Donnerstag, 30. Juni 2005

Informationsbroschüre zum neuen Betreungsrecht

Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland - Pfalz stellt eine Informationsbroschüre online und zum Herunterladen zur Verfügung.

Jahresbericht 2004 zur Internetkriminalität in Brandenburg

Die Staatsanwaltschaft Cottbus - Schwerpunktabteilung der Staatsanwaltschaft Cottbus zur Bekämpfung von Computer- und Datennetzkriminalität sowie gewaltdarstellender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften - hat ihren Jahresbericht 2004 vorgelegt.
Danach wurden im zurückliegenden Geschäftsjahr über 4.000 neue Verfahren gegen bekannte Beschuldigte anhängig. Die Arbeit der Ermittler hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt. Zur vollständigen Meldung

Probleme mit Altkündigungsfristen bei Wohnungsmietverträgen - Gesetzesänderung nötig

Udo Vetter: weist auf die Frage hin, wie Kündigungen von "Altmietern zu behandeln sind, die vor dem 1. Juni 2005 gekündigt haben (lange Kündigungsfrist), aber jetzt nach dem Stichtag eine neue Kündigung hinterhergeschoben haben (drei Monate Kündigungsfrist)?

Ich bin genau wie er überzeugt davon, dass der Mieter durch nichts gehindert ist, erneut nach Inkrafttreten der Rechtsänderung zu kündigen. Wir kennen die Problematik im Mietrecht schon lange. Manchmal werden in Mietprozessen ganze Serien von Kündigungen abgehandelt. Es wird chronologisch geprüft, welche der Kündigungen, auf die sich eine Partei (meist bisher der Vermieter) beruft, durchgreifen könnte (Eigenbedarf, Zahlungsverzug, erhebliche Vertragsverletzung, unerlaubte Gebrauchsüberlassung). Die Neuregelung soll alte Kündigungen nicht in ihrem Bestand zementieren, sondern im Gegenteil die Kündigung des Mieters erleichtern. Es spricht kein ernsthaftes Argument gegen die Wirksamkeit der entsprechend der Intention des Gesetzgebers nach Inkrafttreten der Rechtsänderung ausgesprochenen Kündigung.

Es gibt aber ein anderes Problem: RiAG Beuermann weist im aktuellen Heft Nr. 12 der Zeitschrift "Das Grundeigentum" auf der Seite 722 auf folgendes hin:

Der Gesetzgeber hat Artikel 229 § 3 Absatz 10 wie folgt geändert:

"(10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind."

Durch diese Formulierung stellt sich die Frage, ob das Reparaturgesetz repariert werden muss:

Es kannn nämlich durchaus zweifelhaft sein, wann eine Vereinbarung nach § 565 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB in der bis zum 01.09.2001 geltenden Fassung vorliegt.

Nach § 565 Absatz 2 BGB a.F. war die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig und nach Ablauf von 5, 8 und 10 Jahren verlängerte sich die Kündigungsfrist.

In Mietverträgen wurde sehr häufig folgende nicht mit § 9 AGBG kollidierende (vertragliche Kündigungsfristverlängerung war nach allgemeiner Auffassung zulässig) Formulierung aufgenommen:

"Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind ......"

Die gesetzliche Kündigungsfrist war daher 3 Werktage kürzer als die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, denn es waren in diesen Fällen volle drei Monate als Kündigungsfrist vereinbart.

Jetzt stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen eine Kündigungsfrist i.S. des § 565 Absatz 2 BGB a.F. vorliegt, wie es das Reparaturgesetz in Art. 229 § 3 Absatz 10 ausdrücklich verlangt.

Genau wie in der alten Regelung der Verkürzung der Kündigungsfristen vor Erlass des Reparaturgesetzes stimmt der Wortlaut des Gesetzes nicht mit den Absichten des Gesetzgebers überein. Die genannten Fälle führen zur Anwendung der älteren längeren Kündigungsfristen für die Mieter, denn diese Altmietverträge enthielten nun einmal keine Kündigungsfristen des § 565 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB a.F., wie es die Neuregelung ausdrücklich verlangt.

Es wird vermutlich erneut Richter geben, die so oder anders entscheiden, bis der Gesetzgeber ein Reparaturgesetz für das Reparaturgesetz erlässt oder der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung trifft.

Basiszinssatz ab 01.07.2005 nur noch 1,17 Prozent

Die Deutsche Bundesbank - informiert über die Senkung des Basizinssatzes ab 01.07.2005 auf 1,17%. Hier die Pressemeldung dazu: Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Der marginale Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vom 28. Juni 2005 betrug 2,05 %. Er ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2005 um 0,04 Prozent gefallen (der marginale Zinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2004 betrug 2,09 %). Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2005 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,17 %. Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 2. Juli 2005 (Nr.122) bekannt gegeben.

Neufassung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin ab 01.07.2005

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 23.06.2005, verkündet am 30.06.2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 30.06.2005, Seite 338, in Kraft ab 01.07.2005 treten einige einige Änderungen in Kraft: Es wurde eine Mitwirkungspflicht des Hundehalters und des Hundeführers festgelegt, die zuständige Behörde im Einzelfall beim Auslesen des bei dem Hund implantierten Chips zu unterstützen und das Auslesen zu dulden. Es wurde ausdrücklich gestattet, ausgelesene Daten dem Finanzamt zur "Durchführung des Hundesteuergesetzes" zur Verfügung zu stellen. Das Nichtanlegen des Maulkorbs bei einem gefährlichen Hund wurde als Ordnungswidrigkeit neu aufgenommen. Ebenso kann es als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wenn der Hundehalter oder der Hundeaufseher seiner Mitwirkungspflicht beim Auslesen des Chips schuldhaft nicht nachkommt. Die Änderungen stehen im Gesetz vom 23.06.2005 auf der Seite 338.

Neufassung des gesamten Gesetzes ist hier zu zu finden. Sie steht auch als pdf-Datei zur Verfügung.

Die aktuelle Ordnungswidrigkeitenvorschrift lautet:

Bln HundeVO § 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet oder das Auslesen der Chipnummer nicht duldet und unterstützt,
5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den vorgeschriebenen Maulkorb nicht anlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
16. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
17. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt oder
18. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.


Mittwoch, 29. Juni 2005

Gerichtsberichte von Berliner Strafsachen

Gerichtsberichte aus Berlin - gefunden bei Alexander Hartmann. Lesenwerte aktuelle Berichte aus dem Kriminalgericht in Berlin-Moabit. Ein neues Lesezeichen in meinem Browser.

GmbH-Gesetz scheitert an der Union

FTD - GmbH-Gesetz scheitert an der Union via Stefan Deyerler : "Es reiche nicht aus, in einem "gesetzgeberischen Schnellschuss" lediglich die Höhe des Stammkapitals auf willkürliche 10.000 Euro zu senken. Die Reform müsse gleichzeitig auch den Gläubigerschutz, die Haftungsregeln, das Insolvenzrecht und den Abbau bürokratischer Hürden regeln. "Eine Anhörung ist bei einem derart wichtigen Gesetz geboten. Wenn dies wegen der beabsichtigten Neuwahl aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, wäre es verantwortungslos, ein Gesetz ohne Beratung schnell noch durchzuwinken", so Voßhoff.

In der Union wird die Einführung einer Ein-Euro-GmbH nach dem britischen Vorbild nach einer gewonnen Bundestagswahl nicht mehr ausgeschlossen. Zahlreiche Unionsabgeordnete hatten sich schon vor Monaten bei einer internen Sitzung für die Ein-Euro-GmbH ausgesprochen, um die deutsche Rechtsform im Wettbewerb mit der britischen Limited Company zu stärken. "Es muss untersucht werden, ob die deutsche GmbH mit einem Stammkapital von 10.000 Euro tatsächlich wettbewerbsfähig ist gegenüber britischen Gesellschaften, die man bereits mit 1 £ gründen kann", sagte Voßhoff." - Zitat aus Financial Times Deutschland zur Blockadebegründung der CDU

Hier geht es zum vollständigen Artikel.

LiNo hatte vom Referentenentwurf
hier und hier berichtet.

Verlust deutscher Staatsangehörigkeit durch Doppelstaatsangehörigkeit

Hilfestellung bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb zweiter türkischer Staatsangehörigkeit wird hier und hier gegeben. Auf dieser Seite sind mehrere links zu Informationen in englischer, türkischer und russischer Sprache und eine pdf-Datei zum neuen Aufenthaltsrecht zu finden.

Ende August 2005 endet die Frist, während der sich ehemals eingebürgerte Ausländer, die durch den nachträglichen Wiedererwerb ihrer alten Staatsangehörigkeit automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben, erneut um einen sicheren Aufenthaltstitel bemühen können.
Das betrifft vor allem türkischstämmige Deutsche, die vielfach in Unkenntnis der eindeutigen Bestimmungen des zum 1.1.2000 in Kraft getretenen neuen Staatsbürgerschaftsrechts, sich nach ihrer Einbürgerung wieder einen türkischen Pass besorgt hatten. Dadurch verloren sie automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit. In Berlin gibt es aber eine pragmatische Regelung, diesem Personenkreis wieder ein festes Aufenthaltsrecht zu sichern. Darauf hat der Berliner Beauftragte für Integration und Migration, Günter Piening, hingewiesen. Auf Initiative des Berliner Innensenators Körting soll den „unfreiwillig Ausgebürgerten“ unbürokratisch und kurzfristig ein Aufenthaltstitel erteilt werden, soweit ein entsprechender Antrag bis zum 31. August 2005 an die Ausländerbehörde gerichtet wird.

Dienstag, 28. Juni 2005

Statt Gnadenbrot bei Coesfeld zum Schlächter oder zum Pferdehändler

Die Staatsanwaltschaft Münster erhebt Anklage gegen eine 29jährige ehemalige Tierarzthelferin mit 2 Kindern, die jetzt von Sozialhilfe lebt und ein gutes Geschäft mit "Beistellpferden" gemacht hat, denen sie angeblich ein Gnadenbrot gewähren wollte. Etwa 20 Pferde verschwanden im Laufe der Zeit. Anscheinend weiter verkauft - jedenfalls waren sie verschwunden.

