Montag, 28. Februar 2005

Bundesregierung weist bayerische Vorwürfe über die mangelhafte Gesetzgebung des Bundes zum Sexualstraftrecht zurück

Pressemitteilung des BMJ: ....

Der aus Bayern erhobene Vorwurf, die Bundesregierung verhindere einen effektiven Schutz vor gefährlichen Straftätern, trifft die rot-grüne Bundesregierung nicht.

  • während 16 unionsregierten Jahren im Bund von 1982-1998 haben diejenigen, die heute eine Regelungslücke erkennen wollen, keinen Anlass gesehen, eine solche zu schließen.
  • Bayern hatte in seinem jungen Landesgesetz zur Sicherungsverwahrung von 2002 für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, keine nachträgliche Sicherungsverwahrung vorgesehen - offenbar aus wohlerwogenen Gründen. Dann aber ist es heuchlerisch, heute mit anklagendem Finger nach Berlin zu zeigen.
  • Im übrigen müssen sich die bayerischen Behörden fragen lassen, weshalb sie die Verletzung von Meldeauflagen durch den mutmaßlichen Mörder Martin P. nicht verfolgt haben, obwohl ein solcher Verstoß nach geltendem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann (§ 145a StGB). Die bayerischen Unionsvertreter müssen sich weiter fragen lassen müssen, ob von den bayerischen Behörden wirklich alles getan worden ist, um diese Straftat zu verhindern.

Wider besseres Wissen leugnen bayerische Unionsvertreter, dass die rot-grüne Regierungskoalition im Bereich des Sexualstrafrechts erhebliche Verbesserungen zum Schutz der Bevölkerung durchgesetzt hat:

  1. Seit Sommer vergangenen Jahres kann ein besonders gefährlicher Straftäter nach Verbüßung seiner Strafe auch nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden, wenn er ein Sexualverbrechen begangen hat und dafür zu mindestens fünf Jahren Haft verurteilt wurde.
  2. In der 14. Legislaturperiode (1998-2002) hat die rot-grüne Regierungskoalition die Regelungen über die sogenannte vorbehaltene Sicherungsverwahrung eingeführt. Danach kann der Tatrichter sich im Strafurteil vorbehalten, die endgültige Entscheidung über eine Anordnung der Sicherungsverwahrung erst am Ende der Strafhaft zu treffen und damit sicherstellen, dass ein Straftäter, dessen besondere Gefährlichkeit sich erst während der Haft herausstellt, nicht freigelassen werden muss.
  3. Seit April 2004 sind die Strafandrohungen für sexuellen Missbrauch von Kindern und Straftaten im kinderpornographischen Bereich verschärft. Besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden seit dieser Reform des Sexualstrafrechts mit einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern wurde die Mindeststrafe heraufgesetzt. Auch die Weitergabe von kinderpornographischen Schriften wird wesentlich schärfer bestraft, der Strafrahmen liegt nunmehr bei drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Erwerb und Besitz von Kinderpornographie kann in Zukunft mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden, bisher lag die Höchststrafe bei einem Jahr.

Zu den weitergehenden Forderungen der bayerischen Landesregierung:

  • Wenn Bayern jetzt wegen des mutmaßlichen Mörders Martin P. verlangt, dass die Jugendstrafe „endlich“ auf 15 Jahre erhöht wird, dann ist das scheinheilig: die CDU/CSU-geführte Bundesregierung hat 16 Jahre lang offenbar gute Gründe gehabt, die geltende Höchststrafe von 10 Jahren im Jugendstrafrecht nicht zu erhöhen.
  • Auch zur Forderung nach einer Zwangstherapie ist folgendes zu bemerken: Regelungen zu einer Zwangstherapie wurden 1997/1998 unter der CDU/CSU/FDP-Regierungskoalition bereits diskutiert und mit guten Gründen abgelehnt. Eine Therapie kann nur erfolgreich sein, wenn der zu Therapierende sich innerlich auf die Behandlung einlässt und sich wirklich ändern will. Eine zwangsweise verordnete Therapie bleibt deshalb wirkungslos.

SteigtLandesregierung NRW in Rechtsberatung ein?

NRW-Justizportal: Justiz-Online Landesregierung gibt Tipps beim Streit am Gartenzaun: Montag, 28. Februar 2005 12.19 Uhr

Düsseldorf (dpa/lnw) - Beim Streit mit den lieben Nachbarn gibt die Landesregierung Tipps am Telefon. Schiedsleute und Schlichter stehen am kommenden Donnerstag Rede und Antwort, teilte die Landesregierung am Montag in Düsseldorf mit. Zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr werden die Experten unter der Telefonnummer 0180-3100212 für neun Cent pro Minute Auskunft geben. Auch via Internet («www.callnrw.de») werden Auskünfte erteilt. Anfragen per E-Mail müssen an «info@callnrw.de» adressiert werden.

Risiken für Inhaber englischer Limiteds

Seit einiger Zeit wird in den Anzeigenteilen juristischer Fachzeitschriften, in Tageszeitungen und Wirtschaftszeitschriften mit den Vorteilen ausländischer Gesellschaftsformen geworben. Besonders die englische Ltd. wird als ideales Mittel angepriesen, um mit einem geringen Kapital jegliche Haftung zu vermeiden. Derart einseitige Werbung schadet den Betreibern korrekt arbeitender Ltds., da eine ganze Rechtsform in den Ruch der Unseriosität gerät.

Ein Beispiel für diesen schlechten Ruf ist ein aktuelles, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz , Az. 4 O 275/04, verkündet am 17.02.2005, in dem es heißt "in einer Zeit, in der selbst Minderkaufleute aus Dörfern sich mit einer englischsprachigen Firma schmücken".

Da englische Firmen also grundsätzlich verdächtig sind, soll trotz einer Bestellung auf dem deutschsprachigen Formular der Ltd. eine persönliche Haftung des Directors vorliegen. Argument des Gerichts: "Wer innerhalb Deutschlands einer Privatperson fremdsprachig und mit Konstruktionen einer ausländischen Rechtsordnung gegenübertritt, muß selbst das Risiko tragen, daß sein Auftreten falsch verstanden wird (§ 164 Abs. 2 BGB)".

Es soll nach Ansicht des Gericht nach Treu und Glauben geboten sein, den Geschäftspartner in einer für ihn verständlichen Form darüber aufzuklären, daß er mit einer ausländischen Gesellschaft zu tun hat. Wie das geschehen soll, bleibt aber offen.

Betreiber von Ltds. in Deutschland sollten damit rechnen, daß diese Ansichten kein Einzelfall sind und ihr Auftreten entsprechend gestalten. Gegen das Urteil soll Berufung eingelegt werden.

