsten zu helfen, wenn man mal vom Mitleid des Gerichts absieht, dass manchem Angeklagten zuteil wird, wenn er von einem solchen Rechtsanwalt verteidigt wird.
Warten wir ab, wie es am 03.05.2005 weiter gehen wird. Bisher hat der bedauernswerte, aber anscheinend über den Dingen stehende Richter Beier nach dem Eindruck des Presseberichts souverän reagiert.
NEUE EURO-Geldscheine zum Ende des Jahrzehnts?
Hierzu auch LiNo am 07.04.2005, wo unter Hinweis auf VDI-Informationen hier und hier
spekuliert wurde, dass neue Banknoten noch in diesem Jahr anstünden.
Staatsanwaltschaft Köln: Ermittlungen in Zusammenhang mit Zeugenbeeinflussungen bei VISA-Affäre im Außenministerium
Die Staatsanwaltschaft Köln hatte am 22.03.2005 noch noch gemeint, es sei nichts zu ermitteln, und wenn, dann sei das Angelegenheit der Berliner Staatsanwaltschaft und folgendes veröffentlicht:
"Ermittlungs-/Strafverfahren im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa u.a.
Gegenüber Presseorganen hat Oberstaatsanwalt Bülles von der Staatsanwaltschaft Köln nach seiner Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestags seine Meinung nicht nur zu dem bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Verfahren, sondern auch zur Prüfung eines Anfangsverdachts strafbarer Handlungen gegen Außenminister Fischer geäußert. Dies wird vielfach als Ratschlag an die Staatsanwaltschaft Berlin verstanden.
Hierzu bemerke ich:
Die Staatsanwaltschaft Köln hat keinerlei Anlass, derartige Ermittlungen zu erwägen, geschweige denn, dies anderen zu empfehlen.
Die hier vorliegenden Erkenntnisse zu einer eventuellen Verantwortlichkeit von Angehörigen der Bundesministerien sind der Staatsanwaltschaft Berlin im Jahre 2004 vollständig mitgeteilt worden. Hierbei bestand kein Anlass, strafrechtliche oder vorbereitende Maßnahmen gegen Außenminister Fischer anzuregen. Mit der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der Bundesministerien ist nunmehr allein die Staatsanwaltschaft Berlin befasst. Die Staatsanwaltschaft Köln hat keinen Anlass, den Kolleginnen und Kollegen der Staatsanwaltschaft Berlin hierzu irgendwelche Ratschläge oder Anregungen zu erteilen.
( Kapischke )"
Report Mainz hat zu seiner Sendung am 18.04.2005 folgenden Pressetext veröffentlicht:
"Mainz/Berlin - 18.04.2005. Das Auswärtige Amt hat nach einem Bericht des ARD-Magazins REPORT MAINZ wegen der Visa-Affäre neuen Ärger mit der Justiz. Die Staatsanwaltschaft Köln leitete vor wenigen Tagen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung und Beihilfe zur Falschaussage im Kölner Schleuserprozess ein. Hintergrund ist das Aussage-verhalten von Beamten des Außenministeriums im Strafverfahren gegen den verurteilten Schleuser Anatoli B. vor knapp eineinhalb Jahren. Damals sollen die Zeugen ein geschöntes Bild der Lage gezeichnet und die Affäre verharmlost haben. Das Verfahren richtet sich zunächst gegen Unbekannt
Nach Recherchen von REPORT MAINZ existiert in den vertraulichen Akten des Auswärtigen Amtes eine sogenannte "Sprachregelung - Verfahren vor dem Landgericht Köln", in der die Affäre um massenhaften Visa-Missbrauch vor allem in der Deutschen Botschaft in Kiew an mehreren Stellen beschönigt wird. "AA (Auswärtiges Amt) hat eine zu großzügige Visumserteilungspraxis erkannt und in der Folge versucht zu korrigieren." Weiter heißt es, das Ministerium habe, als erste Verdachtsmomente über illegale Schleusungen im Januar 2001 einliefen, sofort reagiert und die Auslandsvertretungen auf ihre Prüfungspflichten hingewiesen. Tatsächlich aber hat das Auswärtige Amt den massenhaften Visa-Missbrauch danach noch jahrelang laufen lassen.
Dieses Papier trägt als sogenanntes "Non-Paper" keinen Adressaten, keinen Absender und kein Datum. Es wurde Bundesaußenminister Joschka Fischer im Februar 2004 "zur Unterrichtung" zugeleitet. Der Staatsrechtler Jörn Ipsen, Universität Osnabrück, erklärt zum Hintergrund: "Es ist üblich, dass solche Sprachregelungen (...) nur von der Leitung des Hauses kommen können und insofern ist der Bundesminister verantwortlich für die Affäre in der Affäre".
Das Nachbar-Dokument zur "Sprachregelung" im selben Ordner trägt das Datum 10. Juli 2003. Es ist ein umfangreicher Sachstandsbericht des zuständigen Visa-Referates im Auswärtigen Amt. Darin werden die Missstände um den jahrelangen Visa-Missbrauch aufgrund der verschie-denen Erlasse des Ministeriums detailliert aufgelistet. Unter anderem findet sich darin der Hin-weis, dass die Visa-Anträge in Kiew im Jahr 2001 meist ohne jede Prüfung, lediglich nach Vor-lage eines "Carnet de Touriste" des ADAC oder des "Reiseschutzpasses" erteilt wurden. Wört-lich heißt es weiter: "Auf einer Vielzahl von Anträgen ist aufgrund vollständig fehlender Arbeits-vermerke nicht erkennbar, wer den Antrag bearbeitet und genehmigt hat."
Zur gleichen Zeit, als diese Papiere erstellt wurden, bereitete sich das Außenministerium auf die Zeugenaussagen im Kölner Verfahren vor, geht aus den Akten hervor. In einem Vermerk vom September 2003 ist festgehalten, wie man die Affäre verharmlosen wollte. Das Ministerium habe das "Interesse, im Gerichtsverfahren eindeutig klarzustellen, dass der behauptete ‚Menschenschmuggel' von der Bundesregierung nicht erleichtert oder geduldet wurde", heißt es in dem als "Verschlusssache" klassifizierten Dokument.
Rechtsexperten, denen REPORT MAINZ diese Unterlagen vorgelegt hat, erklären dazu, das Ministerium habe den Schleuser-Skandal vor den deutschen Strafgerichten beschönigen wol-len. Der Strafrechtsprofessor Harro Otto, Universität Bayreuth, gegenüber REPORT MAINZ: "Wenn die Zeugen auf die Sprachregelung eingeschworen wurden, dann ist hier ein ganz deut-licher Missbrauch mit den Möglichkeiten einer Behörde erfolgt. Hier ist nicht etwa Hilfe geleistet worden bei der Aufklärung krimineller Verhaltensweisen, sondern es sind kriminelle Verhal-tensweisen verdeckt worden". Der Staatsrechler Prof. Jörn Ipsen, Universität Osnabrück, bezeichnet die Sprachregelung als "rechtsstaatlich und strafrechtlich hoch problematisch."