Bruno Frydrychowicz aus Billerbeck hat seine eigene Sicht der Story, berichtete die taz im März 2005. Frydrychowicz ist der Rechtsanwalt der Beklagten in den vorangegangenen Zivilprozessen. Seine junge Mandantin sei Opfer einer "irrsinnigen Hetzkampagne". Das in Medienberichten gezeichnete Bild der skrupellosen Pferdeverkäuferin sei falsch. "Es geht hier in Wirklichkeit um Armut in Deutschland", sagt Frydrychowicz. Die zweifache Mutter habe private Probleme gehabt. "Ihr Lebenspartner hat sie wegen eines Go-Go-Girls verlassen." Die gelernte Tierarzthelferin besaß ein Pferd und wollte ein zusätzliches Tier zur Pflege annehmen. "Nicht um groß Geld zu verdienen, das lohnt sich doch gar nicht", sagt Frydrychowicz. Seine Mandantin habe Annoncen in Pferde-Fachzeitschriften aufgegeben, und sei von der Resonanz total überwältigt worden. "Leute haben ihre alten Pferde einfach bei ihr abgeladen. Da ist nur Schrott angekommen", sagt der Jurist. Als die Arbeitslose immer mehr alte und kranke Pferde angenommen habe, musste sie irgendwann reagieren. "Sie hat die Tiere an einen Händler weitergegeben", sagt Frydrychowicz. Was mit den Pferden passiert sei, wisse man nicht.

Die Besitzer der verschwundenen Pferde hatten schon früher Alarm geschlagen. WDR-de hatte im Januar 2005 ausführlich berichtet.

Der Tipp, Schutzverträge abzuschließen - vgl. Muster hier und hier zum Beispiel, nützt wenig bei Vertragspartnern, bei denen wohl nichts zu holen sein wird.

Montag, 27. Juni 2005

Berlin und Brandenburg wollen gemeinsame Obergerichte zum 1.7.05 feierlich begrüßen

Festakte in Berlin und Potsdam zur Gerichtsfusion: Gemeinsame Oberverwaltungs- und Landessozialgerichte ab 1. Juli 2005 Mit Festveranstaltungen am 1. Juli 2005 wird die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte für die Länder Berlin und Brandenburg feierlich begangen werden. Ab dann werden die beiden Bundesländer durch ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht sowie ein gemeinsames Landessozialgericht in den entsprechenden Fachbereichen „Recht sprechen“.
Sitz des Oberverwaltungsgerichts wird Berlin, Sitz des Landessozialgerichts Potsdam sein. Zu weiteren Einzelheiten

Versorgungswerk der Berliner Ärztekammer muss Zusage zur Versorgung eines Lebenspartners im Todesfall geben

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat am 22. Juni 2005 - VG 14 A 44.02 - hat durch Urteil der Klage eines Arztes gegen das Versorgungswerk der Berliner Ärztekammer auf Rentenleistungen für seinen Lebenspartner im Falle seines Todes stattgegeben. Der 45 Jahre alte Kläger ist Arzt und seit 1990 (Pflicht-) Mitglied der Berliner Ärztekammer. Von 1994 bis 2000 begehrte er beim Versorgungswerk der Berliner Ärztekammer und bei den Verwaltungsgerichten erfolglos die Zusage,im Falle seines Todes eine Rente an seinen Lebensgefährten in der für Ehegatten vorgesehenen Höhe zu gewähren. Im August 2001 schloss er mit seinem Lebensgefährten eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem kurz zuvor in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz. Daraufhin wandte er
sich mit seinem Begehren erneut an das Versorgungswerk. Dieses lehnte den Antrag wiederum ab und teilte mit, die erforderliche 2/3-Mehrheit in der Delegiertenversammlung der Ärztekammer zeichne sich nicht ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Nach Auffassung der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts enthalten die Vorschriften des Versorgungswerkes eine Regelungslücke betreffend eingetragene Lebenspartner von Beitragszahlern. Diese Lücke sei mit Verfassungsrecht - dem Gebot der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die sexuelle Identität - nicht vereinbar und mittels Analogie zu schließen. Der Bundesgesetzgeber habe spätestens seit Anfang 2005 die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen nennenswerten Bereichen des Familienrechts sowie der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Ein sachlicher Grund, für die ärztliche Versorgung hiervon abzuweichen, bestehe nicht. So habe das Versorgungswerk bislang selbst
angekündigt, eine Gleichstellung vorzunehmen, wenn diese auf Bundesebene im Bereich der gesetzlichen Pflichtversicherung erfolge. Schließlich sei eine gegenseitige Unterhaltspflicht, mit der bislang eine Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf Eheleute gerechtfertigt worden sei, mit dem
Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführt worden.

Gegen die Entscheidung ist die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin, ab 1. Juli 2005: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, zulässig.

Sonntag, 26. Juni 2005

Google Maps für Deutschland noch mit wenig Nutzen

de.internet.com - Schleichender Start des deutschen "Google Maps"-Service: Aller Anfang ist schwer und aufwändig (und sicher auch teuer). Hier der vollständige Artikel.
Wenn man http://maps.google.com/ ansteuert, Local Search wählt und die Satellitenkarte Richtung EUROPA scrollt sowie zum Beispiel "Berlin" eingibt, findet man eine einigermaßen vergrößerte Satelliten-Ansicht Berlins. Das Ganze wird vielleicht bald ganz ordentlich funktionieren.

Hier die Sicht auf das Kriminalgericht in Berlin-Moabit mit dem anschließenden Komplex der Justizvollzugsanstalt Moabit mit den sternförmig angelegten 5 Häusern. Kurze URL: http://snipurl.com/fujy

Internetadressen kurzgefasst

weblog peter müller schlägt vor, den kostenlosen Service von pimp my url zu nutzen, um die manchmal elend langen Urls zu kürzen. Ralf Zosel hat im Kommentar hierzu ergänzend auf http://www.shorturl.com/ und auf http://tinyurl.com./ hingewiesen.

Das gleiche nützliche Ergebnis findet sich bei http://snipurl.com.

Nächste Runde im Streit über Mauerkreuze in Kreuzberg

Tagesspiegel Online schildert die angekündigten Maßnahmen des zuständigen Gerichtsvollziehers, der den "Räumungsauftrag" erhalten hat. Die Räumung soll am 04.07.2005 am 04.01 Uhr, womöglich über mehrere Tage hingezogen, stattfinden, wenn bis dahin kein Vollstreckungsschutz beschlossen werden sollte.

Der Platz rechts und links der Friedrichstraße werde vollständig geräumt, inklusive der Halterungen für die schwarzen Holzkreuze, die an die Maueropfer erinnern und der dazugehörigen Betonfundamente, der Beleuchtung und der Verkabelung, teilte der Gerichtsvollzieher der streitbaren Chefin des Checkpoint-Charlie-Museums, Alexandra Hildebrandt, mit. Sie hatte das Grundstück vor rund einem Jahr gepachtet und neben einem Nachbau der Berliner Mauer mehr als 1000 Holzkreuze mit Namen und Fotos von Maueropfern aufstellen lassen. Nach dem Ablauf der Pachtzeit unterlag die Museumschefin kürzlich vor Gericht gegen die Bankaktiengesellschaft BAG, die die Rechte an den beiden Grundstücken hält. Hildebrandt wollte sich gestern nicht konkret zu dem Räumungstermin äußern, zeigte sich aber wie gewohnt angriffslustig. „Wir kämpfen weiter“, die Gerichtsentscheidung sei „noch lange nicht der letzte Stand der Dinge“.

Der Gerichtsvollzieher teilt derweil in einem Schreiben an die Arbeitsgemeinschaft 13. August mit, dass all das Material, welches er an dem Stichtag zu räumen gedenkt, hinterher von der Arbeitsgemeinschaft bei ihm ausgelöst werden kann. Sollten die Denkmal-Errichter darauf verzichten, würden die Holzkreuze und sonstige Gegenstände versteigert. Dafür steht sogar schon ein Datum fest: Die Auktion der Mahnmal-Reste soll am 15. September auf dem Gelände einer Umzugs- und Transportfirma stattfinden. Zum vollständigen Tagesspiegel-Artikel

Vgl. im übrigen LiNo hier.

Tierschutz vor Menschenschutz

Die Welt berichtet: Abwehr erfolglos: Bienen belagern auch das trockene Planschbecken Bienen kamen - die Kinder mussten gehen. Von Auswüchsen des Tierschutzes. Hier der Bericht der Welt über die vergeblichen Bemühungen in Berlin-Mitte, einen wilden Bienenschwarm "auszutrocknen", um Kinder in einem Planschbecken wieder ins Wasser zu lassen. Bis zum Winter wird das sicher gelingen. Zum Artikel

Aktuelle Zinssatz-Tabelle online

Haufe.de stellt eine aktuelle Tabelle über die wesentlichen Zinssätze zur Verfügung.

Fall Hoyzer: Verhandlung vor 12. Strafkammer des Landgerichts Berlin zu erwarten

FAZ.NET - Sport berichtet ausführlich über Anklageerhebung im Wettbetrugsfall rund um den deutschen Fussball.

Lino hat berichtet:

http://rafranke.blogspot.com/2005/04/hoyzer-senior-hintergrundrecherche-des.html


http://rafranke.blogspot.com/2005/04/fortsetzung-der-endlosen-geschichte.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/04/wettbetrug-fall-hoyzer-haftverschonung.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/03/wettskandal-steffen-karl-gesteht.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/03/haftverschonung-fr-fuballer-steffen.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/03/hoyzers-auftritt-bei-kerner-verdient.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/03/weitere-einzelheiten-zur-verhaftung.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/03/keine-haftverschonung-fr-dominik-marks.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/03/fall-hoyzer-haftbefehl-gegen.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/03/fall-hoyzer-landgericht-besttigt.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/02/hoyzer-vom-weiteren-vollzug-der.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/02/netzeitung-sport-die.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/02/berliner-staatsanwaltschaft-zum-fall.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/02/sta-berlin-kein-spieler-von-lr-ahlen.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/02/pressemitteilung-der-berliner-justiz.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/01/pressemitteilung-der-berliner.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/01/drei-haftbefehle-eine-entlassung-im.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/01/tagesspiegel-online-sport-chronik-des.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/01/rechtsanwalt-holthoff-pfrtner-spieler.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/01/hertha-profis-unter-verdacht.html


http://rafranke.blogspot.com/2005/01/hertha-bsc-spieler-madlung-simunic-und.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/01/bundesliga-skandal-hertha-bsc-nimmt.html

http://rafranke.blogspot.com/2005/01/focus-berichtet-von-anzeigen-gegen.html

Samstag, 25. Juni 2005

Deutsche Bank als Drittschuldner unbeliebt

Der Gläubiger freut sich: er hat herausgefunden, wo der Schuldner ein Bankkonto führt: bei der Deutschen Bank. Da der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel in Händen hält: Vorläufiges Zahlungsverbot durch Gerichtsvollzieher zugestellt und Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt. Zu früh gefreut!