Von Malte Dedden, Rechtsanwalt, Allmendzeilstr. 10a, 77694 Kehl , Postfach 1950, 77679 Kehl Tel. 07851/994-104 Fax 07851/994-122


Sonntag, 27. Februar 2005

Trabrennbahn Berlin-Mariendorf wird verkauft und gleichzeitig wieder gepachtet

Der Tagesspiegel meldet: Das knapp 19 Hektar große Grundstück der Trabrennbahn in Berlin-Mariendorf wird anscheinend aus Not zum Niedrigpreis an ihren Vorsitzenden, den Unternehmer aus der Autozuliefererbranche, Ulrich Mommert, für vier Millionen EURO verkauft und bis 2015 an den Trabrennbahnverein verpachtet. Die Zeichen deuten darauf hin, dass der Krug auf dem Weg zum Brunnen ist. Das finanzielle Fiasko scheint vorgezeichnet zu sein. Einzelheiten hier.

Amtsgerichtspräsident Zierl, München, beklagt schlechte Streitkultur bei geringer Schlichtungsbereitschaft

WEB.DE Portale - Schlagzeilen veröffentlicht eine dpa-Meldung: Der Münchener Amtsgerichtspräsident, meint, dass in Bagatellfällen zu viel und unnötig heftig gestritten wird, dass die Rechtsschutzversicherungen in ihre Veträge bei Bagatellfällen die Pflicht der Versicherungsnehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren aufnehmen, indem nur Klagekosten übernommen werden, wenn vorher eine Schlichtung versucht wurde. Er weist auch darauf hin, dass an 8 von 22 bayerischen Landgerichten Mediationsprojekte laufen. In geeigneten Fällen könne sich ein Güterichter jenseits der «Fesseln der Zivilprozessordnung» mit den Parteien an einen Tisch setzen und nach den Ursachen und wahren Hintergründen der Streitigkeiten suchen, um dann eine Gesamtlösung herbeizuführen. «Ein Rechtsstreit ist oft nur die Spitze des Eisbergs», sagte Zierl. «Oft steht dahinter eine lange zurückliegende Lappalie, über die nie offen gesprochen wurde.»

Berliner Polizeigewahrsam wird stark verkleinert

Die Berliner Morgenpost berichtet: Ab 1.10.2005 sollen die Gefangenensammelstellen der Polizei in der Pankstraße und in der Friesdenstraße geschlossen werden. Dadurch sollen rund 6 Millionen EURO Personalkosten gespart werden. Die Krimilnalpolizei ist wenig begeistert, weil sie dadurch längere Wege und damit mehr Ermittlungsaufwand hat. Gleichzeitig soll der zur Verfügung stehende Fahrzeugpark verkleinert werden. Darüber hinaus wird überlegt, ob die Rechte vorläufig festgenommener Personen unzulässig beschränkt sein könnten BM: Peter Trapp (CDU), Vorsitzender des Innenausschusses, gibt zudem ein grundrechtliches Problem zu bedenken: "Der Staat muß organisatorisch dafür sorgen, daß Menschen nur so kurz wie möglich ihrer Freiheit beraubt werden."

Samstag, 26. Februar 2005

Therapiemöglichkeit und Therapieunmöglichkeit bei Sexualstraftätern

Gefunden im NRW-Justizportal: Neue Methoden könnten Schutz vor Sexualverbrechen steigern Von Arno Schütze, dpa Bessere und schärfere Diagnosen durch mehr forensische Psychiater, Zwangstherapie zwecklos, Möglichkeiten, pädophil veranlagten Tätern Gefahr-Vermeidungsstrategien beizubringen und die Einsicht, dass es durchaus nicht therapierbare Sexualstraftäter gibt, bei denen man nur darauf warten kann, dass sich das Problem irgendwann altersbedingt verkleinert, sind einige Stichworte zu den Ausführungen von Arno Schütze.

Antragsformular Unternehmensinsolvenz

Die Justiz NRW stellt ein Formular für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Unternehmen zum Herunterladen bereit. Zusätzlich steht ein ebenfalls herunterzuladender Anhörungsbogen für Unternehmensinsolvenzen bereit.

Versicherer bleibt nicht bei allen Obliegenheitspflichtverletzungen leistungsfrei

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 26.01.2005 - IV ZR 239/03 - über einen Fall entschieden, bei dem es nach dem gemeldeten Diebstahl eines Kfz um die Regulierung eines Diebstahls-Kaskoschadens ging. Der Diebstahl soll am 27.06.2000 geschehen sein. In der Meldung an den Versicherer beantwortete der Versicherungsnehmer die Frage nach Vorschäden falsch. Er gab an, dass keine Vorschäden vorhanden seien. Tatsächlich hatte der Versicherungsnehmer am 31.01.2000 einen Glatteisunfall, der von dem selben Versicherer mit rund 10.000 DM reguliert worden war. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass diese unzutreffende Angabe des Versicherungsnehmers unter den gegebenen Umständen den Versicherer nicht zur Berufung auf Leistungsfreiheit berechtige. Die Leitsätze:

AKB § 7 I Nr. 2 Satz 3 - Musterbedingungen Stand Oktober 1996
1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruchnahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist.

2. Aufklärungsobliegenheiten - wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - OLG München LG Ingolstadt

Freitag, 25. Februar 2005

Berliner Senat und Hertha BSC suchen einverständliche Lösung für Olympiastadion

Berliner Morgenpost: Hertha-Manager und Senat kamen ins Gespräch und suchen Lösung.

Kein Schnelldurchlauf für Berliner Straßenausbaubeitragsgesetz - PDS mauert

Berliner Morgenpost: Warum die PDS Bauchschmerzen mit dem Straßenausbaubeitragsgesetz hat ....."Doch der Eindruck, daß SPD und PDS an einem Strang ziehen und mit vereinten Kräften aufs Tempo drücken, trügt. Das Engagement für das Gesetz ist bei SPD und PDS höchst unterschiedlich ausgeprägt. Deutlich wurde dies erneut am vergangenen Dienstag, bei den räumlich getrennten Sitzungen von SPD- und PDS-Fraktion im Preußischen Landtag.

Bei den Sozialdemokraten wurde das Paragraphenwerk ohne große Debatte einmütig abgenickt. Anders die PDS-Fraktion. Dort entspann sich eine zweistündige Diskussion. Am Ende stand nicht kollektive Zustimmung, sondern die klare Aufforderung an den Senat, den "Gesetzentwurf weiter zu qualifizieren".

Die PDS-Abgeordneten untermauerten ihr Anliegen mit einem Neun-Punkte-Katalog, von dessen Umsetzung sie letztlich ihre Zustimmung zum Straßenausbaubeitragsgesetz abhängig machen. Im Kern geht es der PDS darum, Anliegern und Grundstückseigentümern eine größtmögliche Mitsprache bei der Planung von Straßenausbaumaßnahmen einzuräumen und soziale Härten bei der Umlage der Ausbaukosten auf die Anwohner zu verhindern.