Antwort der Bank unter der Adresse der örtlichen Filiale: Deutsche Bank AG Service Center Private & Business Clients /Sps "...wir können keine Geschäftsverbindung feststellen..."

Der Gläubiger wundert sich, hat er sich doch auf das Impressum der Deutschen Bank AG verlassen, das er auf der Leitseite http://www.deutsche-bank.de oben groß und deutlich gefunden hat.

Der Gläubiger hätte besser hier und dann ganz unten schauen sollen, wo wenig offensichtlich grau auf weiss noch ein Impressum zu finden ist, das plötzlich zwei Aktiengesllschaften ausweist:

Deutsche Bank AG
Taunusanlage 12
D-60262 Frankfurt am Main

Tel.: +49-69-910-00
Fax: +49-69-910-34 225
E-Mail: deutsche.bank@db.com

Dazu heisst es im "Zweit"-Impressum:

Die Deutsche Bank AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Hauptsitz in Frankfurt am Main. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 30 000 eingetragen.

und dann noch:

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
Theodor-Heuss-Allee 72
D-60486 Frankfurt am Main

Tel: +49-69-910-00
Fax: +49-69-910-34 225
E-Mail: deutsche.bank@db.com

Dazu die Erläuterung im "Zweit"-Impressum:
Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Hauptsitz in Frankfurt am Main. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 47 141 eingetragen.

Der Gläubiger hat etwas dazu gelernt, will jetzt keinen Rechtsstreit darüber beginnen, ob die Pfändung vielleicht doch wirksam ist und schreitet eilig zur zweiten Forderungspfändung und fragt sich, ob das Vollstreckungsgericht die Kosten der ersten Pfändung als notwendig im Sinne des § 788 ZPO ansieht und er sie in diesem Fall - aber nur dann - bei jetzt erfolgreicher Pfändung vom Schuldner zurück bekommt.

Verkehrsunfallabwicklungsratschläge und andere allgemeine Rechtsinformation vom Justizministerium in NRW

Der Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeugen und dessen wirtschaftliche Schadensabwicklung einschließlich einer pdf-Datei und Informationen über das Kleingedruckte mit pdf-Informationsdatei von RiAG Herbert Mnich aus Krefeld -Die allgemeinen Geschäftsbedingungen - sind bei NRW-online zu finden.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen informiert über Beratungs- und Prozesskostenhilfe und stellt hierzu eine pdf-Datei zum Herunterladen zur Verfügung. Das Formular für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Antragsteller für Prozesskostenhilfe ausfüllen und dem Gericht mit Belegen abgeben muss, ist hier zu finden.

Insolvenzverfahren in NRW kurz zusammengefasst

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen informiert über das Insolvenzverfahren in einer übersichtlichen Zusammenstellung. Zur Verbraucherinsolvenz wird zusätzlich eine pdf-Datei zum Herunterladen und Formularhilfe in Form einer Word-Datei angeboten.

Donnerstag, 23. Juni 2005

Sperr-Notruf 116 116 ab 01.07.2005

Sperr-Notruf 116 116 - Sperrnotruf 116116 - 116-116: "Als erstes Land führt Deutschland ab 1. Juli 2005 eine neue einheitliche Notrufnummer 116 116 zum Sperren von Medien wie zum Beispiel Kredit- und EC-Karten, Handys, digitale Signaturen, Krankenkassenkarten, Mitarbeiter-Ausweise, Kundenkarten oder sensible Online-Berechtigungen des Internets ein. " Mehr

Stundensätze von Rechtsanwälten im Jahr 2002

Die durchschnittlich niedrigsten Stundensätze bei der Abrechnung über Zeithonorare liegen

im Westen bei 116 Euro,
im Osten bei 91 Euro.

Die durchschnittlichen Regelstundensätze liegen

im Westen bei 151 Euro,
im Osten bei 116 Euro.

Die durchschnittlichen höchsten Stundensätze liegen

im Westen bei 181 Euro,
im Osten bei 144 Euro (ca. 20 % niedriger als im Westen).

Dies ergibt sich aus der Aufstellung auf der Seite 6 der Kammermitteilungen der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, bezogen auf das Jahr 2002, ermittelt im Jahr 2004. (Gefunden in der DAV-Depesche)

Bundesverfassungsgericht: OLG Naumburg verkehrt Vorgaben des EUGH zum Umgangsrecht in ihr Gegenteil

Das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 -:
Das Oberlandesgericht hat die rechtlichen Bindungen grundlegend verkannt. Mit der angegriffenen Entscheidung hat es das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur nicht beachtet, sondern dessen Vorgaben in ihr Gegenteil verkehrt. Anstatt auf die Anordnung und Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken, hat das Oberlandesgericht außerhalb seiner Zuständigkeit unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ein bereits (vom Amtsgericht) angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit, ohne zur Entscheidung berufen zu sein, einen konventionsgemäßen Zustand aufgehoben.

Zwar wäre das Oberlandesgericht bei der rechtlichen Würdigung insbesondere neuer Tatsachen, der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Einordnung des Einzelfalls in den Gesamtzusammenhang familienrechtlicher Fälle mit Bezug zum Umgangsrecht im konkreten Ergebnis nicht gebunden gewesen (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 <1863>). Dies kann aber nur bedeutsam werden, soweit das Gericht überhaupt eine Sachentscheidung treffen darf, was hier ersichtlich nicht der Fall war. Deshalb bedürfen die bereits im Beschluss vom 28. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 <175>) angestellten Erwägungen, wonach sich das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt hat, keiner weiteren Vertiefung. Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass namentlich die von den Pflegeeltern vorgetragenen, ihrer Auffassung nach gegen ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers sprechenden Gründe eine Abweichung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht rechtfertigen. Dies gilt vor allem für den Vortrag, die zu erwartende Adoption stehe einem Umgang entgegen. Das von den Pflegeeltern bislang gezeigte Verhalten lässt vielmehr Zweifel aufkommen, ob die von ihnen gewünschte Adoption aus Kindeswohlgesichtspunkten überhaupt angezeigt wäre.
Anmerkung: Wieder einmal eine deutliche Ohrfeige des Bundesverfassungsgerichts.


Vgl. Pressemitteilung hier und

- Pressemitteilung Nr. 92/2004 vom 19. Oktober 2004
- Pressemitteilung Nr. 117/2004 vom 29. Dezember 2004
- Pressemitteilung Nr. 13/2005 vom 10. Februar 2005
- Pressemitteilung Nr. 34/2005 vom 20. April 2005

Car- Sharing - Förderung

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages gibt eine Zusammenfassung über Car-Sharing und was damit zusammenhängt bekannt. Die gemeinschaftliche Autonutzung unterscheidet sich von der Autoanmietung im wesentlichen darin, dass ein einmaliger Rahmenvertrag zwischen dem Nutzer und der Car-Sharing Organisation getroffen wird, der den Nutzer berechtigt, jederzeit, also rund um die Uhr, ein Auto ab einer Stunde Mietzeit auszuleihen. Dabei kann der Nutzer nach der einmaligen Zahlung einer Kaution wirklich zu jeder Zeit aus unterschiedlichen Autotypen meist in zumutbarer Wohnortnähe spontan auswählen. Außer einer geringen monatlichen Gebühr müssen zusätzlich nur noch die tatsächlichen Nutzungszeiten bezahlt werden. Mehr in der pdf-Datei.

Ergänzende Informationen gibt der Bundesverband Car-Sharing, auch mit einer Informationsdatei.

Bündnis90/Die Grünen versuchen, die besondere Förderung des Car-Sharings - s. BT-Drucksache 15/5586 - zu erreichen.

Hierzu der Bericht und die Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages. Beschlussempfehlung: Der Bundestag wolle beschließen, den Antrag - Drucksache 15/5586 - anzunehmen.Berlin, den 15. Juni 2005 Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Baugebührenordnung in Berlin nichtig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat es mangels gesetzlicher Grundlage für unzulässig erklärt, Gebühren für die Befreiung von den Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung nach der Berliner Baugebührenordnung neben der Baugenehmigungsgebühr zu erheben und damit entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, so dass die Baugebührenordnung in Berlin insoweit nichtig ist.

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hatte durch Urteile vom 17. Dezember 2004 in drei Verwaltungsstreitverfahren die Gebührenbescheide des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf über Befreiungsgebühren von 930.450 Euro, 310.952 Euro und 134.806 Euro aufgehoben. Die Befreiungsgebühren waren für die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl) nach der Baugebührenordnung 2001 erhoben worden.

Die 19. Kammer hielt an ihrer Auffassung fest (Beschluss vom 13. Februar 2004 - VG 19 A 204.03 -), dass die entsprechenden Gebührenregelungen im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu hochschulrechtlichen Rückmeldegebühren nichtig sind, weil nach derzeitiger Rechtslage nur der Zweck der Kostendeckung verfolgt werden darf. Der Zweck der Befreiungsgebühren, die die wirtschaftlichen Vorteile einer Befreiung vom Maß der Nutzung zumindest teilweise abschöpfen sollen, ist entgegen Art. 64 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin in der Ermächtigungsgrundlage des Gebühren- und Beiträgegesetzes nicht hinreichend bestimmt worden. Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts über Normenwahrheit und Normenklarheit, wonach der Zweck der Gebührenregelung im Gesetz erkennbar von Steuern abzugrenzen ist, sind nicht eingehalten. Darüber hinaus ist das Äquivalenzprinzip verletzt, wonach sich die Gebühr auch im Einzelfall noch ansatzweise auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes zurückführen lassen muss. Dies ist nicht der Fall, weil die Gebühren in einem groben Mißverhältnis zur Höhe des Verwaltungsaufwandes stehen (in einem Fall beträgt das Verhältnis von Gebühr zum Verwaltungsaufwand 113:1).

Demgegenüber hatte das OVG Berlin zunächst die Gebührenregelungen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 -; bei summarischer Prüfung als rechtmäßig angesehen.Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.Urteile der 19. Kammer vom 17. Dezember 2004 - VG 19 A 336.02, VG 19 A 183.04 und VG 19 A 300.04 -

Jetzt hat der zweite Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Nach der Auffassung des 2. Senats fehlt für die mit der Befreiungsgebühr bewirkte Vorteilsabschöpfung, die dadurch entsteht, dass die an die jeweilige Quadratmeterzahl gekoppelte, linear mit dem Flächenzuwachs ansteigende Gebühr keine Kappungsgrenze oder Degression aufweist, die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Gesetz über Gebühren und Beiträge. Dieses Gesetz nenne für die Erhebung von Verwaltungsgebühren nur die Kostendeckung als Gebührenzweck und könne aufgrund seiner Entstehungsgeschichte auch nicht erweiternd ausgelegt werden. Auf der Verordnungsebene dürfe deshalb kein weiterer, nicht vom Gesetz gedeckter Gebührenzweck wie die Vorteilsabschöpfung verfolgt werden. Rechtsverordnungen wie die Baugebührenordnung unterlägen dem Gesetzesvorbehalt und müssten sich an die finanzverfassungrechtlichen Kompetenzschranken halten, wonach Gebühren nicht in funktionale Konkurrenz zur Steuer treten dürften.

Urteile vom 22. Juni 2005 – 2 B 5. bis 7.05 -

Mittwoch, 22. Juni 2005

Kein Cross-Border-Leasing mehr in Berlin

Aus der Sitzung des Berliner Senats am 21. Juni 2005: Der Senat hat auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Thilo Sarrazin eine Mitteilung zur Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus zu so genannten "Cross-Border-Leasing"-Verträgen beschlossen.

Das Abgeordnetenhaus hatte den Senat in seiner Sitzung am 14. April 2005 aufgefordert, sicherzustellen, dass das Land Berlin und seine Beteiligungsunternehmen zukünftig keine Verträge nach dem Finanzierungsmodell des "Cross-Border-Leasing" mehr abschließen.

Dazu berichtet der Senat, dass solche Transaktionen inzwischen aufgrund von gesetzlichen Änderungen in den USA ohnehin keine wirtschaftliche Attraktivität mehr haben und in der bisherigen Struktur nicht mehr abgeschlossen werden. Hintergrund sind die vom US-Kongress im Oktober 2004 verabschiedeten neuen Regelungen zur steuerlichen Behandlung solcher Transaktionen. Sie gelten für derartige Verträge, die nach dem 12. März 2004 abgeschlossen wurden, für ältere Fälle besteht grundsätzlich Bestandsschutz.

Definition Cross-Border-Leasing: Lease-and-lease-back-Transaktion, die zwischen einem inländischen und einem ausländischen Partner abgeschlossen wird. Der inländische Partner verleast Anlagegüter und least sie noch am gleichen Tag zurück. Dadurch erzielt der ausländische Partner in dessen Land einen Steuervorteil, den er im Ausmaß von bis zu 7 % des Wertes des Anlagevermögens mit dem inländischen Partner teilt. Die Eigentumsverhältnisse im Inland bleiben von der Transaktion unbeeinflusst.

Dienstag, 21. Juni 2005

Giersch vs. Google - immer noch keine Zustellung?

Eingangsseite von Gmail alias Google Mail mit neuer Adresse - Golem.de via Peter Müller berichtet, dass die Einstweilige Verfügung vom 13.05.2005 immer noch nicht an Google zugestellt worden sei.

Nun wird es langsam Zeit. Der Vollzug muss binnen eines Monats seit Zustellung der Einstweiligen Verfügung vom 13.05.2005 an den Antragsteller bzw. dessen Anwalt eingeleitet sein.

Wann die Einstweilige Verfügung Herrn Giersch bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wurde, weiß ich freilich nicht.

Aber das Gesetz drängt:

ZPO § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

LiNo hat hier und hier berichtet.

Dienstliche Äußerung eines befangenen Richters

Urschriftlich mit Akten Herrn Richter am Amtsgericht …… mit folgender dienstlicher Äußerung vorgelegt: Ich halte mich für befangen. Ich habe mich in dem Verfahren ……… und nachfolgenden weiteren Verfahren ………… selbst wegen Befangenheit abgelehnt und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:
Ich habe nunmehr erstmals den Schriftsatz der Klägerin vom 19.02.2003 zur Kenntnis genommen, dessen Inhalt mit dümmlich und impertinent nur sehr unzureichend und vermutlich zu wohlwollend umschrieben ist. Man muss schon einen von jeder Realität verrückten Standpunkt einnehmen, um solchen Unsinn nicht nur zu denken, sondern auch auf mehr oder weniger geduldiges Papier zu bringen. Der Verfasser dieses Schreibens lässt jede Distanz und Sachlichkeit vermissen. Ich verhehle nicht, dass mir nach Kenntnisnahme von diesem dümmlichen Erguss eine sehr abfällige Bemerkung aus der Fäkalsprache entschlüpft ist. Außerdem hat sich bei mir ein heftiges Gefühl des Bedauerns darüber eingestellt, dass Teil III Titel I § 30 und 31 der Allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten leider nur noch Rechtshistorie ist.

Ich zweifle ernsthaft daran, dass ich die Klägerin zukünftig genügend ernst nehme und unbefangen ein Verfahren führen kann an dem die Klägerin als Partei beteiligt ist.

……… Richter am Amtsgericht

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Anmerkung - Auszug aus der zitierten Allgemeinen Gerichtsordnung für die preußischen Staaten:

....... Beschwerden gegen Urteile der Landes-Kollegien werden durch die Rechtsmittel der Appellation und Revision (A.G.O. Th. I. Tit. 14 und 15) angebracht und ausgeführt, Beschwerden gegen andere, von Ihnen erlassene, Verfügungen sind dem Minister der Justiz vorzulegen und, wenn dessen Entscheidung dem Bittsteller nicht genügt, des Königs Majestät unmittelbar. Wer mit Übergehung dieser Stufenfolge Beschwerden anbringt und der Zurückweisung ungeachtet dieser denn wiederholt, wird mit 14 Tagen bis vier Wochen Gefängnisstrafe belegt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird; vermögende zahlen eine verhältnismäßige Geldstrafe. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche den Justizminister und des Königs Majestät persönlich mit unbegründeten Beschwerden belästigen; dergleichen Supplikanten werden außerdem durch die Polizeibehörden in ihrer Heimath zurückgeführt. Auf gleiche Weise werden endlich auch diejenigen bestraft, welche nicht deutlich eine Vorstellung abfassen und schreiben können und dennoch, der erfolgten Warnung ungeachtet, solche für andere fertigen und schreiben.
[Fußnote: alle diese zudringlichen, welche ohne Grund Beschwerde führen, werden mit dem allgemeinen Namen: „Unbefugte Querulanten“ bezeichnet; …..] …

s. auch hier - gleicher Sachverhalt bei Kielanwalt (Kollege RA Strunk)

Abitur in der JVA Münster - 5-Mann-Klasse erfolgreich

Fünf Strafgefangene haben nach dreijährigen erfolgreichen Anstrengungen im Justizvollzug das Abitur bestanden. Pressemeldung: "5 Strafgefangene, die im Pädagogischen Zentrum der JVA Münster in einer Gruppe regelmäßig unterrichtet wurden, gemeinsam das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.Das Abiturzeugnis wird in Anwesenheit des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes, Herrn Klaus Hübner, und des Leiters des örtlichen Abendgymnasiums, Herrn Bergmann, im Rahmen einer kleinen Feierstunde am 22.06.2005 in der JVA Münster überreicht.

Im Pädagogischen Zentrum der JVA Münster können Strafgefangene zum Hauptschulabschluss sowie zur Fachoberschulreife und - durch Kooperation mit dem örtlichen Abendgymnasium - zum Abitur geführt werden. Der Kurs zur Hinführung auf das Abitur dauert 3 Jahre.

Im Erwachsenenvollzug für männliche Gefangene wurden im Jahre 2004 insgesamt 2322 Maßnahmen der schulischen Aus- und Weiterbildung in NRW durchgeführt. Von den Gefangenen erreichten 26 den Hauptschulabschluss, 14 die Fachoberschulreife, 16 die Fachhochschulreife und 2 die Hochschulreife. Breiten Raum in der schulischen Bildung nehmen auch Alphabetisierungsmaßnahmen sowie berufsvorbereitende und schulabschlussvorbereitende Förderkurse ein. Neben den rein schulischen Ergeb-nissen werden den Gefangenen Leistungs- und Erfolgserlebnisse vermittelt, die zur Stärkung des Selbstwertgefühls, der Eigenaktivität und des Durchhaltevermögens führen können und sollen. Das gemeinsame Lernen im Klassenverband soll außerdem zur Persönlichkeitsentwicklung der Strafgefangenen beitragen."

Fremdwörter sind Glückssache

Montag, 20. Juni 2005

Statistik der Kriminalität 2004 in Berlin

Die Senatsverwaltungen für Inneres und für Justiz in Berlin gaben aktuelle Daten zur Kriminalität in Berlin im Jahr 2004 bekannt. Die Mehrzahl der organisierten kriminellen Aktivitäten bewegten sich im Deliktsbereich des Rauschgifthandels/-schmuggels mit 25,45% (2003: 25,60%), gefolgt von der Eigentumskriminalität mit 18,18% (2003: 25,60%), Kriminalität in Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben (12,73%, 2003: 12,00%), Schleuserkriminalität (11,82%, 2003: 12,00%) und Fälschungskriminalität (10,91%, 2003: 8,00%). Weitere Brennpunkte waren Gewaltkriminalität (7,27%, 2003: 4,00%), Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben und Zoll-/Steuerdelikte (beide 5,45%, 2003: Nachtleben=> 6,40%; Zoll=> 4,80%) sowie Waffenhandel und –schmuggel (2,73%, 2003: 1,60%).