Überdies blockte die PDS auch noch den taktischen Versuch des Koalitionspartners ab, den Zustimmungsprozeß für das Gesetz abzukürzen. Die SPD hatte vorgeschlagen, das Gesetz nicht - wie eigentlich üblich - vom Senat ins Abgeordnetenhaus zur Verabschiedung einbringen zu lassen, sondern durch die beiden Regierungsfraktionen. Damit hätte man die zeitraubende Abstimmungsrunde im Rat der Bürgermeister umgehen können. Dagegen sperrte sich der Juniorpartner. Mit der Folge, daß das Gesetz nun wohl frühestens im Herbst beschlossen werden kann.

Der PDS ist das nur recht. Denn beim Thema Straßenausbaubeitragsgesetz plagen die Partei ohnehin massive Bauchschmerzen. Mit dem Gesetz geht die PDS ihrer eigenen Klientel an den Geldbeutel: Rentnern in den Siedlungsgebieten am östlichen Stadtrand, Häuslebauern, die sich mit dem Erwerb von Eigentum über Jahrzehnte hoch verschuldet haben, oder kleinen und mittelständischen Unternehmern im Ostteil, die bei Wahlen traditionell ihr Kreuz hinter der PDS machen. Bei den Betroffenen haben die Koalitionspläne längst Bestürzung und Enttäuschung ausgelöst. Zu allem Überfluß hat auch noch PDS-Landes- und Fraktionschef Stefan Liebich seinen Wahlkreis im Kerngebiet der Betroffenheit, in Biesdorf."

Hoyzer vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont

PM der Berliner Staatsanwaltschaft im "Fall Hoyzer": Haftverschonung auf Antrag der Staatsanwaltschaft: Im „Fall Hoyzer“ hat die zuständige Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Tiergarten den Beschuldigten Robert Hoyzer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin am Freitag, dem 25. Februar 2005 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Nachdem der Beschuldigte nunmehr seine bisher gemachten Äußerungen um weitere ausführliche und nachvollziehbare Angaben hinsichtlich sämtlicher vom ihm gepfiffener Spiele ergänzt hat, sahen Gericht und Staatsanwaltschaft es in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als vertretbar an, der Fluchtgefahr durch mildere Maßnahmen als dem Freiheitsentzug entgegen zu wirken. Robert Hoyzer muss sich dreimal wöchentlich bei der Polizei melden, sein Reisepass wurde einbehalten und weitere beschränkende Auflagen erteilt. Der Haftbefehl, in dem Robert Hoyzer acht Taten des mittäterschaftlichen Betruges angelastet werden, bleibt bestehen.

Die Ermittlungen dauern an, weitere Einzelheiten können mit Rücksicht auf das laufende Verfahren nicht mitgeteilt werden.

Aufarbeitung des Mordfalls Prinz in München und Berlin

Das Bayerisches Staatsministerium der Justiz in einer Pressemitteilung: ustizministerin Dr. Beate Merk: "Frau Zypries soll die Sicherheitslücken schließen und nicht vom eigenen Versagen ablenken"

Justizministerin Dr. Beate Merk kritisierte die Äußerungen von Bundesjustizministerin Zypries in der Münchner Abendzeitung als reines Ablenkungsmanöver, um das Versagen der rot-grünen Bundesregierung beim Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu verdecken. Merk: „Tatsache ist, die Bundesregierung setzt auf gefährliche Resozialisierungsexperimente und lehnt gleichzeitig ein konsequenteres Vorgehen gegen Sexualverbrecher immer wieder ab.“ Die Ankündigung der Bundesjustizministerin, eine Woche nach dem schrecklichen Mord am neunjährigen Peter A. den Sachverhalt prüfen zu wollen, sei die bekannte rot-grüne Hinhaltetaktik. Merk: „Wir kennen ja die Art und Weise, wie die Bundesjustizministerin Themen auf die lange Bank schiebt. Zuerst leugnet sie die Sicherheitslücke, dann behauptet sie zu prüfen und dann passiert nichts. Ich fordere sie auf, endlich die gesetzliche Handhabe zu schaffen um die Bevölkerung vor extrem gewalttätigen jungen Tätern schützen zu können. Leider hat die Bundesjustizministerin in wesentlichen Fragen eine falsche Sicht der Dinge."

So fragt Frau Zypries, warum der Täter nach seiner Haftentlassung nicht nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden ist. Merk: "Die Bundesjustizministerin kennt ganz offensichtlich die Aufgabe und die Möglichkeiten der Psychiatrie nicht. Unterbringen kann man dort nur Personen, die psychisch krank sind. Der Mörder des neunjährigen Peter war aber nach dem Urteil mehrerer Gutachter nicht psychisch krank, sondern höchst kriminell." Deshalb musste der Mörder zu einer Jugendstrafe verurteilt und nach deren vollständiger Verbüßung in die Freiheit entlassen werden. Nach derzeitigem Recht müssen hochgefährliche Straftäter wie Martin Prinz nach Verbüßung ihrer Jugendstrafe in die Freiheit entlassen werden, obwohl sie nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit sind. Diese Sicherheitslücke kann nur mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung hochgefährlicher junger Straftäter geschlossen werden. Merk: "Nach ihren Äußerungen scheint Frau Zypries die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht zu verstehen. Nur so kann ihre Äußerung gewertet werden, dass es keine Gesetzeslücke gebe. Es bleibt zu hoffen, dass der tragische aktuelle Fall und die Initiativen der bayerischen Staatsregierung ihr die Augen öffnen können."

Bundestag verabschiedet Justizkommunikationsgesetz, das am 01.04.2005 in Kraft tritt.

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 25.02.2005: "Der Bundestag hat heute das Justizkommunikationsgesetz verabschiedet. Das Gesetz soll am 1. April 2005 in Kraft treten. Es ermöglicht einen umfassenden elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und die Führung von elektronischen Gerichtsakten." Vgl. schon LiNo hier.

Unangenehme Überraschung nach erfolgreicher Forderungspfändung bei nachfolgender Insolvenz des Schuldners

Das OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.01.2005 - 8 U 249/04 - hat einem Gläubiger, der durch einen am 28.04.2002 erlassenen und der Drittschuldnerin am 14.05.2002 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zunächst wirksam eine Werklohnforderung der Schuldnerin gepfändet und am 30.05.2002 einen Betrag von 36.726,73 € erhalten hatte, eine unangenehme Überraschung bereitet. Die Schuldnerin hatte nämlich am 05.06.2002 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 22.08.2002 eröffnet.
Der Insolvenzverwalter machte nunmehr erfolgreich von seinem Anfechtungsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Nr. 1 InsO Gebrauch: Er erklärte die Anfechtung der sogenannten inkongruenten Deckung der Forderung des Gläubigers mit der Folge, dass der Gläubiger den erlangten Betrag von 36.726,73 € an den Insolvenzverwalter zahlen muss.
Der Grund: Die am 14.05.2002 gegenüber der Drittschuldnerin wirksam gewordene Pfändung fand innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also in der kritischen Zeit während der wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin, statt. Ein Gläubiger, der innerhalb dieser Zeit befriedigt wird, erhält eine inkongruente Deckung. Das Gesetz bezweckt, dass der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vorgezogen und das Prioritätsprinzip bei der Einzelzwangsvollstreckung schon in der Krise zurückgedrängt werden soll. Wenn die Krise beim Schuldner eingetreten ist, sollen staatliche Zwangsmittel nicht dazu beitragen, dass einzelne Gläubiger insolvenzfeste Vorteile erhalten. Deshalb wird dem Insolvenzverwalter in diesen Fällen ein Anfechtungsrecht gewährt und der Glüäubiger zur Rückzahlung verpflichtet.