Von den im vergangenen Jahr neu erfassten 655 Tatverdächtigen waren 217 deutscher Staatsangehörigkeit (33,1%); somit stieg der Anteil deutscher Tatverdächtiger leicht an. Die ermittelten 438 ausländischen Tatverdächtigen stammten aus 42 Staaten, darunter dominierten Kameruner (18,04%) Türken (11,64%), Litauer (8,22%), Vietnamesen (7,76%), Nigerianer (7,08%) und Italiener (6,62%).

Bei der Zuordnung der dominierenden Kriminalitätsbereiche zu Tatverdächtigen einer bestimmten Nationalität ergibt sich folgendes:

Der Rauschgifthandel/-schmuggel stellt den Brennpunkt unter den relevanten Deliktsbereichen dar und wurde dominiert von türkischen und deutschen Tatverdächtigen.

Bei der unverändert von Deutschen dominierten Eigentumskriminalität ist an erster Stelle immer noch die internationale KfZ-Verschiebung hervorzuheben. Die meist hochwertigen Fahrzeuge stammten in der Regel aus Deutschland. „Exportziele“ waren insbesondere Litauen und die Ukraine, aber auch Polen, die Russische Föderation, Weißrussland, Marokko und Syrien. Bemerkenswert ist das technische Know-how innerhalb der kriminellen Szene, das die Überwindung der elektronischen Wegfahrsperren der neuesten Generation ermöglicht hat. Auch ist eine Steigerung der Gewaltbereitschaft feststellbar, die sich etwa aus zwei aufgeklärten Geiselnahmen durch osteuropäische Tätergruppen ergibt

Die organisierte Wirtschaftskriminalität dominierten Kameruner, Deutsche, Nigerianer, Türken, Italiener und Libanesen. Sie stellt den schadens- und gewinnträchtigsten Bereich unter den genannten Kriminalitätsbereichen dar.

In der Schleuserkriminalität fanden sich überwiegend deutsche Tatverdächtige, gefolgt von Vietnamesen und Chinesen. Die eingeschleusten Personen stammten überwiegend aus Vietnam, China und der Ukraine.

Deutsche, Nigerianer, Kameruner und Litauer dominierten die Fälschungskriminalität; diese war geprägt von Fälschungen von Kreditkarten, Ausweispapieren, Visen und EURO-Banknoten.

Die für 2004 geschätzten Gewinne im Bereich der organisierten Kriminalität addieren sich auf 33.233.920 € (2003: 22.430.464 €), durch Maßnahmen der Gewinnabschöpfung konnten Vermögenswerte in Höhe von 1.123.700 Euro (2003: 693.852 Euro) gesichert werden.

Zur vollständigen Pressemitteilung.

Ausführliche pdf-Datei zur organisierten Kriminalität durch Banden zwischen drei Mitgliedern und 149 Mitgliedern hier.

Weitere pdf-Datei mit weiterer Statistik der Kriminalität 2004 in Berlin hier.

40 Millionen Kreditkarten - alle Daten gehackt ?

heise online berichtet vom Eingeständnis von einem US-Kreditkartendienstleister, wonach Hacker über eine Sicherheitslücke im Netzwerk ein Spionageprogramm eingeschleust hätten und darüber dann Daten abziehen konnten. Zur Verfügung standen Informationen über 40 Millionen Kreditkartenkonten. Die Daten einschließlich der Geheimzahlen waren zu Nachforschungszwecken bei dubiosen Fällen zusammengetragen worden. Es wird versucht herauszufinden, welche Daten im einzelnen abhanden kamen.

MasterCard geht davon aus, dass mindestens 68.000 eigene Kunden besonders gefährdet sind, weil ihre Kreditkarten-Informationen in einer Datei waren, die nachweislich aus dem CardSystems-LAN gestohlen wurde.

Die Zahl der betroffenen VISA-Kunden wird auf 100.000 geschätzt, hinzu kommen etwa 30.000 Kunden anderer Kreditkarten-Aussteller.

Ein Golem-Artikel darüber ist hier zu finden, der vollständige Heise-Artikel hier.

Vorsicht bei überraschender Aufforderung zur Eingabe neuer TAN

Pressemitteilung der Polizei Lippe via intern.de: "Polizei warnt vor Betrügereien im Zusammenhang mit Online- Banking

Ein Blomberger Geschäftsmann entging in der letzten Woche nur mit viel Glück einem Computerbetrug im fünfstelligen Euro-Bereich. Der Mann wickelte gerade diverse Überweisungen am PC ab, als er plötzlich auf seinem Bildschirm den Hinweis erhielt, eine neue TAN zu benutzen, weil diejenige, die er gerade für die elektronische Abwicklung benutzte, angeblich bereits vergeben sei. Gesagt getan, zumal der Geschäftsmann glaubte, es handele sich bei dem Absender tatsächlich um die Bank seines Vertrauens. Einen Tag später musste der Unternehmer feststellen, dass eine Überweisung im fünfstelligen Bereich von seinem Konto auf ein ihm fremdes Konto verfügt worden war. Zum eigentlichen Geldtransfer kam es jedoch nicht, weil der (fast) Geschädigte ein gewisses Tageslimit für die Überweisungen vereinbart hatte, das an diesem Tage bereits erreicht war. So blieb das Geld beim Unternehmer. Die Polizei warnt in diesem Zusammenhang vor Betrügern, die sich via Internet Zugang zu fremden und sensiblen Daten verschaffen und daraus dann finanziellen Nutzen ziehen. Immer wieder tauchen gefälschte Webseiten oder Trojaner mit diesem Ziel auf. Wenn sie derartige Meldungen auf ihrem Bildschirm oder per email erhalten, nehmen Sie immer persönlich Kontakt zum angeblichen Absender auf oder löschen Sie derartige Nachrichten sofort. In diesem Fall hätte ein Anruf beim Geldinstitut sicher gereicht, um sich Klarheit über die Aussage bzgl. der "besetzten" TAN zu verschaffen. Sobald Sie aufgefordert werden, Ihre persönlichen zugewiesenen Codes zu ändern oder sie wiederholt zu nennen, z.B. unter den o.a. fadenscheinigen Gründen, ist äußerste Vorsicht angesagt. Machen Sie es den Betrügern nicht leicht und gehen Sie aus diesem Grunde sensibel mit derartigen Daten um!"

Stellungnahme der Bundesregierung zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts von Verlobten

Die Bundesregierung nimmt Stellung zur Gesetzesinitiative des Bundesrats zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte LiNo hat bereits hier und hier mit meiner ablehnenden Anmerkung berichtet.

Es geht um den in der Bundestagsdrucksache 15/5659 wiedergegebenen Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht.

Die Bundesregierung:
erklärt, für die Zunahme des Missbrauchs von Verlöbnissen lägen ihr "keine rechtstatsächlichen Erkenntnisse" vor. Die Initiative der Länderkammer beschränke sich insoweit auf eine Behauptung; "belastbare Tatsachen" dafür fehlten. Die Regierung erklärt weiter: "Sollte ein wirkliches Bedürfnis belegt werden können, müsste sorgfältig überlegt werden, auf welche Weise eine sachgerecht Neugestaltung im Kontext der Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen erfolgen kann."

Allgemeine Informationen zu RSS-Diensten des Deutschen Bundestages

Allgemeine Informationen zu RSS-Diensten des Deutschen Bundestages stehen online zur Verfügung. Angeboten werden Pressemeldungen, Hinweise zu Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages und HIB-Meldungen.

Erziehungsversuche bei Rentner im Schwimmbad

Das Verwaltungsgericht Mainz teilt eine Entscheidung in einem Eilverfahren zu 6 L 321/05.MZ mit: Das von der Stadt Alzey wegen unerlaubten Beckenspringens ausgesprochene sofortige Freibad-Benutzungsverbot gegenüber einem Mann im Rentenalter (Antragsteller) ist rechtswidrig. Der Antragsteller besucht regelmäßig eine kleine Schwimmhalle sowie das Wartberg-Freibad in Alzey. Nach Darstellung der Stadt Alzey wurde er im Jahr 2005 in der Schwimmhalle mehrmals vom Badpersonal wegen seines ordnungswidrigen Verhaltens zur Rede gestellt und ermahnt, in einem Fall sei er aus der Halle gewiesen worden. Er sei gegen andere Badbenutzer angeschwommen, immer wieder verbotswidrig in das Schwimmbecken gesprungen und habe sich einmal mit einer jungen Frau im Wasser gerangelt.

Im Freibad, so die Stadt Alzey, sei er dann am 19.05.2005 erneut wegen unerlaubten Springens ins Schwimmerbecken vom Aufsichtspersonal ermahnt worden. Gleichwohl sei er auch am Morgen des 27.05.2005 gesprungen, diesmal ins Nichtschwimmerbecken. Ein anschließendes mündliches Hausverbot des Bademeisters habe er missachtet, indem er in der Mittagszeit erneut im Bad erschienen und in das Becken gesprungen sei. Beim Eintreffen der herbeigerufenen Polizei habe er gerade das Bad verlassen.

Daraufhin schloss ihn die Stadt Alzey mit sofortiger Wirkung für den Rest der Freibadsaison von der Benutzung des Freibades aus. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Er sei nicht verbotswidrig gesprungen, er pflege ins Wasser zu gleiten. Am Morgen des 27.05.2005 habe er zudem ganz alleine das Nichtschwimmerbecken benutzt. Im Übrigen müsste das Badpersonal an sonnigen Tagen viele Hausverbote aussprechen wenn es jedes unerlaubte Springen ahnden wollte. Mit der jungen Frau habe er nicht gerangelt, vielmehr habe diese ihn im Wasser in ungebührlicher Weise berührt.

Die Richter der 6. Kammer haben jetzt den sofortigen Vollzug des Benutzungsverbots gestoppt. Das Verbot sei allein schon deshalb rechtswidrig, weil die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Anhörung des Antragstellers fehle. Die Stadt hätte dem Mann die ins Auge gefasste Maßnahme mitteilen und ihm Gelegenheit geben müssen sich dazu zu äußern. Hiervon abgesehen bestünden auch Bedenken, ob das Verbot ermessensgerecht sei. Es gehe hier allein um die Benutzung des Freibads. Dort habe der Antragsteller aber nach den Angaben der Stadt nur an zwei Tagen das Springverbot missachtet und dabei zudem Dritte offensichtlich nicht gefährdet. Es sei zweifelhaft, ob dieses Fehlverhalten ein Hausverbot für die gesamte restliche Freibadsaison rechtfertige, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Stadt generell bei zweimaligem verbotswidrigem Springen Hausverbote für die gesamte Freibadsaison verhängt. Andererseits sei die Stadt nicht gehindert, dem Antragsteller – nach vorheriger Anhörung und Ausübung ihres Ermessens – erneut ein Hausverbot zu erteilen, wenn er sich in Zukunft in verbotswidriger Weise in die Schwimmbecken begibt.