Donnerstag, 24. Februar 2005

Verbraucherinsolvenzantragspflicht, um Kindesunterhalt zu sichern

Jurastudent.de hat sie schon vorher gefunden - die Pressemitteilung des BGH vom 24.02.2005.

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Zwar hatte der Senat auf der Grundlage der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten und von ihm z.B. einen Orts- oder Berufswechsel verlangt, wenn er seine Unterhaltspflicht nur auf diese Weise erfüllen kann. Allerdings hatte es der Senat bislang stets abgelehnt, den Unterhaltsansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, weil es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar ist, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz ist es dem Unterhaltsschuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu zahlen und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen.

Der Senat hat deswegen entschieden, daß einen Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen. Urteil vom 23. Februar 2005 ‑ XII ZR 114/03 - AG Bad Saulgau - 1 F 133/02 ./. OLG Stuttgart - 16 UF 268/02.

Next blog - Blogs als Spyware-Schleudern

Intern.de schildert die Gefahren durch Java-Script bei manchen Blogs.

Liste der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge

Der Kollege Klaus-Dieter Kutzki Rechtsanwalt in 76133 Karlsruhe, hat heute in der Anwaltsliste auf die aktuelle Liste der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge hingewiesen. Vielleicht hilft es dem einen oder anderen Kollegen weiter.

EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Cyberkriminialität

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: "Der Rat der Justiz- und Innenminister hat heute in Brüssel den EU-Rahmen-beschluss über Angriffe auf Informationssysteme endgültig angenommen. Damit werden erstmals EU-weite strafrechtliche Mindeststandards auf dem Gebiet der Cyberkriminalität geschaffen. Nach den verbindlichen Vorgaben des Rahmenbeschlusses müssen in allen Mitgliedstaaten der EU Handlungen wie das unerlaubte Eindringen in Computersysteme („Hacking“), das Verbreiten von Viren oder etwa Angriffe auf Online-Dienste unter Strafe gestellt werden. Bagatellfälle sind dabei ausdrücklich ausgenommen. ....

In Deutschland muss § 202a StGB (Ausspähen von Daten) angepasst werden. Zwar erfasst dieser Tatbestand schon heute vielfach das sogenannte "Hacking" - also das "Knacken" eines Computersystems. Künftig wird aber klargestellt werden, dass auch der bloße Zugang zu einem Computersystem unter Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen strafbewehrt ist, wenn dies unbefugt geschieht. Zudem muss § 303b StGB (Computersabotage) angepasst werden. Unter anderem schützt § 303b StGB bislang nur Datenverarbeitungen von fremden Unternehmen oder Behörden. Künftig werden auch private Computersysteme vor Eingriffen geschützt.

Daneben enthält der Rahmenbeschluss unter anderem Vorschriften zur Höhe der Strafen, zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Straftaten mit Auslandsbezug und zum Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander. So sieht der Rahmenbeschluss zum Teil Mindesthöchststrafen von einem bis zu drei Jahren, bei erschwerenden Umständen von zwei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Mitgliedstaaten sind unter anderem für die in ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsbürger verübten Straftaten zuständig. Erklären sich mehrere Mitgliedstaaten für zuständig, so müssen sie gemeinsam entscheiden, welcher von ihnen die Strafverfolgung übernimmt, um das Verfahren nach Möglichkeit auf einen Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zum Zwecke des Informationsaustauschs ist die Nutzung von operativen Kontaktstellen vorgesehen, die rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche erreichbar und für eine effiziente polizeiliche Zusammenarbeit von großer Bedeutung sind. Dabei soll auf das bereits 1997 von der G8 eingerichtete sogenannte 24/7-Netzwerk zurückgegriffen werden. Dieses umfasst mittlerweile 40 Staaten, für Deutschland agiert das Bundeskriminalamt als nationale Kontaktstelle in diesem Netzwerk.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Rahmenbeschluss innerhalb von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umzusetzen.

EU-Rahmenbeschluss zur Vereinheitlichung der Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten - in Deutschland kein Handlungsbedarf

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: Der europäische Rat der Justizminister hat sich heute in Brüssel auf EU-weite Standards für die Abschöpfung von Erträgen, Tatwerkzeugen und anderen Vermögensgegenständen aus Straftaten zugunsten des Staates geeinigt. Der nun geeinigte Rahmenbeschluss baut bereits vorhandene europäische Rechtsinstrumente weiter aus. So gibt es nun erstmals Vorgaben für die sogenannte „erweiterte“ Vermögensabschöpfung. Demnach soll bei bestimmten schweren Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität, die endgültige Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten auch dann möglich sein, wenn diese Erträge nicht der konkret abgeurteilten Tat zugeordnet werden können.

Mitgeteiltes Anwendungsbeispiel für die neue Regelung :

Ein Angeklagter wird vom Gericht wegen schweren Drogenhandels verurteilt; das unmittelbar aus diesem Drogenhandel stammende Geld, das bei dem auf „frischer Tat“ Betroffenen entdeckt wurde, wird zugunsten des Staates abgeschöpft (für „verfallen“ erklärt). Darüber hinaus wurden in der Wohnung des Täters weitere umfangreiche Bargeldmittel gefunden und auch auf seinem Konto konnte ein erheblicher Geldbetrag sichergestellt werden. Diese Gelder können aber nicht der konkreten Tat zugeordnet werden, wegen der der Angeklagte verurteilt wird. Die Ermittlungen ergeben jedoch, dass der Täter in den letzten Jahren über keinerlei legale Einkunftsquellen verfügt hat. Aufgrund dieser und weiterer Umstände gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass diese Vermögenswerte ebenfalls nur aus – anderen – Straftaten stammen können. Über die Regelungen zur „erweiterten“ Vermögensabschöpfung können auch diese Gelder endgültig zu Gunsten des Staates abgeschöpft werden.