Justizvollzugsbeamter mussTätowierungen am Unterarm verbergen

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz teilt folgendes mit: Ein Justizvollzugsbeamter muss seine Uniform so tragen, dass seine Unterarmtätowierungen nicht zu sehen sind, so entschied nunmehr endgültig das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, nachdem der Beamte zuvor bereits im Eilrechtsschutzverfahren in zwei Instanzen gescheitert war.

Der Kläger ist als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz seit dem Jahre 1999 in der Justiz­vollzugsanstalt Koblenz tätig. Bereits bei seiner Einstellung waren an seinen beiden Unter­armen großflächige Tätowierungen vorhanden, die aus der Zeit seiner Tätigkeit als Matrose stammen. Durch schriftliche Anordnung wurde der Kläger verpflichtet, seine Uniform so zu tragen, dass die Tätowierungen nicht sichtbar sind. Hiergegen hat der Kläger den Rechtsweg beschritten und eingewandt, dass seine Autorität und sein Ansehen innerhalb der Anstalt durch die Tätowierungen bisher nie in Frage gestellt worden seien. Außerdem führe die Anordnung zu schwerwiegenden Einschränkungen der Persönlichkeitsentfaltung.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht – wie schon das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz - nicht gefolgt und hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 10. Juni 2005, Aktenzeichen: 2 A 10254/05.OVG). Durch das Tragen einer Uniform solle ein einheitliches und neutrales Auftreten der Beamten erreicht werden. Mit diesem Zweck seien die großflächigen und deshalb besonders auffälligen Tätowierungen des Klägers trotz des Einstellungswandels der Bevölkerung zu Tätowierungen nicht vereinbar. Vielmehr ähnelten die Tätowierungen des Klägers denjenigen, die auch im Milieu von Strafgefangenen verbreitet seien. Deshalb bestehe die Möglichkeit eines Distanzverlustes zu den Strafgefangenen und damit einer Schwächung der Autorität des Beamten. Demgegenüber wiege die Einschränkung der Persönlichkeitsentfal­tung des Klägers weniger schwer. Die Maßnahme treffe ihn nur bei der Ausübung seines Dienstes und gravierende körperliche Beeinträchtigungen seien nicht zu befürchten. Dass das Land den Kläger trotz der Tätowierungen eingestellt habe, schließe die nachträgliche Anordnung, sie beim Tragen der Uniform zu verbergen, nicht aus, so das Oberverwaltungs­gericht. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

Sonntag, 19. Juni 2005

Was schert mich mein dummes Geschwätz von gestern

Das Bundesjustizministerium teilt am 17.06.2005 mit: "Der Deutsche Bundestag hat heute ein Gesetz verabschiedet, mit dem das Verfälschen der Messdaten eines Wegstreckenzählers unter Strafe gestellt wird. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Bundesverkehrsminister Manfred Stolpe wird damit eine Gesetzeslücke geschlossen. „Der Kilometerstand eines Fahrzeugs spielt bei der Kaufentscheidung eines Gebrauchtwagens eine ganz wesentliche Rolle. Im Interesse aller ehrlichen Verkäufer und Käufer wollen wir die Aussagekraft des Wegstreckenzählers schützen. Wer den Wegstreckenzähler manipuliert, soll daher künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Auch die Mitarbeiter von Werkstätten, die im Auftrag elektronische Kilometerzähler zurückstellen, sollen künftig bestraft werden “, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Einschlägige Internetseiten werben sogar dafür, dass eine Tachomanipulation straflos sei. Dem schieben wir mit unserem Gesetz endgültig einen Riegel vor“, sagte Bundesverkehrsminister Manfred Stolpe.

Nach geltendem Recht ist das Zurückstellen von Kilometerständen nur dann strafbar, wenn es sich um eine vorsätzliche Hilfeleistung zu einem konkreten strafbaren Betrug handelt. Eine solche Absicht ist denjenigen, die das Verändern von Wegstreckenzählern als allgemeine Dienstleistung anbieten, in der Regel schwer nachzuweisen. Allerdings macht die Manipulationen von Kilometerzählern letztlich nur Sinn, wenn andere Personen (Käufer, Versicherungen, Leasingfirma etc.) über den tatsächlich gefahrenen Kilometerstand, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, getäuscht werden. Deshalb ist es erforderlich, schon das bloße Verfälschen von Kilometerständen zu sanktionieren. Das Gesetz wird dabei die Verwendung von Computerprogrammen unter Strafe stellen, aber auch eine mechanische Einwirkung, wie etwa das Drehen an der Tacho-Welle. Geschützt werden alle Arten von Wegstreckenzählern, mit denen Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorräder etc.) ausgerüstet sind. Verboten werden soll auch, Computerprogramme zum Zwecke der Verfälschung der Messdaten herzustellen und sich oder anderen zu verschaffen."

Noch am 30.11.2004 hat es ganz anders geklungen
: (Bundestagsdrucksache 15/4459 vom 03.12.2004)

28. Abgeordneter Kurt Segner (CDU/CSU)
Wie sieht die Bundesregierung die Forderung des Automobilclubs von Deutschland (AvD),
dass der Tacho zur Urkunde erklärt werden sollte, damit die Versicherungen, die Gebrauchtwagenhändler und nicht zuletzt der Verbraucher gegen Tachomanipulationen geschützt wird?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 30. November 2004
Die Bundesregierung hält diese Forderung rechtlich für problematisch und sieht auch keinen entsprechenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Ein Tachometer kann nicht ohne weiteres zur Urkunde „erklärt werden“.
Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn (§ 267 Strafgesetzbuch) liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn es sich um eine verkörperte Gedankenerklärung handelt, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt. Gerade die letzte Voraussetzung ist bei Wegstreckenzählern im Kilometeranzeiger eines Kraftfahrzeugs nicht erfüllt. Elektronische Wegstreckenzähler enthalten Aufzeichnungen, die automatisch durch eine Messvorrichtung erstellt werden. Die darin gespeicherten Daten enthalten keinen Aussagegehalt, der als eine von einem bestimmten Aussteller herrührende oder von ihm autorisierte Erklärung erscheint. Ein Tachometer erfüllt also gerade nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Urkunde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derjenige, der einen Tachometer manipuliert, sich schon nach anderen Vorschriften strafbar machen kann. Der Verkäufer eines Fahrzeuges, bei dem der Tachometer zurückgestellt worden ist, um einen dem objektiven Marktwert nicht angemessenen Kaufpreis zu erzielen, macht sich nämlich – bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – wegen Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch strafbar und die Manipulation des Tachometers wird bei entsprechendem Vorsatz als Beihilfe zum Betrug gewertet werden können.
29. Abgeordneter Kurt Segner (CDU/CSU)
Wird die Bundesregierung durch eine derartige Gesetzesänderung zum Schutz des Verbrauchers die Manipulation von Tachos unter Strafe stellen, um den volkswirtschaftlichen Schaden, der jährlich entsteht, zu verhindern?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 30. November 2004
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.

Aktualisierung:

DPMS INFO nimmt in der Sache unter besonderer Berücksichtigung des Aspekts Motorsport Stellung.

Anmerkung: Es fehlt die sachliche Rechtfertigung, Tachos zu manipulieren. Da einer Strafverfolgung meist Beweisprobleme entgegenstehen, ist es rechtspolitisch m.E. angemessen, den Vorgang Tachomanipulation unter Strafe zu stellen. Dagegen greift das Argument, dass es Umgehungsmöglichkeiten gibt, nicht. Es geht darum, potentiellen Betrügern zumindest weniger Betrugsmittel zur Verfügung zu stellen, indem zum Beispiel professionelle Tachoversteller nach der Neuregelung ihre Dienste nicht mehr (im Prinzip straffrei, da Verbindung zum nachfolgenden Betrug/Betrugsversuch meist nicht nachweisbar) anbieten dürfen, ohne gegen einen Straftatbestand zu verstoßen. Es ist auch nicht zwingend zu sagen, dass nur geeichte Tachos (das ist fast keiner) nicht manipuliert werden dürfen, weil auch der Aussagewert nicht geeichter Tachometer an Kraftfahrzeugen bei Verkäufen von von Bedeutung ist, der vor gezielter Manipulation geschützt werden sollte.

Die Freiheit des Bürgers, Tachometer zu manipulieren ist nicht schützenswert, eine Strafbarkeit der Tachomanipulation dämmt das Problem zumindest erheblich ein. Ich begrüße diesen Punkt der Neuregelung.

Freitag, 17. Juni 2005

Chips im Körper benachrichtigen Arzt

Telepolis berichtet über Chips, die im menschlichen Körper Verbindung nach außen aufnehmen, wenn sofortige ärztliche Hilfe notwendig ist. Zum vollständigen Artikel. Erste Tests in London im Krankenhaus St. Mary laufen.

Schöffen sollen Deutsch verstehen müssen

Rheinland Pfalz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bundesrat eingebracht. Es soll (unter Ziffer 5) eingefügt werden, dass Personen, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, nicht als Schöffen berufen werden sollen.

Sollte der Entwurf Gesetz werden, wird § 33 GVG wie folgt lauten:

GVG § 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Der Entwurf wurde zur weiteren Beratung im Rechtsausschuss verwiesen.

Ergänzende Informationen veröffentlicht das Justizministerium von Rheinland-Pfalz


"
Hintergrund der Initiative sind aktuelle Fälle gewählter Schöffen, die zwar die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamtes erfüllen, die deutsche Sprache aber nicht beherrschen. Derzeit können solche Personen nicht vom Schöffenamt ausgeschlossen werden. „Es kann nicht sein, dass Angeklagte von Schöffen verurteilt werden, die gar kein Deutsch verstehen“, so der Justizminister. Dies könne dazu führen, dass Strafprozesse platzen. Das Problem lasse sich auch nicht durch Dolmetscher lösen, da die Beratungen der Richter zur Urteilsfindung geheim und Übersetzer daher zwingend ausgeschlossen seien.

„Unser Gesetzentwurf wird gewährleisten, dass nur ehrenamtliche Richterinnen und Richter mitwirken, die hinreichende Deutschkenntnisse haben und damit der Verhandlung auch folgen können. Außerdem können künftig Schöffen abberufen werden, wenn sich erst später herausstellt, dass sie kein Deutsch verstehen“, erläuterte Mertin.

Der Minister betonte, die Mitwirkung der Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit sei ein wesentliches Element einer unabhängigen Gerichtsbarkeit in einem demokratischen Rechtsstaat. Durch sie werde eine unmittelbare repräsentative Teilnahme der Bevölkerung an der Rechtsprechung gewährleistet. Zugleich werde so das Verständnis der Bevölkerung für die Strafgerichtsbarkeit sowie das Vertrauen in die Gerechtigkeit gefundener Entscheidungen gestärkt. „Deshalb darf es nicht dazu kommen, dass Schöffen eingesetzt werden, die die Verhandlung nicht verstehen. Das widerspricht ihrem Auftrag und gefährdet das Vertrauen in die Rechtsprechung. Unser Gesetzentwurf löst diese Problematik durch eine klare Regelung“, so Mertin."

Gesetz zur Bekämpfung von Zwangsheirat eingebracht

Das Land Berlin hat heute im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-
Bekämpfungsgesetz)
eingebracht.

Strafrechtliche Kernvorschrift im Entwurf:

§ 234 b
Zwangsheirat
(1) Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer
Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden
Land verbunden ist, zur Eingehung der Ehe bringt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, um sie entgegen ihrem
Willen zur Eingehung der Ehe zu bringen.
(4) Der Versuch ist strafbar.“

Die Berliner Justizsenatorin Karin Schubert in ihrer einführenden Rede:

„Das Thema Zwangsheirat beschäftigt den Bundesrat und seine Ausschüsse bereits seit einem Dreivierteljahr. Im Herbst letzten Jahres haben wir einen Gesetzentwurf Baden-Württembergs beraten, der Regelungen im Straf- und Zivilrecht enthielt, die zum damaligen Zeitpunkt keine Mehrheit finden konnten und leider heute bereits teilweise überholt sind. Zwischenzeitlich hatten alle Länder Gelegenheit weitere Überlegungen anzustellen, wie dem Phänomen Zwangsheirat wirksam begegnet werden kann. In Berlin und Nordrhein-Westfalen haben öffentliche Expertenanhörungen stattgefunden. Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration hat Anfang April dieses Jahres Informationen und Handlungsvorschläge unter anderem zum Thema Zwangsheirat herausgegeben. Die Überlegungen haben gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufgedeckt.
Meine Damen und Herren, ich meine: Die Zeit ist nunmehr reif für umfassende rechtliche Regelungen in allen betroffenen Rechtsbereichen und damit auch im Ausländerrecht. Es besteht dringender Handlungsbedarf, eine weite Verzögerung des Verfahrens darf es nicht geben. Unser gemeinsames Ziel muss es sein, die von Zwangsverheiratungen betroffenen Frauen und Männer – es sind vor allem Frauen – vor einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Menschenrechte zu schützen. Allein in Berlin leben hunderte Betroffene. Nur wenige wagen es, ihre Situation öffentlich zu machen. Nötig sind vorrangig Beratungs- und Unterstützungsangebote, nicht zuletzt Zufluchtsorte für von Zwangsverheiratung Bedrohte. Daneben ist es aber auch erforderlich, in der Rechtsordnung deutlich zu machen, dass Zwangsverheiratung in all ihren Facetten strafrechtlich zu verfolgendes Unrecht ist. Auch im Zivilrecht sind Korrekturen erforderlich, um die Lösung aus einer Zwangsehe zu erleichtern. Darüber hinaus muss den Betroffenen im Aufenthaltsrecht Sicherheit gegeben werden, soweit sie Deutschland aufgrund einer Zwangsverheiratung verlassen mussten. Hier muss sichergestellt werden, dass die Betroffenen binnen angemessener Zeit nach Deutschland zurückkehren können.
Lassen Sie mich – in aller Kürze - die einzelnen von uns vorgeschlagenen Gesetzesänderungen erläutern:
Im Bereich des Strafrechts ist die Nötigung zur Eingehung der Ehe zwar mittlerweile als besonders schwerer Fall der Nötigung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht. Die Regelung ist aber im vierten Absatz des § 240 StGB versteckt und erfasst die verschiedenen Erscheinungsformen der Zwangsverheiratung nur unzureichend. Im Einklang mit Baden-Württemberg fordern wir daher die Einführung eines eigenen Straftatbestands 'Zwangsheirat', damit eine deutliche und unmissverständliche Botschaft an die Opfer, an die Täter und an die Öffentlichkeit ausgeht, dass diese Menschenrechtsverletzung in unserem Land nicht hingenommen wird, und zwar unabhängig davon, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen wird.
Durch die Fassung des Straftatbestands wird zudem erreicht, dass gerade diejenigen Fälle strafrechtlich erfasst werden, die für die Zwangsheirat typisch sind: Fälle nämlich, in denen Opfer ins Ausland verbracht werden, um dort gegen ihren Willen verheiratet zu werden; ferner Fälle, in denen die besondere Hilflosigkeit der Opfer in einem fremden Land ausgenutzt wird, um die Heirat zu vollziehen. Täter und Täterinnen dürfen durch die Maschen des Gesetzes nicht einfach dadurch schlüpfen können, dass sie ihr Opfer mit Gewalt oder List ins Ausland verbringen, um es dort, wo es besonders hilflos ist, zur Eingehung einer ungewollten Ehe zu bringen.
Schließlich halten wir die Stärkung der Rechte der von Zwangsheirat Betroffenen im Strafverfahren für erforderlich. Hier muss die Zwangsheirat als Nebenklagedelikt mit den damit einhergehenden erweiterten Opferrechten ausgestaltet werden.
Im Bereich des Zivilrechts sind aus unserer Sicht zwei Änderungen erforderlich:
Erstens fordern wir eine Verlängerung der Ausschlussfrist für die Aufhebung der Zwangsehe von einem Jahr auf drei Jahre. Denn die zur Ehe Gezwungenen werden – insbesondere nach langer unter Zwang aufrechterhaltener Ehe – oft auch geraume Zeit nach Beendigung der Zwangslage emotional nicht in der Lage sein, die Eheaufhebung zu betreiben. Eine Verlängerung der Frist auf drei Jahre trägt diesem Umstand Rechnung. Eine vollständige Streichung der Frist – wie sie im baden-württembergischen Entwurf noch enthalten ist – geht dagegen nach unserer Auffassung zu weit. Denn es wäre aus dem Blickwinkel der Rechtssicherheit nicht akzeptabel, wenn noch Jahre oder gar Jahrzehnte nach der Beendigung der Zwangslage die Ehe aufhebbar wäre. Dann ist die Beantragung der Scheidung der Ehe zumutbar.

Zweitens fordern wir, dass all diejenigen, die an der Drohung Teil hatten, ihr Erbrecht an dem Vermögen des Bedrohten aus diesem Grunde verlieren können. Denn derjenige, der einen anderen zwingt, eine Ehe einzugehen, hat sich so schwerwiegend an dessen Rechten vergangen, dass er nicht würdig ist, ihn zu beerben. Eine Beschränkung des Ausschlusses auf das Ehegattenerbrecht – wie es der baden-württembergische Entwurf vorsieht – wäre vor allem in den Fällen verfehlt, in denen die Drohung von den Eltern des Bedrohten ausgeht, der Ehegatte von der Drohung weiß und aus der Zwangsehe keine Kinder hervorgegangen sind. Denn Begünstigte des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts wären in diesen Fällen gerade die drohenden Eltern. Sie wären in Ermangelung eines erbberechtigten Ehegatten oder erbberechtigter Kinder die gesetzlichen Erben des Bedrohten und würden somit von ihrer Drohung profitieren. Das wollen wir nicht hinnehmen.
Den Vorschlag Baden-Württembergs, dass ein Unterhaltsanspruch nach Aufhebung der Zwangsehe auch gegenüber demjenigen bestehen soll, der weder selbst gedroht hat noch von der Drohung Dritter wusste, lehnen wir hingegen ab. Wir meinen, dass in diesen Fällen die bisherige gesetzliche Regelung bestehen bleiben soll, wonach nachehelicher Unterhalt nur dann zu leisten ist, wenn die Ehe geschieden wird, und wonach im Falle der Aufhebung der Ehe ein Unterhaltsanspruch nur gegen den Ehegatten besteht, der selbst gedroht hat oder von der Drohung Dritter wusste. Dass der Ehegatte, der selbst nicht gedroht hat, für das Handeln Dritter haften soll, von dem er keinerlei Kenntnis hatte, ist nicht einzusehen.
Schließlich sieht unser Gesetzentwurf – und hierin unterscheidet er sich am deutlichsten vom Gesetzentwurf Baden-Württembergs - eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes vor. So muss das Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, zu Gunsten der Opfer von Zwangsheirat erweitert werden. Ferner muss sichergestellt werden, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangs-heirat, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder die an ihrer Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt. Wir schlagen eine Frist von drei Monaten vor. Auch diese Frist darf erst nach dem Wegfall der Zwangslage zu laufen beginnen. Diese Veränderungen im Aufenthaltsgesetz halte ich für unverzichtbar. Sie sind das Zeichen, dass wir die Opfer von Zwangsheirat nicht alleine lassen. Wer meint, diese Regelungen aus grundsätzlicher Ablehnung gegen jede Liberalisierung im Ausländerrecht nicht mittragen zu können, der bleibt beim Schutz der Opfer auf halbem Wege stehen.