Eine solche „erweiterte“ Abschöpfung muss nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses aber nur dann im nationalen Recht vorgesehen werden, wenn das Gericht zur „vollen Überzeugung“ gelangt ist, dass die Erträge aus Straftaten stammen. Eine bloße Vermutung oder Wahrscheinlichkeit genügt hingegen nicht. Damit entsprechen diese europäische Vorgaben denen des deutschen Rechts, wie sie zunächst vom Bundesgerichtshof (BGH) und jüngst auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) konkretisiert worden sind. Das BVerfG hat nämlich in seinem Beschluss vom 14. Januar 2004 (2 BvR 564/95) festgestellt, dass die entsprechende Regelung des § 73d des Strafgesetzbuches („erweiterter Verfall“) in der Auslegung des BGH verfassungskonform ist, wonach der Tatrichter von der deliktischen Herkunft der Vermögensgegenstände „überzeugt“ sein muss. Vgl. Pressemitteilung des BVerfG.

Europaweite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen ab 70 EURO

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: "Die Justizministerinnen und -minister der EU haben heute in Brüssel den Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen endgültig angenommen. Eine entsprechende politische Einigung konnten die Ministerinnen und Minister bereits im Mai 2003 erzielen, allerdings hatten verschiedene EU-Mitgliedsstaaten Parlamentsvorbehalte eingelegt, die jetzt alle aufgehoben sind. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben nun innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

Künftig werden alle in einem EU-Mitgliedsstaat verhängten Geldstrafen und Geldbußen bei allen Formen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich gegenseitig anerkannt und ab einem Betrag von 70 € europaweit vollstreckt. ....."

Ich frage mich, ob eine Sonderregelung für die unsäglichen österreichischen Halterhaftungsbußgeldbescheide getroffen wird, bei denen deutsche Behörden die Amtshilfe verweigern.

Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Vorsorgeregister-Verordnung - VRegV - wurde im Bundesgesetzblatt 2005, Seite 318 ff veröffentlicht. Das Zentrale Vorsorgeregister wird auf der Grundlage der §§ 78 a bis 78 c der Bundesnotarordnung von der Bundesnotarkammer geführt. Die entstehenden Eintragungskosten ergeben sich aus der Vorsorgeregister-Gebührensatzung. Notarkosten entstehen für die Vermittlungstätigkeit des Notars bei der Eintragung notarieller Vorsorgevollmachten nicht.
LiNo hat bereits berichtet.

Damit können ab 1. März 2005 auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Mittwoch, 23. Februar 2005

VW-Händler Auto-Eicke und Auto-Mann vermutlich unmittelbar vor Insolvenzantrag

Der Tagesspiegel schildert die finanzielle Zuspitzung der Situation der beiden Autohäuser. LiNo hat berichtet. s. auch hier.

Gesetzesinitiative Berlins gegen Zwangsheiraten mit Strafandrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren

Der Tagesspiegel berichtet vom Fortgang der Überlegungen zur Pönalisierung von Zwangsehen.

Betreibergesellschaft des Berliner Olympiastadions durch Walter-Bau-Insolvenz in Schwierigkeiten

Der Tagesspiegel meldet, dass die Betreibergesellschaft, bestehend aus dem Land Berlin, Hertha BSC und Walter-Bau, möglicherweise zur Schadensbegrenzung Insolvenz anmelden und das Land Berlin neben der Kreditverbindlichkeit von 46 Millionen EURO die Regie über das neue Olympiastadion übernehmen wird. So lange Hertha BSC in der Bundesliga spielen wird, soll der Schaden für das Land in Grenzen bleiben. Einzelheiten s. hier.

Führerscheinumtausch bis 2015

tagesschau.de berichtet, dass nach einer Mehrheitsentscheidung des EU-Parlaments die alten Papierführerscheine in den EU-Ländern gegen neue Führerscheine im Scheckkartenformat umgetauscht werden sollen. Die alten Berechtigungen sollen weiter gelten.

GMAIL- Einladung und Abmahnung

Im lawblog habe ich einen linkt zu Heise gefunden. Ein Daniel Giersch lässt durch seine Anwälte einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil er Rechte aus dem Betreiben eines G-mail Accounts geltend macht. Udo Vetter wundert sich zu Recht, dass der Verwender der domain my-g-mail.com (schon dies fällt auf) gegen Einladungsversender oder G-Mail-Einladungsverkäufer über ebay (kauft dort wirklich jemand noch bei der Einladungsinflation?) vorgegangen wird, aber nicht gegen google.

Berliner Staatsanwaltschaft: im Mordfall Stefanie Welz Anklage erhoben

Pressemitteilung der Berliner Staatsanwaltschaft: Im Fall der Anfang Juli 2004 tot im Westhafen aufgefundenen Stefanie Welz hat die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage wegen Mordes gegen Alan A. (20) erhoben. Ihm werden zudem mehrfache Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und schwerer Raub angelastet.
Bereits Anfang Juni 2004 soll Alan A. die Ex-Freundin eines Bekannten vergewaltigt haben. Unter dem Vorwand, der Frau Einzelheiten über die Affären ihres Ex-Freundes berichten zu können, hatte Alan A. das spätere Opfer zu einem Treffen in deren Wohnung überredet. Unter Bedrohung mit einem Schlagstock erfolgte anschließend der erzwungene Sexualkontakt.
In der Nacht zum 3. Juli 2004 gab Alan A. gegenüber der ihm flüchtig aus der Discothek „Linientreu“ bekannten Stefanie Welz vor, in seiner Wohnung eine von ihr dringend gesuchte passende SIM-Karte für ihr Handy zu haben. Er lockte die junge Frau dadurch zum Westhafen, wo er sie unter Vorhalt eines Messers unter die Ludwig-Hoffmann-Brücke dirigiert und zum Sexualkontakt gezwungen haben soll. Aus Angst vor einer Strafanzeige und damit seine Freundin nichts von der Sache erfuhr, soll Alan A. die Frau mit deren zerschnittenem T-Shirt erwürgt und ins Wasser geworfen haben.
In den frühen Morgenstunden des 11. Juli 2004 soll sich der Angeschuldigte unter Vorhalt eines Messers den Zugang zur Wohnung einer 23-jährigen Bekannten verschafft haben, die er unter Androhung von Gewalt bis zum Nachmittag des 12. Juli in deren Wohnung festgehalten und mehrfach sexuell missbraucht haben soll.
Im Anschluss begab sich Alan A. in ein Zeitungsgeschäft in Berlin-Charlottenburg, wo er die Inhaberin mit dem Messer bedroht und etwa 3.700 Euro entwendet haben soll.

Alan A. wurde bereits im Juni 1999 wegen sexueller Nötigung zu zwei Jahren und acht Monaten Jugendstrafe verurteilt, die er voll verbüßte. Im Jahr 2003 verbüßte er zudem eine einjährige Jugendstrafe wegen schweren räuberischen Diebstahls.
Für die jetzt angeklagten Taten befindet sich der arbeits- und berufslose Angeschuldigte seit 14. Juli in Untersuchungshaft.
Die ihm jetzt angelasteten Taten bestreitet er bzw. gibt –zur Tötung von Stefanie Welz- an, aufgrund seines Drogenkonsums keine Erinnerung zu haben.