Meine Damen und Herren, die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen - sind zum Schutz der Opfer von Zwangsheirat dringend erforderlich. Ich bitte Sie daher, unseren Gesetzesantrag, der den baden-württembergischen Entwurf fortentwickelt und ergänzt, zu unterstützen. Es besteht keine Veranlassung die Beratungen - etwa durch eine Vertagung im Rechtsausschuss - zu verzögern. Die Vorschläge liegen alle auf dem Tisch, die Sache ist entscheidungsreif. Wir müssen durch ein zügiges Verfahren ein klares und unmissverständliches Zeichen setzen: Zwangsheirat wird in Deutschland nicht hingenommen und wir gewähren den Opfern Schutz.“


Der Entwurf wurde in der Bundesratssitzung vom 17.06.2005 zur Beratung an die Ausschüsse verwiesen. Federführend ist der Rechtsausschuss.

Donnerstag, 16. Juni 2005

Fahrtenbuch nach Falschparken

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. Juni 2005 - VG 11 A 301.05 - die Klage eines notorischen Falschparkers gegen eine Fahrtenbuchauflage abgewiesen. Der 38 Jahre alte Kläger ist von Beruf Redakteur. Er war Halter eines Landrover, mit dem zwischen Februar und September 2004 insgesamt 20 Parkverstöße begangen wurden. Nachdem er die Verwarnungsgelder nicht bezahlt hatte und gegen ihn Bußgeldbescheide ergangen waren, benannte der Kläger stets am letzten Werktag vor Ablauf der Verjährungsfrist - regelmäßig nach 15 Uhr per Fax - Frau N., seine damalige Lebensgefährtin, als verantwortliche Fahrzeugführerin. Frau N., mit deren eigenen Wagen ebenfalls zahlreiche Parkverstöße begangen wurden, verfuhr auf dieselbe Weise und benannte ihrerseits stets den Kläger als Fahrer. Nachdem der zuständigen Behörde dieses Verhalten aufgefallen war, ordnete sie gegen den Kläger die Führung eines Fahrtenbuches an. Mit der hiergegen gerichteten, erfolglos gebliebenen Klage trug der Kläger vor, er dürfe die Verjährungsfrist bis zum letzten Augenblick ausschöpfen. Wenn die Behörde nicht in der Lage sei, kurzfristig zu reagieren, könne ihm das nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen wolle sich die Verwaltung über Parkgebühren und Bußgelder ohnehin nur eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.

Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin kann ein Fahrtenbuch nicht nur bei schweren Verkehrsverstößen angeordnet werden, sondern auch im Falle gehäuft auftretender Parkverstöße, wenn die Feststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist. Eine Mitteilung des Fahrers des Fahrzeuges müsse grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass der Behörde unter Berücksichtigung des normalen Verwaltungsablaufs genügend Zeit verbleibe, um noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen gegen den tatsächlichen Fahrer einzuleiten. Es bestehe keine Verpflichtung der Behörde, gleichsam rund um die Uhr einen “Notdienst” vorzuhalten, der innerhalb weniger Stunden, auch außerhalb der regulären Dienstzeiten reagieren könne. Werde wie hier der angebliche Fahrer wiederholt ohne plausiblen Grund erst nach Ende der üblichen Dienstzeit und wenige Stunden vor Verjährungseintritt mitgeteilt, stelle dies keine hinreichende Mitwirkung dar, da es der Behörde dadurch offensichtlich unmöglich sei, noch rechtzeitig gegenüber dem Fahrer tätig zu werden. Die Kammer äußerte zudem Zweifel daran, ob tatsächlich die Lebensgefährtin des Klägers die Verkehrsverstöße mit seinem Fahrzeug begangen hat, da diese ein eigenes Auto besessen habe. Das Verhalten des Klägers (und der Frau N.) deute klar auf eine planmäßige Vorgehensweise hin, mit der Absicht, sich auf diese Weise dauerhaft ungeahndet über geltende Verkehrsvorschriften hinwegsetzen zu können. Dieses Verhalten begründe im Übrigen erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, was von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gesondert zu prüfen sein werde.

Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin, ab 1. Juli 2005: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, zulässig.

Mittwoch, 15. Juni 2005

Unterhaltstabellen ab 01.07.2005

OLG Köln - Unterhaltsleitlinien 2005 sind auch auch als pdf-Datei veröffentlicht.

Schon bekannt: die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2005 nebst Anlage und die Berliner Tabelle in der Fassung ab 01.07.2005, ebenso wie die süddeutschen Unterhaltsleitlinien ab 01.07.2005 der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.

Dienstag, 14. Juni 2005

Land Berlin will LBB- Fondsanteile kaufen

Landespressestelle Berlin: Erwerb von Fondsanteilen im Rahmen der Risikoabschirmung Aus der Sitzung des Berliner Senats am 14. Juni 2005:

Der Senat hat eine Vorlage von Finanzsenator Dr. Thilo Sarrazin über den Rückkauf von Anteilen an Immobilienfonds durch die Bankgesellschaft Berlin beschlossen. Dabei handelt es sich um Fonds der Bankgesellschaft, die von der im Jahr 2002 durch das Land Berlin übernommenen Risikoabschirmung umfasst sind. Diese Vorlage wird dem Abgeordnetenhauses zur Beschlussfassung zugeleitet.

Die Bankgesellschaft Berlin ist im Rahmen der mit dem Land geschlossenen Verträge zur Risikoabschirmung verpflichtet, im Zusammenwirken mit der landeseigenen Controllinggesellschaft BCIA die Inanspruchnahme des Landes zu minimieren. Zu diesem Zweck ist geplant, dass die Bankgesellschaft in Abstimmung mit dem Land den beteiligten Anlegern das Angebot macht, ihre Anteile an abgeschirmten Immobilienfonds zurückzuerwerben. Dieses Angebot, das zurzeit vorbereitet wird, soll sowohl die Interessen der Anleger angemessen berücksichtigen als auch einen Beitrag zur Entlastung der öffentlichen Hand von den Kosten der Risikoabschirmung leisten. Der finanzielle Umfang dieses Ankaufs wird davon abhängen, wie viele Anleger sich entscheiden, das Angebot anzunehmen.

Der in Abstimmung mit der BCIA und nach Gesprächen mit Anlegervertretern entwickelte Vorschlag der Bankgesellschaft sieht vor, dass der Rückkauf der Fondsanteile noch in 2005 beginnt. Einbezogen werden dabei zunächst die 15 größten Fonds, die zusammen etwa 80 Prozent des Gesamtvolumens aller Fonds ausmachen.

Die Übernahme der Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin war vom Abgeordnetenhaus im Frühjahr 2002 beschlossen worden. Diese Risikoabschirmung ist Teil der von der Europäischen Kommission genehmigten Rettungsbeihilfen, die damals zur Sicherung der Existenz der Bankgesellschaft Berlin erforderlich waren.
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Mitteilung vom: 14.06.2005, 13:59 Uhr
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Das zu erwartende Angebot ist für die Anleger natürlich nur sinnvoll, wenn keine steuerlichen Nachteile für die Anleger zurück bleiben ...

Montag, 13. Juni 2005

Unkompetente Concordia und alberne Kritik im RSV-Blog

Das Handelsblatt bemerkt mangelnde Fortbildung bei Mitarbeitern der Concordia-Versicherung. Der vollständige Artikel steht hier. Es geht um den RSV-Blog.

Wie alles begann: Der Kollege Rechtsanwalt Carsten Hoenig berichtet von Erfahrungen mit der Concordia-Versicherung.

Es geht dort um den überflüssig bürokratischen Weg des zuständigen Sachbearbeiters, der an das überzeichnete Bild des sturen hoheitlich denkenden Beamten der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts erinnert, dem die Dienstleistung eines modernen Versicherers für Kunden ein Fremdwort ist.

Dies schildert Rechtsanwalt Hoenig im RSV-Weblog unter anderem auch mit folgendem Hinweis:

"Ich schicke dem Herrn gleich einmal den Link auf diesen Beitrag und bitte den Mandanten, sich um die Deckungszusage selbst zu kümmern. Er und alle anderen Versicherungsnehmer dieser Concordia sollten genau wissen, welche erheblichen Klimmzüge erforderlich sind, um eine Kostenzusage für deutlich unter 500,00 EUR zu bekommen. Die Verteidigung gegen solch ein Vorwurf ist ohnehin schon unwirtschaftlich. Wenn dann der Versicherer doppelt so viel Arbeit verursacht wie die Verteidigung, läuft der mit teuren Prämien erkaufte Versicherungsschutz ins Leere. Es sei denn, der Versicherungsnehmer ist bereit, ein Zeit-Honorar für die Einholung der Deckungszusage an den Verteidiger zu zahlen. Dann wäre der Anwalt allerdings gehalten, die Verteidigung umzustellen und auf Unzurechnungsfähigkeit des Mandanten zu plädieren. Soweit kann es also kommen, wenn man bei der Concordia versichert ist."


Weiter geht es mit der Antwort des Sachbearbeiters der Concordia-Versicherung, die im Weblog wiedergegeben wird:

“Bereits aus zeitlichen Gründen bitten wir Sie, uns mit den von Ihnen im Internet veranstalteten Albernheiten zu verschonen.”

Ein sicherer Weg der Concordia, negative Publicity zu erzeugen.

Das "alberne Weblog" und die Sachbearbeitung durch die Concordia-Versicherung werden immer bekannter.

Andere Weblogs berichten hier, hier, hier , hier und hier sowie jetzt auch hier zum Beispiel.

Immer mehr Leser werden mit Macht darauf gestoßen, dass Versicherungsnehmer und die für sie handelnden Rechtsanwälte nicht nur stur und inkompetent behandelt werden können, sondern auch, dass Kritik nicht zur Kenntnis genommen wird.

Sehr bedauerlich für die Sachbearbeiter der Concordia-Versicherung, die Kunden schnell und sachgerecht als Kunden behandeln - das wird kaum wahrgenommen - oder passiert es zu selten?

Ich bin gespannt, ob die Concordia-Versicherung in der Lage ist, jetzt endlich und schnell klar zu stellen, was sie unter sachgerechter kundenfreundlicher Bearbeitung von Rechtsschutzschadenfällen versteht.

Der Kollege Udo Vetter weiß wie es geht:


DAS LIEST AUCH DER VORSTAND

und meint das Handelsblatt.

Sonntag, 12. Juni 2005

Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten in EUROPA

Der Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt werden, oder von Daten, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhanden sind, für die Zwecke der (…) Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich Terrorismus ist hier veröffentlicht worden.