Die zuständige Jugendkammer bei dem Landgericht Berlin entscheidet nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

Elektronische Akte bei Gerichten

Auf der Tagesordnung der 71. Sitzung am 23.02.2005 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages stand der Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) : Pressemitteilung über das Ergebnis: Einstimmig angenommen hat der Rechtsausschuss am Mittwochvormittag einen Gesetzentwurf (15/4067), der bei Zivilprozessen, den Fachgerichtsbarkeiten sowie im Bußgeldverfahren eine elektronische Aktenbearbeitung möglich macht.
Die Verfahrensbeteiligten sollen in diesen Bereichen elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der - herkömmlichen papiergebundenen - Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam verwenden können.
Die elektronische Akte biete gegenüber der herkömmlichen Akte unter anderem den Vorteil, dass die Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten beschleunigt werde. Außerdem seien die Akten kontinuierlich verfügbar, verschiedene Bearbeiter könnten gleichzeitig zugreifen und eine örtlich unabhängige Aktenbearbeitung werde ermöglicht.
Der Rechtsausschuss machte durch eine Änderung der Zivilprozessordnung den Weg frei, anstelle der bisherigen Gerichtstafel in dem jeweiligen Gericht ein Terminal aufzustellen, auf dem die Informationen über Standard-Suchfunktionen abgerufen werden können. Das Gesetz soll am kommenden Freitag, 25. Februar, in Plenum des Bundestages verabschiedet werden.
Die SPD erklärte, der technische Fortschritt mache vor der Justiz nicht halt. Es müsse aber sichergestellt werden, dass eine einheitliche Software bei den Gerichten angeschafft werde. Die Bundesländer seien in der Pflicht, dies zu gewährleisten.
Es sei wichtig, die elektronische Aktenbearbeitung einige Jahre zu beobachten, um Verbesserungen vornehmen zu können. Daneben müsse erst einmal die herkömmliche Aktenbearbeitung weiterlaufen. Dem "Otto Normalverbraucher" müsse die nötige Zeit gegeben werden, sich auf die neue Technik einzustellen.
Bündnis 90/Die Grünen merkten an, es sei nun mal der "Zug der Zeit", elektronische Aktenbearbeitung einzuführen. Aber es müsse auch gewährleistet werden, dass ältere Menschen, vor allem Rechtsanwälte und Richter, weiter mit herkömmlichen Methoden arbeiten könnten.

Die CDU/CSU begrüßte, dass es nach vielen Jahren endlich gelungen sei, die Weichen für eine online-Aktenbearbeitung zu stellen. Es werde somit der Weg frei für eine bessere Information aller Beteiligten.
Dennoch sei vor verfrühtem Optimismus, wie ihn vor allem das Bundesjustizministerium verbreite, zu warnen. Es gebe durchaus Bedenken, ob sich die Regelungen in der Praxis bewähren. Deswegen sei ein regelmäßiger Bericht dazu durchaus sinnvoll. Die FDP schloss sich dem an.
Der Bundesrat hatte unter anderem den Vorschlag gemacht, die technische Entwicklung und die inzwischen weite Verbreitung des Internets als Informations- und Kommunikationsmedium zu nutzen, den Zugang zu Veröffentlichungen der Gerichte benutzerfreundlicher und kostengünstiger zu gestalten.
Der Rechtsausschuss schloss sich dieser Initiative nicht an. Schon die Regierung hatte den Vorschlag abgelehnt. Zur Begründung hatte sie angeführt, da das Internet (noch) nicht flächendeckend verbreitet sei, werde ein Teil der Bevölkerung von der derzeit jedenfalls theoretisch bestehenden Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen, abgeschnitten.

Lehrer qualmen vor Wut

Anne Becker und Patrick Bauer in der taz zum Rauchverbot an Berliner Schulen ohne Beteiligung des Hauptpersonalrats: "Lehrer qualmen vor Wut
Hauptpersonalrat will gegen das Rauchverbot an Schulen klagen, da er sich vom Senat übergangen fühlt. Kritik auch aus der Praxis: LehrerInnen und SchülerInnen qualmen nun vor dem Schulgebäude

Zum rauchen gehen die LehrerInnen inzwischen in den Keller. Seit Anfang 2004 hat die Robert-Koch-Oberschule in Kreuzberg den Nikotinkonsum auf dem Schulgelände untersagt. "Durch eine Revolution des Nichtraucherkollegiums", sagt Schulleiter Rainer Völkel, fiel damals auch die letzte Bastion des blauen Dunstes, das Raucherlehrerzimmer. Doch so leicht ließen sich die nikotinabhängigen PädagogInnen das Rauchen während der Arbeitszeit nicht nehmen: Ein Kellerraum wurde zu ihrem Refugium. Denn genau genommen gehört dieser nicht mehr zum Schulgelände. Die untergetauchten Qualmer sind so aus dem Blickfeld der SchülerInnen entschwunden - ganz im Sinne des Schulleiters. Ihm ging es mit dem Anti-Raucher-Erlass "in erster Linie um deren Vorbildfunktion".

Ein halbes Jahr nach der Robert-Koch-Oberschule verhängte auch Bildungssenator Klaus Böger (SPD) per Rundschreiben ein sofortiges Rauchverbot an allen Schulen. Im neuen Schulgesetz, das ab Spätsommer gelten soll, wird das Rauchverbot fest verankert sein, sagte Bögers Sprecher Kenneth Frisse.

Doch nun will der Hauptpersonalrat (HPR), die Dachorganisation aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst, Bögers Erlass anfechten. Noch in dieser Woche soll die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Eine Klage für das Recht zu rauchen? "Nein", sagt Ingeborg Uesseler-Gothow vom HPR, "es geht uns nicht um den Inhalt des Erlasses." Vielmehr fühlt sich die Arbeitnehmervertretung in ihrem Recht auf Mitbestimmung vom Senat übergangen. "Nach langem Bitten wurde uns damals das Rundschreiben vorgelegt, allerdings formell hochgradig unverständlich. Da eine vernünftige Kommunikation hier offenbar sehr schwierig ist, wollen wir den Sachverhalt nun endgültig klären", so Uesseler-Gothow.

Kenneth Frisse zeigt sich angesichts der drohenden Klage gelassen: "Wir kennen die Klage noch nicht, unsere Position ist aber unverändert." Laut Frisse habe sich das Rauchverbot bewährt: "Nach anfänglichen Unruhen haben wir jetzt den Eindruck, dass die Schulen gelernt haben, damit zu leben."

Der Hauptpersonalrat kritisiert nun genau diese Weisungspolitik des Senats. "Das Thema sollte individuell in den Schulen diskutiert werden", sagt Ingeborg Uesseler-Gothow. Das findet auch Barbara Henke. Die Lehrerin am Hermann-Hesse-Gymnasium in Kreuzberg, eine starke Raucherin, befürwortet die Klage gegen den Rauchererlass. "Ein Diskussionsprozess wäre sinnvoller gewesen - und ein Plätzchen auf dem Schulhof, wo man noch rauchen kann." Stattdessen steht sie nun während der großen Pausen in einem qualmenden Pulk von Schülern und Lehrkräften vor dem Haupteingang. Eine Neuntklässlerin klagt: "Man muss sich immer durch die rauchende Menge durchschlängeln." Uesseler-Gothow stellt wegen solcher Beispiele die pädagogische Wirksamkeit des Verbots in Frage.

Und: Das Pochen auf Mitbestimmung ist für den Hauptpersonalrat offenbar doch nicht der einzige Klagegrund. Uesseler-Gothow berichtet von Lehrern, die sich durch die Anti-Raucher-Maßnahmen "entwürdigt" fühlten. Für "ganz Hartnäckige" hätte es deshalb ja vielleicht noch eine kleine Raucherecke auf dem Hof sein dürfen. Wobei ganz Hartnäckige zum Rauchen auch in den Keller gehen."

Urteilsbegründung im Fall Daschner

Dienstag, 22. Februar 2005

Einzelheiten zum Straßenausbaubeitragsgesetzentwurf in Berlin

Die Berliner Morgenpost veröffentlicht Einzelheiten über die jüngsten Entwurfänderungen zum geplanten Straßenausbaubeitragsgesetz: "Obwohl die im Vorfeld heftig protestierenden Gesetzesgegner, allen voran der Verband Deutscher Grundstücksnutzer und die CDU, ihr Hauptziel - das Gesetz komplett zu verhindern - verfehlt haben, hat sich der massive Widerstand offenbar gelohnt. Der Gesetzentwurf wurde von den Fachpolitikern aus SPD und PDS, Ralf Hillenberg, Jürgen Radebold (beide SPD) und Michail Nelken (PDS), in den letzten Wochen gründlich überarbeitet. Mit dem Ergebnis, daß die finanziellen Belastungen für Anlieger von auszubauenden Straßen voraussichtlich nicht ganz so hoch ausfallen werden wie zunächst befürchtet. Soziale Härten sollen gänzlich vermieden werden.

SPD-Bauexperte Hillenberg, der in seiner Funktion als Vorsitzender des Petitionsausschusses viele Beschwerdebriefen von Betroffenen erhielt, zeigt sich mit der aktuellen Fassung des Gesetzesentwurfs zufrieden: "Mit dem Gesetz in seiner jetzigen Form können sicher alle gut leben. Denn die Sozialklausel wurde wesentlich erweitert, Kleingartenbesitzer sind von Straßenausbaubeiträgen generell ausgenommen, die Anliegerbeteiligung bei der Ausbauplanungen ist sehr weitgehend und die Mindeststandards für den Straßenausbau wurden deutlich abgesenkt."

Ein Blick in den Gesetzestext bestätigt Hillenbergs Einschätzung. Auch wenn betroffene Grundstücksanlieger kein Vetorecht gegen den Straßenausbau haben, so müssen sie doch frühzeitig in die Pläne eingeweiht werden. In Paragraph 3 (Bürgerbeteiligung) des aktuellen Gesetzentwurfes heißt es: "Die Beitragspflichtigen sind rechtzeitig vor Beginn der Ausbaumaßnahme über deren Bereich, die Art und den Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten (...) schriftlich zu informieren. Dabei ist ihnen Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen." Bei einem geplanten Ausbau müssen immer auch kostengünstigere Ausbauvarianten von der Baubehörde benannt werden. Die Entscheidung, welche Bauvariante letztlich umgesetzt wird, soll dann die Bezirksverordneten-Versammlung treffen. Hillenberg: "Durch die frühe Bürgerbeteiligung und die Vorlage mehrerer Ausbauvarianten werden Luxusausbauten auf Kosten der Anlieger ausgeschlossen."

Paragraph 21 (Billigkeitsmaßnahmen) des Gesetzes regelt, wie mit sozialen Härtefällen, etwa Hartz-IV-Betroffenen oder mittellosen Rentnern verfahren wird: "Von der Erhebung des Beitrags kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist." Das Gesetz sieht darüber hinaus auch die Möglichkeit von Ratenzahlungen oder Stundung der Gebühr von bis zu drei Jahren vor.

In der SPD glaubt man offenbar, daß mit dem neuen Entwurf der Widerstand bei den Betroffenen gebrochen ist. Zu einer Informationsveranstaltung, zu der Hillenberg und Radebold in der Vorwoche alle baupolitischen Sprecher und SPD-Fraktionschefs aus den Bezirken - insgesamt 68 Personen - geladen hatten, erschienen nur drei Gäste."

Straßenausbaubeitragsgesetzentwurf in Berlin

Der Tagesspiegel zum Entwurf eines neuen Berliner Gesetzes - des Straßenausbaubeitragsgesetzes: "Künftig zahlen Anlieger für Straßenausbau Gesetzentwurf sieht Härtefallregelung vor

Wenn Straßen neu entstehen oder ausgebaut werden, sollen sich die anliegenden Grundstückseigentümer an den Kosten beteiligen. Aber: „Soziale Härten darf es nicht geben“, sagte PDS-Politiker Michail Nelken. Von der Gebührenpflicht sind Kleingartenbesitzer und -pächter ausgenommen. Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Bezieher einer kleinen Rente können von der Gebührenpflicht ganz oder teilweise befreit werden. Ein Veto-Recht haben betroffene Anlieger zwar nicht, doch müssen sie frühzeitig an den Planungen beteiligt werden. Die Fraktionen von SPD und PDS haben am Dienstagabend einen Entwurf für ein „Straßenausbaubeitragsgesetz“ verabschiedet.

Der größte Eigentümer von 833 Kleingartenanlagen mit 79 000 Gärten in Berlin wird sich über die Gebührenbefreiung freuen: Das Land besitzt drei Viertel aller Grundstücke. Laut Bundeskleingartengesetz muss der Eigentümer Gebühren an Pächter weitergeben. „Doch das wollten wir nicht. Deshalb haben wir uns für die Gebührenbefreiung für private und staatliche Kleingartenbesitzer entschieden“, sagte SPD-Politiker Jürgen Radebold.

Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer lehnt das Gesetz ab. Trotz Härtefallregelung könnten Menschen mit kleinem Einkommen ein „existenzielles Problem“ haben, Gebühren von 20 000 bis 30 000 Euro zu zahlen."

Berliner Ermittlungsrichter vergaß Belehrung

Der Tagesspiegel berichtet von einer Justizpanne in Berlin: "Brandstifter mussten aus Haft entlassen werden

Wegen eines Verfahrensfehlers musste die Justiz drei libanesische Jugendliche aus der Untersuchungshaft entlassen, die dringend verdächtig waren, in der Silvesternacht ein Wohn- und Geschäftshaus in Wedding angezündet zu haben. Wie berichtet, war bei dem Feuer ein Millionenschaden entstanden, zehn Menschen erlitten Rauchvergiftungen. Das Haus an der Müllerstraße ist bekannt durch „Tip Auto“. Ein 14- und ein 17-Jähriger waren drei Tage später festgenommen worden, ein weiterer 17-Jähriger stellte sich kurz darauf. Alle drei waren der Polizei wegen verschiedener Straftaten bekannt, einer von ihnen bereits seit seinem fünften Lebensjahr. Ein Richter hatte Haftbefehle gegen die drei Weddinger Jugendlichen erlassen, die einem bekannten libanesischen Clan angehören.

Justizsprecher Michael Grunwald bestätigte gestern Informationen des Tagesspiegels, dass das Trio seit Ende Januar wieder auf freiem Fuß ist. Denn der Ermittlungsrichter hatte vergessen, den Hauptbelastungszeugen darauf hinzuweisen, dass er die Aussage gegen seine Verwandten verweigern kann. Ein Anwalt hatte den Fehler bemerkt und Protest eingelegt. Die Polizei muss jetzt neue Beweise gegen sie finden."

Geplante anwaltliche Werberegeln in § 7 BORA

Die Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht den vorgesehenen Text von § 7 BORA: Auf der 4. Sitzung der 3. Satzungsversammlung wurden Änderungen zum Werberecht beschlossen. § 7 BORA wurde wie folgt neu gefasst:
§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
(3) Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist verpflichtet, sich auf diesen Gebieten fortzubilden. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies nachzuweisen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend.
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Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BORA wurde gestrichen. Die Regelungen müssen noch ausgefertigt und vom Bundesministerium der Justiz genehmigt werden. Sie werden voraussichtlich im Herbst dieses Jahres In-Kraft-Treten.

Gefunden dank Weblog Peter Müller - dort mit Hinweis auf beck-aktuell.

BGH zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Abschluss eines Kaufvertrags

URTEIL des Bundesgerichtshofs - V ZR 139/04 - vom 14. Januar 2005: Ein Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages kann nicht mit dem Antrag auf Verurteilung zum Abschluß eines Kaufvertrags, sondern nur in der Weise durchgesetzt werden, daß der Gläubiger den Schuldner auf Annahme eines vom ihm selbst zuvor formgerecht erklärten Angebots oder auf Abgabe eines solchen, von dem Gläubiger später anzunehmenden, Angebots in Anspruch nimmt.

Mit der Klage verlangen die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluß eines im einzelnen beschriebenen Kaufvertrages.

Der BGH dazu: Der Klage fehlt schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Anspruch auf Abschluß eines Kaufvertrages nicht mit dem Antrag auf Verurteilung zum Abschluß eines Kaufvertrags durchgesetzt werden kann, der Gläubiger den Schuldner vielmehr nur auf Annahme eines vom ihm selbst zuvor formgerecht erklärten Angebots oder auf Abgabe eines solchen, von dem Gläubiger später anzunehmenden, Angebots in Anspruch nehmen kann (Senat BGHZ 97, 147, 150; Urt. v. 18. April 1986, V ZR 32/85, WM 1986, 1155; Urt. v. 7. Oktober 1983. V ZR 261/81, NJW 1984, 479, 480). Daran fehlt es hier.

BGH: Anfechtung irrtümlichen Schnäppchenangebots nach Datentransferfehler im Internet wegen Erklärungsirrtums

Intern.de wies auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2005 - VIII ZR 79/04 - hin. Im Internet wurde durch Softwarefehler ein Notebook statt für 2.650,-- EURO für nur 245,-- EURO angeboten. Eine Bestellung vom 01.02.2003 zum Preis von 245 EURO wurde dem Käufer automatisch bestätigt. Das Notebook wurde mit 245-EURO-Rechnung am 05.02.2003 geliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erklärte die Verkäuferin = Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 245 € versehen worden. Der Käufer = Beklagte lehnte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 18. Februar 2003 die Herausgabe des Notebooks ab. Die Klägerin setzte dem Beklagten hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2003 vergeblich eine Frist bis zum 8. März 2003. Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung des Notebooks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf den Abschluß des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen sei. ...

Antidiskriminierungsgesetzentwurf vom Bundesrat abgelehnt

Bei Beck-Online - gefunden in Andere Ansicht : Der Bundesrat hat den rot-grünen Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes abgelehnt. In einer Entschließung vom 18.02.2005 (BR-Drs. 103/05) forderte die Länderkammer den Deutschen Bundestag auf, sich bei der Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien auf das europarechtlich Geforderte zu beschränken. Die Länder schlossen sich damit mehrheitlich der Einschätzung des baden-württembergischen Justizministers Ulrich Goll (FDP), dass mit dem Gesetzesentwurf die Vertragsfreiheit geopfert werde. LiNo hat mehrfach berichtet.

Rechtspfleger

Das NRW-Justizportal informiert über den Beruf und die Tätigkeitsbereiche des Rechtspflegers.

Montag, 21. Februar 2005

Sparbuch auf Namen eines Kindes ohne Besitzübergabe kein Vertrag zu Gunsten des Kindes

Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm LG Münster

Entziehung der Fahrerlaubnis in Strafsachen auch ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bei der Tat

Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht veröffentlicht BGH 1 ARs 31/03 vom 13. Mai 2004 mit folgenden Leitsätzen des Bearbeiters: 1. Die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt bei sogen. Zusammenhangstaten (1. Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) auch dann in Betracht, wenn die Verkehrssicherheit nicht konkret beeinträchtigt worden ist, die Tat und ihre Umstände aber dennoch den unmittelbaren Schluss auf die charakterliche Unzuverlässigkeit und damit die Ungeeignetheit des Täters tragen.

2. Der Begriff der Eignung umfasst nicht nur die persönliche Gewähr für die regelgerechte Ausübung der Fahrerlaubnis, also die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Wer eine Fahrerlaubnis inne hat, der muss auch die Gewähr für eine im umfassenden Sinne verstandene Zuverlässigkeit dahin bieten, dass er die Erlaubnis auch sonst nicht zur Begehung rechtswidriger Taten (bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges) ausnutzen und missbrauchen werde.

3. Für die Bewertung als "ungeeignet" zum Führen von Kraftfahrzeugen reicht die begründete Annahme aus, der Täter werde weitere sogen. Zusammenhangstaten im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB begehen, ohne dass durch diese konkret Verkehrssicherheitsbelange beeinträchtigt werden müssten. Es genügt die Besorgnis, er werde die Fahrerlaubnis erneut zu Taten auch nicht-verkehrsrechtlicher Art missbrauchen.

4. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem nach dem Anfragebeschluss beabsichtigten Rechtssatz entgegen. Dies könnte gem. § 2 RsprEinhG zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zwingen.